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Zinsschranke – aufgeschoben ist nicht aufgehoben
Auswirkungen auf (potenziell) betroffene Unternehmen
Der Rat für Wirtschaft und Finanzen der EU hat mit Ablauf einer am vereinbarten dreitägigen Frist eine Einigung über die Inhalte einer Richtlinie „zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts“ erzielt, die sodann am beschlossen und am im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Diese „Anti-BEPS-RL“ verpflichtet Österreich ua dazu, eine „Zinsschranke“ umzusetzen, also den Zinsabzug im Körperschaftsteuerrecht grundlegend neu zu regeln. Ein Betriebsausgabenabzug soll (mit bestimmten Ausnahmen) zukünftig insoweit ausgeschlossen sein, als die „überschüssigen Fremdkapitalkosten“ 30 % des steuerlichen EBITDA übersteigen. Für die Einführung der Zinsschranke dürfte Österreich allerdings noch Zeit haben (eventuell sogar bis zum ). Potenziell betroffene Unternehmen sollten die Auswirkungen der absehbaren Neuregelung jedoch schon jetzt (zB bei Aufnahme längerfristiger Finanzierungen oder bei größeren Investitionsentscheidungen) mitbedenken und überlegen, wie die Gesellschafts- und Kapitalstruktur in den nächsten Jahren geändert werden muss, um bestmöglich auf diese neuen Regeln vorbereitet zu sein.