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Rechtsschutzversicherung: Keine Deckung für geerbte Schadenersatzansprüche
Art 1.1 lit a ARB 1965/82; Abschnitt V Art 1 SRB
1. Die Auslegung von Versicherungsbedingungen, zu denen nicht bereits höchstgerichtliche Judikatur existiert, ist im Hinblick darauf, dass sie in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, grundsätzlich revisibel, es sei denn, der Wortlaut der betreffenden Bestimmungen ist so eindeutig, dass kein Auslegungszweifel verbleiben kann.
2. Kein Zweifel besteht nach den ARB 1965/82 daran, dass für die Geltendmachung von (vertraglichen) Schadenersatzansprüchen, die durch Erbschaft auf den Versicherungsnehmer übergegangen sind, keine Versicherungsdeckung besteht.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht seit ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, in dem die Ehefrau des Klägers mitversichert ist. Diesem liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1965/82) und die Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (SRB) zugrunde.
S. 68 Die ARB 1965/82 lauten auszugsweise:
„I. Versicherungsschutz (Artikel 1 bis Artikel 4)
Artikel 1 – Gegenstand der Versicherung
1. Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz, wenn dem Versicherten in der in der Polizze bezeichneten Eigenschaft (Kategori...