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BPGG | Bundespflegegeldgesetz
Haslinger/Pichler

BPGG | Bundespflegegeldgesetz

Kommentar | Bundespflegegeldgesetz samt Einstufungsverordnung und Kinder-Einstufungsverordnung

1. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7073-4458-5

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Haslinger/Pichler - BPGG | Bundespflegegeldgesetz

§ 3 Hilfsmittel

Paul Haslinger

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Einfache Hilfsmittel (Abs 1)
2- 4
III.
Andere (nicht einfache) Hilfsmittel (Abs 2)
5- 8

I. Allgemeines

1

Der Begriff der Hilfsmittel iSd § 3 EinstV ist eigenständig zu definieren und nicht auf Hilfsmittel iSd § 154 Abs 1 ASVG zu beschränken (10 ObS 144/02b).

II. Einfache Hilfsmittel (Abs 1)

2

Ein Hilfsmittel ist dann ein einfaches Hilfsmittel, wenn der Gebrauch dieses Hilfsmittels dem Pflegebedürftigen mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zugemutet werden kann, das Hilfsmittel von ihm ohne besondere Einschulung bzw ohne das Erfordernis besonderer Fertigkeiten eingesetzt werden kann und das Hilfsmittel ohne größeren Aufwand, insb auch in finanzieller Hinsicht, angeschafft werden kann (RS0106500).

3

Beispiele:

  • Schnabeltasse zur selbständigen Einnahme flüssiger und dünnbreiiger Nahrung (10 ObS 111/97i)

  • Küchenhocker, der das Arbeiten im Sitzen ermöglicht (10 ObS 134/97x)

  • Verwendung von Kleidungsstücken ohne Knopfverschluss, wodurch das selbständige An- und Auskleiden möglich wird (10 ObS 165/02s)

  • Tragen von Schlüpfschuhen, langer Schuhlöffel, Strumpfzange (SV-Slg 66.573)

  • Verwenden eines Gehstockes, eines Rollators oder von Stützkrücken als Gehhilfe (SV-Slg 64.406)

  • Verwendung einer Umhängetasche oder eines Rucksackes bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten (SV-Slg 56.669)

  • Elektrisches Küchenmesser (10 ObS 247/00x)

4

Bei der Deckung des betreffenden Bedarfes eines Pflegebedürftigen bereits durch andere Maßnahmen, insb den Einsatz von sachlichen Hilfsmitteln, handelt es sich um eine der rechtlichen Beurteilung zu unterstellende Fragestellung, welche - im Hinblick auf den bestimmenden Inhalt (arg: „ist insoweit nicht anzunehmen“) der EinstV - von Amts wegen aufzugreifen ist (RS0106501). Es liegt daher kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor, wenn die beklagte Partei erstmalig in der Berufung diesen Aspekt der Pflegebedarfsbeurteilung (Verwendung eines Hilfsmittels) vorbringt (10 ObS 110/97t).

III. Andere (nicht einfache) Hilfsmittel (Abs 2)

5

Auch die Berücksichtigung anderer Hilfsmittel setzt voraus, dass deren Gebrauch im Hinblick auf den physischen und psychischen Zustand dem Pflegebedürftigen zumutbar ist (10 ObS 95/15s mwN).

6

Eine Gastherme zählt zu den „anderen“ Hilfsmitteln nach § 3 Abs 2 EinstV. Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist (bei der Beurteilung des Pflegebedarfs) zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist (10 ObS 144/02b).

7

Zu den „anderen“ Hilfsmitteln zählt auch eine Duschtoilette, die im Haushalt der Klägerin bereits installiert war. Eine (Neu-)Anschaffung derartiger nicht einfacher Hilfsmittel auf eigene Kosten des Versicherten wird zur Minderung oder Vermeidung des Pflegedarfs nicht verlangt (SV-Slg 68.013).

8

Dem Betroffenen ist die Verwendung eines Knochenleitungshörers als anderes Hilfsmittel iSd § 3 Abs 2 EinstV zumutbar (10 ObS 95/15s).

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