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AR aktuell 1, Februar 2018, Seite 16

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Neue Transparenz, neue Verpflichtungen für Rechtsträger

Rainer Brandl

Seit können, bis spätestens müssen Rechtsträger erstmalig ihre wirtschaftlichen Eigentümer in einem zentral geführten Register melden. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer soll zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen. Die konkreten Rahmenbedingungen wurden im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) normiert und sollen Gegenstand nachfolgender Ausführungen sein.

1. Betroffene Rechtsträger

In den Anwendungsbereich des WiEReG fallen die in § 1 Abs 2 WiEReG genannten Rechtsträger, somit Gesellschaften und sonstige juristische Personen mit Sitz im Inland.

In den Anwendungsbereich des WiEReG fallen die in § 1 Abs 2 WiEReG genannten Rechtsträger, somit Gesellschaften und sonstige juristische Personen mit Sitz im Inland (wie insbesondere GmbHs, AGs, OGs, KGs, aber auch Vereine und Privatstiftungen). Betroffen sind auch gemeinnützige Rechtsträger, sofern diese in einer in § 1 Abs 2 WiEReG genannten Rechtsform betrieben werden. Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, die von Österreich aus verwaltet werden, sind auch umfasst, werden aber in der Praxis wohl eher eine untergeordnete Rolle spielen.

Nicht erfasst vom WiEReG sind Einzelunternehmen, eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, nicht rechtsfähige Personengesellschaften (GesBRs), ...

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