BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 33b Information und Kontrolle
1
Bei nicht widmungsgemäßer Verwendung des Pflegegeldes oder der Verweigerung der Kontrolle iSd Abs 2 kann der Entscheidungsträger das Pflegegeld mindern, entziehen oder durch Sachleistungen ersetzen. Derartige Maßnahmen werden nur in Ausnahmefällen (zB bei Verwahrlosung oder drohender Unterversorgung der pflegebedürftigen Person) in Betracht kommen (vgl RV 776 BlgNR 18. GP 29).