AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4. ÜberstundenpauschaleSiehe Rz. 24–25, 27–28 und 29–32 zu § 10 AZG.
Über das monatliche Grundgehalt von € … (i.S.v. Pkt. … des Dienstvertrages bzw. Dienstzettels) hinaus werden Mehrarbeit, Überstunden, Feiertagsarbeit und außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Dienstreisezeiten durch ein Mehrleistungs- bzw. Überstundenpauschale im Ausmaß von € ________ monatlich/im Ausmaß von durchschnittlich __________ Wochenstunden/12 mal jährlich abgegolten.
Dem Arbeitgeber bleibt der Widerruf der Pauschalierung und der Übergang auf die gesonderte Vergütung tatsächlich erforderlicher Überstunden jederzeit ohne Gründe zum Ende eines jeden Kalendermonats vorbehalten.