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Der „dingliche Arrest“ nach deutschem Recht begründet ein Absonderungsrecht im Sinne des österreichischen Insolvenzrechts
Art 15 EuInsVO; § 11 KO; § 916 Abs 1 dZPO
Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten, die einen Bezug zu Gegenständen oder Rechten der Masse aufweisen, sind ausschließlich nach dem Recht jenes Mitgliedstaates zu beurteilen, in dem das jeweilige Insolvenzverfahren anhängig ist. Da Absonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden, erstreckt sich das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters nicht auf die Anfechtungsansprüche der Absonderungsgläubiger. Diesen steht die Einzelanfechtung zur Wahrung ihres Rechts auf abgesonderte Befriedigung und zur Bestreitung der Rechte anderer Absonderungsgläubiger auch während des Konkurses zu. Der „dingliche Arrest in das Vermögen“ nach deutschem Recht ist ein als Absonderungsrecht zu beurteilendes Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer bestimmten Sache.
Aus der Begründung:
Der Sohn der Beklagten schuldet der Klägerin aufgrund rechtskräftiger Exekutionstitel per mindestens € 339.151,46 sA. Bereits im Juli 2003 wurde bei einer deutschen Bank ein auf den Namen des Sohnes der Beklagten lautendes Konto eröffnet und darauf € 250.000 eingezahlt. Am wurde die...