AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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S. 950Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom über die Öffnungszeiten der Handelsbetriebe (Öffnungszeitenverordnung 2008)
LGBl. 2007/109 i.d.F. 2008/43, 2010/77, 2012/21, 2012/42, 2014/14, 2014/57, 2015/88, 2016//77 und 2021/8
Auf Grund der § 4a und 5 Abs 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl I Nr 48, in der geltenden Fassung wird verordnet: