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KStG | Körperschaftsteuergesetz
Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer (Hrsg)

KStG | Körperschaftsteuergesetz

Kommentar

3. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4306-9

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Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer (Hrsg) - KStG | Körperschaftsteuergesetz

§ 12a Zinsschranke

Matthias Mayer

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Rechtsentwicklung
14
II.
Aufbau der Vorschrift
57
III.
Ziel und Zweck der Regelung
812
IV.
Verhältnis zu anderen Vorschriften
A.
Hinzurechnungsbesteuerung iSd § 10a KStG
1316
B.
Zinsabzugsgebot iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG
17, 18
C.
Spezifische Zinsabzugsverbote iSd § 12 Abs 1 Z 9 und Z 10 KStG
19, 20
D.
Allgemeines Zinsabzugsverbot iSd § 12 Abs 2 KStG
E.
Hybride Gestaltungen iSd § 14 KStG
22, 23
F.
Fremdvergleichsgrundsatz
24, 25
G.
Ergebnisumrechnung in der Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG
H.
Ergebnisumrechnung bei Auslandsbetriebsstätten iSd § 2 Abs 8 EStG
V.
Tatbestand
A.
Grundregel und Freibetrag (Abs 1)
1.
Grundregel (Abs 1 Satz 1)
2837
2.
Freibetrag (Abs 1 Satz 2)
a)
Grundlegendes
3841
b)
Anwendung und Wirkungsweise
4250
B.
Persönlicher Anwendungsbereich (Abs 2 Satz 1)
5161
C.
Ausnahme für eigenständige Unternehmen (Abs 2 Satz 2)
1.
Grundlegendes
6266
2.
Anwendungsvoraussetzungen
6779
3.
Maßgeblicher Zeitpunkt/Zeitraum
8083
4.
Wechselwirkung mit Zins- und EBITDA-Vorträgen
8486
D.
Zinsüberhang und Zinsbegriff (Abs 3)
1.
Grundlegendes
8799
2.
Abzugsfähige Zinsaufwendungen und steuerpflichtige Zinserträge
100105
3.
Der Zinsbegriff im Detail
106135
4.
Zinserträge
5.
Ausnahme für Altverträge (§ 26c Z 80 KStG)
a)
Grundlegendes
138145
b)
Vorliegen von Altverträgen
146148
c)
Änderungen von Altverträgen
149155
E.
Steuerliches EBITDA (Abs 4)
1.
Grundlegendes
156163
2.
Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung des § 12a KStG
164171
3.
Adaptierungen des Gesamtbetrags der Einkünfte
172201
F.
Eigenkapitalquotenvergleich (Abs 5)
1.
Grundlegendes
202209
2.
Vollständige Einbeziehung in einen Konzernabschluss
210215
3.
Ermittlung der Eigenkapitalquote
216219
4.
Maßgebliche Abschlussstichtage (Z 1)
5.
Maßgeblicher Rechnungslegungsstandard (Z 2)
222228
6.
Maßgebliche Bewertungsmethode (Z 3)
229233
7.
Eigenkapitalquotenvergleich bei inländischen Betriebsstätten (§ 21 Abs 1 Z 2 lit a KStG)
8.
Zusammenspiel mit Zins- und EBITDA-Vorträgen
236239
G.
Zins- und EBITDA-Vortrag (Abs 6)
1.
Grundlegendes
240246
2.
Antragsgebundenheit
247250
3.
Zinsvortrag (Z 1)
a)
Entstehung und Ermittlung des Zinsvortrags
251255
b)
Auswirkung und Verwertung des Zinsvortrags
256266
4.
EBITDA-Vortrag (Z 2)
a)
Entstehung, Ermittlung und Verfall des EBITDA-Vortrags (lit a)
267275
b)
Auswirkung und Verwertung des EBITDA-Vortrags (lit b)
276280
5.
Übergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen bei Umgründungen (Z 3)
H.
Sondervorschriften für Unternehmensgruppen (Abs 7)
1.
Grundlegendes
283291
2.
Grundregel und Freibetrag (Z 1)
292311
3.
Positive und negative Effekte der Zinsschranke in der Unternehmensgruppe
312314
4.
Eigenkapitalquotenvergleich (Z 2)
315328
5.
Zins- und EBITDA-Vorträge in der Unternehmensgruppe (Z 3 und Z 4)
a)
Gruppen-Zinsvortrag und Gruppen-EBITDA- Vortrag (Z 3)
329338
b)
Zins- und EBITDA-Vorträge aus Vorgruppenzeiten (Z 4)
339342
6.
Keine Anwendung der Ausnahme für eigenständige Unternehmen (Z 5)
I.
Ausnahme für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte innerhalb der EU (Abs 9)
1.
Grundlegendes
344352
2.
Begriffsbestimmungen
353356
3.
Beispiele
VI.
Rechtsfolgen
358363

I. Rechtsentwicklung

1

Art 4 der „EUAnti-Tax Avoidance Directive“ (Richtlinie [EU] 2016/1164 des Rates vom , auch bekannt als Anti-BEPS-Richtlinie, in der Folge ATAD) verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU – und damit auch Österreich – zur Einführung einer Zinsschrankenregelung in ihren nationalen Rechtsbestand. Dabei orientiert sich die Regelung in der ATAD stark an den Vorarbeiten der OECD in BEPS-Aktionspunkt 4 (OECD, Begrenzung der Gewinnverkürzung durch Zins- und wirtschaftlich vergleichbare Aufwendungen, Aktionspunkt 4: Abschlussbericht 2015; OECD, Limiting Base Erosion Involving Interest Deductions and Other Financial Payments, Action 4 – 2016 Update) sowie an der deutschen Zinsschrankenregelung (§ 4h dEStG, § 8a dKStG). Letztere wurde bereits mit im deutschen Ertragsteuerrecht eingeführt.

Gemäß der verpflichtend umzusetzenden Grundregel des Art 4 Abs 1 ATAD ist Körperschaften die Abzugsfähigkeit von betrieblich veranlassten Zinsaufwendungen insofern zu versagen, als der Saldo von Zinsaufwendungen und Zinserträgen einen bestimmten Prozentsatz (max 30 %) eines modifizierten Betriebsergebnisses („steuerliches EBITDA“) übersteigt. Über diese Grundregel hinaus bietet Art 4 ATAD verschiedene optionale Ausnahmeregelungen, durch deren Umsetzung – ungeachtet der Grundregel – ein partieller oder vollständiger Abzug von Zinsaufwendungen erreicht werden kann (ausführlich zu Art 4 ATAD s Mayer, Zinsschranke 29 ff).

Die Mitgliedstaaten hatten die Regelungen der ATAD grundsätzlich bis in nationales Recht umzusetzen (Art 11 Abs 1 ATAD). Davon abweichend konnten Mitgliedstaaten für die Einführung der Zinsschranke eine verlängerte Übergangsfristbis in Anspruch nehmen, wenn sie zum bereits über nationale Vorschriften zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, kurz BEPS) verfügten, die „gleichermaßen wirksam“ sind wie die Zinsschranke. Österreich wollte unter Berufung auf das Abzugsverbot für niedrigbesteuerte Zinsen und Lizenzgebühren (§ 12 Abs 1 Z 10 KStG) von der verlängerten Umsetzungsfrist Gebrauch machen und legte der Europäischen Kommission gegenüber dar, dass es sich dabei um eine gleichermaßen wirksame Vorschrift handelt (dazu IA 1109/A 27. GP 15; weiters Mayr, BB 14/2017, I; Schlager, RWZ 2018, 111; vgl auch die Ausführungen in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage: 3758/AB NR 26. GP). Im Schrifttum wurde § 12 Abs 1 Z 10 KStG weithin als „gleichermaßen wirksam“ wie Art 4 ATAD erachtet (vgl Bendlinger/Kofler, RdW 2016, 784; Zöchling/Brugger, SWK 2016, 1064; Kofler in Kirchmayr/Mayr/Hirschler/Kofler, Anti-BEPS-Richtlinie 16; Mayr, BB 2017, 14/2017, I; Zöchling in Kirchmayr/Mayr/Hirschler/Kofler, Anti-BEPS-Richtlinie 54; Petutschnig, ÖStZ 2018, 717; Schönfeld in Lang, Europäisches Steuerrecht, DStJG 41, 519; kritisch Spindler-Simader/Wöhrer, ET 2018, 288, aA Desens, SWI 2018, 474. Ausführlich dazu Mayer, SWI 2019, 118 ff).

Jedoch gab die Europäische Kommission per Mitteilung vom bekannt, dass sie die österreichischen Vorschriften nicht als „gleichermaßen wirksam“ wie die Zinsschranke erachtet (Mitteilung der Kommission, 2018/C 441/01, Maßnahmen, die als gleichermaßen wirksam wie Artikel 4 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken angesehen werden, ABl C 441 vom , S 1; dazu Mayer, SWI 2019, 115; Mitterlehner/Panholzer, SWK 2019, 108), weshalb sich Österreich nach Ansicht der Europäischen Kommission letztlich nicht auf die verlängerte Umsetzungsfrist berufen konnte. Mangels Umsetzung zum richtete die Europäische Kommission am ein Aufforderungsschreiben an Österreich, die Zinsschranke umzusetzen. Mit diesem Schritt wurde ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet (INFR[2019]2155). Österreich hatte innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein ausführliches Antwortschreiben an die Kommission zu übermitteln. Am beschloss die Europäische Kommission, Österreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme zuzustellen und aufzufordern, die Zinsschranke in nationales Recht umzusetzen. Da Österreich der Aufforderung nicht binnen zwei Monaten nachkam, stand der Kommission das Recht zu, den Fall an den EuGH zu verweisen. Im Zuge der Verhandlungen zwischen Österreich und der Europäischen Kommission wurde Österreich allerdings ein Aufschub bis zum eingeräumt (vgl Mayr, RdW 2020, 944 in FN 4).

2

Der Initiativantrag zum Beschluss des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes (COVID-19-StMG) vom sah die Einführung der Zinsschranke in § 12a KStG vor (mit diversen Begleitmaßnahmen bspw in § 10a Abs 3 KStG für das Zusammenspiel mit der Hinzurechnungsbesteuerung, § 21 Abs 1 Z 2 lit a KStG für inländische Betriebsstätten, § 24a Abs 3 Z 1 KStG hinsichtlich der Ermittlung des Gruppeneinkommens oder § 26c Z 80 KStG für Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen). Per Abänderungsantrag wurden letztlich noch geringfügige Änderungen im Vergleich zum Initiativantrag vorgenommen und die Ausnahme für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte nachträglich in § 12a Abs 9 KStG aufgenommen. Die Beschlussfassung im Nationalrat erfolgte am . Insoweit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, die verlängerte Übergangsfrist der ATAD jedenfalls ab 2021 nicht in Anspruch zu nehmen. Das von der Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren wurde schließlich per eingestellt. Ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH hätte sich allenfalls darauf beziehen können, ob Österreich die Zinsschranke für die Jahre 2019 und 2020 zu Unrecht nicht umgesetzt hatte. Für betroffene Steuerpflichtige wäre ein solches Ergebnis aber jedenfalls folgenlos geblieben, da eine direkte Anwendung der ATAD-Zinsschranke (die an sich Folge einer Nichtumsetzung ins innerstaatliche Recht wäre) nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen erfolgen darf (vgl ua 152/84, Marshall, EU:C:1986:84).

3

Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (BGBl I 2021/3) wurde die Zinsschranke in § 12a KStG eingeführt. Die Regelung trat mit in Kraft und war erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen (§ 26c Z 80 KStG). Die Zinsschranke greift daher bei einem Regelbilanzstichtag ab dem Jahr 2021, bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ab 2021/2022. Zu Besonderheiten betreffend das Inkrafttreten in Unternehmensgruppen s Rz 291. Obwohl die Zinsschranke im COVID-19-Steuermaßnahmengesetz enthalten war, stand die Regelung in keinem engeren Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.

Die Umsetzung der Zinsschranke orientierte sich am Mindeststandard der ATAD und vermied ein österreichspezifisches „Gold Plating“ durch weitestgehende Ausnutzung der Gestaltungsspielräume der ATAD, zB hinsichtlich des Prozentsatzes der Abzugsfähigkeit oder des Umfangs der Ausnahmeregelungen. Im Schrifttum wurde dies als moderate Umsetzung oder maßvolle Umsetzung bezeichnet (Schilcher/Titz, RdW 2021, 47; Kofler, GES 2021, 1). Im Gegenzug dazu blieben die bereits bestehenden spezifischen Zinsabzugsverbote in § 12 Abs 1 Z 9 und Z 10 KStG erhalten und parallel zur Zinsschrankenregelung anwendbar (weiterführend s Schilcher/Titz, RdW 2021, 47; über deren Verbleib wurde im Schrifttum weithin diskutiert, vgl für viele Mayer, Zinsschranke 320 ff).

4

In der am kundgemachten EBITDA-Ermittlungs-VO (BGBl II 2021/390) wurden Details zur Ermittlung des steuerlichen EBITDA geregelt. Die EBITDA-Ermittlungs-VO war – wie auch § 12a KStG – erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.

II. Aufbau der Vorschrift

5

§ 12a regelt, für welche Körperschaften und unter welchen Voraussetzungen die Zinsschranke zur Anwendung gelangt und zu einer Versagung der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen führt inklusive damit zusammenhängender weiterer Rechtsfolgen wie bspw dem Vortrag von nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen (Zinsvortrag) oder ungenutztem verrechenbarem EBITDA (EBITDA-Vortrag).

6

Die Zinsschrankenregelung in § 12a ist wie folgt aufgebaut:

  • Abs 1 enthält die Grundregel, wonach ein „Zinsüberhang“ (abzugsfähige Zinsaufwendungen abzüglich steuerpflichtiger Zinserträge) in einem Wirtschaftsjahr nur iHv 30 %des„steuerlichen EBITDA“ abzugsfähig ist. Jedenfalls abzugsfähig ist ein Zinsüberhang iHv 3 Mio € pro Veranlagungszeitraum (Freibetrag).

  • Abs 2 definiert den persönlichenAnwendungsbereich der Zinsschranke: Die Zinsschranke ist auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs 2 Z 1 KStG sowie auf beschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs 3 Z 1 lit a KStG mit inländischer Betriebsstätte anzuwenden. Weiters beinhaltet Abs 2 die Ausnahme für eigenständige Unternehmen, gemäß der bei Erfüllung der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen die Zinsschranke bei einer Körperschaft nicht zur Anwendung kommt.

  • Zur Ermittlung des „Zinsüberhangs“ enthält Abs 3 entsprechende Bestimmungen.

  • Die Berechnung des „steuerlichen EBITDA“ ist in Abs 4 sowie in der EBITDA-Ermittlungs-VO geregelt. Abs 8 enthält die entsprechende Verordnungsermächtigung.

  • Ist eine Körperschaft vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen (vollkonsolidiert), kommt die Zinsschranke nicht zur Anwendung, wenn die Eigenkapitalquote der Körperschaft gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns. Ein Unterschreiten der Konzerneigenkapitalquote bis zu 2 Prozentpunkten ist unschädlich. Die diesbezüglichen Voraussetzungen der Eigenkapital-Escape-Klausel sind in Abs 5 näher geregelt.

  • Aufgrund der Zinsschranke nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen können auf Antrag zeitlich und betraglich unbegrenzt in die darauffolgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (Zinsvortrag). Ungenutztes verrechenbares EBITDA kann auf Antrag betraglich unbegrenzt in die darauffolgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (EBITDA-Vortrag). Abs 6 regelt die Voraussetzungen und Verrechnung der Vortragsmöglichkeiten. Für Regelungen betreffend den Übergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen in Zusammenhang mit Umgründungen enthält Abs 6 Z 3 eine Verordnungsermächtigung.

  • Abs 7 enthält Sondervorschriften fürUnternehmensgruppen, Abs 8 eine Verordnungsermächtigung für die Ermittlung des EBITDA und Gruppen-EBITDA.

  • Der im Initiativantrag zum COVID-19-StMG noch nicht enthaltene, sondern mit Abänderungsantrag ergänzte, Abs 9 enthält die Ausnahme für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte: Zinsaufwendungen für Darlehen in Zusammenhang mit derartigen Projekten unterliegen nicht der Zinsschranke. Korrespondierend dazu bleiben Erträge aus diesen Projekten bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA außer Ansatz.

  • Weitere Regelungen in Zusammenhang mit der Zinsschranke wurden in anderen Bestimmungen im KStG eingefügt. § 26c Z 80 KStG enthält die Ausnahme von Altdarlehen von der Zinsschranke („Bestandschutzklausel“): Zinsaufwendungen bleiben bei der Ermittlung des Zinsüberhangs außer Ansatz, wenn sie aufgrund von vor geschlossenen Verträgen anfallen (befristet bis zur Veranlagung 2025). § 21 Abs 1 Z 2 lit a KStG enthält eine Sonderbestimmung für die Eigenkapital-Escape-Klausel bei inländischen Betriebsstätten beschränkt Steuerpflichtiger. § 24a Abs 3 Z 1 KStG regelt die Ermittlung des Gruppeneinkommens beim Gruppenträger unter Berücksichtigung der Zinsschranke.

7

Die einzelnen Abs des § 12a stehen zueinander in einem engen inneren Zusammenhang. Der Tatbestand und die Rechtsfolgen der Zinsschranke (wie bspw Nichtabzugsfähigkeit des Zinsaufwands, Höhe des Zins- und EBITDA-Vortrags) ergeben sich aus dem Zusammenspiel der einzelnen Abs des § 12a (sowie § 26c Z 80 KStG und der EBITDA-Ermittlungs-VO).

III. Ziel und Zweck der Regelung

8

Das Ziel der Zinsschranke ist – im Lichte von BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) – die Eindämmung überhöhter Zinszahlungen von Unternehmen und Unternehmensgruppen durch die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen (IA 1109/A 27. GP 15; 6. Erwägungsgrund ATAD).

9

Dabei zielt die Zinsschranke nach ihrer Grundkonzeption in der ATAD primär auf die Erfassung von grenzüberschreitenden Finanzierungen und Sachverhalten ab (vgl auch Desens, SWI 2018, 462): Aufgrund der Umsetzung der Zinsschranke sollen Zinsaufwendungen eines Konzerns nicht mehr in Hochsteuerländer verlagert werden können – bei gleichzeitiger Verschiebung der Gewinne in Niedrigsteuerländer –, sondern unter den verschiedenen Konzerngesellschaften im Rahmen der Wertschöpfung auf die jeweiligen Unternehmen verteilt werden. Je höher die Wertschöpfung, desto mehr Zinsaufwand soll abzugsfähig sein (vgl Zöchling/Brugger, SWK 2016, 1053; Gruber/Jann in Hofmann/Jann/Jerabek, BEPS 67; Mayer in Lang/Rust/Schuch/Staringer, Anti-Tax-Avoidance-Richtlinie 26; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1564). Darüber hinaus wurde mit der Eigenkapital-Escape-Klausel ein Anreiz gegen eine im Vergleich zu anderen Konzernunternehmen überhöhte Fremdfinanzierung und damit für eine gleichmäßige Verteilung des Eigen- und Fremdkapitals im Konzern gesetzt.

10

Im Schrifttum umstritten ist, ob die Zinsschranke den angeführten Zielsetzungen – insb der im Lichte von BEPS maßgeblichen Eindämmung von Gewinnverschiebungen – gerecht wird (ausführlich dazu Mayer, Zinsschranke 30 ff): Die Zinsschranke erfasst nämlich sämtliche Zinszahlungen, unabhängig davon, ob diese an konzernzugehörige oder konzernfremde Gesellschaften, grenzüberschreitend oder rein innerstaatlich geleistet werden. Zudem spielt es für die Anwendung der Zinsschranke keine Rolle, ob die Zinszahlung in einen Niedrigsteuerstaat fließt und damit tatsächlich der Gewinnverschiebung dienen kann. Auch Zinszahlungen an in Hochsteuerstaaten ansässige Empfänger sind für die Berechnung der Zinsaufwendungen für die Zinsschranke zu berücksichtigen.

11

Allerdings wurde die Anwendung der Zinsschranke in Österreich durch die Umsetzung nahezu sämtlicher von der ATAD zugelassenen Ausnahmeregelungen weitgehend auf jene Zinszahlungen und Unternehmen eingeschränkt, bei denen ein erhöhtes BEPS-Risiko oder zumindest eine erhöhte Fremdfinanzierung besteht (vgl Schlager/Titz, RWZ 2021, 10): Insb werden durch den Freibetrag iHv 3 Mio € Klein- und Mittelunternehmen von der Zinsschranke ausgenommen. Während die Zinsschranke bei „eigenständigen Unternehmen“ generell nicht anwendbar ist, kommt die Regelung für Konzernunternehmen nur dann zur Anwendung, wenn diese in einer konzernweiten Betrachtung einen überdurchschnittlich hohen Fremdkapitalanteil aufweisen. Durch den Zins- und EBITDA-Vortrag können periodenbedingte Verzerrungen geglättet werden; die Volatilität des EBITDA wird dadurch berücksichtigt. Folglich wird die Wirkung der Zinsschranke auf langfristig und strukturell angelegte Fremdfinanzierungen beschränkt.

12

Im Ergebnis wird die Anwendung der Zinsschranke iSd § 12a KStG durch die zahlreichen Ausnahmeregelungen auf jene Zinszahlungen und Unternehmen eingeschränkt, die in einer konzernweiten Betrachtung tatsächlich verstärkt Fremdkapital aufweisen (s zur ATAD Desens, SWI 2018, 464 f; Mayer, Zinsschranke 32). Allerdings greift die Zinsschranke mangels Möglichkeit eines Freibeweises selbst dann, wenn im konkreten Fall kein Risiko einer Gewinnverschiebung durch Zinszahlungen vorliegt.

IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

A. Hinzurechnungsbesteuerung iSd § 10a KStG

13

Keine Anwendung der Zinsschranke im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung

Bei der Ermittlung der Niedrigbesteuerung der ausländischen Körperschaft gem § 10a Abs 3 KStG unterbleibt für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels (§ 10a KStG) eine sinngemäße Anwendung der Zinsschranke iSd § 12a „aus Vereinfachungsgründen“ (so IA 1109/A 27. GP 22). Dies wurde durch eine entsprechende Ergänzung in § 10a Abs 3 Satz 2 KStG idF BGBl I 2021/3 sichergestellt. Die Zinsschranke ist daher bei der Umrechnung des ausländischen Ergebnisses nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht zu berücksichtigen (vgl auch Klokar in diesem Band, § 10a Rz 42).

Berücksichtigung der Hinzurechnungsbesteuerung im Rahmen der Zinsschranke

14

Als steuerliches EBITDA gilt gem § 12a Abs 4 der vor Anwendung des § 12a ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte neutralisiert um steuerliche Ab- und Zuschreibungen sowie den Zinsüberhang. Da Hinzurechnungsbeträge sowie dem Methodenwechsel unterliegende Einkünfte iSd § 10a KStG im jeweiligen steuerlichen Gesamtbetrag der Einkünfte zu berücksichtigen sind, erhöhen diese auch das steuerliche EBITDA für Zwecke der Zinsschrankenberechnung (KStR Rz 1309bj; weiterführend Gruber, ÖStZ 2020, 662; glA Geringer, SWI 2021, 89).

15

Unklar ist, ob Zinsen iSd § 10a Abs 2 Z 1 KStG, die bei der österreichischen Körperschaft hinzugerechnet wurden, auch im Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 zu berücksichtigen sind (bejahend Gruber, ÖStZ 2020, 662; KStR Rz 1309bj; kritisch Blum, RdW 2021, 295). Obwohl sich die OECD für eine Einbeziehung der entsprechenden Zinszahlungen in die Berechnung des Nettozinsaufwands für Zinsschrankenzwecke ausspricht (vgl OECD, Begrenzung der Gewinnverkürzung durch Zins- und wirtschaftlich vergleichbare Aufwendungen, Aktionspunkt 4: Abschlussbericht 2015 Rz 203), ist dies bei der konkreten österreichischen Umsetzung der Hinzurechnungsbesteuerung mE fraglich: Gem § 5 Z 2 CFC-VO (BGBl II 2019/21) sind bei der Einkünfteermittlung positive und negative Passiveinkünfte auszugleichen. Gem § 5 Z 3 CFC-VO sind die hinzuzurechnenden Passiveinkünfte bei der beherrschenden Körperschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Daraus könnte abgeleitet werden, dass nicht konkret die einzelnen Passiveinkünfte (Zinseinkünfte, Lizenzeinkünfte etc) der ausländischen Tochtergesellschaft bei der inländischen beherrschenden Gesellschaft hinzugerechnet werden, sondern ein Gesamtbetrag ausländischer CFC-Einkünfte (vgl Blum, RdW 2021, 295). In diesem Fall würden sich hinzugerechnete Zinsen nicht auf den Zinsüberhang der beherrschenden österreichischen Gesellschaft auswirken (weder als Zinsaufwendungen noch als Zinserträge). Dieses Ergebnis würde insofern Verzerrungen der Zinsschranke infolge der Hinzurechnungsbesteuerung (dazu Gruber, ÖStZ 2020, 663) vorbeugen, als nur positive Passiveinkünfte hinzugerechnet werden, während bei negativen Passiveinkünften die Hinzurechnung gem § 10a Abs 5 Z 3 KStG unterbleibt (und gem § 5 Z 2 CFC-VO in eine Wartetastenregelung eingeht).

16

Erfassung einer Zinszahlung von Hinzurechnungsbesteuerung und Zinsschranke

Leistet eine österreichische Muttergesellschaft Zinszahlungen an ihre ausländische beherrschte Tochtergesellschaft kann die kumulative Anwendung von Zinsschranke und Hinzurechnungsbesteuerung eine juristische Doppelbesteuerung bewirken (vgl ausführlich Blum, RdW 2021, 289): Unterliegt der ausländische Zinsempfänger einer Niedrigbesteuerung und erzielt dieser Passiveinkünfte iHv mehr als ein Drittel der Gesamteinkünfte, werden die Zinserträge bei der inländischen beherrschenden Muttergesellschaft gem § 10a KStG hinzugerechnet und sind in Österreich steuerpflichtig. Das Abzugsverbot für konzerninterne niedrigbesteuerte Zinszahlungen iSd § 12 Abs 1 Z 10 KStG kommt nicht zur Anwendung, wenn die Zinsen der Hinzurechnungsbesteuerung des § 10a KStG unterliegen (§ 12 Abs 1 Z 10 letzter Satz KStG). Greift allerdings zusätzlich die Zinsschranke auf Ebene der Muttergesellschaft, kann die Zinszahlung dem Abzugsverbot iSd § 12a Abs 1 unterliegen. Dieselbe Zahlung wird somit bei der Muttergesellschaft doppelt erfasst: einerseits im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung, andererseits durch das Abzugsverbot der Zinsschranke und der damit einhergehenden Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage.

Die sich daraus ergebende Doppelbesteuerung könnte im Interpretationswege verhindert werden, etwa durch Rückgriff auf die gesetzgeberische Wertung des in § 12 Abs 1 Z 10 letzter Satz KStG angeordneten Vorrangverhältnisses zwischen dem Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG und der Hinzurechnungsbesteuerung: Nach dieser Vorschrift greift das Zinsabzugsverbot nicht, wenn die Zinsen bereits der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen. Wird dieser Gedanke auf das Verhältnis von Zinsschranke und Hinzurechnungsbesteuerung umgelegt, wären Zinsen, die bei der zinszahlenden österreichischen Muttergesellschaft bereits der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, bei der Ermittlung des Zinsüberhangs iSd 12a Abs 3 und folglich bei der Berechnung der Zinsschranke nicht zu berücksichtigen. Eine Verhinderung der drohenden Doppelbesteuerung kann aus unionsrechtlichen Überlegungen nicht nur zulässig, sondern vielmehr erforderlich sein (so Blum, RdW 2021, 295 f).

