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Zinsschranke im österreichischen KStG ab 1. 1. 2021
Der neue § 12a KStG
Der Initiativantrag zum Beschluss eines COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes (COVID-19-StMG) enthält auch die Einführung einer Zinsschranke im österreichischen KStG (neuer § 12a KStG). Die Anti-BEPS-RL (auch: ATAD) verpflichtet Österreich, eine Zinsschranke einzuführen. Ursprünglich wurde erwartet, dass Österreich aufgrund der bestehenden Zinsabzugsverbote (§ 12 Abs 1 Z 9 und 10 KStG) bis zum Zeit hat, die Zinsschranke umzusetzen. Die Europäische Kommission hat allerdings den Standpunkt vertreten, dass Österreich zu einer früheren Umsetzung verpflichtet ist. Diese Umsetzung soll nunmehr mit dem COVID-19-StMG – somit ohne ein übliches Begutachtungsverfahren – erfolgen und bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, zur Anwendung kommen. Im Anschluss wird ein Überblick über den Gesetzesentwurf gegeben und auf erste Auslegungsfragen eingegangen.
1. Überblick zum Gesetzesentwurf
Durch § 12a KStG soll Art 4 Anti-BEPS-RL („Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen“) umgesetzt werden. Ziel des Art 4 Anti-BEPS-RL ist es, steuerliche Vorteile aus einer besonders hohen, in Relation zum Gesamtkonzern überproportionalen Fremdfinanzierung einzelner Konzerngesellschaften (Zinsabzug in Hochsteuerländern; Versteuerung der Zinsen in Ni...