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ZVers 2, März 2023, Seite 77

Begriffsauslegung bei Totalschäden in der Feuerversicherung

Art 7.1.1.1 und Art 7.1.1.3 AFB 2002; § 864a und 879 ABGB

1. Die in Art 5 AFB 2002 verwendeten Begriffe „Ermittlung des Ersatzwerts“, „Wiederbeschaffungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Wertminderung“ und „Kosten der Wiederbeschaffung“ stellen in erster Linie versicherungsrechtliche Begriffe dar. Auf die Schadenersatzbegriffe des bürgerlichen Rechts ist dann, wenn die AFB 2002 ausdrücklich darauf verweisen oder wenn ihr Wortlaut sonst keine sinnvolle Auslegung erlaubt, zurückzugreifen.

2. Sowohl die Bestimmung in Art 7.1.1.3 AFB 2002 (wonach nur der Zeitwert der versicherten Sache ersetzt wird, wenn dieser unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses kleiner als 40 % des Neuwerts war) als auch die BB F 074-4 (die besagt, dass bei einem völlig zerstörten Kraftfahrzeug die Entschädigungsleistung mit dem Verkehrswert abzüglich des Restwerts begrenzt ist) können durch ihren klaren Wortlaut sinnvoll ausgelegt werden und werfen damit keine erheblichen Rechtsfragen auf.

Zwischen den Parteien besteht eine „Agrarversicherung“, die eine Sparte Feuerversicherung beinhaltet, in der auch landwirtschaftliche...

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