B. Zinsabzugsgebot iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG

17

Zinsaufwendungen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung von Beteiligungserwerben sind gem § 11 Abs 1 Z 4 KStG abzugsfähig, sofern die Aufwendungen nicht unter § 12 Abs 1 Z 9 oder Z 10 KStG fallen. Da nach dem Wortlaut des § 11 Abs 1 Z 4 KStG das Abzugsgebot für alle Zinsaufwendungen gilt, die nicht von § 12 Abs 1 Z 9 und Z 10 KStG erfasst sind (dh nach dem Gesetzeswortlaut auch für jene Zinsaufwendungen, die potenziell in den Anwendungsbereich der Zinsschranke fallen), ist dessen Verhältnis zum Abzugsverbot der Zinsschranke näher zu beleuchten. Konkret ist zu klären, ob hinsichtlich der Zinsaufwendungen in Zusammenhang mit fremdfinanzierten Beteiligungserwerben das Abzugsgebot des § 11 Abs 1 Z 4 KStG greift oder ob diese vom Anwendungsbereich und vom Abzugsverbot der Zinsschranke erfasst werden.

18

Von der Zinsschranke erfasst sind aufgrund der unionsrechtlich zwingenden Vorgaben in Art 2 Abs 2 ATAD sämtliche abzugsfähigen Zinsaufwendungen. Selbst wenn für eine Zinszahlung iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG grundsätzlich ein Abzugsgebot besteht, fließt diese in den Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 ein und kann potenziell dem Abzugsverbot der Zinsschranke unterliegen. Die Zinsschranke kann folglich dazu führen, dass Zinsaufwendungen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung von Beteiligungserwerben die Abzugsfähigkeit versagt wird. Der Lex-posterior-Grundsatz bestätigt dieses Ergebnis.

C. Spezifische Zinsabzugsverbote iSd § 12 Abs 1 Z 9 und Z 10 KStG

19

Die Zinsschranke iSd § 12a wurde zusätzlich zu den bereits im KStG bestehenden Zinsabzugsverboten des § 12 Abs 1 Z 9 KStG (Abzugsverbot für Zinsaufwendungen in Zusammenhang mit fremdfinanzierten konzerninternen Beteiligungserwerben) und § 12 Abs 1 Z 10 KStG (Abzugsverbot für konzerninterne Zins- und Lizenzzahlungen, die beim Empfänger niedrigbesteuert werden) eingeführt. Letztere beiden Abzugsverbote bleiben unverändert bestehen und ergänzen die Zinsschranke als spezifische Vorschriften zur BEPS-Bekämpfung im Konzern (dazu rechtspolitisch kritisch Staringer, SWI 2015, 579; Matkovits/Polster, SWI 2016, 8; Zöchling/Brugger, SWK 2016, 1066; Bernwieser/Heiter in Hofmann/Jann/Jerabek, BEPS 49; Gruber/Jann in Hofmann/Jann/Jerabek, BEPS 91; Staringer, StAW 2017, 57; Zöchling in Kirchmayr/Mayr/Hirschler/Kofler, Anti-BEPS-Richtlinie 56).

20

Die spezifischen Zinsabzugsverbote des § 12 Abs 1 Z 9 und Z 10 KStG sind gegenüber der Zinsschranke vorrangig anwendbar (IA 1109/A 27. GP 23; KStR Rz 1309ab und 1309as). Schließlich werden gem § 12a Abs 3 nur „abzugsfähige Zinsaufwendungen“ bei der Berechnung des Zinsüberhangs berücksichtigt. Versagt daher bereits die Bestimmung des § 12 Abs 1 Z 9 oder Z 10 KStG einer Zinszahlung die Abzugsfähigkeit auf Ebene der österreichischen Gesellschaft, ist es unerheblich, ob diese Zinszahlung nach den Vorschriften des § 12a abzugsfähig wäre. Die aufgrund des spezifischen Abzugsverbots nicht abzugsfähige Zinszahlung fließt somit nicht in die Ermittlung des Zinsüberhangs iSd § 12a Abs 3 ein. Umgekehrt kann jedoch eine Zinszahlung, die nach § 12 Abs 1 Z 9 und Z 10 KStG abzugsfähig ist, dennoch vom Abzugsverbot des § 12a erfasst und ihre Abzugsfähigkeit dadurch versagt werden.

D. Allgemeines Zinsabzugsverbot iSd § 12 Abs 2 KStG

21

Unterliegen Zinsaufwendungen einem allgemeinen Zinsabzugsverbot iSd § 12 Abs 2 KStG, fließen diese – ebenso wie bei Anwendung eines speziellen Zinsabzugsverbots in § 12 Abs 1 Z 9 und Z 10 KStG – nicht in die Ermittlung des Zinsüberhangs iSd § 12a Abs 3 ein. Das allgemeine Zinsabzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG ist gegenüber der Zinsschranke vorrangig anwendbar (vgl IA 1109/A 27. GP 23; KStR Rz 1309as).

E. Hybride Gestaltungen iSd § 14 KStG

22

Die Regelungen zu hybriden Gestaltungen haben ihren Ursprung – gleichermaßen wie die Zinsschranke – in der ATAD sowie im OECD-BEPS-Projekt (vgl Art 9 bis Art 9b ATAD idF ATAD II; OECD, Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen, Aktionspunkt 2: Abschlussbericht 2015). Die mit dem StRefG 2020 erfolgte Umsetzung in § 14 KStG regelt die Neutralisierung von Steuerdiskrepanzen, die allgemein vorliegen, wenn a) Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind und die korrespondierenden Erträge steuerlich in keinem anderen Staat erfasst werden oder b) dieselben Aufwendungen in mehreren Staaten abzugsfähig sind. Die Anwendung des § 14 KStG kann zur Nichtabzugsfähigkeit einer (Zins-)Zahlung beim österreichischen Zahlenden führen.

23

Das spezifische Abzugsverbot des § 14 KStG ist gegenüber der Zinsschranke vorrangig anwendbar (vgl Geringer, SWI 2021, 89 f; Dziurdź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 34). Auch die OECD spricht sich für einen Anwendungsvorrang der Regelungen über hybride Gestaltungen im Verhältnis zur Zinsschranke aus (vgl OECD, Begrenzung der Gewinnverkürzung durch Zins- und wirtschaftlich vergleichbare Aufwendungen, Aktionspunkt 4: Abschlussbericht 2015 Rz 200). Versagt die Bestimmung des § 14 KStG einer Zinszahlung die Abzugsfähigkeit auf Ebene der österreichischen Gesellschaft, fließt diese nicht in die Ermittlung des Zinsüberhangs iSd § 12a Abs 3 ein. Umgekehrt kann jedoch eine Zinszahlung, die nach § 14 KStG abzugsfähig ist, dennoch vom Abzugsverbot des § 12a erfasst und ihre Abzugsfähigkeit dadurch versagt werden.

F. Fremdvergleichsgrundsatz

24

Der Fremdvergleichsgrundsatz besteht unabhängig von der Zinsschranke und ist unabhängig von dieser zu prüfen. Die Einführung der Zinsschranke ändert nichts am Fremdvergleichsgrundsatz. Die Fremdüblichkeit einer Zinszahlung ist vor der Anwendung der Zinsschranke zu beurteilen (vgl Mayer, Zinsschranke 78):

  • Wird eine Zinszahlung aus einem Gesellschafterdarlehen im Lichte des Fremdvergleichsgrundsatzes als überhöht eingestuft und damit insoweit als verdeckte Ausschüttung qualifiziert, wird ihr durch die Umqualifizierung die Abzugsfähigkeit versagt. Mangels Abzugsfähigkeit kann eine solche Zahlung nicht länger von der Zinsschranke erfasst sein.

  • Werden spiegelbildlich überhöhte Zinsen, die aufgrund eines Darlehens an eine Tochtergesellschaft bezahlt werden, als verdeckte Einlage beurteilt, können daraus weder Zinsaufwendungen noch -erträge iSd § 12a Abs 3 resultieren.

25

Folglich kann aus der (Nicht-)Anwendung der Zinsschranke nicht auf eine Fremdüblichkeit oder Fremdunüblichkeit einer Zinszahlung geschlossen werden; vielmehr muss umgekehrt der Fremdvergleichsgrundsatz unabhängig und vor der Anwendung der Zinsschranke geprüft werden.

G. Ergebnisumrechnung in der Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG

26

Hinsichtlich der Ergebniszurechnung in der Unternehmensgruppe ist bei ausländischen Gruppenmitgliedern das ausländische Ergebnis gem § 9 Abs 6 Z 6 KStG nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu ermitteln. Dabei sind auch Regelungen über nicht abzugsfähige Aufwendungen anzuwenden (vgl KStR Rz 1082a). Folglich ist bei der Ermittlung des Ergebnisses des ausländischen Gruppenmitglieds nach den Vorschriften des öEStG und öKStG nach dem Wortlaut des § 9 Abs 6 Z 6 KStG auch die Zinsschranke iSd § 12a zu berücksichtigen. Nun wird bei der ähnlich gelagerten Thematik der Hinzurechnungsbesteuerung in § 10a Abs 3 KStG explizit angeordnet, dass die sinngemäße Anwendung der Zinsschranke bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte nach österreichischem Steuerrecht „aus Vereinfachungsgründen“ unterbleibt. Da eine vergleichbare Ausnahme von der Umrechnungsverpflichtung allerdings für die Ergebnisermittlung der ausländischen Gruppenmitglieder nicht vorgesehen ist, dürften die – in den Erläuterungen zum Initiativantrag des COVID-19-StMG nur zur Hinzurechnungsbesteuerung angeführten – Vereinfachungsgründe gerade nicht bei der Ergebnisumrechnung iSd § 9 Abs 6 Z 6 KStG gelten (vgl Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1570 in FN 26). Dies spricht für eine Berücksichtigung der Zinsschranke iSd § 12a bei der Ergebnisumrechnung iSd § 9 Abs 6 Z 6 KStG.

Allerdings enthält § 12a Abs 7 Sonderbestimmungen für die Anwendung der Zinsschranke in der Unternehmensgruppe (ausführlich dazu Rz 283 ff). Gegen eine Anwendung der Zinsschranke bei der Ergebnisumrechnung der ausländischen Gruppenmitglieder könnte der Wortlaut des § 12a Abs 7 ins Treffen geführt werden, wonach die Zinsschranke in der Unternehmensgruppe „ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers im Rahmen der Ermittlung des zusammengefassten Ergebnisses“ zur Anwendung kommt (und damit gerade nicht auf Ebene der Gruppenmitglieder zu berücksichtigen ist). Diese Bestimmung dürfte jedoch auf die Nichtanwendung der Zinsschranke bei inländischen Gruppenmitgliedern sowie ausländischen Gruppenmitgliedern mit inländischen Betriebsstätten abzielen, deren Ergebnisse gem § 12a Abs 7 Z 1 lit a und lit b in den Gruppen-Zinsüberhang und das Gruppen-EBITDA einfließen (und nicht die Situation ausländischer Gruppenmitglieder ohne inländische Betriebsstätte vor Augen haben). Im Ergebnis dürfte die Zinsschranke bei der Ergebnisumrechnung nach § 9 Abs 6 Z 6 KStG zu berücksichtigen sein.

H. Ergebnisumrechnung bei Auslandsbetriebsstätten iSd § 2 Abs 8 EStG

27

Werden ausländische Verluste gem § 2 Abs 8 EStG im Inland berücksichtigt, ist der ausländische Verlust nach den Vorschriften des österreichischen Steuerrechts zu ermitteln. Da für diesen Fall – anders als bei der Hinzurechnungsbesteuerung in § 10a Abs 3 KStG – bei der Ergebnisumrechnung keine Ausnahme von der Zinsschranke vorgesehen wurde, ist hinsichtlich einer ausländischen Betriebsstätte einer österreichischen Körperschaft auch die Zinsschranke iSd § 12a zu berücksichtigen. § 12a ist bei der Ergebnisumrechnung des ausländischen Betriebsstättenverlusts auf österreichisches Steuerrecht isoliert auf die ausländische Betriebsstätte anzuwenden (vgl Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1570; Marchgraber/Matzka, SWK-Spezial Zinsschranke 52). Hierfür ist mE auch der Freibetrag iHv 3 Mio € iSd § 12a Abs 1 Satz 2 KStG zu berücksichtigen. Demnach kann sich die Zinsschranke bei der Ergebnisumrechnung iSd § 2 Abs 8 EStG nur auswirken, wenn der ausländischen Betriebsstätte isoliert Zinsaufwendungen iHv über 3 Mio € zurechenbar sind.

Nach der Umrechnung des ausländischen Ergebnisses gemäß den Vorschriften des österreichischen Steuerrechts fließt der ausländische Betriebsstättenverlust iSd § 2 Abs 8 EStG – unter Beachtung des Verlustdeckels – in den Gesamtbetrag der Einkünfte der inländischen Körperschaft ein. Auch Nachversteuerungsbeträge iSd § 2 Abs 8 Z 4 EStG sind im Gesamtbetrag der Einkünfte der inländischen Körperschaft zu berücksichtigen. Insoweit in diesen im Inland berücksichtigten Auslandsverlusten oder Nachversteuerungsbeträgen abzugsfähige Zinsaufwendungen, steuerpflichtige Zinserträge oder steuerwirksame Zu- und Abschreibungen enthalten sind, wirkt sich dies nach Ansicht der Finanzverwaltung auch auf die Berechnung der Zinsschranke auf Ebene der inländischen Körperschaft aus, dh auf den Zinsüberhang sowie das steuerliche EBITDA dieser Körperschaft (vgl Rz 175): Demnach wäre etwa der im Betriebsstättenverlust enthaltene Zinsüberhang – als Teil des gesamten Zinsüberhangs iSd § 12a Abs 3 der österreichischen Körperschaft – nochmals auf seine Abzugsfähigkeit zu überprüfen (krit Marchgraber/Matzka, SWK-Spezial Zinsschranke 53). Sofern aber der Zinsüberhang der Betriebsstätte bereits im Rahmen der Ergebnisumrechnung iSd § 2 Abs 8 EStG als aufgrund der Anwendung der Zinsschranke nicht abzugsfähig behandelt wird (hierfür müsste der Freibetrag iHv 3 Mio € überschritten werden), geht dieser insoweit nicht mehr (erneut) in den Zinsüberhang der inländischen Körperschaft iSd § 12a Abs 3 ein. Schließlich erfasst der Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 der österreichischen Körperschaft nur abzugsfähige Zinsaufwendungen. Bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA iSd § 12a Abs 4 sollen in den ausländischen Ergebnissen enthaltene Zinsaufwendungen und -erträge sowie Zu- und Abschreibungen neutralisiert werden, soweit sich diese auf den Gesamtbetrag der Einkünfte auswirken.

V. Tatbestand

A. Grundregel und Freibetrag (Abs 1)

1. Grundregel (Abs 1 Satz 1)

28

§ 12a beschränkt allgemein die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen. § 12a Abs 1 enthält die Grundregel der Zinsschranke: Ein Zinsüberhang (iSd Abs 3) ist nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA (iSd Abs 4) abzugsfähig. Ein übersteigender Betrag ist steuerlich nicht abzugsfähig (sofern keine Ausnahmeregelung greift) und erhöht die Steuerbemessungsgrundlage. Demnach sind für die Anwendung der Grundregel der Zinsschranke zwei Faktoren ausschlaggebend: einerseits der Zinsüberhang, andererseits das steuerliche EBITDA (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 48; nach Ansicht der Finanzverwaltung in KStR Rz 1309ac ist auch der Freibetrag iHv 3 Mio € pro Veranlagungszeitraum Teil der Grundregel; s zum Freibetrag Rz 38 ff).

29

Bei der Umsetzung der Grundregel wählte der österreichische Gesetzgeber mit 30 % den größtmöglichen Referenzwert der Abzugsfähigkeit. Nach den Vorgaben des Art 4 Abs 1 ATAD wäre eine geringere Quote (zB 20 % oder sogar 0 %) ebenso zulässig gewesen, wie einen gewissen Prozentsatz zur Abzugsfähigkeit nur befristet anzuwenden und diesen dann stufenweise bis auf 0 % abzusenken (vgl 6. Erwägungsgrund ATAD). Ein weiterer Umsetzungsspielraum stand dem Gesetzgeber insofern zu, als statt der Anknüpfung an das steuerliche EBITDA auch eine Anknüpfung an ein steuerliches EBIT (steuerliches Ergebnis vor Zinsen und Steuern) zulässig gewesen wäre (weiterführend Mayer, Zinsschranke 90 f; Schiefer in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 4 Rz 107).

30

Die Anknüpfung an das steuerliche EBITDA dient dazu, die Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen von den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Aktivitäten einer Körperschaft in Österreich abhängig zu machen. Für Konzerne soll der Anreiz bestehen, Fremdkapital unter den einzelnen Konzerngesellschaften entsprechend der Wertschöpfung zu verteilen (Vgl OECD, BEPS-Aktionspunkt 4 Rz 7, 57 und 73). Durch die Zinsschranke soll zudem nicht mehr der gesamte in Österreich erzielte Gewinn mittels Zinszahlungen geschmälert werden können, sondern ein gewisser Teil des Gewinns in Österreich steuerpflichtig bleiben. Die Anknüpfung an einen fixen Referenzwert von 30 % hat – so die OECD – den Vorteil der „relativ einfachen“ Anwendung und Handhabung dieser Regelung durch Unternehmen und Finanzverwaltung (OECD, BEPS-Aktionspunkt 4 Rz 86; zustimmend Janssens/Ledure/Vandepitte/Loos, ET 2015, 283; Smit in Wattel/Marres/Vermeulen, Terra/Wattel – European Tax Law7 498).

31

Die Zinsschranke beschränkt lediglich die Höhe der ansonsten abzugsfähigen Zinsaufwendungen, nicht hingegen die Höhe des Fremdkapitals. Allerdings kann die Höhe des Fremdkapitals einer Körperschaft für die Anwendung der Eigenkapital-Escape-Klausel gem Abs 5 relevant sein (vgl Rz 202 ff).

32

Ein Zinsüberhang liegt gem § 12a Abs 3 vor, soweit die abzugsfähigen Zinsaufwendungen die steuerpflichtigen Zinserträge übersteigen („Nettozinsaufwand“). Ob das Abzugsverbot der Zinsschranke nach der Grundregel des § 12a Abs 1 zur Anwendung gelangt, ist daher wie folgt zu beurteilen:

In einem ersten Schritt werden abzugsfähige Zinsaufwendungen den steuerpflichtigen Zinserträgen einer Körperschaft gegenübergestellt. Sind die Zinserträge gleich hoch oder höher als die Zinsaufwendungen, bleiben sämtliche Zinsaufwendungen abzugsfähig. Die Zinsschranke greift nicht. Übersteigen hingegen die Zinsaufwendungen die Zinserträge, sind die Zinsaufwendungen zunächst in jener Höhe voll abzugsfähig, in denen ihnen Zinserträge gegenüberstehen.

Der den Zinsertrag übersteigende Zinsaufwand („Zinsüberhang“) unterliegt dann in einem zweiten Schritt der Zinsschranke und ist grundsätzlich nur bis zu 30 % des steuerlichen EBITDA („verrechenbares EBITDA“) abzugsfähig. Das verrechenbare EBITDA bildet somit den Höchstbetrag, bis zu dem der Zinsüberhang jedenfalls zur Gänze steuerlich abzugsfähig ist (IA 1109/A 27. GP 24). Findet also der Zinsüberhang im verrechenbaren EBITDA Deckung, ist der Zinsüberhang vollständig abzugsfähig. Übersteigt hingegen der Zinsüberhang das verrechenbare EBITDA, kommt insoweit die Zinsschranke zur Anwendung (vgl Mayer, Zinsschranke 59; Schilcher/Titz, RdW 2021, 48; KStR Rz 1309ae; IA 1109/A 27. GP 23).

Der sehrweit gefasste Anwendungsbereich der Grundregel wird insofern stark eingeschränkt, als bei Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen der verschiedenen Ausnahmeregelungen des § 12a auch unabhängig von der Grundregel ein vollständiger Zinsabzug möglich ist und ein Zinsüberhang iHv 3 Mio € aufgrund des Freibetrags jedenfalls abzugsfähig ist (s Rz 38). Die Anwendung der Ausnahmeregelungen kann somit auch dann zu einem vollständigen Abzug sämtlicher Zinsaufwendungen führen, wenn der Zinsüberhang das verrechenbare EBITDA übersteigt.

Beispiel: Anwendung der Zinsschrankengrundregel

Sachverhalt 1: Eine Körperschaft weist in einem Wirtschaftsjahr Zinserträge iHv 1 Mio € und Zinsaufwendungen iHv 3 Mio € aus. Das steuerliche EBITDA beträgt 9 Mio €.

Lösung: Der Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 beträgt 2 Mio € (Zinsaufwendungen iHv 3 Mio € abzüglich Zinserträge iHv 1 Mio €). Da das verrechenbare EBITDA iHv 2,7 Mio € (30 % des steuerlichen EBITDA iHv 9 Mio €) den Zinsüberhang übersteigt, ist der gesamte Zinsüberhang abzugsfähig. Die Zinsschranke greift nicht. Anzumerken ist, dass in diesem Sachverhalt – unabhängig von der Höhe des verrechenbaren EBITDA – auch der Freibetrag iHv 3 Mio € zu einer vollständigen Abzugsfähigkeit des Zinsüberhangs führen würde.

Sachverhalt 2: Eine Körperschaft weist in einem Wirtschaftsjahr Zinserträge iHv 2 Mio € und Zinsaufwendungen iHv 8 Mio € aus. Das steuerliche EBITDA beträgt 13 Mio €.

Lösung: Der Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 beträgt 6 Mio € (Zinsaufwendungen iHv 8 Mio € abzüglich Zinserträge iHv 2 Mio €). Da der Zinsüberhang das verrechenbare EBITDA iHv 3,9 Mio € (30 % des steuerlichen EBITDA iHv 13 Mio €) übersteigt, ist nur ein Zinsaufwand iHv 3,9 Mio € abzugsfähig. Der Differenzbetrag von 2,1 Mio € ist aufgrund der Zinsschranke nicht abzugsfähig, sofern keine der Ausnahmeregelungen zur Anwendung kommt (zu Vortragsmöglichkeiten für nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen s Rz 251).

33

Die Grundregel der Zinsschranke beschränkt die Abzugsfähigkeit von Nettozinsaufwendungen auf 30 % des steuerlichen EBITDA, wobei weder auf branchenspezifische Besonderheiten noch auf das Geschäftsmodell oder die Finanzierungsbedürfnisse eines Unternehmens abgestellt wird (one-size-fits-all approach). Auch wenn für eine bestimmte Finanzierungsstruktur außersteuerliche Gründe vorliegen mögen, werden die damit zusammenhängenden Fremdkapitalaufwendungen von der Zinsschranke erfasst. Durch die Umsetzung der Ausnahmeregelungen, insb der Eigenkapital-Escape-Klausel, wurde dieser Umstand jedoch immerhin mittelbar berücksichtigt und die Zinsschranke insoweit zumindest teilweise entschärft (vgl Rz 11).

34

Die Zinsschranke regelt ausschließlich die Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen auf Ebene der leistenden Gesellschaft. Eine korrespondierende Regelung zur Besteuerung dieser Zinszahlungen auf Ebene der Empfänger ist in der ATAD nicht vorgesehen. Wird eine Zinszahlung nun beim Darlehensgeber besteuert, hat die Anwendung der Zinsschranke beim Darlehensnehmer eine – aufgrund der Zinsvortragsmöglichkeit zumindest temporäre – wirtschaftliche Doppelbesteuerung der Zinsen zur Folge. Die nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen erhöhen nämlich den Gewinn des Darlehensnehmers, während die entsprechenden Erträge auf der Seite des Darlehensgebers, also des Empfängers der Zinszahlung, idR zu versteuern sind (vgl dazu ua Navarro/Parada/Schwarz, EC Tax Review 2016, 119; Zöchling/Brugger, SWK 2016, 1062; Gruber/Jann in Hofmann/Jann/Jerabek, BEPS 67; Schiefer in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 4 Rz 208).

35

Der für die Ermittlung des Zinsüberhangs und des (verrechenbaren) EBITDA unter der Grundregel des § 12a Abs 1 maßgebliche Zeitraum ist das jeweilige Wirtschaftsjahr (nicht der Veranlagungszeitraum): Der Zinsüberhang eines Wirtschaftsjahres ist mit dem verrechenbaren EBITDA desselben Wirtschaftsjahres in Relation zu setzen, für das die Zinsschranke angewendet wird (KStR Rz 1309ad; vgl zu den diesbezüglich denkbaren Umsetzungsmöglichkeiten der ATAD Mayer, Zinsschranke 96 ff). Die Anwendung der Zinsschranke erfolgt demnach in Bezug auf das jeweilige Wirtschaftsjahr (IA 1109/A 27. GP 23). Dies gilt sinngemäß auch für Rumpfwirtschaftsjahre, in denen der Zinsüberhang dem steuerlichen EBITDA des Rumpfwirtschaftsjahres gegenübergestellt wird (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 49; Kerbl/Albl/Winkelbauer, BFGJournal 2020, 437).

Der Freibetrag iHv 3 Mio € steht hingegen nicht pro Wirtschaftsjahr einmal, sondern einmal pro Veranlagungszeitraum zur Verfügung (vgl Rz 49).

36

Die Zinsschranke ist rechnerisch als letzte Position der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung zu berücksichtigen (Schilcher/Titz, RdW 2021, 48; Gruber/Jann in Hofmann/Jann/Jerabek, BEPS 74; Mayer, Zinsschranke 92). Sie wirkt sich nicht bei der jeweiligen Einkunftsart aus, sondern auf den Gesamtbetrag der Einkünfte (Schilcher/Titz, RdW 2021, 48).

37

Ändert sich das steuerliche EBITDA eines Wirtschaftsjahres in den nachfolgenden Perioden durch nachträgliche Korrekturen des Einkommens oder durch Betriebsprüfungen, hat eine solche Korrektur hinsichtlich eines oder mehrerer Bestandteile des steuerlichen EBITDA automatisch auch eine Anpassung der Höhe an maximal abzugsfähigen Nettozinsaufwendungen zur Folge. Dementsprechend ist bei einer nachträglichen Korrektur des steuerlichen EBITDA auch ein etwaiger Zins- oder EBITDA-Vortrag für alle nachfolgenden Perioden zu adaptieren (vgl Gruber/Jann in Hofmann/Jann/Jerabek, BEPS 75 f).

2. Freibetrag (Abs 1 Satz 2)

a) Grundlegendes

38

Gem § 12a Abs 1 letzter Satz ist ein Zinsüberhang jedenfalls bis zu einem Betrag iHv 3 Mio € pro Veranlagungszeitraum abzugsfähig. Dabei wird im Gesetzeswortlaut klarstellend in Klammer ergänzt, dass es sich hierbei um einen Freibetrag (und keine Freigrenze) handelt. Folglich greift die Zinsschranke in jedem Fall nur insoweit, als der Zinsüberhang eines Steuerpflichtigen den Schwellenwert von 3 Mio € überschreitet (auch wenn das verrechenbare EBITDA den Betrag von 3 Mio € unterschreitet). Beträgt der Zinsüberhang eines Steuerpflichtigen höchstens 3 Mio €, ist dieser auch bei Fehlen eines verrechenbaren EBITDA (zB im Verlustfall) voll abzugsfähig. Der Freibetrag ist demnach eine Ausnahme zur Grundregel (so auch Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1565; Knesl, RWZ 2021, 12; dies ergibt sich mE sowohl aus der Systematik des Art 4 ATAD als auch aus der Anwendung des Freibetrags auf den Veranlagungszeitraum, während die Zinsschranke für jedes Wirtschaftsjahr zu berechnen ist; in KStR Rz 1309ac wird der Freibetrag allerdings als Teil der Grundregel betrachtet).

