BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 9 Verweisungen
1
Auch für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind die Bestimmungen der EinstV betreffend Hilfsmittel (§ 3 EinstV), Anleitung, Beaufsichtigung und Motivationsgespräch (§ 4 EinstV), ständiger Pflegebedarf (§ 5 EinstV), außergewöhnlicher Pflegebedarf (§ 6 EinstV) und zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen (§ 7 EinstV) anzuwenden.
Bei der Anleitung und Beaufsichtigung nach § 4 EinstV ist der natürliche Pflegebedarf von Kindern und Jugendlichen bei den einzelnen Verrichtungen bis zu dem allenfalls festgelegten Lebensalter entsprechend in Abzug zu bringen (EB Kinder-EinstV BT 11).
2
Abgesehen von den ausdrücklichen Regelungen (§ 4 Abs 2 Stufe 6 BPGG, § 4 EinstV) ist die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit nicht bei der Ermittlung des Betreuungs- und Hilfsaufwandes einzubeziehen. Der Zeitaufwand für die Beaufsichtigung ist bei der Prüfung des Anspruches auf Pflegegeld nicht in Anschlag zu bringen. Das erforderliche (verstärkte) Beobachten des zehnjährigen Klägers (zur Verhinderung der aus der ausgeprägten, dauernd starken Antriebsstörung und Stimmungsstörung resultierenden ernsthaften körperlic...