Suchen Kontrast Hilfe
BPGG | Bundespflegegeldgesetz
Haslinger/Pichler

BPGG | Bundespflegegeldgesetz

Kommentar | Bundespflegegeldgesetz samt Einstufungsverordnung und Kinder-Einstufungsverordnung

1. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7073-4458-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Haslinger/Pichler - BPGG | Bundespflegegeldgesetz

§ 11 Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder

Susanne Pichler

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Voraussetzungen des Ersatzes (Abs 1)
1- 5
II.
Zeitlicher Rahmen (Abs 2)
6, 7
III.
Aufrechnung und Rückforderung (Abs 3 und 4)
8

I. Voraussetzungen des Ersatzes (Abs 1)

1

Die Bestimmung über den Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder wurde dem § 107 ASVG angeglichen. Die Tatbestände, die einen Ersatzanspruch des Entscheidungsträgers begründen, sind taxativ aufgezählt. Ein „Erkennen müssen“ iSd § 11 Abs 1 wird vor allem bei irrtümlichen Zahlungen (zB bei Doppelanweisungen) anzunehmen sein (RV 776 BlgNR 18. GP 27).

2

Fällt dem Leistungsbezieher wohl eine Meldepflichtverletzung zur Last, erfolgte der strittige Bezug jedoch vor dem Zeitpunkt, in dem die Meldung zu erstatten gewesen wäre, so begründet die Verletzung der Meldepflicht keinen Rückforderungstatbestand (vgl SSV-NF 15/124).

3

Den Rückersatztatbeständen der bewusst unwahren Angaben, der bewussten Verschweigung wesentlicher Tatsachen sowie der Verletzung der Anzeigepflicht ist gemeinsam, dass durch sie der ungerechtfertigte Bezug von Pflegegeld verursacht worden sein muss. Weiters muss ein schuldhaftes Verhalten des Zahlungsempfängers vorliegen. Die Ersatzpflicht ist in zeitlicher Hinsicht auf Pflegegeld eingeschränkt, das für einen Zeitraum von höchstens drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem der Entscheidungsträger vom Ersatzgrund Kenntnis erlangt hat, geleistet wurde. Diese zeitliche Einschränkung kommt dann nicht in Betracht, wenn der Pflegegeldbezug durch die Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder durch eine andere gerichtliche strafbare Handlung herbeigeführt wurde oder das Pflegegeld sonst erschlichen worden ist (§ 11 Abs 2 BPGG iVm § 69 AVG). Es kommt hierbei prinzipiell jede gerichtlich strafbare Handlung in Betracht (SV-Slg 68.111 mwN).

4

§ 11 BPGG normiert, dass Pflegegelder dem Entscheidungsträger zu ersetzen sind, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (§ 10 BPGG) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen musste, dass das Pflegegeld nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Folglich hat der Pflegegeldempfänger das Pflegegeld nach dem Rückforderungsanspruch dann zu ersetzen, wenn er „durch“ die Pflichtverletzung „den Bezug herbeigeführt hat“ (vgl SV-Slg 66.661 mwN).

5

Siehe die Judikatur zu § 107 ASVG: Der Rückforderungstatbestand der unwahren Angaben nach § 107 Abs 1 ASVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig zu beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (RS0129452).

II. Zeitlicher Rahmen (Abs 2)

6

Abs 2 bestimmt, dass Pflegegelder grundsätzlich nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren rückwirkend ab Kenntnis des Entscheidungsträgers vom Entziehungs- oder Neubemessungsgrund zum Ersatz vorgeschrieben werden können. Für den Fall, dass die Leistung durch eine Handlung iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG erschlichen wurde, soll die Rückforderung der Leistung für einen länger zurückliegenden Zeitraum möglich sein. Die exekutive Eintreibung von zu Unrecht empfangenen Pflegegeldern soll verwaltungsbehördlich oder gerichtlich erfolgen können (RV 776 BlgNR 18. GP 28).

7

Nach § 11 Abs 2 BPGG ist die Ersatzpflicht auf Pflegegelder eingeschränkt, die für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vor dem Ersten des Monates, in dem der Entscheidungsträger vom Ersatzgrund Kenntnis erlangt hat, geleistet wurden, es sei denn, die Leistung wurde durch eine Handlung iSd § 69 Abs 1 Z 1 des AVG (Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung) herbeigeführt. Es besteht jedenfalls insoweit Bindung an das strafgerichtliche Erkenntnis, als davon auszugehen ist, dass die festgestellte Tat tatsächlich vom Verurteilten begangen wurde und dessen tatsächliche Handlungen für die Schadensfolgen kausal waren (RS0113561). Die Bindungswirkung erstreckt sich nur auf jene Handlungen und Unterlassungen, die den Tatbestand der strafbaren Handlung darstellen, derentwegen die Verurteilung erfolgte. Bei einem Vermögensdelikt sind Feststellungen nur bindend, soweit das Strafgericht eine Überschreitung einer für den Strafsatz maßgebenden Schadensgrenze festgestellt hat. Ein darüber hinausgehender Schaden gehört hingegen nicht zu den den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen (SV-Slg 64.458 mwN).

III. Aufrechnung und Rückforderung (Abs 3 und 4)

8

Zur Verfahrensvereinfachung und zur verstärkten Hereinbringung von Überbezügen an Pflegegeld soll künftig die Aufrechnung mit der Grundleistung jenes Entscheidungsträgers, der auch für die Leistung des Pflegegeldes zuständig ist, möglich sein. Die aufgenommene Bestimmung folgt im Wesentlichen § 103 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ASVG. Die Bestimmung soll dann zur Anwendung gelangen, wenn eine Aufrechnung des Überbezuges mit dem Pflegegeld nicht oder nicht zur Gänze - über einen längeren Zeitraum betrachtet - durchgeführt werden kann, wobei die Hälfte der Grundleistung jedenfalls frei zu bleiben hat. Die Aufrechnung mit der Grundleistung wird nur dann vorzunehmen sein, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse zu keinen Härten führt. Kann auch keine Aufrechnung mit der Grundleistung stattfinden, ist das zu Unrecht empfangene Pflegegeld zurückzufordern. Insb auf Grund der Zweckbestimmung des Pflegegeldes ist die Aufrechnung einer zu Unrecht empfangenen Pensionsleistung usw auf das Pflegegeld natürlich weiterhin unzulässig (vgl RV 1186 BlgNR 20. GP 14).

BPGG | Bundespflegegeldgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.