39

Mit der Einführung des Freibetrags iHv 3 Mio € hat der österreichische Gesetzgeber die diesbezügliche Option des Art 4 Abs 3 lit a ATAD im größtmöglichen Umfang umgesetzt. Aufgrund des „Mindestschutzniveaus“ iSd Art 3 ATAD wäre es auch zulässig gewesen, einen Freibetrag in geringerer Höhe als 3 Mio €, eine Freigrenze oder überhaupt keine betragliche Ausnahme umzusetzen. Anders als in Deutschland erfolgte in Österreich die Ausgestaltung als Freibetrag (und nicht als Freigrenze). Dadurch werden Härtefälle bei geringfügigem Überschreiten der 3 Mio €-Schwelle vermieden (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 48; ausführlich zu der diesbezüglichen Problematik bei Umsetzung einer Freigrenze Mayer, Zinsschranke 132).

40

Sinn und Zweck des Freibetrags ist es, insb kleine und mittlere Unternehmen von der Zinsschranke auszunehmen, weil diese aufgrund der idR geringen Nettozinsaufwendungen im Regelfall auch ein geringes BEPS-Risiko aufweisen (vgl OECD, BEPS-Aktionspunkt 4 Rz 26 und 54). Die Anwendung der Zinsschranke beschränkt sich demnach typischerweise auf große Unternehmen mit hohen Nettozinsaufwendungen und entsprechend hohem Risiko der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Durch die Einführung des Freibetrags mit dem unionsrechtlich höchsten zulässigen Betrag (bei gleichzeitig niedrigem Zinsniveau) wurde die Zahl der von der Zinsschranke potenziell erfassten Unternehmen in Österreich erheblich reduziert (vgl Zöchling/Brugger, SWK 2021, 1565).

41

Die untenstehende Tabelle veranschaulicht, in welcher Höhe Finanzierungsvolumen bei unterschiedlichen Zinssätzen zwischen 1 % und 10 % bei einem Freibetrag von 3 Mio € abgedeckt sind. Dies zeigt, dass die praktische Wirkung des Freibetrags wesentlich vom jeweiligen Zinsniveau abhängt. Da § 12a Abs 1 letzter Satz den Freibetrag starr (dh ohne Zinsanpassung) festlegt, führen Erhöhungen im Zinsniveau zu einer entsprechend breiteren Anwendung der Zinsschranke (bzw Senkungen im Zinsniveau zu einer stärkeren Wirkung des Freibetrags).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zinssatz
Finanzierungsvolumen
1 %
300.000.000 €
2 %
150.000.000 €
3 %
100.000.000 €
4 %
75.000.000 €
5 %
60.000.000 €
6 %
50.000.000 €
7 %
42.857.143 €
8 %
37.500.000 €
9 %
33.333.333 €
10 %
30.000.000 €

b) Anwendung und Wirkungsweise

42

Ein Zinsüberhang ist jedenfalls vollständig abzugsfähig, sofern dieser den Betrag von 3 Mio € nicht überschreitet. Übersteigt der Zinsüberhang die Schwelle von 3 Mio €, ist dieser somit entweder iHv 30 % des steuerlichen EBITDA („verrechenbares EBITDA“) oder bis zu 3 Mio € abzugsfähig, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Der Freibetrag führt also gerade nicht dazu, dass die Höhe des Zinsüberhangs zuerst um einen Betrag iHv 3 Mio € vermindert wird und dann der Restbetrag der Nettozinsaufwendungen (nach Abzug der 3 Mio €) der 30-%-EBITDA-Schranke unterliegt (IA 1109/A 27. GP 23; KStR Rz 1309ae; dies ergibt sich zwingend aus den Vorgaben der ATAD, vgl Mayer, Zinsschranke 132 ff).

Beispiel: Verrechenbares EBITDA < Freibetrag

Sachverhalt: Der Zinsüberhang einer Körperschaft beträgt 5 Mio €. Das steuerliche EBITDA beträgt 4 Mio €, demnach beträgt das verrechenbare EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) 1,2 Mio €.

Lösung: Der Zinsüberhang iHv 5 Mio € ist bis zum höheren Betrag vom a) verrechenbaren EBITDA oder b) Freibetrag abzugsfähig. Da der Freibetrag (3 Mio €) größer ist als das verrechenbare EBITDA (1,2 Mio €), ist der Zinsüberhang iHv 3 Mio € abzugsfähig. Der Differenzbetrag von 2 Mio € ist aufgrund der Zinsschranke nicht abzugsfähig, sofern keine der übrigen Ausnahmeregelungen zur Anwendung kommt (zu Vortragsmöglichkeiten für nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen s Rz 251).

Beispiel: Verrechenbares EBITDA > Freibetrag

Sachverhalt: Der Zinsüberhang einer Körperschaft beträgt 5 Mio €. Das steuerliche EBITDA beträgt 15 Mio €, demnach beträgt das verrechenbare EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) 4,5 Mio €.

Lösung: Der Zinsüberhang iHv 5 Mio € ist bis zum höheren Betrag vom a) verrechenbaren EBITDA oder b) Freibetrag abzugsfähig. Da das verrechenbare EBITDA (4,5 Mio €) größer ist als der Freibetrag (3 Mio €), ist der Zinsüberhang iHv 4,5 Mio € abzugsfähig. Der Freibetrag wirkt sich nicht aus. Der Differenzbetrag von 0,5 Mio € ist nicht abzugsfähig, sofern keine der übrigen Ausnahmeregelungen zur Anwendung kommt (zu Vortragsmöglichkeiten für nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen s Rz 251).

44

Die Wirkungsweise des Freibetrags führt zu folgendem Ergebnis: Die Ausnahme wirkt nur dann wie ein echter Freibetrag, wenn das verrechenbare EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) geringer ist als der Freibetrag (3 Mio €). Ist hingegen das verrechenbare EBITDA höher als der „Freibetrag“ iHv 3 Mio €, wirkt die Ausnahme faktisch wie eine Freigrenze, weil in diesem Fall die Nettozinsaufwendungen gerade nicht um 3 Mio € vermindert werden dürfen: Der Nettozinsaufwand ist hierbei nach der Grundregel der Zinsschranke iHv 30 % des steuerlichen EBITDA abzugsfähig. Dieses Ergebnis ergibt sich zwingend aus den diesbezüglichen Vorgaben der ATAD (vgl Niedling/Rautenstrauch, BB 2016, 1304, FN 8; Mayer, Zinsschranke 134).

45

Im Fall eines negativen steuerlichen EBITDA ist der Zinsüberhang aufgrund des Freibetrags jedenfalls iHv 3 Mio € abzugsfähig (vgl ausführlich Knesl, RWZ 2021, 13; Schilcher/Titz, RdW 2021, 49; KStR Rz 1309ae).

Beispiel: negatives steuerliches EBITDA

Sachverhalt: Der Zinsüberhang einer Körperschaft beträgt 5 Mio €. Das steuerliche EBITDA beträgt –5 Mio €.

Lösung: Der Zinsüberhang iHv 5 Mio € ist aufgrund des negativen steuerlichen EBITDA in Höhe des Freibetrags (3 Mio €) abzugsfähig. Der Differenzbetrag von 2 Mio € ist nicht abzugsfähig, sofern keine der übrigen Ausnahmeregelungen zur Anwendung kommt (zu Vortragsmöglichkeiten für nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen s Rz 251).

46

Im Ergebnis sind bei der Berechnung der Zinsschranke iSd § 12a Abs 1 nachstehende Konstellationen zu unterscheiden (vgl KStR Rz 1309ae):

  • Findet der Zinsüberhang vollständig im verrechenbaren EBITDA Deckung, ist der Zinsüberhang vollständig abzugsfähig (unabhängig von dessen Höhe).

  • Übersteigt der Zinsüberhang das verrechenbare EBITDA, ist der Zinsüberhang in Höhe des verrechenbaren EBITDA oder des Freibetrags (3 Mio €) abzugsfähig, je nachdem welcher der beiden Beträge höher ist.

  • Im Fall eines negativen steuerlichen EBITDA ist der Zinsüberhang bis zur Höhe des Freibetrags (3 Mio €) abzugsfähig.

47

Der Freibetrag iHv 3 Mio € steht jeder Körperschaft (nur) einmal pro Veranlagungszeitraum zu, unabhängig davon, ob diese an einer oder mehreren Personengesellschaften beteiligt ist.

Beispiel: Freibetrag iZm Beteiligungen an Personengesellschaften

Sachverhalt: Die österreichische A-GmbH und die österreichische B-GmbH sind je zu 50 % an der österreichischen AB-OG beteiligt.

Lösung: Auf Ebene der A-GmbH und der B-GmbH sind die den Körperschaften aus der Beteiligung an der AB-OG zugewiesenen anteiligen Einkünfte (Tangenten) inklusive der anteiligen Zinsaufwendungen und -erträge sowie Zu- und Abschreibungen für Zwecke der Zinsschrankenregelung zu berücksichtigten (ausführlich Rz 51 und 169). Sowohl der A-GmbH als auch der B-GmbH steht der Freibetrag (nur) iHv jeweils 3 Mio € pro Veranlagungszeitraum zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die A-GmbH und die B-GmbH selbst operativ tätig sind oder ausschließlich den Anteil an der AB-OG halten.

48

Im Fall von beschränkt steuerpflichtigen (ausländischen) Körperschaften kommt die Zinsschranke isoliert auf die inländische Betriebsstätte zur Anwendung (vgl Rz 59). Die isolierte Anwendung der Zinsschranke auf inländische Betriebsstätten auch in Zusammenhang mit Ausnahmeregelungen spiegelt sich in § 21 Abs 1 Z 2 lit a KStG wider: Für Zwecke des Eigenkapitalquotenvergleichs ist ausschließlich das der inländischen Betriebsstätte zuordenbare Eigenkapital maßgeblich. Der Einzelabschluss der ausländischen Körperschaft ist folglich für den Eigenkapitalquotenvergleich nicht heranzuziehen (vgl dazu Rz 235). Folgerichtig muss mE auch der Freibetrag iHv 3 Mio € isoliert auf die inländische Betriebsstätte von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften zur Anwendung kommen. Die Zinsschranke iSd § 12a kann bei inländischen Betriebsstätten ausländischer Steuerpflichtiger somit nur dann zur Anwendung kommen, wenn der der inländischen Betriebsstätte zuordenbare Zinsüberhang 3 Mio € übersteigt.

49

Während sich die Zinsschrankenberechnung und damit sowohl die Ermittlung des Zinsüberhangs als auch jene des steuerlichen EBITDA stets auf das jeweilige Wirtschaftsjahr beziehen, kann der Freibetrag nur einmal pro Veranlagungszeitraum in Anspruch genommen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass der Freibetrag auch dann nur einmal iHv 3 Mio € gewährt wird, wenn in einem Veranlagungszeitraum mehrere (Rumpf-)Wirtschaftsjahre enden (IA 1109/A 27. GP 23; Schilcher/Titz, RdW 2021, 49). Die gemeinsame Veranlagung mehrerer (Rumpf-)Wirtschaftsjahre bewirkt somit keine Vervielfachung des Freibetrags (KStR Rz 1309ad). Umgekehrt wird der Freibetrag nicht anteilig gekürzt, wenn in einem Veranlagungszeitraum nur ein Rumpfwirtschaftsjahr beginnt oder endet oder wenn die Steuerpflicht während eines Veranlagungszeitraums nur vorübergehend bestand (so auch Knesl, RWZ 2021, 12).

Beispiel: Freibetrag iZm Rumpfwirtschaftsjahren

Sachverhalt 1: Aufgrund der Umstellung des Wirtschaftsjahres wird bei einer Körperschaft in einem Veranlagungszeitraum ausschließlich ein Rumpfwirtschaftsjahr von 6 Monaten veranlagt.

Lösung: Die Zinsschranke ist für das Wirtschaftsjahr zu berechnen. Der Freibetrag kann iHv 3 Mio € geltend gemacht werden. Eine aliquote Verminderung des Freibetrags erfolgt nicht.

Sachverhalt 2: Aufgrund einer Umstellung des Wirtschaftsjahres wird bei einer Körperschaft in einem Veranlagungszeitraum neben einem „regulären“, 12 Monate umfassenden, Wirtschaftsjahr auch ein Rumpfwirtschaftsjahr, gemeinsam 22 Monate, veranlagt.

Lösung: Die Zinsschranke ist getrennt für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu berechnen. Der Freibetrag kann jedoch für beide Wirtschaftsjahre nur einmal iHv 3 Mio € geltend gemacht werden. Eine aliquote Erhöhung des Freibetrags erfolgt nicht.

50

Die Anknüpfung des Freibetrags am Veranlagungszeitraum ist insb auch in Zusammenhang mit der Liquidation einer Körperschaft iSd § 19 KStG zu berücksichtigen. § 19 Abs 3 KStG sieht eine Erweiterung des Veranlagungszeitraums auf bis zu drei (bei Abwicklung aufgrund eines Insolvenzverfahrens bis zu fünf) Jahre vor (vgl KStR Rz 1431). Der verlängerte Veranlagungszeitraum hat jedoch keinen Einfluss auf das normale Wirtschaftsjahr der Körperschaft, das nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen weiterläuft (ein Wirtschaftsjahr kann nicht mehr als zwölf Monate umfassen, vgl KStR Rz 1435). Demnach ist im Fall der Liquidation die Zinsschranke zwar für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu ermitteln (unter Berücksichtigung der Stand-alone-Ausnahme und Eigenkapital-Escape-Klausel), jedoch kann der Freibetrag iHv 3 Mio € nach dem Wortlaut der Bestimmung insgesamt nur einmal für den mehrjährigen Veranlagungszeitraum in Anspruch genommen werden (s Knesl/Luka, taxlex 2021, 25). Dieses Ergebnis führt zu einer erheblichen Verschärfung der Zinsschranke bei in Liquidation befindlichen Gesellschaften und erscheint nicht sachgerecht.

B. Persönlicher Anwendungsbereich (Abs 2 Satz 1)

51

Der Zinsschranke unterliegen ausschließlich – bestimmte in § 12a Abs 2 taxativ aufgezählte – Körperschaften. Auf natürliche Personen kommt die Zinsschranke nicht zur Anwendung.

Auf Ebene von transparenten Gesellschaften wie insb Personengesellschaften kommt die Zinsschranke nicht zur Anwendung. Allerdings kann die Zinsschranke aufgrund des Transparenzprinzips bei diesen Gesellschaften mittelbare Auswirkungen entfalten: Ist eine Körperschaft an einer Mitunternehmerschaft, einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder einer sonstigen transparenten Gesellschaft beteiligt, erhöhen die der Körperschaft aus dieser Beteiligung zugewiesenen anteiligen steuerpflichtigen Einkünfte (Tangente) deren Gesamtbetrag der Einkünfte und sind daher auch für Zwecke der Zinsschranke relevant: Die bei der transparenten Gesellschaft anfallenden Zinsaufwendungen, Zinserträge und Zu- und Abschreibungen des Anlagevermögens fließen in weiterer Folge anteilig in das von der beteiligten Körperschaft zu ermittelnde steuerliche EBITDA iSd Abs 4 ein; ebenso sind die Zinsaufwendungen und -erträge anteilig bei der Ermittlung des Zinsüberhangs iSd Abs 3 der beteiligten Körperschaft zu berücksichtigen (vgl IA 1109/A 27. GP 23; Schilcher/Titz, RdW 2021, 49; Schilcher/Titz, RdW 2021, 880; so zur ATAD Schiefer in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 4 Rz 92). Ebenso sind Sonderbetriebsausgaben und -einnahmen der beteiligten Körperschaft zu berücksichtigen (KStR Rz 1309ai). Wird eine inländische Personengesellschaft als inländische Betriebsstätte einer ausländischen Körperschaft iSd § 1 Abs 3 Z 1 KStG qualifiziert, gilt die Vorgehensweise sinngemäß (vgl Knesl, RWZ 2021, 12).

52

Die Zinsschranke kommt nicht für sämtliche unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs 2 KStG und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs 3 KStG zur Anwendung. Gem § 12a Abs 2 ist die Zinsschranke (nur) anzuwenden auf

Bei anderen als den genannten Körperschaften greift die Zinsschranke nicht (KStR Rz 1309ag).

53

Als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs 2 Z 1 KStG zu qualifizieren sind juristische Personen des privaten Rechts, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben. Dazu zählen insb inländische Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Societates Europaeae, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Europäische Genossenschaften (Societates Cooperativae Europaeae), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Vereine (sofern diese nicht der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke iSd § 34 bis 47 BAO dienen; diesfalls greift die Befreiungsvorschrift des § 5 Z 6 KStG und eine beschränkte Steuerpflicht iSd § 1 Abs 3 Z 3 KStG liegt vor), Sparkassen, Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz oder Privatstiftungen nach dem PSG (vgl ausführlich die Kommentierung zu § 1 Rz 23 ff). Irrelevant für die Anwendung der Zinsschranke ist, ob die Körperschaft unter § 7 Abs 3 KStG fällt; auch nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körerschaften sind von der Zinsschranke erfasst (vgl zur Erfassung von Privatstiftungen IA 1109/A 27. GP 23; Schilcher/Titz, RdW 2021, 49).

54

Diese Körperschaften sind mit sämtlichen im Inland körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften von der Zinsschranke erfasst. Erzielt eine solche Körperschaft ausländische Einkünfte, sind diese ebenso in die Berechnung der Zinsschranke iSd § 12a einzubeziehen, wenn die ausländischen Einkünfte in die österreichische Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage einfließen. In diesem Fall macht es bei der Berücksichtigung ausländischer Einkünfte im Rahmen der Zinsschrankenberechnung iSd § 12a keinen Unterschied, ob im Ausland eine Betriebsstätte vorliegt oder ob die Einkünfte im Ausland ohne das Vorliegen einer Betriebsstätte erzielt werden.

55

Ist eine Körperschaft iSd § 1 Abs 2 Z 1 KStG gem § 5 KStG (nur) teilweise von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit und daher teilweise weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig, unterliegt diese insoweit im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht der Zinsschranke (vgl KStR Rz 1309ah; Schilcher/Titz, RdW 2021, 879 f).

56

Nicht der Zinsschranke unterliegen Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts iSd § 1 Abs 2 Z 2 KStG sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen iSd § 1 Abs 2 Z 3 KStG.

57

Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs 3 Z 1 lit a KStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die mit einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind und die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben. Bei diesen beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften „erster Art“ greift die Zinsschranke nur, wenn sie imInland eine Betriebsstätte unterhalten.

58

Die Zinsschranke knüpft bei beschränkt Steuerpflichtigen somit am Vorliegen einer Betriebsstätte an. Mangels eigenständiger Betriebsstättendefinition in § 12a Abs 2 Satz 1 sowie in der ATAD ist diesbezüglich auf die nationale Betriebsstättendefinition iSd § 29 BAO abzustellen (keine Art 5 OECD-MA nachgebildete Betriebsstättendefinition anwendbar, kein Abstellen auf das Vorliegen einer Betriebsstätte nach abkommensrechtlicher Beurteilung; glA Kerbl/Albl/Winkelbauer, BFGJournal 2020, 438; aA Geringer, SWI 2021, 86 f). Dies stimmt mit dem Betriebsstättenbegriff des § 98 Abs 1 Z 3 EStG überein (vgl EStR Rz 7924) und ist auch vor dem Hintergrund der rechtlichen Rahmenbedingungen bei Umsetzung der ATAD überzeugend (ausführlich zum Abstellen auf einen nationalen Betriebsstättenbegriff in der ATAD Mayer, Zinsschranke 41 ff; glA Schiefer in Hagemann/Kahlenberg, ATAD Art 4 Rz 139; Smit in Wattel/Marres/Vermeulen, Terra/Wattel – European Tax Law7 493).

59

Die Zinsschranke ist bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften isoliert auf die inländische Betriebsstätte zu beziehen (IA 1109/A 27. GP 23). Damit kommt es bei der Anwendung der Zinsschranke auf diese Körperschaften maßgeblich auf die Zurechnung der Einkünfte zu den inländischen Betriebsstätten an: Die Zinsschranke iSd § 12a ist nur auf jene Einkünfte der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft anwendbar, die einer inländischen Betriebsstätte zurechenbar sind. Etwaige weitere in Österreich erzielte Einkünfte dieser beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, die keiner österreichischen Betriebsstätte zurechenbar sind, sind bei der Zinsschrankenberechnung iSd § 12a nicht zu berücksichtigen (sondern unterliegen allenfalls einer Zinsschrankenregelung im Ansässigkeitsstaat des beschränkt Steuerpflichtigen).

60

Nicht der Zinsschranke unterliegen beschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs 3 Z 1 lit a KStG, wenn sie im Inland keine Betriebsstätte unterhalten (selbst wenn sie im Inland steuerpflichtige Einkünfte erzielen): Erzielt eine ausländische Körperschaft Einkünfte in Österreich, die der österreichischen KöSt unterliegen (bspw Einkünfte aus im Inland belegenem Vermögen gem § 21 Abs 1 KStG iVm § 98 Abs 1 Z 3 TS 3 EStG), unterhält sie jedoch keine Betriebsstätte in Österreich, greift die Zinsschranke nicht (zur Nichterfassung von ausländischen Stiftungen bzw Trusts mit inländischen Immobilieninvestments s auch Knesl, RWZ 2021, 12). Folglich kann auch eine ausländische Körperschaft mit einem Anteil an einer bloß vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft in Österreich nicht der Zinsschranke unterliegen, weil Letztere gerade nicht als Betriebsstätte zu qualifizieren ist (auch wenn die ausländische Körperschaft dadurch im Inland gewerbliche Einkünfte iSd § 98 Abs 1 Z 3 TS 3 EStG erzielt, vgl Kerbl/Albl/Winkelbauer, BFGJournal 2020, 437).

61

Nicht vom persönlichen Anwendungsbereich der Zinsschranke erfasst sind weiters nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen iSd § 1 Abs 3 Z 1 lit b KStG sowie beschränkt Steuerpflichtige „zweiter Art“ (Körperschaften des öffentlichen Rechts iSd § 1 Abs 3 Z 2 KStG sowie Körperschaften iSd § 1 Abs 3 Z 3 KStG, die gem § 5 KStG oder aufgrund anderer Vorschriften von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind).

C. Ausnahme für eigenständige Unternehmen (Abs 2 Satz 2)

1. Grundlegendes

62

Nach der in § 12a Abs 2 Satz 2 geregelten Ausnahme für eigenständige Unternehmen („Stand-alone-Ausnahme“) greift die Zinsschranke nicht, wenn Körperschaften

  • nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden,

  • über kein verbundenes Unternehmen iSd § 10a Abs 4 Z 2 KStG verfügen und

  • keine ausländische Betriebsstätte unterhalten.

Bei Erfüllung dieser drei kumulativen Kriterien sind Körperschaften vom Abzugsverbot der Zinsschranke ausgenommen. Deren Zinsaufwendungen sind – sofern nicht von einem anderen Abzugsverbot erfasst – vollständig abzugsfähig. Die Anwendungsvoraussetzungen müssen nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung über das gesamte Wirtschaftsjahr erfüllt sein (dazu Rz 80).

63

Mit der Umsetzung dieser Ausnahme hat der österreichische Gesetzgeber vom diesbezüglichen Umsetzungswahlrecht des Art 4 Abs 3 lit b ATAD Gebrauch gemacht.

64

Durch die Umsetzung der Ausnahme für eigenständige Unternehmen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Gewinnverschiebungen oftmals in Form von Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen erfolgen. Bei eigenständigen Körperschaften ist dieses Steuervermeidungsrisiko begrenzt, weshalb diese vom Anwendungsbereich der Zinsschranke ausgenommen sind (IA 1109/A 27. GP 24; Schilcher/Titz, RdW 2021, 51; Knesl, RWZ 2021, 12). Durch die Umsetzung der Stand-alone-Klausel soll die Zinsschranke zielgerichteter wirken. Auch deshalb wurde bereits in den Erwägungsgründen der ATAD festgehalten, dass die Ausnahme der eigenständigen Unternehmen vom Anwendungsbereich der Zinsschranke als „angemessen und geboten“ erscheint (vgl 8. Erwägungsgrund ATAD).

65

Die Stand-alone-Klausel knüpft jedoch an rein formale Kriterien an, die über die Anwendung oder Nichtanwendung der Zinsschranke entscheiden. Ob im konkreten Sachverhalt tatsächlich (k)ein Risiko der Steuervermeidung besteht, ist für die Anwendung der Stand-alone-Ausnahme irrelevant.

66

Die praktische Bedeutung der Stand-alone-Klausel scheint fraglich: Diese Ausnahme können aufgrund der diesbezüglich durchaus strengen Vorgaben der ATAD (ausschließlich) jene Steuerpflichtigen in Anspruch nehmen, die weder vollkonsolidiert in Konzernabschlüsse einbezogen sind noch über zumindest ein verbundenes Unternehmen oder zumindest eine ausländische Betriebsstätte verfügen. Dies wird idR insb für kleine und mittlere Unternehmen zutreffen, deren Zinsüberhang für gewöhnlich ebenso begrenzt ist (Chroustovsky/Petutschnig, ÖStZ 2017, 480). Da § 12a Abs 1 einen Freibetrag für Zinsüberhänge iHv 3 Mio € vorsieht, wäre ein erheblicher Teil der Klein- und Mittelunternehmen, der von der Stand-alone-Ausnahme profitiert, andernfalls auch aufgrund des Freibetrags nicht von der Zinsschranke betroffen. Allerdings erübrigt sich durch die Ausnahme für eigenständige Unternehmen für derartige Körperschaften jedenfalls die Ermittlung des Zinsüberhangs iSd § 12a Abs 3, weil diesfalls die Zinsschranke unabhängig von der Höhe des Zinsüberhangs nicht greifen kann.

2. Anwendungsvoraussetzungen

67

Die in den drei Teilstrichen des § 12a Abs 2 Satz 2 angeführten Voraussetzungen der Ausnahme für eigenständige Unternehmen sind kumulativ zu erfüllen (IA 1109/A 27. GP 24; KStR Rz 1309aj; Schilcher/Titz, RdW 2021, 51; Knesl, RWZ 2021, 12). Bei Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen ist die Ausnahme für eigenständige Unternehmen nach dem Gesetzeswortlaut zwingend anzuwenden (kein Wahlrecht). Wird nur ein Kriterium nicht erfüllt, kann hingegen die Zinsschranke auf eine Körperschaft zur Anwendung kommen. Bereits die Gründung einer österreichischen Tochtergesellschaft ist für die Anwendung der Ausnahmeregelung schädlich, da insoweit ein verbundenes Unternehmen vorliegt (vgl Rz 75).

68

TS 1, vollkonsolidierte Körperschaften. Um die Stand-alone-Ausnahme in Anspruch nehmen zu können, darf eine Körperschaft nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden. Folglich ist die Ausnahme für eigenständige Unternehmen nicht anzuwenden, wenn eine Körperschaft vollkonsolidiert wird.

69

Wird eine Körperschaft nur anteilig in konsolidierte Abschlüsse einbezogen (zB Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierte Unternehmen), kann die Stand-alone-Klausel sehr wohl zur Anwendung kommen. Folglich sind die Quotenkonsolidierung sowie die bloße Konsolidierung „at equity“ unschädlich und stehen der Anwendung der Stand-alone-Klausel nicht entgegen. Die Zinsschranke greift in diesem Fall nicht, wenn auch die Kriterien der TS 2 und 3 erfüllt sind (vgl IA 1109/A 27. GP 24; KStR Rz 1309al).

