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ÖBA 9, September 2009, Seite 660

Haftung der Bank bei „verdeckten Treuhandkonten“

§§ 1002 ff, 1293 ff ABGB

Ein verdecktes Treuhandkonto ist einem offenen nur dann gleichzuhalten, wenn der Bank grob fahrlässige Unkenntnis des wahren Charakters vorzuwerfen ist. Beim verdeckten Treuhandkonto muß die Bank keine Einschränkung ihrer Rechte hinnehmen, außer sie weiß, daß konkret eingehende Beträge Treugut sind. Die Bank ist allerdings weder verpflichtet, von sich aus zu prüfen, ob der Kontoinhaber Treugut auf seinem Eigenkonto erlegt, noch, ob eine konkrete Transaktion Treugut betraf. Der Vertrag zwischen Bank und Treuhänder bezieht nicht ohne weiteres die Einzahler von Treuhandgeldern in den Schutzbereich ein.

Aus der Begründung:

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Die Verneinung der Haftung der Beklagten für das vom Treuhänder veruntreute Geld entspricht den Grundsätzen gefestigter jüngerer Rechtsprechung des OGH (vgl 7 Ob 211/05p ): Danach ist eine Bank nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen über den Treuhandcharakter eines Girokontos anzustellen; sie ist auch nicht verhalten, einen Tre...

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