BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 28
1
Voraussetzung für die Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht ist das Vorliegen eines Bescheides. Nur bei einer Säumnis von mehr als sechs Monaten nach Antragstellung kann Säumnisklage erhoben werden (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG).
2
Bei sinngemäßer Anwendung der § 65 Abs 1 Z 1 und 67 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergibt sich, dass es sich bei Säumigkeit mit der Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Erhöhung ihres Pflegegeldes nach dem OÖ PGG 1993 (Anmerkung der Bearbeiterin: alte Rechtslage mit Landespflegegeldgesetzen vor 2012, nunmehr BPGG) um eine Angelegenheit handelt, die vor das Arbeits- und Sozialgericht gehört. Die Säumnisbeschwerde gem § 27 VwGG ist in einem solchen Fall unzulässig (vgl mwN zur alten Rechtslage).
3
Zur Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG führt der OGH aus, dass Säumnis iSd § 67 Abs 1 Z 2 ASGG nur dann nicht vorliegt, wenn der Versicherungsträger die Sachentscheidung binnen sechs Monaten erlassen hat (vgl RS0085633).
4
Säumnis wird nicht verhindert, wenn die Behörde durch irgendwelche Beschlüsse das Verfahren beliebig hinauszögern oder eine Entscheidung überhaupt hinfällig machen könnte (RS0085633 [T1]).
5
Verweigert der Bescheid des Versicherungsträgers die meritorische Entscheidung über den Antrag des V...