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AR aktuell 1, Februar 2016, Seite 6

Pflichten und Haftung des neu bestellten Aufsichtsrats

Christopher Schrank und Alexander Stücklberger

Gerade in den ersten Monaten ihrer Organfunktion sind Aufsichtsratsmitglieder einer Vielzahl an Haftungsfallen ausgesetzt. Die kurze Amtszeit gilt – wie eine aktuelle Entscheidung bestätigt – nicht als Rechtfertigung für Fehler beim Überwachen des Vorstands. Dieser Beitrag soll deshalb häufige Fehler aufzeigen und zu deren Vorbeugung beitragen.

1. EINLEITUNG

Verletzen Aufsichtsratsmitglieder schuldhaft ihre Pflichten und entsteht der Gesellschaft daraus ein Schaden, so haften sie gegenüber der Gesellschaft (und unter bestimmten Umständen auch deren Gläubigern) persönlich und betraglich unbeschränkt.

Verletzen Aufsichtsratsmitglieder schuldhaft ihre Pflichten und entsteht der Gesellschaft daraus ein Schaden, so haften sie gegenüber der Gesellschaft (und unter bestimmten Umständen auch deren Gläubigern) persönlich und betraglich unbeschränkt. Das gilt auch für neu bestellte Aufsichtsratsmitglieder; eine Schonfrist bei Mandatsübernahme existiert nicht. Dies bestätigt ein aktuelles Urteil des OLG Düsseldorf, das ein Aufsichtsratsmitglied zum Schadenersatz an die (insolvente) AG verurteilte, weil es zu Beginn seiner Amtszeit verabsäumt hatte, zu verhindern, dass der Vorstand nachteilige Ge...

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