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ZVers 2, März 2023, Seite 89

Betriebsunterbrechungsversicherung: Gestreckter Versicherungsfall

§ 914 ABGB; Art 2 bis Art 4 ABFT 2005

Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalles ist nicht das schrittweise Eintreten des Ereignisses wesentlich und maßgeblich, sondern die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert.

Der Kläger ist Zahnarzt und betreibt an zwei Standorten je eine Zahnarztordination. Zwischen den Parteien besteht eine Ärzte‑Bündelversicherung, die eine Betriebsunterbrechungsversicherung umfasst, der die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich und selbständig Tätige (ABFT 2005) sowie die Klauseln AT 025, AT 027 und Taxe 1 zugrunde liegen.

Am erlitt der Kläger einen Motorradunfall. Im Zuge der darauffolgenden Operation wurden ihm Metallteile implantiert.

Im Dezember 2019 nahm der Kläger seine Zahnarzttätigkeit in beiden Ordinationen wieder auf. Aufgrund des Unfalls aus 2019 kam es im Dezember 2020 zu einer geplanten Operation, um die eingesetzten Metallteile wieder zu entfernen. Daraufhin ging der Kläger in einen „geplanten“ Krankenstand vom bis zum .

Im Jänner 2020 bezahlte die Beklagte dem Kläger einen Betrag von 42.488,88 €.

Am übermittelte die Beklagte dem Vertreter des Kläge...

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