70

Die Regelung für eigenständige Unternehmen stellt nach dem Wortlaut des TS 1 – ebenso wie Art 2 Abs 10 ATAD – darauf ab, ob eine Körperschaft tatsächlich vollständig in einen konsolidierten Abschluss einbezogen wird (so zur ATAD auch Schiefer in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 4 Rz 135). Wird bspw mangels Überschreitung von Größenkriterien kein Konzernabschluss aufgestellt (vgl § 246 UGB) oder werden nicht wesentliche (Tochter-) Unternehmen aus dem Konzernabschluss ausgeklammert (vgl § 249 UGB), liegt keine Vollkonsolidierung vor und die Stand-alone-Ausnahme kann grundsätzlich zur Anwendung gelangen. Zu beachten ist jedoch, dass in diesen Fällen häufig ein verbundenes Unternehmen iSd TS 2 vorliegen wird, was der Anwendung der Ausnahme für eigenständige Unternehmen wiederum entgegensteht.

Umgekehrt führt eine tatsächliche Vollkonsolidierung nach dem Wortlaut des TS 1 auch dann zur Nichtanwendung der Ausnahmebestimmung, wenn die Einbeziehung in den Konzernabschluss bloß optional ist und freiwillig erfolgte (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 51; KStR Rz 1309am; aA Knesl, RWZ 2021, 14, wonach eine freiwillige Vollkonsolidierung aus teleologischen Gründen unschädlich sein soll). Im Fall einer (freiwilligen) Vollkonsolidierung kann jedoch die Eigenkapital-Escape-Klausel iSd § 12a Abs 5 zur Anwendung kommen.

Im Fall einer pflichtwidrig unterlassenen Vollkonsolidierung soll die Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung kommen (s Schilcher/Titz, RdW 2021, 51; KStR Rz 1309am).

71

Irrelevant ist, ob die im Konzernabschluss (voll-)konsolidierten Gesellschaften im selben Staat oder in verschiedenen Staaten ansässig sind.

72

Der Wortlaut des TS 1 stellt pauschal auf das Vorliegen einer Vollkonsolidierung ab, ohne auf einen bestimmten Rechnungslegungsstandard Bezug zu nehmen. Allerdings kann sich die diesbezügliche Verpflichtung zur Einbeziehung in den Konzernabschluss nach Ansicht der Finanzverwaltung sowie der hA im Schrifttum (nur) nach UGB, IFRS oder vergleichbaren Rechnungslegungsstandards wie bspw US-GAAP ergeben (vgl KStR Rz 1309al; Schilcher/Titz, RdW 2021, 51; Knesl/Luka, taxlex 2021, 25). Dies dürfte auf die diesbezüglichen Vorgaben des Art 4 Abs 3 lit b ATAD zurückzuführen sein, wonach eine Körperschaft für die Anwendung der Stand-alone-Klausel nicht „Teil einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe“ sein darf. Dieser Begriff wird in Art 4 Abs 5 ATAD wortgleich als Tatbestandsvoraussetzung für die Eigenkapital-Escape-Klausel verwendet (letztere ist nur anzuwenden, wenn ein Unternehmen „Teil einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe“ ist). Eine einheitliche Definition der „zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe“ erfolgte in Art 2 Abs 10 ATAD als „alle Unternehmen, die vollständig in konsolidierten Abschlüssen gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) oder dem nationalen Finanzberichtssystem eines Mitgliedstaats berücksichtigt sind“. Den Mitgliedstaaten wurde darüber hinaus in Art 4 Abs 8 ATAD das Recht eingeräumt, auch nach anderen Rechnungslegungsstandards erstellte konsolidierte Abschlüsse heranzuziehen. In § 12a wurde die (nicht) vollständige Einbeziehung in einen Konzernabschluss für Zwecke der Stand-alone-Ausnahme (Abs 2 TS 1) und die vollständige Einbeziehung in einen Konzernabschluss für Zwecke der Eigenkapital-Escape-Klausel (Abs 5) allerdings – trotz einheitlicher Definition in der ATAD – dem Wortlaut nach unterschiedlich geregelt: Die Eigenkapital-Escape-Klausel iSd § 12a Abs 5 stellt dem Gesetzeswortlaut nach auf die vollständige Einbeziehung in einen „Konzernabschluss nach UGB, IFRS oder anderen vergleichbaren Rechnungslegungsstandards“ ab, während es für die Stand-alone-Ausnahme iSd § 12a Abs 2 Satz 2 pauschal auf die Einbeziehung in einen „Konzernabschluss“ (ohne Einschränkung auf UGB, IFRS oder einen vergleichbaren Rechnungslegungsstandard) ankommt. Dennoch sollte vor dem historisch gemeinsamen Hintergrund nicht jede Vollkonsolidierung einer Körperschaft für die Stand-alone-Ausnahme schädlich sein, sondern nur eine Vollkonsolidierung nach UGB, IFRS oder einem vergleichbaren Rechnungslegungsstandard. Andernfalls könnte bei einer Vollkonsolidierung nach einem Rechnungslegungsstandard, der UGB und IFRS nicht vergleichbar ist, weder Stand-alone-Ausnahme noch Eigenkapital-Escape-Klausel greifen, was der Systematik der Zinsschranke widerspricht. Zu beachten ist jedoch, dass – unabhängig von einer etwaigen Vollkonsolidierung – bei Vorliegen eines verbundenen Unternehmens iSd TS 2 die Stand-alone-Ausnahme nicht greifen kann (s dazu sogleich).

73

TS 2, verbundene Unternehmen. Für die Anwendung der Stand-alone-Ausnahme ist es schädlich, wenn ein Steuerpflichtiger über „verbundene Unternehmen“ iSd § 10a Abs 4 Z 2 KStG verfügt. Die Verbundenheit kann in Form einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an Stimmrechten oder Kapital iHv mindestens 25 % oder mindestens 25 % des Gewinnanspruchs bestehen. Ein verbundenes Unternehmen iSd § 10a Abs 4 Z 2 KStG kann in der Beteiligungskette sowohl „unterhalb“ (lit a), „oberhalb“ (lit b) als auch „seitlich“ (letzter Satz) der Körperschaft stehen (vgl die Materialien zum JStG 2018: ErläutRV 190 BlgNR 26. GP 23; KStR Rz 1248cj und Rz 1309an). Demnach kommt bei entsprechend verbundenen Tochtergesellschaften, Muttergesellschaften oder Schwestergesellschaften die Stand-alone-Ausnahme nicht zur Anwendung. Die konkrete Beteiligungsrichtung ist irrelevant (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 51; ausführlich zur ATAD Mayer, Zinsschranke 149 f; aA zur ATAD Zöchling/Brugger, SWK 2015, 1052; Desens, SWI 2018, 470 f). Bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung iHv weniger als 25 % liegen keine verbundenen Unternehmen vor.

74

Der Begriff des verbundenen Unternehmens iSd § 10a Abs 4 Z 2 KStG ist rechtsformunabhängig und erfasst allgemein juristische und natürliche Personen sowie Personenvereinigungen (Schilcher/Knesl in Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG, § 10a Rz 152; Klokar in diesem Band, § 10a Rz 149 mwN; KStR Rz 1309ap). Da jedoch nicht unternehmerisch tätige natürliche Personen nicht als verbundene Unternehmen angesehen werden (vgl IA 1109/A 27. GP 24; Schilcher/Titz, RdW 2021, 51 f; ausführlich zur ATAD Mayer, Zinsschranke 148 f), greift die Stand-alone-Klausel mangels verbundener Unternehmen auch dann, wenn eine solche natürliche Person an einer Gesellschaft 25 % oder mehr hält. Ist eine nicht unternehmerisch tätige natürliche Person hingegen an zwei Gesellschaften zu 100 % beteiligt, ist zwar die natürliche Person nicht als verbundenes Unternehmen anzusehen, doch sind die zwei Körperschaften „seitlich“ verbundene Unternehmen, weshalb die Ausnahme für eigenständige Unternehmen nicht greifen kann (so auch Schilcher/Titz, RdW 2021, 52; Schilcher/Titz, RdW 2021, 880; vgl mit Beispielen KStR Rz 1309ap).

75

Bereits das Vorliegen eines einzigen verbundenen Unternehmens ist schädlich, selbst wenn das einzige verbundene Unternehmen in Österreich ansässig ist und keinerlei Risiko zur Gewinnverschiebung besteht. Dies mag dem Sinn der Zinsschranke widersprechen, ist jedoch unionsrechtlich so vorgegeben (vgl auch Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1565). Allerdings kann bei rein inländischen Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG, die deckungsgleich mit dem Gesamtkonzern sind, die Eigenkapital-Escape-Klausel zur vollständigen Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen führen (vgl Rz 326).

76

TS 3, ausländische Betriebsstätten. Als dritte Voraussetzung der Ausnahme für eigenständige Körperschaften darf eine solche nicht über „ausländische Betriebsstätten“ verfügen (ohne Differenzierung zwischen ausländischen Betriebsstätten in EU- oder Drittländern, vgl Knesl/Luka, taxlex 2021, 25). Nach den Vorgaben der ATAD darf ein Steuerpflichtiger zwar allgemein keine „Betriebsstätten“ unterhalten, um die Stand-alone-Ausnahme in Anspruch nehmen zu können (Art 4 Abs 3 letzter Satz ATAD; keine Einschränkung auf „ausländische“ Betriebsstätten). Unter Einbeziehung des Ziels der Zinsschranke erscheint es jedoch zweckmäßig, in diesem Zusammenhang nur auf ausländische Betriebsstätten abzustellen, während das Vorliegen inländischer Betriebsstätten für die Stand-alone-Klausel unschädlich ist: Schließlich können über inländische Betriebsstätten keine Gewinne verschoben werden (vgl Zöchling/Brugger, SWK-Spezial Zinsschranke 18; zu den diesbezüglichen unionsrechtlichen Bedenken s Mayer, Zinsschranke 151; Schiefer in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 4 Rz 143).

77

Der Gesetzeswortlaut stellt – ebenso wie die Vorgabe in Art 4 Abs 3 ATAD – ausschließlich auf das Vorliegen von Betriebsstätten ab. Irrelevant dabei ist sowohl, ob für die Betriebsstätteneinkünfte die Anrechnungs- oder Befreiungsmethode anwendbar ist als auch ob zwischen österreichischem Stammhaus und ausländischer Betriebsstätte eine unternehmensinterne Kapitalüberlassung für die steuerliche Betriebsstättengewinnermittlung überhaupt anerkannt wird (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 52; aA zur ATAD Zöchling/Brugger, SWK 2016, 1057).

78

Da in TS 3 keine Betriebsstättendefinition aufgenommen wurde, ist – wie bei der Beurteilung des Anwendungsbereichs des § 12a (s dazu Rz 58) – fraglich, ob auf den nationalen Betriebsstättenbegriff (§ 29 BAO) oder einen abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff (bspw Art 5 OECD-MA oder das konkret anwendbare DBA) abzustellen ist. Anders als beim Betriebsstättenbegriff des § 12a Abs 2 Satz 1 wäre jedoch eine Beurteilung des Vorliegens einer ausländischen Betriebsstätte iSd § 12a Abs 2 Satz 2 TS 3 nach den Kriterien des nationalen Betriebsstättenbegriffs iSd § 29 BAO sinnwidrig. Folglich wird diesbezüglich im Schrifttum und von der österreichischen Finanzverwaltung zurecht auf das jeweils anzuwendende DBA mit dem jeweiligen Betriebsstättenstaat abgestellt (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 52; KStR Rz 1309aq; Zöchling/Brugger, SWK-Spezial Zinsschranke 18). Die Beurteilung der Betriebsstätte in § 12a Abs 2 Satz 1 (nach § 29 BAO) unterscheidet sich daher von jener der ausländischen Betriebsstätte in § 12a Abs 2 Satz 2 TS 3 (nach dem jeweils konkret anzuwendenden DBA).

79

Im Fall von beschränkt steuerpflichtigen (ausländischen) Körperschaften, bei denen die Zinsschranke isoliert auf die inländische Betriebsstätte zur Anwendung kommt (vgl Rz 59), kann die Stand-alone-Klausel mE nicht zur Anwendung kommen. Schließlich liegt diesbezüglich mit der inländischen Betriebsstätte der ausländischen Körperschaft ein grenzüberschreitendes Element vor, das für die Anwendung der Ausnahme für eigenständige Unternehmen schädlich ist.

3. Maßgeblicher Zeitpunkt/Zeitraum

80

§ 12a Abs 2 lässt – ebenso wie Art 4 Abs 3 lit b ATAD – offen, zu welchem Zeitpunkt oder über welchen Zeitraum eine Körperschaft die Voraussetzungen für die Stand-alone-Ausnahme erfüllen muss, dh nicht vollständig in konsolidierte Abschlüsse einbezogen sein sowie über kein verbundenes Unternehmen und über keine ausländische Betriebsstätte verfügen darf. Offen ist allgemein, ob es sich dabei um stichtagsbezogene oder zeitraumbezogeneTatbestandsvoraussetzungen handelt.

Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung kann die Ausnahme für eigenständige Unternehmen nur dann zur Anwendung kommen, wenn sämtliche Anwendungsvoraussetzungen im jeweiligen für die Anwendung der Zinsschranke maßgeblichen Wirtschaftsjahrdurchgehend erfüllt sind (vgl KStR Rz 1309ak; dazu Schilcher/Titz, RdW 2021, 880; Schlager, SWK 2021, 1387). Sind die Anwendungsvoraussetzungen der Stand-alone-Klausel daher bloß zum Bilanzstichtag erfüllt, nicht aber während des gesamten maßgeblichen Wirtschaftsjahres, greift die Ausnahmebestimmung nicht. Auf die Verhältnisse vorangegangener Wirtschaftsjahre kommt es nicht an. Demnach wäre bereits der unterjährige Erwerb einer Tochtergesellschaft für die Anwendung der Stand-alone-Ausnahme schädlich (allerdings könnte in diesem Fall die Eigenkapital-Escape-Klausel iSd § 12a Abs 5 greifen).

Beispiel: zeitraumbezogene Betrachtung der Stand-alone-Ausnahme

Sachverhalt (KStR Rz 1309ak): Die unbeschränkt steuerpflichtige A-GmbH ist zum Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres X1 (31.12.X1) weder vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen, noch verfügt sie zu diesem Zeitpunkt über verbundene Unternehmen oder ausländische Betriebsstätten. Allerdings hielt die A-GmbH bis 1.7.X1 eine Beteiligung iHv 50 % an der B-GmbH.

Lösung: Die Ausnahmeregelung für eigenständige Unternehmen kann nach Ansicht der Finanzverwaltung im Wirtschaftsjahr X1 nicht zur Anwendung kommen, sondern frühestens für das Wirtschaftsjahr X2.

81

Allerdings wären aufgrund der fehlenden unionsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben auch andere maßgebliche Zeiträume oder Zeitpunkte denkbar: Das deutsche BMF stellt bei der Stand-alone-Ausnahme der deutschen Zinsschranke bspw auf die Konzernzugehörigkeit am vorangegangenen Abschlussstichtag ab (vgl BMF-Schreiben betreffend Zinsschranke vom , IV C 7 – S 2742a/07/10001, Tz 68). Für ein Abstellen auf einen bestimmten Stichtag oder Zeitraum des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs sprechen zwar Gründe der Planungssicherheit. Diese können jedoch nach Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung nicht überzeugen: Wird etwa bei der Beurteilung des Vorliegens von verbundenen Unternehmen auf den vorangegangenen Abschlussstichtag abgestellt, wäre ein unterjährig erworbenes Unternehmen für die Anwendung der Stand-alone-Klausel unschädlich. Dadurch könnte aber ein Steuerpflichtiger mittels Zinszahlungen an ein unterjährig erworbenes ausländisches Unternehmen im ersten Jahr Gewinne ins Ausland verschieben, weil in diesem Fall die Stand-alone-Klausel noch zur Anwendung kommt. Dies widerspricht jedoch dem angeführten Ziel und Zweck der Zinsschranke. Umgekehrt wäre beim Abstellen auf den vorangegangenen Abschlussstichtag eine zu Beginn des Steuerzeitraums veräußerte verbundene Gesellschaft für die Stand-alone-Klausel schädlich. Insgesamt bestünde die Gefahr einer phasenverschobenen Anwendung der Zinsschranke (ausführlich Mayer, Zinsschranke 152 f). Richtigerweise ist daher für die Beurteilung der Kriterien der Stand-alone-Ausnahme auf das jeweils maßgebliche Wirtschaftsjahr abzustellen (so auch Schilcher/Titz, RdW 2021, 52; KStR Rz 1309ak).

82

Bei der Abwägung zwischen einer stichtagsbezogenen Betrachtung – etwa zu Beginn oder zum Abschlussstichtag des jeweiligen Wirtschaftsjahres – und einer zeitraumbezogenen Betrachtung kann vor dem Hintergrund der Zielsetzung nur letztere überzeugen: Eine zeitraumbezogene Betrachtung stellt sicher, dass die Stand-alone-Klausel nur für jene Zeiträume greift, in denen tatsächlich keine Vollkonsolidierung sowie keine verbundenen Unternehmen oder ausländischen Betriebsstätten vorliegen. Zudem ist eine zeitraumbezogene Betrachtung weniger gestaltungsanfällig. Es überzeugt daher, bei der Anwendung der Ausnahme für eigenständige Unternehmen darauf abzustellen, ob im Zeitraum desjeweiligen Wirtschaftsjahrs ein Steuerpflichtiger vollständig in konsolidierte Abschlüsse einbezogen wird oder über verbundene Unternehmen oder ausländische Betriebsstätten verfügt.

83

Bei einer zeitraumbezogenen Betrachtung stellt sich die Frage, wie mit der Anwendung des § 12a in jenen Wirtschaftsjahren zu verfahren ist, in denen die Anwendungsvoraussetzungen der Stand-alone-Ausnahme nur teilweise erfüllt werden (bspw Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen infolge eines unterjährigen Verkaufs des einzigen verbundenen Unternehmens). Denkbar wäre einerseits, die Stand-alone-Klausel zeitanteilig anzuwenden (taggenaue Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen; Anwendung der Zinsschranke in jenem Teil des Wirtschaftsjahres, in dem diese nicht erfüllt sind). In diesem Fall würde in der Praxis insofern ein erhöhter Complianceaufwand anfallen, als auch der Zinsüberhang und das steuerliche EBITDA nur für diesen Zeitraum zu ermitteln wäre. Andererseits ist ebenso – die von der Finanzverwaltung in KStR Rz 1309ak vertretene Ansicht – denkbar, die Anwendung der Stand-alone-Ausnahme gänzlich zu versagen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nicht über das gesamte Wirtschaftsjahr hinweg erfüllt sind (Letzteres befürwortend – insb mangels Praktikabilität einer taggenauen Prüfung – Schilcher/Titz, RdW 2021, 52).

4. Wechselwirkung mit Zins- und EBITDA-Vorträgen

84

Hat eine Körperschaft aufgrund nichtabzugsfähiger Zinsen iSd § 12a Abs 1 in der Vergangenheit Zinsvorträge iSd § 12a Abs 6 Z 1 aufgebaut, sind diese in jenem Wirtschaftsjahr vollständig abzugsfähig, in dem bei der Körperschaft erstmalig die Stand-alone-Ausnahme zur Anwendung kommt: Nach dem Wortlaut der Stand-alone-Ausnahme ist bei der Erfüllung der Voraussetzungen (nur) § 12a Abs 1, dh die Grundregel der Zinsschranke, nicht anwendbar. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass Zinsvorträge iSd § 12a Abs 6 Z 1, die zu einer Erhöhung der Zinsaufwendungen iSd Abs 3 in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren führen, im ersten Jahr der Anwendung der Stand-alone-Ausnahme als zusätzlicher Zinsaufwand vollständig abzugsfähig sind (so Schilcher/Titz, RdW 2021, 54; KStR Rz 1309dx). Dieses Ergebnis entspricht auch der Vorgabe der Stand-alone-Klausel in der ATAD: Gem Art 4 Abs 3 lit b ATAD soll einem eigenständigen Unternehmen „das Recht auf vollständigen Abzug der überschüssigen Fremdkapitalkosten“ zukommen. Die ATAD sieht daher als Rechtsfolge der Anwendung der Stand-alone-Ausnahme den vollständigen Zinsabzug (inklusive Zinsvortrag) vor und gerade nicht die gänzliche Nichtanwendung der Zinsschrankenregelung. Für dieses Ergebnis spricht auch die Systematik der Zinsschranke, die durch die Vortragsmöglichkeiten gerade kein definitives, sondern nur ein temporäres Abzugsverbot vorsieht.

Für eine sofortige Abzugsfähigkeit der Zinsvorträge bei Anwendung der Ausnahme für eigenständige Unternehmen kann zudem ins Treffen geführt werden, dass dieses Ergebnis auch auf andere Weise erzielt werden könnte: Gründet die Körperschaft eine österreichische Tochtergesellschaft und bildet sie mit dieser eine Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG, kommt zwar die Stand-alone-Ausnahme aufgrund des verbundenen Unternehmens nicht zur Anwendung, jedoch wären aufgrund des Gruppeneigenkapitalquotenvergleichs sämtliche Zinsaufwendungen inklusive Zinsvorträge sofort in voller Höhe abzugsfähig (vgl Rz 326; bei Gründung einer Tochtergesellschaft ohne Gruppenbildung wäre zumindest ein Zinsüberhang iHv 3 Mio € aufgrund des Freibetrags abzugsfähig). Da die vollständige Abzugsfähigkeit von Zinsvorträgen auch auf diese Weise erreicht werden könnte, erscheint es zweckmäßig, die Abzugsfähigkeit von Zinsvorträgen auch bei der Anwendung der Stand-alone-Ausnahme in voller Höhe zu bejahen.

85

Strittig ist, ob eine unter die Stand-alone-Ausnahme fallende Körperschaft EBITDA-Vorträge iSd § 12a Abs 6 Z 2 aufbauen kann (vorausgesetzt bei der Körperschaft besteht ungenutztes Zinsabzugspotential, dh das verrechenbare EBITDA iSd § 12a Abs 4 übersteigt den Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3; s Rz 267 ff). Die EBITDA-Vorträge könnten bis zu fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen und verwertet werden, wenn die Anwendungsvoraussetzungen der Stand-alone-Ausnahme nicht mehr erfüllt sind und die Zinsschranke – bspw infolge der Gründung einer ausländischen Betriebsstätte oder der Übernahme durch eine andere Körperschaft – zur Anwendung kommt. Dagegen wird vorgebracht, dass die Stand-alone-Ausnahme nach den Erläuterungen zum Initiativantrag des COVID-19-StMG eigenständige Körperschaften generell vom Anwendungsbereich der Zinsschranke ausnimmt (s Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1572; KStR Rz 1309ec). Allerdings schließt die Anwendung der Stand-alone-Ausnahme nach dem Wortlaut des § 12a Abs 2 die Anwendung des § 12a Abs 6 nicht aus: Bei der Erfüllung der Voraussetzungen der Stand-alone-Ausnahme ist (nur) § 12a Abs 1, dh die Grundregel der Zinsschranke, nicht anwendbar. Deshalb scheint der Aufbau eines EBITDA-Vortrags gem § 12a Abs 6 auch dann denkbar, wenn die Stand-alone-Ausnahme zur Anwendung kommt (s Dziurdź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 46). Auch Art 4 Abs 3 lit b ATAD sieht bei Anwendung der Stand-alone-Ausnahme keineswegs die Nichtanwendung der Zinsschranke vor, sondern vielmehr den vollständigen Abzug der Zinsaufwendungen. Nach den Vorgaben der ATAD wäre daher die Bildung von EBITDA-Vorträgen auch dann zulässig, wenn ein eigenständiges Unternehmen vorliegt. Zwar wird den nationalen Gesetzgebern durch das Mindestschutzniveau in Art 3 ATAD eine strengere Umsetzung ermöglicht als in der Richtlinie vorgesehen, doch scheint fraglich, ob dies tatsächlich die Absicht des österreichischen Gesetzgebers war. Für die Bildung eines EBITDA-Vortrags bei Anwendung der Stand-alone-Ausnahme spricht zudem, dass bereits durch eine einfache Gründung einer Tochtergesellschaft (bspw als Vorratsgesellschaft) die Stand-alone-Ausnahme aufgrund des Vorliegens eines verbundenen Unternehmens nicht mehr zur Anwendung kommt und ein EBITDA-Vortrag gebildet werden könnte. Im Ergebnis sollte mE die Bildung eines EBITDA-Vortrags trotz Anwendung der Stand-alone-Klausel zulässig sein (glA Dziurdź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 46; aA KStR Rz 1309ec; Schilcher/Titz, RdW 2021, 885; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1572).

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Bildung eines EBITDA-Vortrags antragsgebunden ist (vgl § 12a Abs 6 Z 2 lit a). Dieser Antrag ist im Jahr des Entstehens des EBITDA-Vortrags zu stellen (und nicht im Jahr der Verwendung). Die Bildung eines EBITDA-Vortrags bei Anwendung der Stand-alone-Ausnahme setzt eine entsprechend rechtzeitige Antragstellung im jeweiligen Wirtschaftsjahr voraus.

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Kommt in einem Wirtschaftsjahr die Stand-alone-Ausnahme zur Anwendung, kann in diesem Wirtschaftsjahr kein Zinsvortrag entstehen: Anwendungsvoraussetzung für die Bildung eines Zinsvortrags ist, dass ein Zinsüberhang nach Maßgabe der Abs 1 bis 5 des § 12a nicht abgezogen werden kann. Bei Anwendung der Stand-alone-Klausel sind jedoch sämtliche Zinsaufwendungen abzugsfähig.

D. Zinsüberhang und Zinsbegriff (Abs 3)

1. Grundlegendes

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Die Zinsschranke beschränkt die steuerliche Abzugsfähigkeit des „Zinsüberhangs“ in einem Wirtschaftsjahr auf 30 % des steuerlichen EBITDA. Die Ermittlung eines Zinsüberhangs ist in § 12a Abs 3 näher definiert: Ein Zinsüberhang liegt vor, insoweit abzugsfähige Zinsaufwendungen steuerpflichtige Zinserträge in einem Wirtschaftsjahr übersteigen. Demnach ist unter dem Zinsüberhang der Nettozinsaufwand zu verstehen.

Liegt kein Zinsüberhang – sondern ein Nettozinsertrag – vor, greift die Zinsschranke nicht (zur Beantragung eines EBITDA-Vortrags in diesem Fall s Rz 273).

88

Inhaltlich entspricht die Definition des Zinsüberhangs in § 12a Abs 3 dem Begriff der „überschüssigen Fremdkapitalkosten“ iSd Art 2 Abs 2 ATAD (weiterführend zu Art 2 Abs 2 ATAD Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 51 ff). Sprachlich weicht der österreichische Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs „Zinsüberhang“ bewusst vom Begriff „überschüssige Fremdkapitalkosten“ ab, um zu verdeutlichen, dass die Anwendung der Zinsschranke einen negativen Überhang der Zinsaufwendungen iS eines Nettozinsaufwandes voraussetzt (IA 1109/A 27. GP 23; Schilcher/Titz, RdW 2021, 48).

89

Zinsen sind gemäß der Definition in § 12a Abs 3 „jegliche Vergütungen für Fremdkapital einschließlich sämtlicher Zahlungen für dessen Beschaffung sowie sonstige Vergütungen, die wirtschaftlich gleichwertig sind.“ Mit dieser Definition wurde ein eigenständiger Zinsbegriff in § 12a angeordnet (IA 1109/A 27. GP 24). Der Zinsbegriff des § 12a richtet sich nach jenem des Art 2 Abs 1 ATAD (IA 1109/A 27. GP 24) und weicht somit von den Zinsbegriffen des § 11 Abs 1 Z 4 KStG und § 12 Abs 1 Z 9 KStG sowie § 12 Abs 1 Z 10 KStG oder dem Begriff der Schuldzinsen des § 16 Abs 1 Z 1 EStG ab. Der Umfang des Zinsbegriffs der Zinsschranke ist weiter als jener der sonstigen Zinsbegriffe des KStG (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 49 f; Knesl, RWZ 2021, 12; KStR Rz 1309aw).

