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Eine Rechtsverfolgung von Anfechtungsansprüchen durch Einzelgläubiger nach Konkurseröffnung ist mit Ausnahmer jener von Absonderungsgläubigern oder in Ansehung schon vor Konkurseröffnung entstandener Prozeßkosten jedenfalls ausgeschlossen
§ 9 AnfO; § 37 KO
§ 37 Abs 2 KO normiert das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters während laufenden Konkursverfahrens; danach können Anfechtungsansprüche, die von Konkursgläubigern außerhalb des Konkurses erhoben worden sind, während des Konkurses nur vom Masseverwalter verfolgt werden. Die Unterbrechung eines bei Konkurseröffnung bereits anhängigen Anfechtungsprozesses nach § 37 Abs 3 KO erfolgt von Gesetzes wegen. Bei einem erst nach Konkurseröffnung – unzulässigerweise – durch einen Einzelgläubiger anhängig gemachten Anfechtungsprozeß ist eine Unterbrechung nicht denkbar.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die klagende Bank ist Gläubigerin des nunmehrigen Gemeinschuldners. Dieser hatte am einen Vertrag unterfertigt, mit dem er der Beklagten, seiner Schwester, seinen Hälfteanteil an einer Liegenschaft verkaufte.
Am teilte die klagende Partei der Beklagten ihre Anfechtungsabsicht mit einem gerichtlich zugestellten Schriftsatz mit. Am wurde das Urteil des Berufungsgerichts vom , womit der Gemeinschuldner zur Zahlung von € 76.952,80 samt Zinsen und Kosten an die klagende Partei verurteilt wurde, vollstreckbar.
Mit Beschluß vom eröffnete das Erstgericht den Konkurs üb...