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ÖBA 11, November 2010, Seite 739

Prüfung und prüferische Durchsicht von Halbjahresfinanzberichten

Empirischer Befund sowie eine Rechtsfrage

Gisela Heindl, Christian Szücs und Stefan Szücs

Gemäß § 87 Abs 3 BörseG sind Emittenten von Aktien oder Schuldtiteln verpflichtet Auskunft darüber zu geben, ob ihre Halbjahresfinanzberichte einer Prüfung oder prüferischen Durchsicht durch einen Abschlußprüfer unterzogen worden sind. Ist ein Halbjahresfinanzbericht geprüft worden, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für den Bericht über eine prüferische Durchsicht. Entsprechende Verpflichtungen existieren seit dem Jahr 2007. Der Beitrag untersucht, wie viele Halbjahresfinanzberichte in Österreich bis inkl geprüft oder prüferisch durchgesehen wurden. Zudem geht der Beitrag der Frage nach, wer über das Ob einer Prüfung bzw prüferischen Durchsicht sowie über die Person des Prüfers gesellschaftsintern entscheidet.

Due to para 87/3 Austrian Stock Exchange Law issuers of shares or debt securities have to give notice, whether their half-yearly reports have been audited or reviewed by an auditor. If a half-yearly report has been audited, the audit report shall be reproduced in full. The same applies in the case of an auditor´s review. These obligations exist since 2007. This article shows how many half-yearly reports have been audited or reviewed by an au...

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