AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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1. KurzvariantenAn den gesetzlichen Vorbehaltsgrenzen (sachlicher Grund, keine überwiegenden Gegeninteressen, zweiwöchige „Wartezeit“) ändern auch die Kurzvarianten nichts. § 19c Abs. 2 AZG gilt trotzdem! Anders als bei einvernehmlichen Änderungen.
Dem Arbeitgeber bleibt die Änderung der Arbeitszeiteinteilung jeweils vorbehalten.
Dem Arbeitgeber bleibt die Änderung der Arbeitszeiteinteilung jeweils vorbehalten. Dies gilt auch für die Einteilung zu Arbeiten an Samstagen und Sonntagen, soweit solche gesetzlich zulässig sind.
Dem Arbeitgeber bleibt die Änderung der Arbeitszeiteinteilung sowie die Einteilung in alle Formen mehrschichtiger Arbeitsweisen jeweils vorbehalten.