AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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S. 938Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom , hinsichtlich der Festlegung von Öffnungszeiten und Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe (Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010)
LGBl. 2010/29 i.d.F. 2011/67, 2012/41 und 2013/27
Auf Grund der § 4a Abs 1 und 2, 5 Abs. 2 und 3, und 7 Z 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 62/2007, wird verordnet: