BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 8 Vorschüsse
1
Wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, können auf Antrag Vorschüsse gewährt werden; diese Bestimmung wird zB in Fällen anzuwenden sein, in denen zwar schon feststeht, dass die anspruchsberechtigte Person pflegebedürftig ist, der Sachverhalt jedoch für die Zuordnung in eine bestimmte Pflegegeldstufe noch nicht genügend geklärt ist (RV 776 BlgNR 18. GP 27).
2
Vorschüsse dürfen nur auf das gebührende Pflegegeld, nicht jedoch auf die Grundleistung gemäß § 3 BPGG (Pension, Rente) angerechnet werden (Gruber/Pallinger, Kommentar zum BPGG § 8 Rz 3).