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BFGjournal 1, Jänner 2025, Seite 14

Einbringungsvertrag muss schriftlich, klar und deutlich sein

Klaus Hirschler, Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner

Die Finanzverwaltung geht von einem primär zivilrechtlich anknüpfenden (formalen) Begriffsverständnis aus. Demnach bildet der Einbringungsvertrag die rechtsgeschäftliche Grundlage für die Einbringung (UmgrStR Rz 661 idF WE 2022); er muss nicht ausdrücklich als Einbringungsvertrag bezeichnet oder in Form einer gesonderten Vertragsurkunde errichtet werden, aber als solcher klar erkennbar sein und kann zB im Fall einer Sachgründung auch im Gesellschaftsvertrag oder in der Errichtungserklärung enthalten sein (UmgrStR Rz 661 idF WE 2022).

Der Einbringungsvertrag bedarf laut Finanzverwaltung einer abschließenden Willensübereinstimmung und damit - insbesondere in Zusammenschau mit dem Schriftlichkeitserfordernis - wohl der Unterfertigung durch die Parteien (idS Schlager, SWK 2022, 1199, (1201)).

Er ist vollständig, wenn er folgende Punkte enthält: den Einbringenden (Name bzw Firma und Sitz oder Firmenbuchnummer), den Einbringungsstichtag, die übernehmende Körperschaft (Firma und Sitz oder Firmenbuchnummer), das Einbringungsvermögen und die dafür vereinbarte Gegenleistung (UmgrStR Rz 663 idF WE 2022).

Einen Rahmenvertrag, ein verbindendes Element über alle Verträge hinweg, gibt es im vorliegenden Fall nicht. Kein Vertrag allein kann...

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