BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 19 Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens
Übersicht
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I. | Bezugsberechtigte bei fälligen Geldleistungen (Abs 1) | |
II. | Bezugsberechtigte nach Abs 1 Z 1 | |
III. | Bezugsberechtigte nach Abs 1 Z 2 | |
IV. | ||
V. | Antragsfrist (Abs 2) | |
VI. | Fortsetzungsberechtigte bei anhängigem Verwaltungsverfahren/Gerichtsverfahren (Abs 3) |
I. Bezugsberechtigte bei fälligen Geldleistungen (Abs 1)
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Bei dieser Regelung handelt es sich um eine lex specialis zu den erbrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Da das Pflegegeld zur teilweisen Abdeckung der Pflegekosten dient, soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein fälliges Pflegegeld unabhängig von den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen auf Antrag an die im § 19 bezeichneten Personen auszuzahlen. Sind daher Personen aus dem im § 19 umschriebenen Personenkreis vorhanden, soll für die Auszahlung des Pflegegeldes keine gerichtliche Verfügung erforderlich sein. In der Praxis wird es Fälle geben, in denen nicht die pflegebedürftige Person selbst, sondern andere Personen für die Pflegekosten aufgekommen sind. Ohne die sondererbfolgerechtliche Regelung des § 19 könnten diese Personen mit allfälligen Forderungen nur...