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ÖBA 1, Jänner 2009, Seite 77

Die Bank haftet, wenn die Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war

§ 10 GmbHG

Die Bank haftet, wenn die Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war. Die bestätigende Bank trägt keine Verantwortung für Veränderungen des Kontostands zwischen der Ausstellung der Bestätigung und der Eintragung der Gesellschaft.

Aus der Begründung:

Am kam der spätere Alleingesellschafter der nunmehrigen Gemeinschuldnerin (Konkurseröffnung am ) zu einer Filiale der beklagten Bank und eröffnete dort ein Kommerzkonto für die in Gründung befindliche nunmehrige Gemeinschuldnerin (eine GmbH). Als Unterlage lag der Bank eine Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft in Form eines Notariatsakts vor, wonach das Stammkapital der Gesellschaft € 35.000 betrage und vom Gesellschafter zur Hälfte bar einbezahlt werde. Ihr lag weiters ein [kroatischer] Reisepaß des Gesellschafters und ein Auszug aus dem zentralen Melderegister ihn betreffend vor. Nach dem Notariatsakt sollte Gegenstand der nunmehrigen Gemeinschuldnerin das Baumeistergewerbe und der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Baumaterialien, sein. Der spätere Gesellschafter war nicht allein zur Bank gekommen. Er hatte jemanden für den Fall, daß er einen Dolmetscher benötigt, mitgenommen. Am Tag der Kontoeröffnung zahlte er sogleich die Hälfte des Stammkapitals von € 17.500 bar auf das soeben eröffnete Konto ein. Wunschgemäß bestätigte die beklagte Bank der nunmehrigen Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom selben Tag zur Vorlage beim Firmenbuch, daß anläßlich der Gesellschaftsgründung auf ein Konto bei der Beklagten mit der Nummer …, lautend auf die nunmehrige Gemeinschuldnerin, € 17.500 eingezahlt worden seien und endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung stünden. Die Geschäftsführung sei in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht beschränkt. Das Guthaben werde so lange gesperrt gehalten, bis eine vom Firmenbuch mit der Eingangsstampiglie abgestempelte Kopie des Antrags um Registrierung vorgelegt werde. Die Valutierung der Einzahlung erfolgte mit .

Unter Vorlage eines Antrags auf Neueintragung einer GmbH, nämlich der nunmehrigen Gemeinschuldnerin, versehen mit einer Eingangsstampiglie des HG Wien vom , kam derselbe kroatische Staatsbürger als selbständig zeichnungs- und vertretungsbefugter Geschäftsführer am neuerlich in die Filiale der beklagten Bank und verfügte eine Auszahlung des tags zuvor eingezahlten Betrags. Mit Eintragung vom wurde die nunmehrige Gemeinschuldnerin in das Firmenbuch eingetragen. Mit wurde die Funktion des kroatischen Staatsbürgers als Geschäftsführer im Firmenbuch gelöscht.

Nach der dargestellten Ein- und Auszahlung gab es auf dem Konto weiterhin Kontobewegungen, wobei es sich bei den Abhebungen um größere Beträge handelte. Spezielle interne Richtlinien oder Weisungen, wonach im Zusammenhang mit Kontoeröffnungen und Unternehmen der Baubranche eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert sei, gibt es bei der beklagten Partei nicht. Es kommt grundsätzlich öfters vor, daß Beträge an einem Tag eingezahlt und am nächsten Tag wieder abgehoben werden.

Die klagende Masseverwalterin stützte ihren Schadenersatzanspruch auf die Haftung der beklagten Bank für die Ausstellung der Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG anläßlich der Gründung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin. Dieser hätte aufgrund der zeitlichen Nähe der bar erfolgten Ein- und Auszahlung und der Bezeichnung des Kontos mit der Firma der nunmehrigen Gemeinschuldnerin „in Gründung" bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt auffallen müssen, daß es sich nur um eine Scheineinlage gehandelt habe. Sie hätte daher die Bestätigung widerrufen müssen. Das Bankgeheimnis stehe einer solchen Mitteilung nicht entgegen. Überdies habe es die beklagte Partei unterlassen, interne Anweisungen darüber zu geben, daß im Zusammenhang mit der „Krisenbranche Baugewerbe" besondere Vorsicht walten zu lassen sei und besondere Erkundigungen einzuholen seien.

