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Neue Benimmregeln für Vorstand und Aufsichtsrat
Fragwürdige Neuerungen für Aktiengesellschaften durch das Stabilisierungspaket 2012
Heimlich, still und leise und ohne Begutachtungsverfahren hat die Bundesregierung im Rahmen des Sparpakets 2012 neue Verhaltensregeln für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder (börsenotierter) Aktiengesellschaften beschlossen. So soll es zukünftig eine zweijährige Cooling-off-Phase für den Wechsel von Vorständen in den Aufsichtsrat geben. Weiters sollen die Gesamtbezüge von Vorständen einzeln veröffentlicht und bei der Besetzung des Aufsichtsrats Aspekte der Diversität beachtet werden. Dieser Beitrag fasst die geplanten Änderungen zusammen.
1. Cooling-Off-Periode für Vorstandsmitglieder
§ 86 Abs. 2 AktG bestimmt, dass nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein kann, wer
bereits in 10 Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist,
gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens der Gesellschaft ist oder
gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört (es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt).
Für börsenotierte Gesellschaften gilt überdies, dass auch Personen, die bere...