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ÖBA 2, Februar 2010, Seite 128

Zu den Erfordernissen der Anmeldung einer Festbetragshypothek im Zwangsversteigerungsverfahren

§ 210 EO

Die zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können. Werden auch Zinsen angemeldet, genügt nicht die Angabe eines Betrags; die Anmeldung muß vielmehr alle für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben, wie Kapitalsbetrag, Höhe des Zinsfußes sowie Beginn und Ende des Zinsenlaufs enthalten. Selbst wenn eine Festbetragshypothekarforderung nicht zur Meistbotsverteilung angemeldet wird, ist das Kapital zuzuweisen; dagegen sind Zinsen nicht zu berücksichtigen, wenn der Zinsenrückstand weder aus dem öffentlichen Buch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet zu entnehmen ist.

Aus der Begründung:

Verfahrensgegenstand ist die Verteilung des Meistbots von EUR 59.500 für ehemals im Eigentum des Verpflichteten stehende Liegenschaftsanteile verbunden mit Wohnungseigentum. Auf diesen Liegenschaftsanteilen ist zugunsten des Landes Tirol (der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin) im Lastenblatt ua zu CLNR 5a sowie der Vorrangseinräumung CLNR 5d und 17b eine Pfandforderung von ATS 10.981.000 samt Verzugs- u...

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