AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 14614. ASG-Einigungsantrag beim „großen“ Änderungsanspruch
An das
Landesgericht __________ als Arbeits- und Sozialgericht
__________
Frau/Herr __________, wohnhaft __________, hat als Arbeitnehmer/-in die erstmalige Inanspruchnahme einer Elternarbeitszeit (geänderten Arbeitszeiteinteilung) für ihr/sein Kind/Adoptivkind/Pflegekind __________, geboren am __________, für die Zeit beginnend ab__________ rechtzeitig am __________ bekannt gegeben. Dauer der begehrten Änderung: __________, zeitliche Lage der begehrten Arbeitszeiteinteilung: __________
Seitdem wurden – unter Beiziehung des Betriebsrats – Verhandlungen über die Einzelheiten der Änderung der Arbeitszeiteinteilung geführt. Diese Verhandlungen haben innerhalb der gesetzlichen Vierwochenfrist ab Bekanntgabe zu keiner Einigung geführt, wie beiliegender gemeinsam unterfertigter Ergebnisaufzeichnung gemäß § 15k Abs. 1 MSchG/§ 8c Abs. 1 VKG zu entnehmen ist, die auch die wesentlichen Gründe für das bisherige Scheitern der Verhandlungen erkennen lässt.
Gemäß § 15k Abs. 2 MSchG/§ 8c Abs. 2 VKG wird hiermit innerhalb offener Frist (5.–6. Woche ab Erhalt der Teilzeit-Inanspruchnahme) der im Gesetz vorgesehene Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO auf gütliche Einigung gestellt und folglich beantragt, die Gegenseite zu einem Vergleich...