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AR aktuell 1, Februar 2013, Seite 9

Haftung von Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat bei Spaltungen

Roman Perner und Paul Schörghofer

Im letzten Heft haben wir die Haftungsrisiken für Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat bei Verschmelzungen untersucht. Der vorliegende Beitrag gibt nunmehr einen Überblick über die Organhaftung bei Spaltungen.

1. Einleitung

Spaltungen von AGs/GmbHs regelt der österreichische Gesetzgeber in einem eigenen Gesetz, dem Spaltungsgesetz (SpaltG). Man unterscheidet Aufspaltungen und Abspaltungen. Bei Aufspaltungen wird die übertragende Gesellschaft beendet. Alle ihre Vermögensteile werden im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmenden Gesellschaften übertragen. Bei Abspaltungen besteht die übertragende Gesellschaft dagegen fort. Es kommt zur Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile auf eine oder mehrere übernehmende Gesellschaften. Als übernehmende Gesellschaften kommen durch die Spaltung neu gegründete Gesellschaften (Aufspaltung/Abspaltung zur Neugründung) oder bereits bestehende Gesellschaften (Aufspaltung/Abspaltung zur Aufnahme) in Betracht. Sowohl bei Aufspaltungen als auch bei Abspaltungen erhalten die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Gesellschaftsanteile (Aktien/Geschäftsanteile) an der/den übernehmenden Gesellschaft/en. In der Praxis kommen Spaltungen häufig in Konzerne...

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