AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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1. Viertagewoche-Zulassungs-BetriebsvereinbarungErforderlich gemäß § 4 Abs. 8 AZG bei Bestehen eines zuständigen Betriebsrat, außer der Kollektivvertrag lässt die gewünschte Viertagewoche direkt zu. Schriftliche Einzelvereinbarungen genügen nur ohne Bestehen eines Betriebsrats. Die Alternative wäre eine konkrete (und komplexe) Arbeitszeiteinteilungsbetriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG, welche konkrete Viertagewochen-Einteilungen vornimmt. Die bloße Zulassung ist einfacher. Missbrauch kann der Betriebsrat durch Androhung sonstiger Kündigung der Zulassungsbetriebsvereinbarung vorbeugen oder durch Kündigung verhindern (infolge der möglichen Nachwirkungsproblematik ist insofern eine Befristung der Betriebsvereinbarung mit Verlängerungsautomatik als absolut sichere Verhinderung der Nachwirkung vorzuziehen).
Betriebsvereinbarung
betreffend die Zulassung regelmäßiger Viertagewochen-Arbeitszeiten gemäß § 4 Abs. 8 und 7 Abs 6 AZG
Geltungsbereich:
räumlich-organisatorisch: __________,
persönlich: alle __________, umfassend auch Teilzeitbeschäftigte.
Die Erbringung der Normalarbeitszeit im Rahmen einer regelmäßigen Viertagewoche gemäß § 4 Abs. 8 AZG wird zugelassen. Die Normalarbeitszeit kann an den Arbeitstagen der Viertagewoche bis zu 10 Stunden betragen.
Die...