90

Art 2 Abs 1 ATAD definiert, welche Arten von Zinsen und ähnlichen Aufwendungen zwingend bei der Berechnung der Zinsschranke zu berücksichtigen sind: In einem umfangreichen Beispielkatalog werden jene Aufwendungen demonstrativ angeführt, die jedenfalls vom Zinsbegriff der ATAD und damit auch vom Zinsbegriff des § 12a KStG erfasst sind (dazu Rz 109). Die Zinsdefinition in Art 2 Abs 1 ATAD wurde inklusive Beispielkatalog weitgehend aus OECD-BEPS-Aktionspunkt 4 übernommen (vgl OECD, BEPS-Aktionspunkt 4 Rz 36).

91

Vom Zinsbegriff zu erfassen sind nach den Vorgaben des Art 2 Abs 1 ATAD Zinsaufwendungen und sonstige Kosten, „die nach nationalem Recht wirtschaftlich gleichwertig“ mit Zinsen und Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital sind. Der Verweis auf die wirtschaftliche Gleichwertigkeit nach nationalem Recht könnte auf einen gewissen Umsetzungsspielraum hindeuten (vgl Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1568). Ein etwaiger Umsetzungsspielraum wurde jedoch insofern erheblich eingeschränkt, als die Aufwendungen des in Art 2 Abs 1 ATAD angeführten Beispielkatalogs (dazu Rz 109) jedenfalls als Zinsen zu behandeln sind und folglich stets unter den Zinsbegriff für Zinsschrankenzwecke fallen (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 50). Aufgrund des breiten Beispielkatalogs und der Pflicht der Mitgliedstaaten, auch wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen zu erfassen, ist der Zinsbegriff der ATAD zwingend umfassend zu verstehen (zu weiterführenden Überlegungen hinsichtlich der „Europäisierung“ des steuerlichen Eigenkapitalbegriffs durch die ATAD vgl Staringer in Bertl et al, Hybrid-Finanzierung 228).

92

Der Zinsbegriff der Zinsschranke ist infolge der Erfassung von – nicht nur Zinsen im engeren Sinne, sondern darüber hinaus – wirtschaftlich gleichwertigen Zahlungen denkbar weit gefasst (so auch IA 1109/A 27. GP 24). Dies erscheint nur konsequent: Schließlich könnte andernfalls die Zinsschranke umgangen werden, indem Zinsen in anders bezeichnete, aber wirtschaftlich gleichwertige Zahlungen umdeklariert würden (vgl auch Mayer, Zinsschranke 61).

93

Für den Zinsbegriff der Zinsschranke wird weder nach Art, Höhe, Laufzeit oder Marktüblichkeit einer Fremdfinanzierung noch nach der Person des Geldgebers differenziert. Für die Einbeziehung in den Zinsbegriff ebenfalls irrelevant ist, ob die Vergütung für die Überlassung von Fremdkapital fix oder variabel erfolgt oder ob die Kapitalrückzahlung von bestimmten Bedingungen bzw von der Entwicklung eines Basiswerts abhängt (KStR Rz 1309av). Selbst wenn der korrespondierende Zinsertrag beim Empfänger besteuert wird, ist die geleistete Zinszahlung für Zwecke der Zinsschranke zu berücksichtigen. Auch Aufwendungen in Zusammenhang mit grundsätzlich unverdächtigen Bankdarlehen sowie Zinszahlungen an unabhängige Dritte fallen unter den Zinsbegriff (vgl KStR Rz 1309at; Mayer, Zinsschranke 61).

94

Ist eine Körperschaft an einer transparenten Gesellschaft wie insb einer Mitunternehmerschaft oder einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt, sind die bei der transparenten Gesellschaft anfallenden Zinsaufwendungen und Zinserträge anteilig bei der beteiligten Körperschaft zu berücksichtigen (s Rz 51; vgl auch IA 1109/A 27. GP 23; KStR Rz 1309bk; Schilcher/Titz, RdW 2021, 49; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1569). Auch Zinskomponenten in Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetriebseinnahmen der beteiligten Körperschaft fließen in die Berechnung des Zinsüberhangs ein (IA 1109/A 27. GP 24; KStR Rz 1309ai). Zu in Betriebsstättenverlusten oder Nachversteuerungsbeträgen iSd § 2 Abs 8 EStG enthaltenen Zinserträgen und -aufwendungen s Rz 27.

95

Zinsen iSd § 12a Abs 3 liegen auch dann vor, soweit sie in Ausschüttungen oder ausschüttungsgleichen Erträgen aus einem den §§ 186 und 188 InvFG unterliegenden Gebilden enthalten sind. Dies gilt nicht bei Nichtmeldefonds, für die auch kein Selbstnachweis gem § 186 Abs 2 Z 3 InvFG erbracht wird (s KStR Rz 1309at).

96

Bei ausländischen Zinsen ist der Bruttobetrag – dh vor Abzug einer etwaigen ausländischen Quellensteuer – für Zinsschrankenzwecke heranzuziehen (KStR Rz 1309at).

97

Bei der Ermittlung des Zinsüberhangs ist zu beachten, dass ein Zinsvortrag iSd § 12a Abs 6 Z 1 im Zinsüberhang des darauffolgenden Jahres zu berücksichtigen ist und die Zinsaufwendungen dadurch erhöht (vgl Rz 256). Der Zinsüberhang eines Wirtschaftsjahres ergibt sich folglich aus der Summe von Zinsaufwendungen und Zinserträgen dieses Wirtschaftsjahres sowie des Zinsvortrags.

98

Zinsaufwendungen für Darlehen zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der EU bleiben gem § 12a Abs 9 bei der Ermittlung des Zinsüberhangs außer Ansatz (ausführlich Rz 348). Auch aus Altverträgen (Stichtag: ) resultierende Zinsaufwendungen sind gem § 26c Z 80 KStG bei der Ermittlung des Zinsüberhangs bis zur Veranlagung 2025 nicht zu berücksichtigen (ausführlich Rz 140).

99

Der Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 ist im Ergebnis wie folgt zu ermitteln:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
steuerlich abzugsfähiger Zinsaufwand des jeweiligen Wirtschaftsjahres
Zinsaufwand aus Altverträgen (bis inklusive Veranlagung 2025; § 26c Z 80 KStG)
Zinsaufwand iZm langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten (§ 12a Abs 9 KStG)
steuerpflichtige Zinserträge des jeweiligen Wirtschaftsjahres
+
Zinsvortrag (§ 12a Abs 6 Z 1 KStG)
=
Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 KStG

2. Abzugsfähige Zinsaufwendungen und steuerpflichtige Zinserträge

100

Bei der Ermittlung des Zinsüberhangs gem § 12a Abs 3 sind ausschließlich „abzugsfähige“ Zinsaufwendungen und „steuerpflichtige“ Zinserträge zu berücksichtigen. Demnach sind ausschließlich jene Aufwendungen und Erträge relevant, die als Betriebsausgaben oder -einnahmen den steuerlichen Gewinn (konkret den Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung des § 12a KStG) gemindert oder erhöht haben (vgl zur ATAD Mayer, Zinsschranke 77; Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 52). Unbeachtlich ist die Einstufung nach den Rechnungslegungsstandards, auf Basis derer der Einzel- oder Konzernabschluss erstellt wurde.

101

Sind Zinsaufwendungen bereits aufgrund eines anderen allgemeinen (§ 12 Abs 2 KStG) oder speziellen Abzugsverbots (wie insb § 12 Abs 1 Z 9 oder Z 10 KStG) nicht abzugsfähig, sind sie bei der Ermittlung des Zinsüberhangs nicht zu berücksichtigen (IA 1109/A 27. GP 23; KStR Rz 1309as; Schilcher/Titz, RdW 2021, 48). Die anderen Abzugsverbote sind demnach gegenüber der Zinsschranke vorrangig anzuwenden (Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1567).

102

Steuerfreie Zinserträge, etwa aufgrund der Anwendung eines DBA mit Befreiungsmethode, oder Zinsaufwendungen, die einem anderen nationalen Abzugsverbot unterliegen, werden damit bei der Berechnung des Nettozinsaufwandes für Zinsschrankenzwecke nicht berücksichtigt (vgl 6. Erwägungsgrund ATAD; Gruber/Jann in Hofmann/Jann/Jerabek, BEPS (2017) 73; Mayer in Lang/Rust/Schuch/Staringer, Anti-Tax-Avoidance-Richtlinie (2017) 28; Schiefer in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 4 Rz 104; Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 52).

103

Zinszahlungen aus einem Gesellschafterdarlehen, die – nach nationalem Recht – als überhöht eingestuft und damit als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden, weil ihnen durch die Umqualifizierung die Abzugsfähigkeit versagt wird, sind nicht bei der Ermittlung des Zinsüberhangs iSd § 12a Abs 3 zu berücksichtigen (vgl auch Gruber/Jann in Hofmann/Jann/Jerabek, BEPS (2017) 73).

104

Werden spiegelbildlich überhöhte Zinsen, die aufgrund eines Darlehens an eine Tochtergesellschaft bezahlt werden, als verdeckte Einlage beurteilt, so können daraus weder Zinsaufwendungen noch -erträge iSd § 12a resultieren (ausführlich Mayer, Zinsschranke 78 f).

105

Aktivierungs- oder verteilungspflichtige Zinsaufwendungen (bspw Disagio oder Geldbeschaffungskosten gem § 6 Z 3 EStG) fließen nur insoweit in den Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 ein, als sich der Zinsaufwand im jeweiligen Wirtschaftsjahr auch steuerlich auswirkt.

3. Der Zinsbegriff im Detail

106

Der Zinsbegriff des § 12a Abs 3 erfasst jegliche Vergütungen für Fremdkapital, einschließlich sämtlicher Zahlungen für die Beschaffung von Fremdkapital und sonstige wirtschaftlich gleichwertige Vergütungen. Demnach ist hinsichtlich des Zinsbegriffs zunächst auf zwei Komponenten abzustellen: einerseits überlassenes Kapital (Fremdkapital), andererseits die damit verknüpfte Vergütung oder wirtschaftlich gleichwertiger Aufwand (vgl auch Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 7 und 12). Unter die Zinsschranke fallen demnach Vergütungen für die vorübergehende Überlassung von Geldkapital, bspw iRv Darlehen und Anleihen.

Aufwendungen für Sachkapitalüberlassungen, dh für die Überlassung körperlicher oder unkörperlicher Wirtschaftsgüter wie Miete, Pacht, Lizenzen, Wertpapierleihen oder Sachdarlehen sind keine Zinsaufwendungen iSd § 12a Abs 3. Allerdings könnten – so die KStR in Rz 1309bf – den Zinsüberhang in wesentlichem Ausmaß verringernde Wertpapierleihgeschäfte oder ähnliche Vereinbarungen unter Missbrauchsgesichtspunkten zu prüfen sein (vgl zu potentiellen Auswirkungen von Wertpapierleihen auf die Zinsschranke Mayer, Zinsschranke 74).

Dividenden sind nicht vom Zinsbegriff erfasst.

107

Unschädlich für das Vorliegen von Zinsaufwendungen ist, wenn die Tilgung einer Verbindlichkeit nicht in Geld, sondern durch eine in Geld bemessene Sachleistung – dh durch die Hingabe anderer Wirtschaftsgüter – erfolgt (bspw Wandelanleihen). Ausschlaggebend ist allein, ob Geldkapital überlassen wird (KStR Rz 1309bf). Folglich sind nicht nur „klassische“ Anleihen (inklusive Stufenzinsanleihen), sondern auch Umtausch- und Aktienanleihen vom Fremdkapitalbegriff erfasst. Unter den Zinsbegriff fallen auch Vergütungen für Hybridanleihen, wenn diese als Fremdkapital qualifiziert werden.

108

Der Zinsbegriff erfasst weiters explizit Zahlungen für die Beschaffung von Fremdkapital sowie wirtschaftlich gleichwertigen Aufwand. Hierunter sind Geldbeschaffungs- und Nebenkosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Fremdkapitalbeschaffung anfallen, auch wenn kein Vergütungscharakter vorliegt (KStR Rz 1309aw; vgl auch Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 16). In den Erläuterungen zum Initiativantrag des COVID-19-StMG werden Geldbeschaffungskosten explizit als unter den Zinsbegriff fallende Aufwendungen angeführt (IA 1109/A 27. GP 24).

109

Für den Zinsbegriff der Zinsschranke enthält die ATAD umfassende Vorgaben. Im Beispielkatalog in Art 2 Abs 1 ATAD werden jene Aufwendungen demonstrativ angeführt, die jedenfalls vom Zinsbegriff der ATAD und damit auch vom Zinsbegriff des § 12a KStG erfasst sind. Dazu zählen ua folgende Aufwendungen:

  • Zahlungen iRv Beteiligungsdarlehen,

  • kalkulatorische Zinsen auf Instrumente wie Wandelanleihen und Nullkuponanleihen,

  • Beträge iRv alternativen Finanzierungsmodalitäten, wie sie zB islamische Banken praktizieren,

  • Finanzierungskosten iRv Finanzierungsleasing,

  • im Bilanzwert eines zugehörigen Vermögenswerts enthaltene kapitalisierte Zinsen,

  • die Amortisation kapitalisierter Zinsen,

  • Beträge, die durch Bezugnahme auf eine Finanzierungsrendite iRv Verrechnungspreisregelungen gemessen werden,

  • Beträge fiktiver Zinsen iRv Derivaten oder Hedging-Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Fremdkapital eines Unternehmens,

  • bestimmte Wechselkursgewinne und -verluste auf Fremdkapital,

  • Instrumente im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital,

  • Garantiegebühren für Finanzierungsvereinbarungen,

  • Vermittlungsgebühren und ähnliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital.

Über den Beispielkatalog der ATAD hinaus sind nach hA bspw auch folgende Aufwendungen vom Zinsbegriff der Zinsschranke erfasst:

  • unechtes Factoring/unechte Forfaitierung,

  • Auf- und Abzinsungen von Forderungen und Verbindlichkeiten,

  • Disagio/Damnum, sowie

  • (bestimmte) Beratungskosten iZm der Fremdkapitalaufnahme.

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Beteiligungsdarlehen, partiarische Darlehen, echte stille Beteiligung, Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechte

Da im Beispielkatalog des Art 2 Abs 1 ATAD „Beteiligungsdarlehen“ angeführt werden, fallen auch Zahlungen in Zusammenhang mit partiarischen Darlehen (Darlehen, bei denen statt Zinsen eine gewinn- oder umsatzabhängige Vergütung gezahlt wird; weiterführend Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 20), echten stillen Beteiligungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten, sofern diese nicht beteiligungsähnlich sind („obligationenähnliches Genussrecht“), unter den Zinsbegriff der Zinsschranke (vgl Mayer, Zinsschranke 63). Zahlungen im Zusammenhang mit sozietären Genussrechten bzw Substanzgenussrechten sind nicht vom Zinsbegriff erfasst (KStR Rz 1309bd). Nach Ansicht der Finanzverwaltung sollen hinsichtlich der Qualifizierung des Genussrechts die Abgrenzungskriterien der EStR ausschlaggebend sein (KStR Rz 1309bd mit Verweis auf EStR Rz 6112c). Vor dem Hintergrund der Übernahme des Zinsbegriffs aus der ATAD und dem diesbezüglichen Auslegungsmonopol des EuGH ist dies mE kritisch zu sehen.

Kalkulatorische Zinsen in Zusammenhang mit Anleihen

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Kalkulatorische Zinsen auf Instrumente wie Wandelanleihen und Nullkuponanleihen“ werden explizit im Beispielkatalog des Art 2 Abs 1 ATAD angeführt. Bei Wandelanleihen liegt der Zins aufgrund des Wandlungsrechts idR unter dem Marktzins. Liegt – aufgrund der niedrigen Verzinsung – zusätzlich ein Disagio vor, das zu aktivieren und abzuschreiben ist, ist dieser zusätzliche Zinsaufwand aus der Abschreibung des Disagios ebenso für Zwecke der Zinsschranke zu berücksichtigen (KStR Rz 1309bd).

Bei Nullkuponanleihen sind die über die Laufzeit verteilten kalkulatorischen Zinsen jährlich entsprechend im Zinsüberhang zu erfassen.

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Mit Umtausch- und Aktienanleihen in Zusammenhang stehende kalkulatorische Zinsen sind ebenso in den Zinsbegriff des § 12a miteinzubeziehen.

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Finanzierungsleasing und operatives Leasing

Finanzierungskosten iRv Finanzierungsleasing sind vom Zinsbegriff erfasst (vgl Art 2 Abs 1 ATAD, IA 1109/A 27. GP 24; KStR Rz 1309bd). Im Gegensatz zum operativen Leasing kommt das Finanzierungsleasing einem kreditfinanzierten Ratenkauf gleich, weshalb eine Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Finanzierungskomponente für Zinsschrankenzwecke notwendig ist. Von der Zinsschranke erfasst ist der Zinsanteil der Leasingrate, nicht aber der Tilgungsanteil (vgl auch Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 25). Aufwendungen im Zusammenhang mit operativem Leasing sind nicht vom Zinsbegriff erfasst (KStR Rz 1309bg), weil operatives Leasing einem Mietvertrag ähnelt und Sachkapitalüberlassungen nicht unter die Zinsschranke fallen.

Eine Definition von Finanzierungsleasing oder eine Abgrenzung zu operativem Leasing wurde in der ATAD nicht verankert. Der Begriff „Finanzierungsleasing“ wird allerdings auch in Zusammenhang mit der Hinzurechnungsbesteuerung verwendet – sowohl in Art 7 Abs 2 lit a sublit iv ATAD als auch in § 10a Abs 2 Z 4 KStG –, weshalb ein einheitliches Begriffsverständnis der Finanzierungsaufwendungen für die Hinzurechnungsbesteuerung und die Zinsschranke und folglich eine einheitliche Abgrenzung aus systematischen Überlegungen geboten erscheint.

Die Qualifizierung von Leasinggeschäften als Finanzierungsleasing und die damit einhergehende Erfassung einer in der Leasingrate enthaltenen Zinskomponente für Zinsschrankenzwecke setzt voraus, dass das Leasinggut dem Leasingnehmer zuzurechnen ist (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 50; Schilcher/Titz, RdW 2021, 880; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1568; Knesl/Luka, taxlex 2021, 26; KStR Rz 1309bd). Die KStR halten diesbezüglich in Rz 1309bd fest, dass für die Qualifikation als Finanzierungsleasing von einem international gängigen und einheitlichen Verständnis auszugehen ist, weshalb die in IFRS 16 dargelegten Kriterien maßgeblich sind. Demnach wird ein Leasingverhältnis als Finanzierungsleasing eingestuft, wenn damit im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen übertragen werden (vgl IFRS 16.61). Allerdings bestehen lt KStR „im Zweifelsfall jedoch keine Bedenken, sich an den innerstaatlichen Grundsätzen zur Abgrenzung von Finanzierungsleasing und Operating Leasing zu orientieren“, wobei auf EStR Rz 135 ff verwiesen wird. Nach ständiger VwGH-Rspr kommt es für die Frage, ob Leasinggüter dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen sind, entscheidend darauf an, ob die entgeltliche Überlassung des Leasinggutes an den Leasingnehmer gleich einer „echten“ Vermietung als bloße Nutzungsüberlassung zu sehen ist oder ob sich die Überlassung wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) darstellt. Es geht letztlich darum, ob der Leasingnehmer mit der Überlassung des Leasinggutes bereits dessen wirtschaftlicher Eigentümer iSd § 24 Abs 1 lit d BAO wird (vgl mit Verweis auf ; , 99/14/0109; , 2000/14/0180; , 91/15/0083). Zu beachten ist jedoch, dass dem EuGH das Auslegungsmonopol für Bestimmungen der ATAD zukommt, was auch auf Finanzierungsleasing iSd Art 2 Abs 1 ATAD zutrifft (vgl ua Staringer in Bertl et al, Hybrid-Finanzierung 228; Ellenrieder/Kahlenberg, BB 2018, 1815).

114

Im Bilanzwert eines zugehörigen Vermögenswertes enthaltene kapitalisierte Zinsen

Im Beispielkatalog des Art 2 Abs 1 ATAD explizit angeführt sind „im Bilanzwert eines zugehörigen Vermögenswerts enthaltene kapitalisierte Zinsen“ (englische Fassung: „capitalised interest included in the balance sheet value of a related asset“). Dies zielt dem Wortlaut nach auf die in einem Vermögensgegenstand der Aktivseite der Bilanz enthaltenen kapitalisierten Zinsen ab. Der Zinsbegriff erfasst deshalb auch Fremdkapitalzinsen, die bei der Anschaffung oder Herstellung eines Vermögensgegenstandes anfallen und auf diesen Vermögensgegenstand aktiviert wurden (vgl KStR Rz 1309bd; Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 26; Mayer, Zinsschranke 65). Als typisches Beispiel für kapitalisierte Zinsen können Bauzeitzinsen bei der Herstellung eines Gebäudes genannt werden (vgl das Aktivierungswahlrecht in § 203 Abs 4 UGB iVm § 6 EStG; weiters IAS 23, wonach Fremdkapitalkosten dann als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögenswertes zu aktivieren sind, wenn sie „direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts zugeordnet werden können“).

Werden derartige Zinsen nicht aktiviert, sondern sofort geltend gemacht, sind sie – nach den allgemeinen Vorschriften – sofort vom Zinsbegriff erfasst. Hingegen besteht im Fall von aktivierten Zinsaufwendungen (Bauzeitzinsen) zunächst gerade kein abzugsfähiger Zinsaufwand, der unter die Zinsschranke fällt. Da jedoch aktivierte Zinsaufwendungen im Wege der Abschreibung oder bei Veräußerung die steuerliche Bemessungsgrundlage vermindern, sind sie in diesem Zeitpunkt auch für Zwecke der Zinsschranke zu berücksichtigen (KStR Rz 1309bd; Schilcher/Titz, RdW 2021, 880 f; Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 26). Somit ist der in den Abschreibungen enthaltene Zinsanteil herauszuschälen und im Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 zu erfassen. Dies entspricht insofern dem Sinn und Zweck der Zinsschranke, als die Anwendung der Zinsschranke nicht durch Aktivierung und Abschreibung von Zinsaufwendungen umgangen werden kann (vgl auch Mayer, Zinsschranke 74 f).

Zinsaufwendungen, die bereits in vor dem beginnenden Wirtschaftsjahren aktiviert wurden, sollen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht vom Zinsbegriff des § 12a Abs 3 erfasst sein (KStR Rz 1309bd; dazu Schlager, SWK 2021, 1387). Dies erscheint insofern sachgerecht und unionsrechtlich zulässig, als diese Zinsaufwendungen im Fall der Nichtaktivierung ebenso nicht von der Zinsschranke erfasst werden würden und generell Zinsaufwendungen, die in vor dem beginnenden Wirtschaftsjahren angefallen sind, für Zwecke der Zinsschranke nicht beachtlich sind; auch die Ausnahme für Altdarlehen iSd § 26c Z 80 KStG könnte zur Anwendung kommen (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 881; Schilcher/Titz, RWZ 2021, 357). Zudem ist diese Auslegung als praxisorientiert zu begrüßen, da die Ermittlung von aktivierten Zinsaufwendungen für Zinsschrankenzwecke bei bestehenden Gebäuden an die Grenzen des faktisch möglichen stoßen könnte, insbesondere wenn die Aktivierung bereits vor etlichen Jahren (oder Jahrzehnten) vorgenommen wurde.

115

Amortisation kapitalisierter Zinsen

Kapitalisierte Zinsen sind Zinsen, die aktiv- oder passivseitig dem Kapital zugeschlagen werden, dh die Zuschreibung von nicht (sofort) bezahlten Zinsen zum Kapitalstamm und anschließende Zinsesverzinsung. In diesem Fall liegt beim Gläubiger ein Zinsertrag und beim Schuldner ein Zinsaufwand vor (KStR Rz 1309bd).

116

(Fiktive) Zinsen iZm Verrechnungspreiskorrekturen

Steuerwirksame fiktive Zinsaufwendungen und -erträge, die aufgrund einer fremdunüblichen Kapitalüberlassung iRv Verrechnungspreiskorrekturen gem § 6 Z 6 EStG oder § 8 KStG anzusetzen sind, fallen unter den Zinsbegriff des § 12a Abs 3 (KStR Rz 1309bd). Schließlich liegen diesbezüglich aus steuerlicher Sicht zu berücksichtigende Zinsen vor (unabhängig davon, ob diese tatsächlich fließen). Würden diese Zinsaufwendungen nicht in die Berechnung des Zinsüberhangs einbezogen, könnte die Zinsschrankenanwendung durch Darlehensvergabe zwischen Konzerngesellschaften zu nicht fremdvergleichskonformen Bedingungen umgangen werden (Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 27).

117

Aufwendungen in Zusammenhang mit Derivaten oder Hedging-Vereinbarungen

Aufgrund der Auflistung im Beispielkatalog des Art 2 Abs 1 ATAD fallen auch „Beträge fiktiver Zinsen iRv Derivaten oder Hedging-Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Fremdkapital eines Unternehmens“ unter den Zinsbegriff. Dies gilt, soweit sich der Aufwand oder Ertrag auf Zinsen (nicht hingegen auf das Stammrecht) bezieht (KStR Rz 1309bd; Brugger/Marchgraber, SWK-Spezial Zinsschranke 27). Demnach sind Aufwendungen in Zusammenhang mit Zins- und Währungsswaps sowie weiteren Derivaten oder Sicherungsgeschäften von der Zinsschranke erfasst, wenn ihnen ein Geschäft zur Kapitalüberlassung zugrunde liegt (vgl auch Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 28; Mayer, Zinsschranke 65). Die Vorgaben der ATAD differenzieren nicht danach, ob das Derivatgeschäft mit dem Fremdkapitalgeber selbst oder mit einem Dritten geschlossen wurde. Es scheint daher für eine Einbeziehung von Aufwendungen aus derartigen Geschäften nicht darauf anzukommen, mit wem eine solche Vereinbarung geschlossen wurde. Ausschlaggebend dürfte vielmehr sein, ob diese Vereinbarung in Ergänzung oder als Absicherung einer Fremdkapitalvereinbarung vorgenommen wurde. Nach Ansicht der Finanzverwaltung müssen dabei Laufzeit und Valuta der Darlehens- und Sicherungsvereinbarung grundsätzlich kongruent sein (KStR Rz 1309bd). ME könnten fiktive Zinsen in Zusammenhang mit Derivaten und Hedging-Vereinbarungen bereits dann vorliegen, wenn die Derivatgeschäfte ohne das Grundgeschäft nicht abgeschlossen worden wären (auch wenn keine Bewertungseinheit mit dem Grundgeschäft gegeben ist). Sofern derivative Finanzinstrumente oder Sicherungsgeschäfte nicht mit Darlehen im Zusammenhang stehen (bspw Rohstoffderivate), sind derartige Sicherungsgeschäfte keine Zinsen oder Aufwendungen in Zusammenhang mit Fremdkapital, weshalb diese nicht vom Zinsbegriff iSd § 12a erfasst werden (so auch zum Zinsbegriff der ATAD Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 29; Mayer, Zinsschranke 65 f).

