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AR aktuell 1, Februar 2013, Seite 6

Der Aufsichtsrat und M&A-Transaktionen

Michaela Wernitznig-Kittel und Hannes Schlager

M&A-Transaktionen gehören für viele Unternehmen auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zur Unternehmensstrategie. Fälle fehlgeschlagener Unternehmenserwerbe haben gezeigt, dass die Anforderungen, die an die Beteiligten gestellt werden, nicht unterschätzt werden dürfen. Es gibt viele Transaktionsrisiken; etwa können Verbindlichkeiten, sonstige Verpflichtungen und Haftungen beim Unternehmenserwerb übersehen oder falsch bewertet werden, Vermögenswerte nicht oder weniger werthaltig sein oder sich erwartete Synergieeffekte nicht einstellen. Diesbezügliche Sorgfaltspflichten treffen nicht nur die Geschäftsführung, sondern auch den Aufsichtsrat.

1. Zustimmung des Aufsichtsrats

1.1. Gesetzlicher Zustimmungsvorbehalt

Jede (wesentliche) M&A-Transaktion bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Das ergibt sich bereits aus dem Gesetz, wonach „der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB) sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben“ nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. Auf die Art des Erwerbs kommt es dabei nicht an; diese Bestimmungen umfassen somit Übertragungen im Wege der Einzel- und der Gesamtrechtsnachfolge. Die Satzu...

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