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ÖBA 9, September 2009, Seite 655

Hat sich der Bürge nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag verbürgt, so wirkt sich die Erweiterung der Hauptschuld durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner nur dann auf die Bürgenverpflichtung aus, wenn sie nach Auslegung der Bürgschaftsvereinbarung von dieser miterfaßt war

Andreas Schwartze

§§ 1353, 1378 f ABGB

Um eine Novation annehmen zu können, muß der Wille der Parteien erweislich dahin gehen, daß auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll. Hat sich der Bürge für Forderungen aus einem Kreditvertrag bis zu einem bestimmten Höchstbetrag verbürgt (Teilbürgschaft) und wird die Hauptschuld durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner nachträglich erweitert, so wirkt sich die Erweiterung der Hauptschuld nur dann auf die Bürgenverpflichtung aus, wenn sie nach Auslegung der Bürgschaftsvereinbarung von dieser miterfaßt war; ist dies nicht der Fall, kann der Bürge verlangen, daß Teilzahlungen des Hauptschuldners so verrechnet werden, wie es der ursprünglichen Höhe der Hauptschuld entsprochen hätte. Der Gläubiger kann Teilzahlungen des Hauptschuldners – mangels anderslautender Vereinbarung – zuerst auf den unbesicherten Teil der Hauptschuld anrechnen.

Aus der Begründung:

Der Beklagte wird von der Klägerin als Bürge und Zahler in Anspruch genommen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin der A GesmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Vater des Beklagten war, am

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