118

Wechselkursgewinne und -verluste

In der demonstrativen Auflistung des Art 2 Abs 1 ATAD angeführt sind „bestimmte Wechselkursgewinne und -verluste“ (englische Fassung: „certain foreign exchange gains and losses“), wobei nähere Ausführungen diesbezüglich fehlen. Fraglich ist daher, welche Arten von Wechselkursgewinnen und -verlusten von der Zinsschranke erfasst werden und wann diese als „bestimmt“ anzusehen sind (dazu auch Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 30). Vom Zinsbegriff iSd Art 2 Abs 1 ATAD sind jene Wechselkursergebnisse zu erfassen, die „bestimmt“ iSv „sicher“ sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Fremdwährungsgewinne oder -verluste aufgrund vertraglicher Regelungen von vornherein feststehen (vgl KStR Rz 1309bd mit Verweis auf 00/14/0099).

Vorab unsichere Wechselkursgewinne und -verluste fließen nach der allgemeinen Systematik der Zinsschranke (nur) insoweit in die Ermittlung des Zinsüberhangs ein, als diese sich – je nach Entwicklung des Wechselkurses – unmittelbar auf den jährlichen Zinsaufwandoder Zinsertrag beziehen und dadurch der Zinsaufwand oder Zinsertrag auch effektiv erhöht oder vermindert wird (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 50; Brugger/Marchgraber, SWK-Spezial Zinsschranke 27).

Vorab unsichere Wechselkursergebnisse betreffend Wertänderungen des Stammrechts (Aufwand oder Ertrag aus der Bewertung von Kreditforderungen oder -verbindlichkeiten aufgrund von Wechselkursschwankungen) sind hingegen nicht vom Zinsbegriff der Zinsschranke erfasst (vgl KStR Rz 1309bd; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1568; Brugger/Marchgraber, SWK-Spezial Zinsschranke 27; so zur ATAD Zöchling/Brugger, SWK 2016, 1054; Mayer, Zinsschranke 66; Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 30). Dies ist insofern stimmig, als darin keine wirtschaftlich vergleichbare Vergütung für Fremdkapital zu sehen ist (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 50).

119

Garantiegebühren, Aval- und Bürgschaftsprovisionen, Entgelte für Patronatserklärungen

Aufgrund der Auflistung von „Garantiegebühren für Finanzierungsvereinbarungen“ im Beispielkatalog der ATAD sind neben Garantiegebühren auch Aval- und Bürgschaftsprovisionen bei der Zinsschrankenberechnung zu berücksichtigen (KStR Rz 1309bd). Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Zinsschranke (ausführlich Mayer, Zinsschranke 67). Auch Entgelte für Patronatserklärungen sind vom Zinsbegriff des Art 2 Abs 1 ATAD erfasst (vgl Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 31).

Vermittlungsgebühren und ähnliche Kosten, sonstige Gebühren und Provisionen

120

Weiters qualifiziert der Beispielkatalog des Art 2 Abs 1 ATAD „Vermittlungsgebühren und ähnliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital“ als Fremdkapitalkosten. Dabei wird nicht differenziert, an wen derartige Vermittlungsgebühren geleistet werden, weshalb Vermittlungsgebühren wohl unabhängig vom Empfänger in den Zinsbegriff der ATAD einzubeziehen sind.

121

Neben Vergütungen für Fremdkapital sind auch Gebühren und Provisionen, die mit dem konkreten Aufnahmevorgang des Fremdkapitals in Zusammenhang stehen, und Kosten, die allgemein infolge der Kapitalaufnahme entstehen und laufend anfallen, von der Zinsschranke erfasst (KStR Rz 1309ay; vgl auch Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 32; zur Erfassung von Geldbeschaffungskosten s auch IA 1109/A 27. GP 24).

122

Dies entspricht dem Ziel und Zweck der Zinsschranke: Schließlich könnte die Zinsschranke andernfalls leicht umgangen werden, bspw wenn im Falle von niedrigverzinsten Darlehen der Darlehensnehmer hohe sonstige Gebühren oder ähnliche Nebenkosten an den Darlehensgeber leistet. Geldbeschaffungs- und Nebenkosten einerseits und laufende Zinsen andererseits sind nämlich nicht immer eindeutig voneinander trennbar. Hohe Zinszahlungen deuten darauf hin, dass auch Nebenkosten eingepreist wurden, während bei hohen Nebenkosten Zinsen eingepreist sein könnten (Mayr, RdW 2014, 431). Für den Zinsbegriff sind solche Abgrenzungsprobleme aber insofern irrelevant, als die Definition des § 12a Abs 3 nicht nur „Zinsaufwendungen“ erfasst, sondern auch sämtliche Zahlungen für dessen Beschaffung sowie sonstige Vergütungen, die wirtschaftlich gleichwertig sind.

123

In der Folge erfasst der Zinsbegriff ua auch folgende Gebühren, Kosten und Provisionen (zu den einzelnen Punkten vgl insb Mayer, Zinsschranke 70 ff; Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 16):

  • Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren,

  • Abschlussgebühren,

  • Bankspesen und Bankverwaltungskosten,

  • Bearbeitungsgebühren (KStR Rz 1309ay),

  • Bereitstellungsgebühren, -provisionen und -zinsen: Diese fallen im Rahmen der Kapitalbeschaffung an, auch wenn sie der Fremdkapitalüberlassung zeitlich vorgelagert sind, und sind daher als wirtschaftlich gleichwertige Vergütungen vom Zinsbegriff erfasst (KStR Rz 1309az).

  • Haftungsentgelte,

  • Kontoführungsgebühren,

  • Kreditvermittlungsprovisionen (zu den Kreditvermittlungsgebühren s bereits Rz 210),

  • sonstige Verwaltungsprovisionen und -gebühren (KStR Rz 1309ay),

  • gesetzliche und vertragliche Verzugszinsen (KStR Rz 1309az; aA Brugger/Marchgraber, SWK-Spezial Zinsschranke 22 f),

  • Vorfälligkeitsgebühren und -entschädigungen: Vorfälligkeitsentschädigungen sind Zahlungen, die ein Schuldner für die vorzeitige Beendigung eines Darlehensvertrags an den Gläubiger leistet. Diese sollen den durch die verkürzte Laufzeit entgangenen Gewinn abgelten. Vorfälligkeitsentschädigungen sind zwar nicht als direkte Vergütung für die Überlassung von Kapital zu beurteilen. Allerdings dürften sie dennoch vom weiten Zinsbegriff erfasst sein, weil sie in Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital anfallen (KStR Rz 1309ay; Schilcher/Titz, RdW 2021, 880; so zur ATAD Mayer, Zinsschranke 71; weiters Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 16; krit Brugger/Marchgraber, SWK-Spezial Zinsschranke 27).

  • Wertsicherungsbeträge.

Derartige Zahlungen sind zwar gerade keine Vergütungen für Fremdkapital, sondern Vergütungen für andere Leistungen. Dies dürfte für den weiten Zinsbegriff allerdings kein ausschlaggebendes Kriterium sein, sind doch auch Aval- und Bürgschaftsprovisionen ebenso wie Vermittlungsgebühren eindeutig von Art 2 Abs 1 ATAD erfasst. Vielmehr könnten diese Kosten als „ähnliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital“ (vgl Art 2 Abs 1 ATAD; ähnlich § 12a Abs 3 KStG: „Zahlungen für die Beschaffung von Fremdkapital“) eingestuft werden und daher von der Definition des Zinsbegriffs erfasst sein. Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 32 sieht darüber hinaus auch Mahngebühren als von Art 2 Abs 1 ATAD erfasst an.

124

Factoring und Forfaitierung

Die Begriffe „Factoring“ und „Forfaitierung“, dh der Verkauf und Erwerb von auf Geldzahlung gerichteten Forderungen, werden im Beispielkatalog des Art 2 Abs 1 ATAD nicht explizit angeführt. Aus der Systematik sowie dem Ziel und Zweck der Zinsschranke ergibt sich jedoch eine Notwendigkeit zur Einbeziehung von Aufwendungen, die aus Factoring oder Forfaitierung resultieren, wenn die Forderungsabtretung als Darlehensgeschäft anzusehen ist (vgl KStR Rz 1309ba; Mayer, Zinsschranke 64). Dies ist der Fall, wenn das Ausfallrisiko (Delkredererisiko) nicht auf den Zessionar (Abtretungsempfänger) übergeht („unechtes Factoring“ oder „unechte Forfaitierung“). Aufgrund des kreditähnlichen Geschäfts sind dann die aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und Einlösungsbetrag der Forderung resultierenden Aufwendungen und Erträge als Zinsen im Sinne der Zinsschranke zu werten (KStR Rz 1309ba). Geht bei der Forderungsabtretung hingegen das Ausfallrisiko der Forderung auf den Zessionar über, ist dies wie ein „echter“ Kauf der Forderung zu beurteilen („echtes Factoring“, „echte Forfaitierung“). In diesem Fall können keine Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke entstehen (KStR Rz 1309bh; zur Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Factoring sowie echter und unechter Forfaitierung nach der deutschen Rechtslage s auch BMF-Schreiben betreffend Zinsschranke vom , IV C 7 – S 2742a/07/10001, Tz 29 ff).

Auf- und Abzinsung von Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen

125

Nach dem Wortlaut des Art 2 Abs 1 ATAD, der auf „Zinsaufwendungen für alle Arten von Forderungen“ abstellt, ist es erforderlich, steuerlich wirksame Auf- und Abzinsungen von Forderungen und Verbindlichkeiten ebenfalls in den Zinsbegriff der Zinsschranke einzubeziehen, bspw wenn der Kaufpreis nicht nur kurzfristig (dh grundsätzlich über ein Jahr) gestundet oder eine Ratenzahlung vereinbart wird (KStR Rz 1309ax).

Beispiel: langfristige Kaufpreisstundung und Ratenkauf

Bei der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes wird der Kaufpreis nicht nur kurzfristig (dh grundsätzlich über ein Jahr) gestundet oder es wird eine Ratenzahlung vereinbart. Die über den Barwert hinausgehende Zinskomponente des Kaufpreises bzw der einzelnen Rate ist beim Schuldner als Zinsaufwand und beim Gläubiger als Zinsertrag iSd § 12a Abs 3 zu erfassen (KStR Rz 1309ax).

Auf- und Abzinsungen von langfristigen unverzinslichen oder niedrig verzinsten Forderungen und Verbindlichkeiten, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Zinskomponente erhalten, sind ebenso vom Zinsbegriff erfasst (KStR Rz 1309bb; Schilcher/Titz, RdW 2021, 880). Wurde nämlich bei langfristigen Forderungen keine (marktübliche) Verzinsung als Gegenleistung berücksichtigt, ist dennoch davon auszugehen, dass im Nennwert der Forderung bereits eine Zinskomponente eingepreist ist. Gleiches kann auch für langfristige Verbindlichkeiten argumentiert werden: Da sich fremde Unternehmer nichts zu schenken pflegen, kann angenommen werden, dass auch bei langfristigen Zahlungszielen eine Zinskomponente enthalten ist (vgl ua Mayr, RdW 2014, 153; Mayr, RdW 2015, 190; Titz, RWZ 2015, 317). So nehmen bspw der VwGH und der BFH selbst bei einer formal „zinslosen“ Kaufpreisstundung ein „verdecktes Kreditgeschäft“ an (so explizit BFH , I R 24/96; ähnlich ). Eine Berücksichtigung der Auf- und Abzinsungen von Forderungen und Verbindlichkeiten ist auch insofern naheliegend, als die Zinskomponente bei der Abzinsung von Verbindlichkeiten eine gewisse Ähnlichkeit zur Zinskomponente beim Finanzierungsleasing aufweist (vgl Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 21; Mayer, Zinsschranke 68). Der österreichische Zinsbegriff stellt zwar in § 12a Abs 3 auf Zinsen für Fremdkapital ab, weshalb denkbar erschiene, dass nur Auf- und Abzinsungen von Verbindlichkeiten unter den Zinsbegriff fallen sollen. Da jedoch Zinserträge grundsätzlich spiegelbildlich zu Zinsaufwendungen zu verstehen sind (s Rz 136), sind auch Auf- und Abzinsungen von Forderungen in den Zinsbegriff einzubeziehen.

126

Auf- und Abzinsungen von langfristigen Rückstellungen fallen nicht unter den Zinsbegriff im Sinne der Zinsschranke (KStR Rz 1309bb und 1309be; Schilcher/Titz, RdW 2021, 880; Schilcher/Titz, RWZ 2021, 356; Schlager, SWK 2021, 1387; dies soll für die Auf- und Abzinsung nach Maßgabe von § 9 Abs 5 EStG sowie § 14 EStG gelten, ebenso wie für versicherungstechnische Rückstellungen gem § 15 KStG), weil sie keinen Finanzierungscharakter aufweisen (auch dann, wenn Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit der Auf- und Abzinsung im UGB-Zinsaufwand oder-ertrag ausgewiesen werden). Etwas anderes könnte etwaig für jene Rückstellungen gelten, die sich auf Darlehen beziehen (vgl OECD, BEPS-Aktionspunkt 4 Rz 39; Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 33; vgl zur deutschen Rechtslage BMF-Schreiben betreffend Zinsschranke vom , IV C 7 – S 2742a/07/10001, Tz 27).

127

Disagio, Damnum

Jedenfalls in den Zinsbegriff der Zinsschranke einzubeziehen sind Kosten in Zusammenhang mit einem Disagio oder Damnum (KStR Rz 1309aw; Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 21). Andernfalls wäre es möglich, zB durch die Emission einer bloß geringfügig verzinsten Anleihe, die jedoch ein hohes Disagio aufweist, die Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke auf ein Minimum zu reduzieren. Der Aufwand ist für Zinsschrankenzwecke insoweit zu berücksichtigen, als sich der Aufwand im jeweiligen Wirtschaftsjahr steuerlich auswirkt. Zur Behandlung eines Agios oder Disagios bei einem Sekundärerwerb eines Wertpapiers s Mayer, Zinsschranke 69.

Im Entwurf der ATAD waren Disagio und Damnum noch eindeutig von der Definition des Zinsbegriffs in Art 2 Abs 1 ATAD erfasst. So waren „etwaige Differenzen zwischen dem aufgenommenen Fremdkapital und dem bei Endfälligkeit rückzahlbaren Betrag“ explizit als Fremdkapitalkosten zu qualifizieren (s Art 2 Abs 1 COM(2016) 26 final, 2016/0011). Dieser Wortlaut ist zwar in der finalen Fassung der ATAD nicht mehr enthalten. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass solche Aufwendungen nicht mehr in den Zinsbegriff der Zinsschranke fallen sollen. Im Gegenteil, wurde doch der Beispielkatalog in Art 2 Abs 1 ATAD in der verabschiedeten Fassung ausführlicher gestaltet und führt dieser im Vergleich zum Entwurf der ATAD explizit auch kalkulatorische Zinsen in Zusammenhang mit Nullkuponanleihen an (zur Behandlung von Zero-Bonds s auch Haug, DStZ 2016, 449). Nullkuponanleihen sind idR mit einem erheblichen Disagio ausgestaltet und die darauf entfallenden kalkulatorischen Zinsen sind jedenfalls für Zwecke der Zinsschrankenberechnung zu berücksichtigen. Für die Berücksichtigung eines Disagios kann aber auch in Zusammenhang mit sonstigen Finanzinstrumenten nichts anderes gelten, weshalb ein Disagio allgemein für den Zinsbegriff zu berücksichtigen ist (ebenso Schürkötter in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 2 Rz 21; Mayer, Zinsschranke 69).

128

Skonti, Boni und Rabatte

Boni und Rabatte, die aus geschäftspolitischen Überlegungen gewährt werden (etwa Rabatte bei der Abnahme einer größeren Menge eines Gutes), dürften mangels Konnexes zu einem Fremdfinanzierungsaufwand nicht unter den Zinsbegriff fallen. Die Erfassung von Skonti im Zinsbegriff ist unklar (ablehnend Brugger/Marchgraber, SWK-Spezial Zinsschranke 23).

129

Schadenersatz für die Nichtinanspruchnahme eines Kredits

Bei Schadenersatzleistungen für die Nichtinanspruchnahme eines Kredits findet eine Kapitalbeschaffung im Ergebnis nicht statt. Dennoch wäre es denkmöglich, diese Aufwendungen als vom Zinsbegriff erfasst anzusehen, weil Aufwendungen im Zusammenhang mit der geplanten Aufnahme von Fremdkapital vorliegen. Allerdings dürfte der Wortlaut des § 12a Abs 3 ebenso wie Art 2 Abs 1 ATAD darauf abstellen, ob die Kapitalbeschaffung im Ergebnis auch tatsächlich erfolgt. Eine Einbeziehung von derartigen Schadenersatzzahlungen scheint auch vom Sinn und Zweck der Zinsschranke nicht gedeckt. Folglich scheinen Schadenersatzzahlungen für die schlussendlich tatsächlich nicht erfolgte Fremdkapitalaufnahme nicht unter den Zinsbegriff zu fallen und damit nicht von der Zinsschranke erfasst zu sein (vgl Mayer, Zinsschranke 71 f).

130

Beratungskosten

Vom Zinsbegriff erfasst sind nach dem Wortlaut des § 12a Abs 3 auch Zahlungen für die Beschaffung von Fremdkapital. Gleichermaßen erfasst Art 2 Abs 1 ATAD „Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital“. Folglich können auch Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital anfallen (wie bspw Beratungskosten im Zuge der Emission einer Anleihe), vom Zinsbegriff erfasst sein: Schließlich liegen im weitesten Sinne Zahlungen mit der Beschaffung von Fremdkapital vor (so KStR Rz 1309bd, wonach Beratungskosten pauschal vom Zinsbegriff erfasst sein sollen; vgl auch Mayer, Zinsschranke 68; aA noch zum Richtlinienentwurf der ATAD Niedling/Rautenstrauch, BB 2016, 1306). Diesbezüglich ist jedoch mE zu differenzieren: Beratungsleistungen können einen engen Zusammenhang zur Fremdkapitalaufnahme aufweisen und nicht immer eindeutig von den – jedenfalls vom Zinsbegriff erfassten – Geldbeschaffungs- und Nebenkosten zu trennen sein (bspw Beratungsleistungen durch Banken). In derartigen Fällen liegen Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke vor. Werden Beratungsleistungen hingegen von Rechtsanwälten oder Notaren in Zusammenhang mit der Fremdkapitalaufnahme erbracht (bspw rechtliche Beratung bei Anleiheemissionen) können derartige Zahlungen mE aufgrund des bloß mittelbaren Zusammenhangs mit der Finanzierung nicht unter den Zinsbegriff fallen (glA Brugger/Marchgraber, SWK-Spezial Zinsschranke 24). Derartige Zahlungen sind weder Zinsen noch wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen.

131

Personalkosten von Mitarbeitern iZm der Fremdkapitalaufnahme

Sind Mitarbeiter einer Körperschaft in die Fremdkapitalaufnahme involviert, sind deren auf die entsprechende Arbeitszeit anteilig entfallende Personalkosten aufgrund des bloß mittelbaren Zusammenhangs mit der Finanzierung nicht als Zinsaufwand iSd § 12a KStG zu qualifizieren (vgl Brugger/Marchgraber, SWK-Spezial Zinsschranke 24).

Sonderfall: Negativzinsen

132

Unter Negativzinsen wird ein negativer Nominalzinssatz verstanden (Zinssatz unter 0 %). Liegt ein negativer Zinssatz vor, bekommt der Darlehensgeber keine Vergütung für die Überlassung des Kapitals, sondern muss viel mehr ein Entgelt dafür bezahlen. Fraglich ist daher, ob Negativzinsen gleich wie „herkömmliche“ Zinsen zu behandeln sind, die üblicherweise vom Darlehensnehmer für die Überlassung von Kapital bezahlt werden (dazu auch Peyerl, SWK 2015, 376; Beiser, SWK 2015, 537).

133

Eine Berücksichtigung von Negativzinsen bei der Ermittlung des Zinsüberhangs wäre insofern möglich, als der Wortlaut des § 12a Abs 3 auf „Vergütungen für Fremdkapital“ abstellt, ohne jedoch explizit zu unterscheiden, ob ein Steuerpflichtiger hinsichtlich dieser Forderung Gläubiger oder Schuldner ist (vgl zur identen Problematik unter Art 2 Abs 1 ATAD Gruber/Jann in Hofmann/Jann/Jerabek, BEPS 72; Mayer, Zinsschranke 72 f). Allerdings sprechen Systematik und Telos der Zinsschranke gegen eine Erfassung von Negativzinsen: Schließlich zielt die Zinsschranke auf die Erfassung von Vergütungen für die Fremdkapitalaufnahme ab, nicht aber auf Vergütungen für die Fremdkapitalhingabe (so die Ansicht der Finanzverwaltung in KStR Rz 1309be und die hA im österreichischen Schrifttum, vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 50; Schilcher/Titz, RdW 2021, 880; Schilcher/Titz, RWZ 2021, 356; Schlager, SWK 2021, 1387; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1568; Brugger/Marchgraber, SWK-Spezial Zinsschranke 23).

Denkbar wäre allerdings auch, in den Negativzinsen zwar keine Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital, jedoch (negative) Zinserträge zu sehen. Schließlich sind Zinserträge spiegelbildlich zum Begriff der Zinsaufwendungen zu verstehen und Zinserträge, die ein Darlehensgeber für die Überlassung von Kapital erhält, fließen unstrittig in den Zinsüberhang des § 12a Abs 3 ein. Dies spricht wiederum für eine Berücksichtigung der Negativzinsen bei der Berechnung der Zinsschranke.

134

Nach deutscher Verwaltungsauffassung sind negative Einlagezinsen nicht als Zinsaufwand im Sinne der Zinsschranke zu qualifizieren (vgl Möhlenbrock/Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG § 8a Rz 218).

135

Zusammenfassend bietet folgende Tabelle einen Überblick hinsichtlich der (Nicht-)Erfassung bestimmter Aufwendungen vom Zinsbegriff des § 12a Abs 3:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aufwand
Erfasst
Nicht erfasst
Anmerkungen
Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren
x
Als Nebenkosten iZm der Fremdkapitalaufnahme
Abschlussgebühren
x
Als Nebenkosten iZm der Fremdkapitalaufnahme
Abzinsung von lfr Forderungen und Verbindlichkeiten
x
Auch bei Stundungen des Kaufpreises länger als ein Jahr oder Ratenzahlungen
Abzinsung von lfr Rückstellungen
x
Amortisation kapitalisierter Zinsen
x
Zinsen, die aktiv- oder passivseitig dem Kapital zugeschlagen sind
Aval- und Bürgschaftsprovisonen
x
Bankspesen und Bankverwaltungskosten
x
Als Nebenkosten iZm der Fremdkapitalaufnahme
Bauzeitzinsen
Bei Aktivierung in ab beginnenden WJ
Bei Aktivierung in vor beginnenden WJ
Aktivierte Zinsen iSd § 203 Abs 4 UGB, soweit in den Abschreibungen enthalten
Bearbeitungsgebühren
x
Als Nebenkosten iZm der Fremdkapitalaufnahme
Beratungskosten iZm der Fremdkapitalaufnahme
x
Anwalts- und Notariatskosten iZm der Fremdkapitalaufnahme mE nicht erfasst
Bereitstellungsgebühren, -provisionen und -zinsen
x
Als Nebenkosten iZm der Fremdkapitalaufnahme
Beteiligungsdarlehen
x
Zahlungen iRv partiarischen Darlehen, echten stillen Beteiligungen, Gewinnschuldverschreibungen
Disagio, Damnum
x
Insoweit zu berücksichtigen, als sich der Aufwand im jeweiligen Wirtschaftsjahr steuerlich auswirkt
Dividenden
x
Factoring/Forfaitierung
Unechtes Factoring
Echtes Factoring
Unechtes Factoring: Zessionar übernimmt kein Ausfallrisiko der Forderungen
Fiktive Zinsaufwendungen und -erträge iZm Verrechnungspreis-Korrekturen
x
Zinsen iZm Verrechnungspreiskorrekturen gem § 6 Z 6 EStG oder § 8 KStG
Fiktive Zinsen iZm Derivaten oder Hedging-Vereinbarungen
x
Bspw Zins- und Währungsswaps; Laufzeit und Valuta der Darlehens- und Sicherungsvereinbarung müssen lt KStR grundsätzlich kongruent sein
Garantiegebühren
x
Geldbeschaffungskosten
x
Insoweit zu berücksichtigen, als sich der Aufwand im jeweiligen Wirtschaftsjahr steuerlich auswirkt
Genussrechte
Obligationenähnliche Genussrechte
Substanzgenussrechte
Zahlungen iZm Genussrechten
Haftungsentgelte
x
Kalkulatorische Zinsen
x
Bspw auf Instrumente wie Wandelanleihen und Nullkuponanleihen
Kontoführungsgebühren
x
Kreditvermittlungsprovisionen
x
Als Nebenkosten iZm der Fremdkapitalaufnahme
Leasing (Zinskomponente)
Finanzierungskomponente iZm Finanzierungsleasing
Operating-Leasing
Gem KStR: Abgrenzung nach IFRS 16, „im Zweifelsfall keine Bedenken“ bei Abgrenzung nach EStR
Lizenzgebühren
x
Miete
x
Negativzinsen
Nach hA nicht erfasst
Pacht
x
Vermittlungsgebühren
x
Als Nebenkosten iZm der Fremdkapitalaufnahme
Verwaltungsprovisionen und -gebühren
x
Als Nebenkosten iZm der Fremdkapitalaufnahme
Verzugszinsen
x
Gesetzliche und vertragliche Verzugszinsen
Vorfälligkeitsgebühren und -entschädigungen
x
Zahlungen eines Schuldners für die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags
Wechselkursgewinne/-verluste
Vorab vereinbarte („sichere“) Wechselkursdifferenzen;
Vorab unsichere Wechselkurs-differenzen mit unmittelbarem Bezug zu laufenden Zinsen
Sonstige vorab unsichere Wechselkurseffekte (zB Standardbewertung von Kreditforderungen/-verbindlichkeiten)
Zu vorab iZm der Kapitalüberlassung vereinbarten, „sicheren“ Wechselkursdifferenzen s VwGH 99/14/0099.
Vorab unsichere Wechselkursdifferenzen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sich diese unmittelbar auf den jährlichen Zinsaufwand (Kursverlust) oder Zinsertrag (Wechselkursgewinn) beziehen
Wertsicherungsbeträge
x

4. Zinserträge

136

Der in § 12a Abs 3 angeführte Zinsbegriff ist sowohl ausgabenseitig hinsichtlich der Beurteilung der Zinsaufwendungen als auch einnahmenseitig hinsichtlich der Beurteilung der Zinserträge maßgeblich (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 49; KStR Rz 1309at; Dziurdź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 28). Der Begriff der Zinserträge ist dem Grunde nach (s in der nächsten Rz) spiegelbildlich bzw symmetrisch zum Begriff der Zinsaufwendungen zu verstehen. Deshalb fallen nicht nur Zinserträge im engeren Sinn unter § 12a Abs 3, sondern auch wirtschaftlich gleichwertige steuerpflichtige Erträge. Als Folge müssen bspw nicht nur Zinsaufwendungen aus Finanzierungsleasing in den Zinsüberhang beim Zahlenden einfließen, sondern auch die aus diesem Geschäft resultierenden Zinserträge beim Empfänger der Zahlung.

137

Allerdings ist eine Zahlung nicht zwingend symmetrisch als Zinsaufwand beim Zahlenden und Zinsertrag beim Zahlungsempfänger zu erfassen (vgl auch Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1567; Schilcher/Titz, RdW 2021, 48; Dziurdź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 28), wie ua anhand folgender Beispiele veranschaulicht werden kann:

  • Ist eine Zinszahlung beim Zahlenden bereits aufgrund der Anwendung eines anderen Abzugsverbots nicht abzugsfähig, fließt die Zahlung bei diesem nicht in die Berechnung des Zinsüberhangs ein, während jedoch beim Zahlungsempfänger steuerpflichtige Zinserträge iSd § 12a Abs 3 vorliegen können, die für die Ermittlung des Zinsüberhangs zu berücksichtigen sind.

