zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 34, 1. Dezember 2022, Seite 1299

UmgrStR-Wartungserlass 2022 – Hinweise für die Beratungspraxis

Verluste und kapitalistische Mitunternehmer – Anpassungen im Vertrag – einbringungsfähiger Geschäftsführerbetrieb – Verlassenschaften – Vertrag vor dem Stichtag – Mindestkörperschaftsteuer

Petra-Schwarzinger Hübner

Seitens des BMF wurde vor Kurzem die endgültige Fassung des Wartungserlasses 2022 zu den UmgrStR der Öffentlichkeit zugängig gemacht. Im Rahmen dieses Beitrags sollen aufbauend auf Schlager ausgewählte Aspekte und Aussagen der UmgrStR dargestellt und auf aktuelle Beratungsthemen eingegangen werden.

1. Verluste und kapitalistische Mitunternehmer (Rz 567, 1177 UmgrStR)

Wie bekannt gilt das Regime des § 23a EStG für natürliche Personen, die an Mitunternehmerschaften als sogenannte „kapitalistische Mitunternehmer“, das sind in der Regel Kommanditisten, die kapitalistisch ausgestaltet sind, oder als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind.

Verluste von Gesellschaften können von derartigen kapitalistischen Mitunternehmern nur eingeschränkt verwertet werden, nämlich nur im Ausmaß der von ihnen geleisteten Einlage. Sie werden auf Wartetaste gelegt und können ausschließlich mit künftigen Einkünften aus der Quelle verrechnet werden.

Im umgründungssteuerlichen Kontext ist § 23a EStG in zweierlei Hinsicht von Bedeutung:

  • einerseits bei der Umwandlung, wenn eine Kapitalgesellschaft in eine Mitunternehmerschaft umgewandelt wird und es sich herausstellt, dass ein Gesellschafter künftig als kapitalistischer Mitunternehmer einzuordnen ist...

Daten werden geladen...