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AR aktuell 1, Februar 2016, Seite 29

Zur Haftung der Vorstandsmitglieder einer AG

Johannes Peter Gruber

Schadenersatzansprüche der AG gegen Vorstandsmitglieder verjähren nach dem AktG in fünf Jahren. Ist der Schaden durch eine schwere gerichtlich strafbare Handlung entstanden, gilt allerdings die Frist des ABGB und die Verjährung tritt erst nach 30 Jahren ein. Diese bisher offene Frage hat der OGH im vergangenen Herbst in einer weiteren Entscheidung im Fall BAWAG geklärt.

1. SCHADENERSATZANSPRÜCHE GEGEN VORSTANDSMITGLIEDER

Die Vorstandsmitglieder einer AG haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines „ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ anzuwenden; über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren. Sie handeln selbständig und sind weder an die Weisungen des Aufsichtsrats noch der Hauptversammlung gebunden. Die Weisungsfreiheit wird insbesondere dadurch sichergestellt, dass sie während ihrer Bestellungsdauer nur aus „wichtigem Grund“ abberufen werden können. Ein „wichtiger Grund“ liegt in der Praxis selten vor.

Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der AG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; jeder Einzelne haftet zunächst für den ganzen Schaden (und kann sich allenfalls später bei den anderen Vorstandsmitgliedern anteilig regressie...

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