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VwGH 26.04.2010, 2010/10/0063

VwGH 26.04.2010, 2010/10/0063

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
ASGG §65 Abs1 Z1 idF 2008/I/082;
ASGG §67 Abs1 idF 1993/110;
ASGG §67 Abs1 Z2 litb;
PGG OÖ 1993 §23 idF 2009/037;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Bei sinngemäßer Anwendung der §§ 65 Abs. 1 Z. 1 und 67 Abs. 1 Z. 2 lit. b ASGG ergibt sich, dass es sich bei Säumigkeit mit der Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Erhöhung ihres Pflegegeldes nach dem OÖ PGG 1993 um eine Angelegenheit handelt, die vor das Arbeits- und Sozialgericht gehört. Die Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG ist in einem solchen Fall unzulässig (vgl. B , 2001/11/0074, zu einem Anspruch gemäß § 6 Abs. 2 des IVF-Fonds-Gesetz iVm §§ 65 Abs. 1 und 67 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASGG).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der H H in W, vertreten durch Mag. Albrecht Zauner, Rechtsanwalt in 4010 Linz, Graben 21, gegen die Oberösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Oberösterreichischen Pflegegeldgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit am zur Post gegebenem Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Oberösterreichische Landesregierung. Begründend wurde ausgeführt, sie habe seinerzeit mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt erhalten. Mit Schreiben vom an die Oberösterreichische Landesregierung habe sie die Erhöhung des Pflegegeldes auf Pflegestufe 3 beantragt. Mit weiterem Schreiben vom an die Marktgemeinde Asten, in der sie damals wohnhaft gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin die Erhöhung des Pflegegeldes auf Pflegestufe 3 beantragt. Gemäß § 20 Abs. 1 Oberösterreichisches Pflegegeldgesetz (Oö PGG) seien nämlich Anträge nach diesem Gesetz bei der oberösterreichischen Gemeinde einzubringen, in der die pflegebedürftige Person den Hauptwohnsitz habe. Gemäß § 22 Abs. 1 Oö PGG seien alle Bescheide nach diesem Gesetz von der Oberösterreichischen Landesregierung zu erlassen. Obwohl seit Einbringung des Antrages zwischenzeitig mehr als sechs Monate verstrichen seien, habe die Oö Landesregierung bis dato keine Entscheidung getroffen. Bei der belangten Behörde handle es sich um die erste und gleichzeitig letzte - und damit einzige - Behörde im Sinne des § 27 VwGG, die die Beschwerdeführerin habe anrufen können. Sie sei daher in ihrem Recht auf Erlassung einer Sachentscheidung verletzt.

Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig.

§ 23 Oberösterreichisches Pflegegeldgesetz (Oö PGG), LGBl. Nr. 64/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 37/2009, lautet

auszugsweise:

"§ 23

Klage

(1) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides kann der Antragsteller über den Bestand oder den Umfang eines Anspruches auf Pflegegeld auf Grund dieses Landesgesetzes, über das Ruhen des Pflegegeldes und über die Pflicht zum Ersatz eines zu Unrecht bezogenen Pflegegeldes Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht erheben. Dies gilt nicht für Bescheide gemäß § 3 Abs. 4. (Anm: LGBl. Nr. 75/1996)

(2) Wird die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der angefochtene Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam.

(3) Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 110/1993 für Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, gelten für Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Landesgesetzes sinngemäß.

..."

§ 65 Abs. 1 Z. 1 (ASGG) idF BGBl. I Nr. 82/2008 lautet:

"§ 65. (1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über

1. den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972,

§ 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs. 2, 43 und 44 BPGG);"

§ 67 Abs. 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 110/1993, lautet auszugsweise:

"Verfahrensvoraussetzungen

§ 67. (1) In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf - vorbehaltlich des § 68 - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

1.

darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder

2.

den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten - handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten - erlassen hat

a) nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (§ 367 Abs. 1 Z 2 ASVG);

b) sonst nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung beziehungsweise auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung.

..."

Gemäß § 23 Abs. 3 Oö PGG gelten die Bestimmungen des ASGG, idF BGBl. Nr. 110/1993 für Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, für Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Landesgesetzes (Oö Pflegegeldgesetz) sinngemäß.

Gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 ASGG sind unter anderem Rechtsstreitigkeiten über den Bestand und den Umfang eines Anspruches auf Pflegegeldleistungen Sozialrechtssachen.

Nach § 67 Abs. 1 Z. 2 lit. b ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z. 1 ASGG vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten - handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten - nach dem Eingang des Antrages auf Zuerkennung der Leistung erlassen hat.

Bei sinngemäßer Anwendung der genannten Bestimmungen des ASGG ergibt sich daher, dass es sich bei Säumigkeit mit der Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Erhöhung ihres Pflegegeldes nach dem Oö PGG um eine Angelegenheit handelt, die vor das Arbeits- und Sozialgericht gehört. Die Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG ist in einem solchen Fall unzulässig (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2001/11/0074, zu einem Anspruch gemäß § 6 Abs. 2 des IVF-Fonds-Gesetz iVm §§ 65 Abs. 1 und 67 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASGG).

Die Beschwerde war demnach, weil ihr der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ASGG §65 Abs1 Z1 idF 2008/I/082;
ASGG §67 Abs1 idF 1993/110;
ASGG §67 Abs1 Z2 litb;
PGG OÖ 1993 §23 idF 2009/037;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Sammlungsnummer
VwSlg 17891 A/2010
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder
schiedsgerichtliche Entscheidungen
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche
Angelegenheiten
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung -
Einstellung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2010100063.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-51745