  • Ist eine Zinszahlung beim Zahlenden abzugsfähig, fließt diese Zahlung bei diesem auch dann in die Berechnung des Zinsüberhangs ein, wenn diese beim Zahlungsempfänger steuerfrei ist und daher beim Zahlungsempfänger nicht im Zinsüberhang zu berücksichtigen ist.

  • Liegen bei einem Steuerpflichtigen fiktive Zinsen bei Hedging-Vereinbarungen in Zusammenhang mit Fremdkapital vor, unterliegen diese als Zinsaufwendungen iSd § 12a Abs 3 grundsätzlich der Zinsschranke (s dazu Rz 117). Beim Vertragspartner der Hedging-Vereinbarung muss jedoch nicht zwingend ein Fremdkapitalgeschäft zugrunde liegen, weil dieser auch ein fremder Dritter sein kann, der nicht in das Kreditgeschäft involviert ist. Bei letzterem dürften keine Zinserträge vorliegen, wenn aus seiner Sicht hinsichtlich der Erträge kein Zusammenhang mit Fremdkapital besteht (ausführlich Mayer, Zinsschranke 77).

Es besteht daher insofern keine korrespondierende Betrachtung, als eine Zahlung für Zwecke der Zinsschranke nicht zwingend zu Zinsaufwendungen beim Zahlenden und zu Zinserträgen beim Empfänger führen muss. Vielmehr kommt es darauf an, ob bei der jeweiligen Körperschaft selbst hinsichtlich der Zinsen oder zinsähnlichen Erträge ein Zusammenhang mit Fremdkapital besteht (vgl auch Mayer, Zinsschranke 77).

5. Ausnahme für Altverträge (§ 26c Z 80 KStG)

a) Grundlegendes

138

Bei der Ermittlung des Zinsüberhangs iSd § 12a Abs 3 sind gem § 26c Z 80 Satz 2 KStG jene Zinsaufwendungen nicht einzubeziehen, die aufgrund von vor dem geschlossenen Verträgen anfallen (Bestandschutzklausel, Ausnahme für „Altverträge“). Von der Ausnahmeregelung erfasst sind somit vor diesem Stichtag abgeschlossene Verträge, die zu Zinsaufwendungen iSd § 12a Abs 3 führen (KStR Rz 1309cn). Damit wurde die optionale Ausnahme für „Altdarlehen“ in Art 4 Abs 4 lit a ATAD in nationales Recht umgesetzt.

139

Die Bestandschutzklausel soll einerseits den Übergang zur neuen Zinsschrankenregelung erleichtern (vgl 8. Erwägungsgrund ATAD). Andererseits wird dadurch auch berücksichtigt, dass Unternehmen beim Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen vor dem mangels konkreter Absehbarkeit der Zinsschranke noch nicht auf die diesbezüglichen Regelungen Bedacht nehmen konnten: Konkret wurde am im ECOFIN (Economic and Financial Affairs Council, Rat für Wirtschaft und Finanzen) die endgültige politische Einigung über die Umsetzung der ATAD erzielt.

140

Als Rechtsfolge der sachlichen Ausnahmebestimmung sind mit Altverträgen zusammenhängende Zinsen in voller Höhe abzugsfähig (vgl IA 1109/A 27. GP 24; KStR Rz 1309cn; Schilcher/Titz, RdW 2021, 52; dies gilt sofern die Zinszahlungen nicht von einem anderen Zinsabzugsverbot erfasst sind). Da derartige Zinsaufwendungen nicht in den Zinsüberhang des § 12a Abs 3 eingehen, sind sie auch für den Freibetrag (§ 12a Abs 1) sowie die Vortragsmöglichkeiten (§ 12a Abs 6) nicht zu berücksichtigen.

141

Nach dem Gesetzeswortlaut in § 26c Z 80 KStG bleiben ausschließlich Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des Zinsüberhangs iSd § 12a Abs 3 außer Ansatz. Folglich sind aus Altverträgen resultierende Zinserträge empfängerseitig sehr wohl beim Zinsüberhang zu berücksichtigen und erhöhen die Zinserträge iSd § 12a Abs 3 entsprechend (Schilcher/Titz, RdW 2021, 52; KStR Rz 1309cp; so auch zur ATAD Schiefer in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 4 Rz 148).

142

Im Rahmen der Ermittlung des steuerlichen EBITDA iSd § 12a Abs 4 erfolgt bei Anwendung der Bestandschutzklausel – trotz Nichtberücksichtigung der Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des Zinsüberhangs iSd § 12a Abs 3 – keine korrespondierende Kürzung des steuerlichen EBITDA in Form eines Ausscheidens der Einkünfte aus von dem Altdarlehen finanzierten Aktivitäten (Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1566; Matzka/Plott, SWK-Spezial Zinsschranke 62). Auch die aufgrund der Bestandschutzklausel abzugsfähigen Zinsaufwendungen sind bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA nicht zu neutralisieren (KStR Rz 1309cn).

Da die mit Zinsaufwendungen aus Altverträgen korrespondierenden Zinserträge beim Empfänger jedoch in den Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 einfließen, sind die Zinserträge empfängerseitig folglich auch vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung des § 12a für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen EBITDA abzuziehen (KStR Rz 1309cp).

143

Die Ausnahme für Altdarlehen hat keine Auswirkungen auf den Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 oder Abs 7 Z 2: Weder in den unionsrechtlichen Vorgaben der ATAD (vgl Art 4 Abs 4 ATAD) noch in § 12a oder § 26c Z 80 KStG ist eine Adaptierung des für den Eigenkapitalquotenvergleich heranzuziehenden Einzelabschlusses in Form einer Nichtberücksichtigung von Vermögensgegenständen und Schulden im Zusammenhang mit Altdarlehen vorgesehen.

144

Die Ausnahme für Altverträge ist auch in Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG bei der Ermittlung des Gruppen-Zinsüberhangs iSd § 12a Abs 7 Z 1 lit a zu berücksichtigen (s ausführlich Rz 299).

145

Die Ausnahmeregelung für Altverträge gilt befristet und ist letztmalig bei der Veranlagung 2025 anzuwenden. Ab der Veranlagung 2026 sind auch Zinsaufwendungen aus Altverträgen bei der Ermittlung des Zinsüberhangs zu berücksichtigen. Die Befristung soll – so die Erläuterungen zum Initiativantrag des COVID-19-StMG – nicht zuletzt im Sinne der Vereinfachung erfolgen, um auch etwaige Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Altverträgen und nachträglich geänderten Verträgen zu vermeiden (IA 1109/A 27. GP 24).

b) Vorliegen von Altverträgen

146

Die Ausnahmeregelung in § 26c Z 80 KStG stellt – anders als der Wortlaut in Art 4 Abs 4 lit a ATAD – nicht nur auf Zinsaufwendungen in Zusammenhang mit vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen „Darlehen“ ab, sondern auf sämtliche Zinsaufwendungen aufgrund von vor dem abgeschlossenen „Verträgen“. Dies ist unionsrechtlich unbedenklich (vgl Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1566; bereits der Darlehensbegriff in Art 4 Abs 4 lit a ATAD wurde dahin gehend verstanden, vgl Zöchling/Brugger, SWK 2016, 1057 f; Gruber/Jann in Hofmann/Jann/Jerabek, BEPS 69; Mayer, Zinsschranke 160).

147

Durch das Abstellen auf „Verträge“ wird sichergestellt, dass sämtliche Verträge, die zu Zinsaufwendungen iSd § 12a Abs 3 führen, korrespondierend dazu auch unter die Ausnahme für Altverträge fallen können (vgl IA 1109/A 27. GP 24). Folglich sind – da vom Zinsbegriff in § 12a Abs 3 auch Finanzierungskosten iRv Finanzierungsleasing erfasst werden – bspw auch Leasingverträge (im Fall von Finanzierungsleasing) von der Bestandschutzklausel erfasst.

148

Nach dem Wortlaut des § 26c Z 80 Satz 2 KStG bezieht sich der Stichtag des auf den Abschluss des Darlehensvertrags (so auch Art 4 Abs 4 lit a ATAD); dh der Vertragsabschluss muss vor diesem Stichtag erfolgen, um unter die Ausnahmebestimmung zu fallen. Demnach ist eine spätere Inanspruchnahmedes Kredits (etwa im Zusammenhang mit revolvierenden Krediten) oder ein bloß zu einem späteren Zeitpunkt erfolgender Abruf der Kreditsumme (etwa im Zusammenhang mit Kontokorrentkrediten) von der Bestandschutzklausel gedeckt (s Schilcher/Titz, RdW 2021, 882; KStR Rz 1309co; Gruber/Jann in Hofmann/Jann/Jerabek, BEPS 69; Schiefer in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 4 Rz 149; Knesl/Luka, taxlex 2021, 27). Dies ist insofern systemkonform, als auch im Falle des Abschlusses eines revolvierenden Kreditvertrags bzw Kontokorrentkredits vor dem die Ausgestaltung der Zinsschranke nicht absehbar war und nicht hinreichend berücksichtigt werden konnte. Ohne Bedeutung ist, ob die vor abgeschlossenen Darlehen nach dem in mehreren Teilbeträgen oder als Gesamtbetrag abgerufen werden (ausführlich dazu Mayer, Zinsschranke 160 f; weiters Schiefer in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 4 Rz 149).

c) Änderungen von Altverträgen

149

§ 26c Z 80 KStG enthält keine Regelung, ob und inwieweit nach vorgenommene Änderungen von Altverträgenschädlich sind für die Inanspruchnahme der Bestandschutzklausel. Jedoch kann der Bestandschutz nach den Vorgaben in Art 4 Abs 4 lit a ATAD bei etwaigen späteren Änderungen dieser Darlehen nicht mehr greifen. Diesbezüglich halten auch die Erläuterungen zum Initiativantrag des COVID-19-StMG (pauschal) fest, dass nach dem erfolgende Änderungen von Altverträgen nicht von der Ausnahmeregelung erfasst sein sollen (IA 1109/A 27. GP 24). Demnach führen Änderungen der Altverträge beginnend mit der Wirksamkeit der Änderungen zu einer Berücksichtigung der Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des Zinsüberhangs (Schilcher/Titz, RdW 2021, 52; KStR Rz 1309cr; Matzka/Plott, SWK-Spezial Zinsschranke, 61).

150

Allerdings führen nicht sämtliche Änderungen von Altverträgen zur sofortigen und vollständigen Versagung der Bestandschutzklausel: Ausweislich des 8. Erwägungsgrundes der ATAD gilt die Bestandschutzklausel nicht für den erhöhten Betrag oder die verlängerte Laufzeit eines Darlehens, sondern ist auf die ursprünglichen Bedingungen des Darlehens beschränkt. Im Umkehrschluss ist bei einer nachträglichen Erhöhung des Darlehensbetrags jene Kreditsumme weiterhin als Altdarlehen zu behandeln, die der ursprünglichen Vereinbarung zuzuordnen ist. Auf den ursprünglich vereinbarten Darlehensbetrag entfallende Zinsaufwendungen fallen demnach weiterhin nicht in den Zinsbegriff der Zinsschranke (KStR Rz 1309cs; Schilcher/Titz, RdW 2021, 882; weiters Zöchling/Brugger, SWK 2016, 1058; Gruber/Jann in Hofmann/Jann/Jerabek, BEPS 69; Schiefer in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 4 Rz 150; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1566). Dies dürfte der Fall sein, weil der Steuerpflichtige statt einer Änderung der Höhe des Kredits ebenso einen zweiten, vom ersten Kreditvertrag unabhängigen, Vertrag über den gewünschten Mehrbetrag zu gleichen Konditionen aufnehmen könnte. Diesfalls könnte der bestehende (erste) Kreditvertrag eindeutig weiterhin aus dem Anwendungsbereich der Zinsschranke ausgenommen werden. Um einen derartigen Mehraufwand und eine Aufspaltung der Kreditverträge zu verhindern, scheint eine Anwendung des Bestandschutzes auf den ursprünglich vereinbarten Betrag angemessen (vgl Mayer, Zinsschranke 161).

151

Bei einer Verlängerung der Laufzeit des (Darlehens-)Vertrags nach dem (bei sonst gleichbleibenden Konditionen) kommt die Bestandschutzklausel weiterhin für Zinsaufwendungen in Zusammenhang mit der ursprünglichen Laufzeit des Darlehens zur Anwendung. Die Anwendung der Bestandschutzklausel ist nur hinsichtlich der verlängerten Laufzeit zu versagen (KStR Rz 1309cs; Schilcher/Titz, RdW 2021, 882; weiters 8. Erwägungsgrund ATAD; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1566; s auch OECD, BEPS-Aktionspunkt 4 Rz 539).

152

Im Einklang mit den Ausführungen in den Erwägungsgründen der ATAD verhindern also nicht sämtliche Änderungen von Altverträgen die Anwendung der Bestandschutzklausel. Ebenso sind nach Auffassung der OECD in BEPS-Aktionspunkt 4 nur „wesentliche“ Vertragsänderungenschädlich für die Qualifizierung als Altvertrag, wobei die OECD diesbezüglich explizit Änderungen der Laufzeit sowie Änderungen der Kreditraten anführt. Auch im Schrifttum und von der Finanzverwaltung wird einhellig vertreten, dass nur eine Änderung „wesentlicher Parameter“ für eine Anwendung der Bestandschutzklausel schädlich ist (KStR Rz 1309cs; Schilcher/Titz, RdW 2021, 882; bspw betreffend Laufzeit, Verzinsung, Rückzahlungsmodalitäten (Tilgung), Nachrangigkeit, dazu Gruber/Jann in Hofmann/Jann/Jerabek, BEPS 69).

153

Eine nach dem erfolgte, einseitig herbeigeführte, dh nicht auf einer übereinstimmenden Willenserklärung von Schuldner und Gläubiger beruhende, Änderung der Vertragsparteien ist nach Ansicht der Finanzverwaltung für die Anwendung des Bestandsschutzes für Altverträge unschädlich, wobei hierfür beispielhaft der Verkauf eines Kreditportfolios ohne Widerspruchsrecht des Schuldners angeführt wird (KStR Rz 1309cs; Schilcher/Titz, RdW 2021, 882; Schlager, SWK 2021, 1388). Dieser Ansicht ist mE insoweit zuzustimmen, als dadurch die Vertragsbedingungen (Laufzeit, Konditionen etc) unverändert bleiben.

Der Bestandschutz des § 26c Z 80 KStG greift jedoch mE nicht länger, wenn ein einseitiges Recht auf Laufzeitverlängerung einer Finanzierung nach ausgeübt wurde, selbst wenn das zugrunde liegende Recht bereits vor dem vereinbart wurde (vgl ausführlich Mayer, Zinsschranke 162; aA Zöchling/Brugger, SWK 2016, 1058; Schiefer in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 4 Rz 151). In diesem Fall bleiben die Vertragsbedingungen durch die Verlängerung der Laufzeit durch aktives Eingreifen einer Vertragspartei gerade nicht unverändert. Der Hauptgrund für die Anwendung der Bestandschutzklausel – der Schutz aufgrund der Nichtabsehbarkeit der Zinsschrankenregelung – fällt weg, wenn einem Kreditnehmer bei einseitiger Verlängerung des Darlehens nach die Zinsschranke und deren Auswirkung bekannt sein muss. Demnach sind in derartigen Fällen die Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des Zinsüberhangs zu berücksichtigen.

Wurde hingegen im Rahmen eines zeitlich befristeten Darlehensvertrags vor dem vertraglich vereinbart, dass die Laufzeit des Kreditvertrags nach Ablauf der Laufzeit automatisch und ohne Abschluss eines neuen Kreditvertrags unter gleichbleibenden Konditionen verlängert wird, sofern keine Vertragspartei aktiv widerspricht, fallen mE auch die Zinsen im Zusammenhang mit dem verlängerten Darlehensvertrag unter den Bestandschutz des § 26c Z 80 KStG. Schließlich wurden die Rahmenbedingungen vor vertraglich vereinbart und die Verlängerung der Laufzeit erfolgte automatisch ohne Zutun einer der Vertragsparteien. In diesem Fall liegt weder ein Neuabschluss noch eine „Änderung“ eines Darlehensvertrags vor.

154

Unschädlich für die Anwendung der Bestandschutzklausel sind bloß geringfügige Änderungen der Konditionen, wie insb aufgrund einer Zinsanpassungsklausel, wenn derartige Rechte vor dem vereinbart wurden (so auch Zöchling/Brugger, SWK 2016, 1058; Schiefer in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 4 Rz 151; KStR Rz 1309cs; Schilcher/Titz, RdW 2021, 882).

155

Bei einem Verzicht auf einzelne Kreditraten kann noch keine schädliche Änderung eines Altvertrags vorliegen. Auch die Vereinbarungen über Stundungen von Kreditraten von Altverträgen aufgrund der COVID-19-Pandemie (tilgungsfreie Zeiten) sieht die Finanzverwaltung als unschädlich an (KStR Rz 1309ct; dazu auch Schilcher/Titz, RWZ 2021, 359).

E. Steuerliches EBITDA (Abs 4)

1. Grundlegendes

156

Nach der Grundregel der Zinsschranke ist ein Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr nur iHv 30 % des steuerlichen EBITDA (sog „verrechenbares EBITDA“) dieses Wirtschaftsjahres abzugsfähig. Die Ermittlung des steuerlichen EBITDA ist in § 12a Abs 4 Satz 1 geregelt: „Als steuerliches EBITDA gilt der vor Anwendung des § 12a ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte, neutralisiert um steuerliche Abschreibungen und Zuschreibungen sowie den Zinsüberhang nach Abs. 3.“ Für Konkretisierungen der Ermittlung des steuerlichen EBITDA iSd § 12a Abs 4 und des Gruppen-EBITDA iSd § 12a Abs 7 Z 1 lit b, und insbesondere der dabei zu neutralisierenden steuerlichen Zu- und Abschreibungen, enthält § 12a Abs 8 eine Verordnungsermächtigung. Auf deren Grundlage wurde die „Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Ermittlung des steuerlichen EBITDA sowie des Gruppen-EBITDA“ (EBITDA-Ermittlungs-VO), BGBL II 2021/390, erlassen.

157

Gem § 12a Abs 4 Satz 2 wird das verrechenbare EBITDA durch Multiplikation des steuerlichen EBITDA mit dem Prozentsatz von 30 % ermittelt. Das verrechenbare EBITDA bildet den Höchstbetrag, bis zu dem der Zinsüberhang nach der Grundregel jedenfalls steuerlich abzugsfähig ist (IA 1109/A 27. GP 24).

158

Aufgrund der Anknüpfung an den vorläufigen Gesamtbetrag der Einkünfte liegt der Zinsschranke ein steuerliches EBITDA zugrunde, das von einem nach Rechnungslegungsstandards ermittelten EBITDA in wesentlichen Punkten abweicht (bspw durch die Nichtberücksichtigung steuerfreier Einkünfte). Durch die Anknüpfung des steuerlichen EBITDA an eine steuerliche Größe wird sichergestellt, dass ein gesteigerter Betrag an abzugsfähigen Zinsaufwendungen nur möglich ist, wenn auch das steuerliche Ergebnis erhöht wird (OECD, BEPS-Aktionspunkt 4 Rz 88).

159

Während § 1 EBITDA-Ermittlungs-VO die Ermittlung des steuerlichen EBITDA für Körperschaften regelt, die nicht Teil einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG sind, enthält § 2 EBITDA-Ermittlungs-VO ergänzend Sondervorschriften für die Ermittlung des Gruppen-EBITDA, die für Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG maßgeblich sind (zum Gruppen-EBITDA s Rz 300).

160

Das steuerliche EBITDA iSd § 12a Abs 4 KStG ist gem § 1 EBITDA-Ermittlungs-VO wie folgt zu ermitteln:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung des § 12a KStG
+
steuerwirksame Absetzungen für Abnutzungen (§§ 7, 8, 13, 16 Abs 1 Z 8, § 28 Abs 3 EStG)
+
steuerwirksame Teilwertabschreibungen des Anlagevermögens (§ 6 Z 1 und Z 2 lit a EStG)*
+
abzugsfähige Zinsaufwendungen
steuerpflichtige Zuschreibungen des Anlagevermögens (§ 6 Z 1 und Z 2 lit a sowie Z 13 EStG)**
steuerpflichtige Zinserträge
=
steuerliches EBITDA iSd § 12a Abs 4 KStG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
*
Dies umfasst auch steuerwirksame Verluste aus der Veräußerung von Anlagevermögen (als gedanklich vorgelagerte Teilwertabschreibung).
**
Dies umfasst auch steuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen, sofern diese als gedanklich vorgelagerte Zuschreibung anzusehen sind, dh betraglich begrenzt bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungskosten des veräußerten Wirtschaftsguts. Steuerpflichtige Zuschreibungen und Veräußerungsgewinne sind gem § 3 EBITDA-Ermittlungs-VO nur insoweit zu berücksichtigen, als die der Zuschreibung/dem Veräußerungsgewinn vorangegangenen Abschreibungen in Wirtschaftsjahren erfolgt sind, die nach beginnen.

Die Adaptierungen des Gesamtbetrags der Einkünfte sind gem § 1 Z 3 EBITDA-Ermittlungs-VO nur insoweit vorzunehmen, als sich diese in diesem Wirtschaftsjahr auch steuerlich ausgewirkt haben.

161

Einkünfte aus langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der EU bleiben gem § 12a Abs 9 bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA außer Ansatz (s Rz 348). Der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke ist bei der Berechnung des steuerlichen EBITDA folglich auch dahin gehend zu adaptieren.

162

Ein EBITDA-Vortrag iSd § 12a Abs 6 Z 2 erhöht nicht das steuerliche EBITDA eines Wirtschaftsjahres. Die Verrechnung eines im laufenden Wirtschaftsjahr nicht nach § 12a Abs 1 bis Abs 5 abzugsfähigen Zinsüberhangs mit einem EBITDA-Vortrag erfolgt auf gesondertem Wege (s Rz 277).

163

Bei nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaften, wie insb Privatstiftungen iSd § 13 Abs 1 Z 1 KStG, kann grundsätzlich (auch) das Zufluss-Abfluss-Prinzip zur Anwendung kommen. Dies ist auch bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA (sowie des Zinsüberhangs) zu beachten (vgl Brugger/Zöchling, SWK-Spezial Zinsschranke 17).

2. Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung des § 12a KStG

164

Ausgangspunkt der Berechnung des steuerlichen EBITDA ist der vorläufige – dh vor Anwendung der Zinsschranke ermittelte – steuerliche Gesamtbetrag der Einkünfte der jeweiligen Körperschaft. Der Gesamtbetrag der Einkünfte bezieht sich bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften auf § 7 Abs 2 KStG, dh erfasst den Gesamtbetrag der in § 2 Abs 3 EStG aufgezählten Einkunftsarten (Dziurdź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 30). Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften sind nur die Einkünfte iSd § 21 Abs 1 KStG (iVm § 98 EStG) erfasst, die einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind (s Rz 59 f).

Zu berücksichtigen sind alle steuerlichen Bestimmungen, die bei der Ermittlung der Einkünfte und des Gesamtbetrags der Einkünfte anzuwenden sind, ausgenommen die Zinsschranke iSd § 12a KStG (IA 1109/A 27. GP 24; KStR Rz 1309bj; Schilcher/Titz, RdW 2021, 50). Folglich müssen sämtliche anderen Positionen der Mehr-Weniger-Rechnung vorliegen, um die Zinsschranke berechnen zu können: So ist bspw die Anwendung von Abzugsverboten oder das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Einlagen im Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke zu berücksichtigen. Damit ist eine steuerliche Größe Ausgangspunkt für die Ermittlung des steuerlichen EBITDA (keine Anknüpfung an den Jahresüberschuss iSd UGB).

165

Aufgrund der Anknüpfung an den Gesamtbetrag der Einkünfte bleiben Sonderausgaben iSd § 8 Abs 4 KStG, wie insb der Verlustvortrag iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG iVm § 18 Abs 6 EStG, bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA außer Ansatz (Schlager/Titz, RWZ 2021, 262). Sonderausgaben werden schließlich erst im Rahmen der Ermittlung des steuerlichen Einkommens berücksichtigt.

166

Steuerfreie in- und ausländische Einkünfte, wie insb steuerfreie Dividenden (§ 10 KStG), erhöhen den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht und bleiben daher auch für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen EBITDA unberücksichtigt (vgl IA 1109/A 27. GP 24; KStR Rz 1309bj; Art 4 Abs 2 letzter Satz ATAD; 6. Erwägungsgrund ATAD; Schiefer in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 4 Rz 121). Die Nichtberücksichtigung von steuerfreien Dividenden im steuerlichen EBITDA führt dazu, dass insb jene Konzern- und Holdinggesellschaften von der Zinsschranke erfasst sein können, die Fremdkapital für den gesamten Konzern aufnehmen und als Eigenkapital an die einzelnen Konzerntochtergesellschaften weitergeben. Hierbei fallen an der Konzernspitze hohe Zinsaufwendungen an, während die aus dem Konzern zurückfließenden steuerfreien Dividenden das steuerliche EBITDA nicht erhöhen. Dieselbe Problematik kann sich bei fremdfinanzierten Beteiligungserwerben ergeben (weiterführend Mayer, Zinsschranke 99; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1568; Zöchling/Brugger, SWK 2016, 1062 f; Gruber/Jann in Hofmann/Jann/Jerabek, BEPS 77).

167

Ausländische Einkünfte sind bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA zu berücksichtigen, wenn diese in den Gesamtbetrag der Einkünfte einfließen. Ob eine ausländische Betriebsstätte vorliegt oder die ausländischen Einkünfte einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind, ist irrelevant. Ausschlaggebend ist vielmehr die Verteilung der Besteuerungsrechte an den ausländischen Einkünften. Besteht zwischen Österreich und dem Staat, in dem die ausländischen Einkünfte erzielt werden, ein DBA mit Anrechnungsmethode oder wurde kein DBA abgeschlossen, so fließen die ausländischen positiven oder negativen Einkünfte – vorbehaltlich inländischer Regelungen – in die inländische Bemessungsgrundlage ein und sind Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte. In diesem Fall sind die ausländischen Einkünfte bei der Berechnung der inländischen Zinsschranke zu berücksichtigen (vgl auch Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1570; Schlager/Titz, RWZ 2021, 262 f; so zur ATAD Schiefer in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 4 Rz 123).

Sind ausländische Einkünfte aufgrund der Befreiungsmethode nach dem jeweiligen DBA abkommensrechtlich befreit, fließen positive Einkünfte mangels Auswirkung auf das inländische Ergebnis nicht in die EBITDA-Berechnung ein (IA 1109/A 27. GP 24; KStR Rz 1309bj; Schlager/Titz, RWZ 2021, 263). Werden jedoch bei einer Körperschaft im Inland ausländische Betriebsstättenverluste gem § 2 Abs 8 Z 3 EStG oder in den Jahren nach der Verlustberücksichtigung Nachversteuerungsbeträge gem § 2 Abs 8 Z 4 EStG berücksichtigt, vermindern bzw erhöhen diese den Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung des § 12a KStG (Erl zum BegE der EBITDA-Ermittlungs-VO, 1; Schlager/Titz, RWZ 2021, 263; Dziurdź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 30). Zu den diesbezüglich vorzunehmenden Neutralisierungen betreffend darin enthaltene Zu- und Abschreibungsbeträge und Zinsaufwendungen und -erträge s Rz 175.

168

Da auch Hinzurechnungsbeträge sowie dem Methodenwechsel unterliegende Einkünfte iSd § 10a KStG im jeweiligen steuerlichen Gesamtbetrag der Einkünfte zu berücksichtigen sind, erhöhen diese ebenso das steuerliche EBITDA für Zwecke der Zinsschrankenberechnung (KStR Rz 1309bj; Schlager/Titz, RWZ 2021, 263).

