Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
8. Aufl. 2015
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§ 62a [Nichterfüllung der Anmeldeverpflichtung]
1
Nach § 33 Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach ASVG in der KV pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen KV-Träger anzumelden. Nach § 33 Abs 1a ASVG kann die Anmeldeverpflichtung auch in zwei Schritten erfüllt werden, und zwar durch Bekanntgabe (1) vor Arbeitsantritt der Dienstgeberkontonummer, der Namen und Versicherungsnummern bzw der Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und (2) der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung). Abs 2 enthält analoge Regeln für die nur in der Unfall- bzw Pensionsversicherung Pflichtversicherten.
2
Die am in Kraft getretene Bestimmung des § 62a dient der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der damit zusammenhängenden StHinterziehung. Solange keine Anmeldung erfolgt ist, gilt – sobald der Arbeitslohn ausbezahlt wird und keine Lohnabgaben einbehalten werden – ein Nettoarbeitslohn als vereinbart, weshalb das ausbezahlte Arbeitsentgelt auf einen Bruttolohn hochzurechnen ist (zur Berechnung s § 78 Rz 5 sowie den Netto-Brutto-Rechner auf der BMF-Homepage ...