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AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

6. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4131-7

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Dokumentvorschau
AZG | Arbeitszeitgesetz (6. Auflage)

S. 14586. ASG-Einigungsantrag beim „großen“ Anspruch

An das

Landesgericht __________ als Arbeits- und Sozialgericht

__________

Frau/Herr __________, wohnhaft __________, hat als Arbeitnehmer/-in die erstmalige Inanspruchnahme einer Elternteilzeit für ihr/sein Kind/Adoptivkind/Pflegekind __________, geboren am __________, für die Zeit beginnend ab __________ rechtzeitig am __________ bekannt gegeben. Dauer der begehrten Teilzeit: __________, Ausmaß: __________ Stunden je Woche, zeitliche Lage: __________

Seitdem wurden – unter Beiziehung des Betriebsrats – Verhandlungen über die Einzelheiten der Teilzeit geführt. Diese Verhandlungen haben innerhalb der gesetzlichen Vierwochenfrist ab Bekanntgabe zu keiner Einigung geführt, wie beiliegender gemeinsam unterfertigter Ergebnisaufzeichnung gemäß § 15k Abs. 1 MSchG/§ 8c Abs. 1 VKG zu entnehmen ist, die auch die wesentlichen Unterschiede und Gründe für das bisherige Scheitern der Verhandlungen erkennen lässt.

Gemäß § 15k Abs. 2 MSchG/§ 8c Abs. 2 VKG wird hiermit innerhalb offener Frist (5.–6. Woche ab Erhalt der Teilzeit-Inanspruchnahme) der im Gesetz vorgesehene Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO auf gütliche Einigung gestellt und folglich beantragt, die Gegenseite zu einem Vergleichsversuch möglichst innerhalb von vier Wochen zu laden.

Anlage:

AZG | Arbeitszeitgesetz

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