Die beklagte Partei wendete ein, die Auszahlung sei erst erfolgt, als der Antrag auf Neueintragung einer GmbH, versehen mit der Eingangsstampiglie des HG Wien, vorgelegt worden sei. Die Bestätigung sei damit richtig gewesen. Sie habe an keinem bedenklichen Vorgang teilgenommen.

Das Erstgericht traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Die Revision der klagenden Partei ist entgegen dem den OGH nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz nicht zulässig. Zum einen bedeutet es noch nicht, daß die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt, wenn eine Rechtsprechung des OGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt (stRsp, 5 Ob 508/96 uva; RIS-Justiz RS0102181). Dasselbe gilt insbesondere dann, wenn die für vergleichbare Sachverhalte entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung auf den konkreten Sachverhalt anwendbar sind und ohne grobe Subsumtionsfehler auch angewendet wurden (4 Ob 13/04x = ÖBA 2004, 881; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 502 Rz 21).

Zur Haftung von Kreditinstituten (Banken) für die Richtigkeit einer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG (bzwS. 78 § 29 Abs 1 AktG) gibt es eine einhellige Rechtsprechung des OGH (4 Ob 546/91 = SZ 64/143 = EvBl 1992/43 = ÖBA 1992, 568 [Nowotny]; 8 Ob 629/93 = SZ 67/132 = EvBl 1995/59 = ÖBA 1994, 978 [Jabornegg]; 6 Ob 76/00w = ÖBA 2002, 650 [mit Besprechungsaufsatz von Dellinger 633]; 7 Ob 65/01m = ÖBA 2002, 836 [Gruber 641]; 6 Ob 288/03a = SZ 2004/105 = ÖBA 2005, 130 [Rüffler]). Demnach haftet die Bank, wenn die Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war; ihre Haftung bezieht sich eben nur auf diesen Zeitpunkt; weitergehende Verpflichtungen legt das Gesetz den Banken nicht auf. In der E 4 Ob 546/91 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es Ausdruck besonderer kaufmännischer Vorsicht sei, wenn Banken in der Praxis verlangen, daß ihnen ein Nachweis der Firmenanmeldung vorgelegt oder die schriftliche Bestätigung zurückgegeben werde. Eine solche Vorgangsweise könne sich nicht auf ein konkretes Gesetzesgebot stützen.

Schon zu 2 Ob 144/00s hatte der OGH eine außerordentliche Revision im Hinblick auf die vorliegende einheitliche Rechtsprechung zurückgewiesen.

Soweit sich der Zulässigkeitsausspruch der zweiten Instanz auch auf eine immer wieder verwendete „Textierung" [gemeint offenbar der Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG] beruft, wird eine Relevanz der konkreten Formulierung der Bestätigung im vorliegenden Fall für die Entscheidung nicht dargelegt. Auch die Revisionswerberin argumentiert keineswegs mit dem Urkundentext. Ein bloßer Hinweis auf eine bestimmte Textierung vermag eine solche Begründung nicht zu ersetzen. Zwar trifft es zu, daß es auch nach der E 4 Ob 546/91 keine höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage gab, ob in besonderen Fällen die Bank – etwa dann, wenn sie nach der Ausstellung der Bestätigung erfährt, daß der Geschäftsführer die eingezahlten Stammeinlagen sogleich wieder behoben hat – zu einer Mitteilung an das Firmenbuchgericht verpflichtet sein könnte, daß die ausgestellte Bestätigung nicht mehr der Sachlage entspreche. In der zitierten Entscheidung war auf diese Frage schon deshalb nicht einzugehen, weil ein solcher Sachverhalt gar nicht vorlag.

