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Eine Möglichkeit zur Umschuldung oder zu einer Ratenvereinbarung kann die Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigen
§§ 66, 69, 173 Abs 5 KO
Der Schuldner, der die Eröffnung des Konkurses oder des Schuldenregulierungsverfahrens über sein Vermögen beantragt, braucht die Zahlungsunfähigkeit bzw die Überschuldung nicht glaubhaft zu machen. Bei Zweifeln an den Behauptungen des Schuldners muß das Gericht aber die relevanten Tatsachen von Amts wegen erheben. In der Regel wird eine Kreditfälligstellung bei Liquiditätsproblemen des Schuldners seine Zahlungsunfähigkeit auslösen. Allerdings kann die Möglichkeit zur Umschuldung oder zu einer Ratenvereinbarung die Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigen, wenn der Schuldner dadurch das Gesamtobligo in durchaus üblicher Frist tilgen kann.
Aus der Begründung:
Über Eigenantrag des Schuldners eröffnete das Erstgericht das Schuldenregulierungsverfahren und sprach aus, daß dem Schuldner die Eigenverwaltung nicht entzogen werde. Dem Antrag des Schuldners lag ein Vermögensverzeichnis bei, aus dem sich ein durchschnittliches Bruttoarbeitseinkommen des Schuldners von € 2.463,70 ergibt. Einzige Gläubigerin des Schuldners ist laut seinem Vermögensverzeichnis die V-Bank AG (in der Folge immer: Bank) mit einer Darlehensforderung von € 136.433,37. D...