AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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S. 1463VI. Altersteilzeit-Vereinbarungen
Wichtig: Zu empfehlen ist, bei den Pflichtangaben möglichst beim Gesetzeswortlaut zu bleiben und ihn nicht sprachlich zu „verschönern“, da die Vereinbarung die gesetzlichen Mindestanforderungen auch inhaltlich garantieren muss und (seien sie auch unbeabsichtigte) Abweichungen nach unten zur Verweigerung von Altersteilzeitgeld durch das AMS und solche nach oben zu allenfalls unbeabsichtigten Besserstellungskosten führen können.
1. Arbeitszeit
Ab __________ wird die Normalarbeitszeit von … Wochenstunden auf (durchschnittlich) … v.H., somit auf … Wochenstunden, verringert.
Diese Altersteilzeitarbeit wird wie folgt erbracht: gleichbleibend an folgenden Arbeitstagen __________ zu folgenden Uhrzeiten __________/ kontinuierlich nach Maßgabe des bestehenden angepassten Gleitzeitmodells / kontinuierlich im Rahmen von Jahresdurchrechnungen, beginnend ab Laufzeitbeginn, nach Maßgabe betrieblicher Dienstpläne bzw. wie folgt __________ / geblockt wie folgt: __________
Mehrarbeit i.S.d. AZG ist nur ausnahmsweise und in den Grenzen des § 28 AlVG zulässig. Sie wird, soweit möglich, durch rechtzeitigen Nachfristzeitausgleich i.S.d. § 19d Abs. 3b Z 1 AZG, sonst durch Zeitausgleich im Verhältnis der Wer...