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ÖBA 2, Februar 2010, Seite 126

Ein rechtskräftiges Urteil ersetzt die Zustimmung des Dritten zur Ausfolgung des Treuguts

§§ 1002 ff ABGB

Macht die Treuhandvereinbarung die Ausfolgung des Treuguts von der Zustimmung eines Dritten abhängig, ersetzt ein rechtskräftiges Urteil, dem zufolge ein Treugeber dem anderen die Übergabe des Treuguts schuldet, kraft ergänzender Vertragsauslegung diese Zustimmung.

Aus der Begründung:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (in der Folge: Auftragnehmerin) hatte sich mit Werkvertrag vom gegenüber einem Bauträger (in der Folge: Auftraggeberin) zur Errichtung des Rohbaus einer Reihenhaussiedlung verpflichtet. Die Finanzierung hatte die Nebenintervenientin übernommen.

Zur Sicherstellung des Werklohns bestellten die Vertragspartner des Werkvertrags den Beklagten zum Treuhänder. Die nach Rücksprache mit ihm modifizierte Treuhandvereinbarung lautete letztlich wie folgt:

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren einseitig unwiderruflich, zur Sicherstellung der Zahlungen aus dem GU-Auftrag [den Beklagten] als Treuhänder zu bestellen. Einvernehmlich festgehalten wird, daß alle Zahlungen der Käufer auf das Treuhandkonto überwiesen werden und nur schuldbefreiende Wirkung haben, wenn sie auf diesem Konto einlangen. Der Treuhänder verpflichtet sich dann, wen...

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