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Der Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs 3 KO gilt im Schuldenregulierungsverfahren auch bei Schuldnern mit Eigenverantwortung
§§ 84, 181 ff KO
Gegen eine in Beschlußform ergehende Weisung des Konkursgerichts an den Schuldner gemäß § 84 Abs 1 KO ist ein Rekurs auch im Schuldenregulierungsverfahren, in dem dem Schuldner die Eigenverwaltung überlassen blieb, nicht zulässig.
Aus der Begründung:
Mit Beschluß vom wurde über das Vermögen des Ali H das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, dem Schuldner wurde die Eigenverwaltung nicht entzogen.
Mit „Beschluß“ vom trug das Erstgericht dem Schuldner auf, umgehend unter anderem eine A-Förderpension, abgeschlossen bei der Revisionsrekurswerberin, aufzukündigen und den Erlös auf ein Konto des Gerichts zu überweisen sowie darüber zu berichten.
Das Rekursgericht wies einen gegen diesen „Beschluß“ erhobenen Rekurs der Gläubigerin als unzulässig zurück. Die Rekurswerberin sei durch den angefochtenen „Beschluß“ nicht in ihren Rechten verletzt worden und daher nicht zum Rekurs legitimiert. Sie werde durch den angefochtenen „Beschluß“ auch nicht zur Auflösung des Vertrags verpflichtet.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Gläubigerin aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antra...