AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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S. 14442. Einzelvereinbarung
Vereinbarung
gemäß § 4 Abs. 3 AZG
Folgende Arbeitstage des Jahres __________, die vor oder/und nach Feiertagen liegen, sind gegen Einarbeiten nach § 4 Abs. 3 AZG arbeitsfrei: __________
Die ausfallenden Normalarbeitsstunden dieser für arbeitsfrei erklärten Tage werden jeweils innerhalb von 13, die Ausfallstage einschließenden Wochen vor oder/und nach den jeweiligen Ausfallstagen 1:1 eingearbeitet.
Für das Einarbeiten nach Pkt. 3 werden an Normalarbeitstagen der jeweiligen 13-Wochen-Einarbeitungszeiträume die Zeiten außerhalb der sonstigen Normalarbeitszeit bis zu höchstens 10 Gesamtstunden am Tag und bei Bedarf auch arbeitsfreie Werktage herangezogen.
Die Einteilung der Einarbeitungstage bzw. ‑stunden erfolgt betriebsseitig jeweils zumindest zwei Wochen im Voraus.
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__________, am | ________________________________________________ |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer (Unterschriften) |