Suchen Kontrast Hilfe
BPGG | Bundespflegegeldgesetz
Haslinger/Pichler

BPGG | Bundespflegegeldgesetz

Kommentar | Bundespflegegeldgesetz samt Einstufungsverordnung und Kinder-Einstufungsverordnung

1. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7073-4458-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Haslinger/Pichler - BPGG | Bundespflegegeldgesetz

§ 26 Mitwirkungspflicht

Susanne Pichler

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Fälle (Abs 1)
1- 12
II.
Belehrungspflicht (Abs 2)
13, 14

I. Fälle (Abs 1)

1

§ 26 Abs 1 normiert eine Mitwirkungspflicht des Anspruchswerbers im Pflegegeldverfahren, deren Verletzung unter besonderen Voraussetzungen zu einer Ablehnung, Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes führen kann.

2

Durch diese Bestimmung soll eine besondere Mitwirkungspflicht des Anspruchsberechtigten (Anspruchswerbers) im Ermittlungsverfahren normiert werden. Abs 1 Z 2 soll insb die Mitwirkungspflicht beiärztlichen Untersuchungen im Rahmen von Hausbesuchen verankern. Die Mitwirkungspflicht bewirkt jedoch keine Verschiebung der Beweislast; den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt festzustellen obliegt gem dem Grundsatz der materiellen Wahrheit dem Entscheidungsträger (RV 776 BlgNR 18. GP 30).

3

Beteiligt sich der Pflegebedürftige an der Begutachtung nicht, ist zunächst zu beurteilen, aus welchem Grunde eine entsprechende Untersuchung unterblieben ist. Bei Untersuchungsmethoden mit einem gesundheitlichen Risiko ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Weigerung des Pflegebedürftigen deshalb gerechtfertigt ist. Als triftiger Grund kommt auch eine Erkrankung oder ein so...

BPGG | Bundespflegegeldgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.