AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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Abschnitt 3 - Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit
Kommentierung
1
Alle nachstehenden Bestimmungen des VKG sind in System und Inhalten den Bestimmungen des Abschnitts 6 MSchG völlig gleichartig.
2
Hinsichtlich der Kommentierung kann daher, soweit das VKG anwendbar ist, durchgehend auf jene zu den § 15h bis 15q MSchG verwiesen werden, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
Was zur Mütterteilzeit und zur besonderen Mütterarbeitszeit ausgeführt wurde, gilt auch für die Väterteilzeit.
Im Übrigen erläutern auch die Gesetzesmaterialien in diesem Bereich MSchG und VKG ident.
3
Nicht anwendbar ist das VKG grundsätzlich auf Dienstverhältnisse gemäß LAG und zu Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden (siehe § 1 VKG). Zur Landwirtschaft siehe das LAG, für Dienstverhältnisse zum Bund gelten die VKG-Bestimmungen zur Teilzeit und Elternarbeitszeit mit den in § 10 Abs. 10 bis 14 und 16 bis 19 normierten Abweichungen.