In dem hier zu beurteilenden Fall ist das zwar anders, weil hier der Geschäftsführer der in Gründung befindlichen späteren Gemeinschuldnerin bereits am Tag nach der Einzahlung des von der Bank bestätigten Betrags, allerdings erst unter Vorlage der in der Bestätigung verlangten abgestempelten Kopie des Antrags um Eintragung im Firmenbuch, wieder abhob. Es ergibt sich allerdings die richtige Lösung aus der vom Gericht zweiter Instanz (wie auch schon vom Erstgericht) aus den zitierten Entscheidungen ermittelten Rechtsprechung des OGH. Im Sinne der zitierten Rechtssätze kann bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden keine Rede davon sein, daß die Bestätigung schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich gewesen wäre. Zudem wurde auch bereits in der zum Anlaß für die Zulassung der Revision genommenen E 4 Ob 546/91 klargestellt, daß die bestätigende Bank grundsätzlich keine Verantwortung für Veränderungen des Kontostands zwischen der Ausstellung der Bestätigung und der Eintragung der Gesellschaft trage. Weil sich eben die Haftung nur auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Bankbestätigung bezieht und das Gesetz den Banken weitergehende Verpflichtungen nicht auferlegt, fehlt es an einer gesetzlichen Verpflichtung für die Kreditinstitute, die weiteren Kontobewegungen auf dem Gesellschaftskonto zu überwachen (4 Ob 546/91 ua; RIS-Justiz RS0059563).

Die von der Rechtsprechung geprägten Rechtssätze werden auch in der österreichischen Lehre gebilligt (etwa Koppensteiner / Rüffler, GmbH-Gesetz3 § 10 Rz 26 und 29 [besonders zur fehlenden Überwachungspflicht und zum maßgeblichen Zeitpunkt, soweit nicht schon im Ausstellungszeitpunkt Rückzahlungen voraussehbar waren]; Karollus / Lukas, Dritthaftung der Bank aus einer unrichtigen Bankbestätigung?, JBl 2004, 686 [697]; Fellner / Kaindl, Zur Bankbestätigung gemäß § 29 Abs 1 AktG und § 10 Abs 3 GmbHG, ÖBA 2006, 103 [109 zur fehlenden Erklärungspflicht bei nachträglich bekannt gewordenen Umständen]; Gruber, Die Haftung der Bank für ihre Bestätigung nach § 10 Abs 3 Satz 3 GmbHG [§ 29 Abs 1 Satz 3 AktG], ÖBA 2003, 641 [734, 736]; Koziol, Haftung der Bank bei Bestätigung der freien Verfügung über Bareinlagen (§ 10 Abs 3 GmbHG), ÖBA 1996, 272 [275]). Gruber (aaO 736) befaßt sich auch ausdrücklich mit der in 4 Ob 546/91 offen gelassenen Frage und lehnt eine Mitteilungspflicht der Bank mit der Begründung ab, daß sich die Bankbestätigung ebenso wie die daraus resultierende Haftung allein auf den Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bestätigung beziehe, weshalb aus den maßgeblichen Gesetzen keine Verpflichtung der Bank zur nachträglichen Mitteilung an das Firmenbuchgericht abgeleitet werden könne.

Auch die in der Revision vorgetragenen Argumente bieten keinen Anlaß für deren Behandlung in der Sache. Daß de facto im vorliegenden Fall der eingezahlte Betrag nur „über Nacht" auf dem Gesellschaftskonto lag, begründet insofern keine Besonderheit, als die Lage auch nicht anders wäre, wenn mit der Anmeldung beim Firmenbuch längere Zeit zugewartet und dann umgehend nach Vorlage der Eingangsstampiglie auf der Anmeldung die Abhebung getätigt worden wäre. Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin hatte die beklagte Bank im vorliegenden Fall eben gerade keine Anhaltspunkte dafür, daß hier nur eine Scheineinlage getätigt worden wäre.

Inwieweit die verschärften Sorgfaltspflichten für Banken aufgrund der neuen Regelungen zur Hintanhaltung von Geldwäscherei im vorliegenden Fall eine Rolle spielen könnten, wird aus dem Rechtsmittel nicht klar. Ein Fall, in dem die eingezahlte Stammeinlage „sofort" wieder zur Gänze behoben worden wäre, liegt gerade nicht vor, lag doch zwischen den beiden Kontobewegungen die Anmeldung der Gesellschaft beim Firmenbuchgericht. Entgegen den Revisionsausführungen hat der OGH in der zitierten Entscheidung keineswegs ausgeführt, daß eine nachträgliche Informationsverpflichtung der Bank gegenüber dem Firmengericht bestehen könnte; vielmehr wurde diese Frage gerade nicht beantwortet, weil eben kein entsprechender Sachverhalt festgestellt wurde.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Rubrik betreut von:

Bearbeitet von o. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut Koziol, Fachvorsitzender des Forums für Bankrecht

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