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Risikoausschluss in der Rechtsschutzversicherung nicht ungewöhnlich im Sinne von § 864a ABGB
Art 3.3 und Art 8.1.1 ARB 2014; § 33 VersVG; § 864a ABGB
1. Gemäß Art 3.3 ARB 2014 besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages geltend gemacht wird, es sei denn, der Versicherungsnehmer würde den Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versicherungsfalles im Sinne von § 33 VersVG unverzüglich geltend machen.
2. Wenn der Versicherungsnehmer erst innerhalb der Zweijahresfrist gemäß Art 3.3 ARB 2014 vom Versicherungsfall Kenntnis erlangt, entsteht die in Art 8.1.1 ARB 2014 vereinbarte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalles erst, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss, wenn sich also kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen.
Der Zweitkläger ist Versicherungsnehmer, die Erstklägerin und die Drittklägerin sind Mitversicherte eines mit der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages. Diesem Vertrag, der vom Zweitkläger per gekündigt wurde, lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014) zugrunde.
Der Anhang der ARB 2014 enth...