AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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S. 14485. Zeitausgleich-GrundvereinbarungSiehe Rz. 33–45 zu § 10 AZG und Rz. 16 ff zu § 19f AZG.
Mehrarbeit und Überstunden werden jeweils innerhalb von __________ Monaten nach ihrer Leistung durch Zeitausgleich im Verhältnis der Wertigkeit abgegolten, jedoch bleibt dem Arbeitgeber auch die Auszahlung jeweils vorbehalten. Von diesem Vorbehalt wird er insbesondere bei höheren, real in angemessener Zeit nicht abbaubaren Zeitausgleichsguthaben oder bei wiederholter Ablehnung angebotener angemessener Zeitausgleichszeiträume Gebrauch machen.
Für die zeitliche Festlegung des Zeitausgleichs gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Bereitschaft des Arbeitnehmers, in die jeweiligen Vorschläge des Arbeitgebers einzuwilligen, soweit diesen Zeitausgleichsvorschlägen nicht wichtige Gründe oder überwiegende berechtigte Interessen entgegenstehen. Wird der Zeitausgleich nicht spätestens mit Ende des sechsten auf die Überstundenleistung folgenden Kalendermonats verbraucht und keine konkrete schriftliche Verbrauchsvereinbarung getroffen, ist er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls zur Auszahlung fällig. Das Wahlrecht des Arbeitnehmers zwischen Abgeltung und Zeitausgleich nach § 10 Abs. 4 AZG (für Überstunden über 10 Tages- oder 50 Wochenstu...