169

Ist eine Körperschaft an einer transparenten Gesellschaft wie insb einer Mitunternehmerschaft oder einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt, erhöhen die der Körperschaft aus dieser Beteiligung zugewiesenen Einkünfte (Tangente) deren Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung des § 12a KStG und sind daher auch für Zwecke der Zinsschranke relevant. Auch Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetriebseinnahmen der beteiligten Körperschaft fließen in die Berechnung der Zinsschranke ein (IA 1109/A 27. GP 24; KStR Rz 1309ai).

170

Körperschaftsteueraufwand ist nach den allgemeinen Vorgaben des § 12 Abs 1 Z 6 KStG nicht abzugsfähig. Im Zuge der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte wird der Körperschaftsteueraufwand daher – ausgehend vom UGB-Jahresüberschuss, der durch den KöSt-Aufwand gemindert wurde, im Zuge der Mehr-Weniger-Rechnung – bereits (erhöhend) berücksichtigt. Da somit Körperschaftsteueraufwendungen den Gesamtbetrag der Einkünfte als Ausgangsgröße der Berechnung des steuerlichen EBITDA nicht vermindern, hat auch keine gesonderte Hinzurechnung des Körperschaftsteueraufwandes bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA zu erfolgen (vgl Schlager/Titz, RWZ 2021, 262).

171

Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder Z 7 KStG oder unter § 7 Abs 3 KStG fallen, können zwischensteuerpflichtige Einkünfte iSd § 13 Abs 3 KStG vorliegen. Diese zwischensteuerpflichtigen Einkünfte sind nicht Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte und daher auch bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA nicht zu berücksichtigen (vgl Zöchling/Brugger, SWK-Spezial Zinsschranke 17).

3. Adaptierungen des Gesamtbetrags der Einkünfte

Allgemeines

172

Für die Ermittlung des steuerlichen EBITDA ist nach den Vorgaben der EBITDA-Ermittlungs-VO der Gesamtbetrag der Einkünfte um darin enthaltene steuerwirksame Absetzungen für Abnutzung, Teilwertabschreibungen des Anlagevermögens und abzugsfähige Zinsaufwendungen zu erhöhen sowie um darin enthaltene steuerpflichtige Zuschreibungen des Anlagevermögensund Zinserträge zu vermindern. Diese Neutralisierungen sind ausschließlich für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen EBITDA iSd § 12a Abs 4 KStG und damit für die Anwendung der Zinsschranke maßgeblich (s Erl zum BegE der EBITDA-Ermittlungs-VO, 1, wonach der Gesamtbetrag der Einkünfte durch diese Neutralisierungen nicht berührt wird).

173

Die Erhöhungen und Verminderungen des Gesamtbetrags der Einkünfte sind gem § 1 Z 3 EBITDA-Ermittlungs-VO nur insoweit vorzunehmen, als sich diese – nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften – bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke im jeweiligen Wirtschaftsjahr steuerlich ausgewirkt haben. Dies ergibt sich zudem bereits aus § 1 Z 1 und Z 2 EBITDA-Ermittlungs-VO, wonach nur im Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke enthaltene Einkünfte zu neutralisieren sind (vgl Schlager/Titz, RWZ 2021, 263). Demnach erhöhen (nur) steuerwirksame Abschreibungen das steuerliche EBITDA, während (nur) steuerwirksame Zuschreibungen das steuerliche EBITDA mindern. Zur Auswirkung der Siebentelung bei Beteiligungsabschreibungen iSd § 12 Abs 3 Z 2 KStG s Rz 184.

174

Im Rahmen der Ermittlung des steuerlichen EBITDA sind ausschließlich Abschreibungen und Zuschreibungen des Anlagevermögens zu neutralisieren (§ 1 Z 1 lit a und b, Z 2 lit a EBITDA-Ermittlungs-VO). Im Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke enthaltenen Teilwertab- und Zuschreibungen des Umlaufvermögens werden hingegen nicht neutralisiert und erhöhen bzw vermindern das steuerliche EBITDA nicht (vgl Erl zum BegE der EBITDA-Ermittlungs-VO, 2; Schilcher/Titz, RdW 2021, 881; Schlager/Titz, RWZ 2021, 264). Bei einer Beteiligung von weniger als 5 % am Nennkapital einer Körperschaft ist nach Ansicht der Finanzverwaltung idR von keiner dem Anlagevermögen zugehörigen Beteiligung auszugehen (KStR Rz 1309bm mit Verweis auf Rz 1300).

Zu steuerwirksamen Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens s Rz 181.

175

Fließen in den Gesamtbetrag der Einkünfte ausländische Betriebsstättenverluste iSd § 2 Abs 8 Z 3 EStG oder Nachversteuerungsbeträge iSd § 2 Abs 8 Z 4 EStG ein, sind nach hA darin enthaltene Ab- und Zuschreibungen sowie Zinsaufwendungen und -erträge iSd § 1 Z 1 und Z 2 EBITDA-Ermittlungs-VO bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA insoweit zu neutralisieren (s KStR Rz 1309bo; Schilcher/Titz, RdW 2021, 881; Schlager/Titz, RWZ 2021, 263; wohl auch Dziurdź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 32).

Beispiel: Neutralisierungen iZm Betriebsstättenverlusten iSd § 2 Abs 8 Z 3 EStG

Im Gesamtbetrag der Einkünfte einer inländischen Körperschaft werden Verluste von ausländischen Betriebsstätten iSd § 2 Abs 8 Z 3 EStG iHv –100 berücksichtigt. In dem ausländischen Verlust sind steuerliche Abschreibungen iSd § 1 Z 1 lit a und b EBITDA-Ermittlungs-VO enthalten iHv:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
–70
b)
–150

Im Fall a) ist bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA der Gesamtbetrag der Einkünfte um die darin enthaltenen Abschreibungen iHv 70 zu erhöhen.

Im Fall b) ist der bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhende Betrag mE mit der Höhe der Auslandsverluste gedeckelt, die im Gesamtbetrag der Einkünfte berücksichtigt wurden. Die Abschreibungen werden demnach nur iHv 100 neutralisiert. Schließlich sind Neutralisierungen gem § 1 Z 3 EBITDA-Ermittlungs-VO nur insoweit vorzunehmen, als sich diese auf den Gesamtbetrag der Einkünfte ausgewirkt haben. Abschreibungen im Zusammenhang mit der ausländischen Betriebsstätte haben sich (nur) iHv –100 auf den Gesamtbetrag der Einkünfte der inländischen Körperschaft ausgewirkt und sind dementsprechend (nur) iHv +100 bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA hinzuzurechnen.

176

Diese Ausführungen sollen nach Ansicht der Finanzverwaltung sinngemäß für Hinzurechnungsbeträge iSd § 10a KStG gelten (KStR Rz 1309bo; s dazu Schlager/Titz, RWZ 2021, 262). Allerdings könnte auch vertreten werden, dass nicht konkret die einzelnen Passiveinkünfte, Abschreibungen etc der ausländischen beherrschten Tochtergesellschaft der inländischen beherrschenden Gesellschaft hinzugerechnet werden, sondern ein Gesamtbetrag ausländischer CFC-Einkünfte (vgl Rz 15). Bei einem solchen Verständnis wäre keine Neutralisierung im Zusammenhang mit Hinzurechnungsbeträgen vorzunehmen.

177

Die bei einer transparenten Gesellschaft (insb Personengesellschaft) anfallenden Zinsaufwendungen, Zinserträge und Abschreibungen fließen anteilig in das von der beteiligten Körperschaft zu ermittelnde steuerliche EBITDA ein (vgl IA 1109/A 27. GP 23; Schilcher/Titz, RdW 2021, 49; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1569). Die in der EBITDA-Ermittlungs-VO geregelten Neutralisierungen von Absetzungen für Abnutzung, Teilwertab- und Zuschreibungen sowie Zinsaufwendungen und -erträgen sind bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA der beteiligten Körperschaft auch insoweit vorzunehmen, als diese in den der Körperschaft zugerechneten Tangenten aus der Personengesellschaft enthalten sind (KStR Rz 1309bk; Schilcher/Titz, RdW 2021, 881).

178

Die Neutralisierungen von Zu- oder Abschreibungen sind auch dann vorzunehmen, wenn sich diese im Rahmen der Bilanzberichtigung iSd § 4 Abs 2 Z 2 EStG steuerlich auswirken, durch Korrektur des Wurzeljahres oder über den Ansatz von Zu- oder Abschlägen im ersten noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum (KStR Rz 1309bp; Erl zum BegE der EBITDA-Ermittlungs-VO, 1; Schlager/Titz, RWZ 2021, 264).

179

Z 1, Erhöhungen des Gesamtbetrags der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke

Lit a, Absetzungen für Abnutzungen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke ist gem § 1 Z 1 lit a EBITDA-Ermittlungs-VO zu erhöhen um darin enthaltene Absetzungen für Abnutzungen iSd § 7 EStG (umfasst sowohl lineare als auch degressive AfA, Halb- und Ganzjahresabschreibungen), Sonderformen der AfA iSd § 8 EStG (bspw für Gebäude inklusive beschleunigter Gebäudeabschreibung iSd § 8 Abs 1a EStG, Firmenwert, Abschreibungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung oder PKW) sowie Absetzungen für geringwerte Wirtschaftsgüter iSd § 13 EStG. Die Erhöhung des Gesamtbetrags der Einkünfte erfolgt dabei nach § 1 Z 3 EBITDA-Ermittlungs-VO (nur) insoweit, als sich die Abschreibungen in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr auch steuerlich auswirken.

Beispiel: Auswirkungen einer Firmenwertabschreibung bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA

Ein Firmenwert ist steuerlich gem § 8 Abs 3 EStG gleichmäßig verteilt über 15 Jahre abzusetzen. In diesen Jahren ist im Gesamtbetrag der Einkünfte jeweils ein Fünfzehntel des abzuschreibenden Firmenwerts enthalten. Für die Ermittlung des steuerlichen EBITDA ist der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke in jedem dieser 15 Wirtschaftsjahre um ein Fünfzehntel zu erhöhen (Schlager/Titz, RWZ 2021, 264).

180

Kommt für Körperschaften § 7 Abs 3 KStG nicht zur Anwendung (bspw bei Privatstiftungen iSd § 13 Abs 1 Z 1 lit a iVm Abs 6 KStG), ist der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke um Absetzungen für Abnutzungen iSd § 16 Abs 1 Z 8 EStG sowie um gem § 28 Abs 3 EStG über fünfzehn Jahre verteilte Aufwendungen zu erhöhen.

181

Lit b, Teilwertabschreibungen. Im Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke enthaltene Teilwertabschreibungendes Anlagevermögens iSd § 6 Z 1 und Z 2 lit a EStG sind gem § 1 Z 1 lit b EBITDA-Ermittlungs-VO bei der Berechnung des steuerlichen EBITDA hinzuzurechnen. Teilwertabschreibungen des Umlaufvermögens sollen hingegen nicht hinzugerechnet werden und erhöhen das steuerliche EBITDA nicht (vgl Rz 174). Die Neutralisierung auch von Teilwertabschreibungen (und nicht nur planmäßigen Abschreibungen) ist nach den Vorgaben der ATAD unionsrechtlich zulässig (vgl Mayer, Zinsschranke 95; Schlager/Titz, RWZ 2021, 264).

Steuerwirksame Verluste aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA insoweit zu neutralisieren, als darin ein – dem Veräußerungsvorgang zeitlich vorgelagerter – Bewertungsvorgang angenommen werden kann, dh eine vorgelagerte Teilwertabschreibung, die iSd § 1 EBITDA-Ermittlungs-VO zu berücksichtigen wäre (Erl zum BegE der EBITDA-Ermittlungs-VO, 3; KStR Rz 1309bn und 1309br; Schilcher/Titz, RdW 2021, 882; Schlager/Titz, RWZ 2021, 266). Da bei einem Veräußerungsverlust in einem ersten Schritt eine logische Sekunde vor dem Veräußerungsvorgang eine Teilwertabschreibung unterstellt wird, sind Veräußerungsverluste als gedanklich vorgelagerte Abschreibung stets zu neutralisieren (Dziurdź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 35).

182

Teilwertabschreibungen (inklusive Veräußerungsverluste) erhöhen den Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke nur insoweit, als sich diese im jeweiligen Wirtschaftsjahr auch steuerlich auswirken (§ 1 Z 3 EBITDA-Ermittlungs-VO). Nicht abzugsfähige Teilwertabschreibungen (bspw TWA an steuerneutralen, dh nicht optierten internationalen Schachtelbeteiligungen iSd § 10 Abs 3 KStG, ausschüttungsbedingte TWA iSd § 12 Abs 3 Z 1 KStG oder TWA im Zusammenhang mit Einlagen in mittelbar verbundene Körperschaften iSd § 12a Abs 3 Z 3 KStG) haben den Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke nicht vermindert und sind demnach auch für die Ermittlung des steuerlichen EBITDA nicht erhöhend zu berücksichtigen (KStR Rz 1309bt; Erl zum BegE der EBITDA-Ermittlungs-VO, 3; Schlager/Titz, RWZ 2021, 265).

183

Für nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaften kann sich eine eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert insb aufgrund von § 6 Z 2 lit c EStG und lit d EStG ergeben: Nach diesen Bestimmungen ist bei Teilwertabschreibungen im Zusammenhang mit Kapitalvermögen (lit c) bzw Grundstücksveräußerungen (lit d) ein verbleibender negativer Überhang auf 55 % (Kapitalvermögen) bzw 60 % (Grundstücksveräußerungen) zu kürzen und mit anderen Einkünften auszugleichen. Im Rahmen der Ermittlung des steuerlichen EBITDA ist folglich auch nur dieser gekürzte Betrag der Teilwertabschreibung dem Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke hinzuzurechnen (KStR Rz 1309bs; Erl zum BegE der EBITDA-Ermittlungs-VO, 2; Schlager/Titz, RWZ 2021, 264).

184

Bei unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaften ergeben sich Einschränkungen der (sofortigen) Abzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen insb im Zusammenhang mit Teilwertabschreibungen (inklusive Veräußerungsverlusten) bei Beteiligungen des Anlagevermögens: Gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG sind abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (iSd § 6 Z 2 lit a EStG) oder Veräußerungsverluste bei einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung steuerlich verteilt über sieben Jahre geltend zu machen. In einem Wirtschaftsjahr kann sich nur ein Siebentel der vorzunehmenden TWA als Betriebsausgabe auswirken. Folglich ist bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA in einem Wirtschaftsjahr gem § 1 Z 1 Satz 1 sowie Z 3 EBITDA-Ermittlungs-VO auch nur ein Siebentel dem Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke hinzuzurechnen.

Beispiel: Neutralisierungen iZm Teilwertabschreibungen bei Beteiligungen

Die inländische A-GmbH hält eine Beteiligung iHv 100 % an der inländischen B-GmbH (Anschaffungskosten 100). Im Jahr X1 nimmt die A-GmbH eine Teilwertabschreibung an der B-GmbH um 70 vor (der Buchwert nach der TWA beträgt 30). Der Betrag iHv 70 ist steuerlich gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG über sieben Jahre verteilt geltend zu machen, weshalb im Jahr X1 steuerlich nur ein Siebentel (= 10) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann (MWR +60).

Der vor Anwendung der Zinsschranke ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte der A-GmbH in X1 hat sich um 10 vermindert. Für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen EBITDA in X1 ist daher dieser Gesamtbetrag der Einkünfte um die darin enthaltene TWA iHv 10 zu erhöhen.

Auch in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren X2 bis X7 vermindert sich der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke um jeweils ein TWA-Siebentel (= 10). Folglich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen EBITDA auch in den Jahren X2 bis X7 um jeweils 10 zu erhöhen (vgl KStR Rz 1309bt; Erl zum BegE der EBITDA-Ermittlungs-VO, 2).

Das Ergebnis kann wie folgt zusammengefasst werden:


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X1
X2
X3
X4
X5
X6
X7
TWA
–70
+60
–10
–10
–10
–10
–10
–10
Auswirkung auf den Gesamtbetrag der Einkünfte vor § 12a
–10
–10
–10
–10
–10
–10
–10
Neutralisierung bei Ermittlung des strl EBITDA
+10
+10
+10
+10
+10
+10
+10

185

§ 12 Abs 3 Z 2 KStG ermöglicht im Zusammenhang mit abzugsfähigen Teilwertabschreibungen an Beteiligungen des Anlagevermögens die vorzeitige Verrechnung von noch nicht verrechneten TWA-Siebentelbeträgen, wenn

  • in späteren Wirtschaftsjahren eine Zuschreibung an derselben Beteiligung erfolgt (TS 1),

  • in späteren Wirtschaftsjahren die Beteiligung mit Veräußerungsgewinn veräußert wird (TS 2),

  • im Wirtschaftsjahr der Teilwertabschreibung Veräußerungsgewinne aus anderen Beteiligungen erzielt werden (TS 3).

Diese Verrechnungsmöglichkeiten wirken sich auf den Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke aus und sind demnach auch für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen EBITDA entsprechend zu berücksichtigen: Dem Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke ist im jeweiligen Wirtschaftsjahr gem § 1 Z 3 EBITDA-Ermittlungs-VO jener Betrag neutralisierend hinzuzurechnen, der unter Berücksichtigung der vorzeitigen Verrechnungsmöglichkeit steuerlich insgesamt abgesetzt werden konnte. Zur vorzeitigen Verrechnung offener Siebentel mit späteren Zuschreibungen und Veräußerungsgewinnen iSd TS 1 und TS 2 s Rz 192 f; zur Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus anderen Beteiligungen im Jahr der Teilwertabschreibung iSd TS 3 s folgendes Beispiel.

Beispiel: Neutralisierungen iZm Beteiligungs-TWA nach Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen (KStR Rz 1309bu)

Die inländische A-GmbH hält eine Beteiligung iHv 100 % an der inländischen B-GmbH (Anschaffungskosten 100). Im Jahr X1 nimmt die A-GmbH eine Teilwertabschreibung an der B-GmbH um 70 vor (der Buchwert nach der TWA beträgt 30). Der Betrag iHv 70 ist steuerlich gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG grundsätzlich über sieben Jahre verteilt geltend zu machen, weshalb im Jahr X1 grundsätzlich nur ein Siebentel (= 10) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.

Allerdings veräußert die A-GmbH im Jahr X1 auch ihre Beteiligung iHv 100 % an der inländischen C-GmbH (AK = BW = 100) mit einem Veräußerungsgewinn iHv 49. Der Verlust aus der TWA an der B-GmbH ist vor der Sieben-Jahres-Verteilung gem § 12 Abs 3 Z 2 TS 3 KStG mit dem Veräußerungsgewinn der Anteile an der C-GmbH zu verrechnen: Nach der Verrechnung der TWA an der B-GmbH (–70) mit dem Veräußerungsgewinn an der C-GmbH (iHv 49), verbleibt eine steuerlich noch nicht abgesetzte Teilwertabschreibung iHv 21. Dieser Betrag ist nun auf sieben Jahre zu verteilen. Im Jahr X1 kann zusätzlich zur vorgezogenen TWA iHv 49 noch ein laufendes Siebentel iHv 3 abgesetzt werden, somit insgesamt 52 (MWR +18).

Für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen EBITDA ist der Gesamtbetrag der Einkünfte der A-GmbH vor Anwendung der Zinsschranke um die darin enthaltene TWA iHv 52 zu erhöhen (§ 1 Z 1 lit b EBITDA-Ermittlungs-VO), da neben der vorgezogenen TWA iHv 49 auch das laufende TWA-Siebentel iHv 3 in den Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke eingeflossen ist.

Eine Verminderung des vorläufigen Gesamtbetrags der Einkünfte für Zwecke der EBITDA-Ermittlung in X1 um den Veräußerungsgewinn iHv 49 erfolgt nicht, weil in der Vergangenheit keine Teilwertabschreibung an der C-GmbH durchgeführt wurde und folglich der Veräußerungsgewinn auch nicht als vorgelagerter Bewertungsvorgang zu beurteilen ist, der für die Ermittlung des steuerlichen EBITDA zu neutralisieren wäre (vgl Rz 190).

In den darauffolgenden Wirtschaftsjahren X2 bis X7 wird der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke um jeweils ein TWA-Siebentel (= 3) vermindert. Folglich ist für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen EBITDA der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Jahren X2 bis X7 um jeweils 3 zu erhöhen.

Das Ergebnis kann wie folgt zusammengefasst werden (der Veräußerungsgewinn iZm der Beteiligung an der C-GmbH wird mangels Neutralisierung bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA vereinfachend nicht angeführt):


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X1
X2
X3
X4
X5
X6
X7
TWA
–70
+18
–3
–3
–3
–3
–3
–3
Auswirkung auf den Gesamtbetrag der Einkünfte vor § 12a
–52
–3
–3
–3
–3
–3
–3
Neutralisierung bei Ermittlung des strl EBITDA
+52
+3
+3
+3
+3
+3
+3

186

Lit c, Zinsaufwendungen. Neben Absetzungen für Abnutzungen und Teilwertabschreibungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens erhöhen bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA den Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke auch darin enthaltene abzugsfähige Zinsaufwendungen des jeweiligen Wirtschaftsjahres (§ 1 Z 1 lit c EBITDA-Ermittlungs-VO). Dies umfasst jene Zinsaufwendungen, die in den Zinsüberhang eines Wirtschaftsjahres iSd § 12a Abs 3 KStG einfließen und den Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke im jeweiligen Wirtschaftsjahr vermindert haben. Aufgrund anderer Vorschriften nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen (bspw § 12 Abs 1 Z 9 oder Z 10 KStG oder § 12 Abs 2 KStG) gehen nicht in den Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 ein und sind daher auch bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA nicht zu neutralisieren.

187

Bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA ist nur ein laufender abzugsfähiger Zinsaufwand wieder hinzuzurechnen. Ein Zinsvortrag fließt zwar in den Zinsüberhang ein, erhöht das steuerliche EBITDA jedoch mangels Auswirkung auf den Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke in diesem Wirtschaftsjahr nicht (s die explizite gesetzliche Anordnung in § 12a Abs 6 Z 1 KStG; Schlager/Titz, RWZ 2021, 267).

188

Da Zinsaufwendungen aus Altdarlehen iSd § 26c Z 80 KStG sowie Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten iSd § 12a Abs 9 KStG nicht in den Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 eingehen, sind diese für Zwecke der EBITDA-Ermittlung nicht zu neutralisieren und führen demnach zu keiner Erhöhung des steuerlichen EBITDA iSd § 1 Z 1 lit c EBITDA-Ermittlungs-VO (KStR Rz 1309bv; Schilcher/Titz, RdW 2021, 882; Schlager/Titz, RWZ 2021, 267).

189

Im Fall von aktivierungs- oder verteilungspflichtigen Zinsaufwendungen iSd § 12a Abs 3 KStG (bspw Disagio oder Geldbeschaffungskosten, die gem § 6 Z 3 EStG über die Laufzeit verteilt werden) hat im Rahmen der Ermittlung des steuerlichen EBITDA eine Erhöhung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur insoweit zu erfolgen, als sich der Zinsaufwand im jeweiligen Wirtschaftsjahr auch steuerlich auswirkt (dies ergibt sich aus § 1 Z 3 EBITDA-Ermittlungs-VO; vgl KStR Rz 1309bv; Schilcher/Titz, RdW 2021, 882; Schlager/Titz, RWZ 2021, 267).

190

Z 2, Verminderungen des Gesamtbetrags der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke

Lit a, Zuschreibungen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke ist für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen EBITDA zu vermindern um darin enthaltene steuerpflichtige Zuschreibungen des Anlagevermögens iSd § 6 Z 1 und Z 2 lit a sowie Z 13 EStG (§ 1 Z 2 lit a EBITDA-Ermittlungs-VO). Zuschreibungen des Umlaufvermögens hingegen vermindern das steuerliche EBITDA nicht (vgl Rz 174).

Steuerpflichtige Gewinne aus Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA insoweit zu neutralisieren, als darin ein – dem Veräußerungsvorgang gedanklich vorgelagerter – Bewertungsvorgang angenommen werden kann, dh eine vorgelagerte Zuschreibung bis maximal zu den (fortgeführten) Anschaffungskosten, die iSd § 1 EBITDA-Ermittlungs-VO zu berücksichtigen wäre (Erl zum BegE der EBITDA-Ermittlungs-VO, 3; KStR Rz 1309bn und 1309bx; Schilcher/Titz, RdW 2021, 882; Schlager/Titz, RWZ 2021, 266; Schlager, SWK 2021, 1387 f). Die Deckelung der Neutralisierung von Veräußerungsgewinnen mit den (fortgeführten) Anschaffungskosten ergibt sich daraus, dass auch Zuschreibungen bis höchstens zu den (fortgeführten) Anschaffungskosten erfolgen und nur insoweit neutralisiert werden können. Damit sind steuerpflichtige Veräußerungsgewinne des Anlagevermögens bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA stets bis zu den (fortgeführten) Anschaffungskosten zu neutralisieren (Dziurdź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 35). Dies betrifft Veräußerungsgewinne des Anlagevermögens im Zusammenhang mit sämtlichen Wirtschaftsgütern (nicht nur im Zusammenhang mit Beteiligungen).

191

Zuschreibungen (inklusive Veräußerungsgewinne bis zu den fortgeführten Anschaffungskosten) vermindern den Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke nur insoweit, als sich diese im jeweiligen Wirtschaftsjahr steuerlich auswirken (§ 1 Z 3 EBITDA-Ermittlungs-VO). IdR sind Zuschreibungen – anders als Teilwertabschreibungen – jedoch sofort in voller Höhe steuerwirksam, weshalb die praktische Bedeutung dieser Regelung im Zusammenhang mit Zuschreibungen gering erscheint (vgl Schlager/Titz, RWZ 2021, 265).

Zuschreibungen von internationalen Schachtelbeteiligungen, die nicht optiert und daher iSd § 10 Abs 3 KStG steuerneutral sind, sind auch für Zwecke der EBITDA-Ermittlung nicht vermindernd zu berücksichtigen (KStR Rz 1309bw).

Eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung ist gem § 12 Abs 3 Z 1 KStG nicht abzugsfähig, weshalb derartige TWA für die Ermittlung des steuerlichen EBITDA nicht erhöhend zu berücksichtigen sind (vgl Rz 182). In darauffolgenden Wirtschaftsjahren erfolgende Zuschreibungen nach ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibungen sollen jedoch nach Ansicht der Finanzverwaltung steuerwirksam sein (vgl KStR Rz 1295). Ist eine solche Zuschreibung steuerwirksam, ist auch für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen EBITDA der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke entsprechend zu vermindern (KStR Rz 1309bz).

Da bei einer unternehmensrechtlich vorgenommenen Teilwertabschreibung im Zusammenhang mit Einlagen in mittelbar verbundene Körperschaften iSd § 12 Abs 3 Z 3 KStG der steuerliche Buchwert nicht sinkt, ist auch eine nachfolgende unternehmensrechtliche Zuschreibung steuerneutral. Diesbezüglich ist keine Anpassung für die Ermittlung des steuerlichen EBITDA vorzunehmen (Dziurdź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 35).

192

Für Zuschreibungen von Beteiligungen des Anlagevermögens kann gem § 12 Abs 3 Z 2 TS 1 KStG eine vorzeitige Verrechnung mit noch offenen Siebentelbeträgen aus vorangegangenen Teilwertabschreibungen derselben Beteiligung erfolgen. Dies gilt es auch im Rahmen der Ermittlung des steuerlichen EBITDA entsprechend zu berücksichtigen. Zuschreibungen sind – ebenso wie Abschreibungen – in jenem Ausmaß vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke zu neutralisieren, in dem sie sich aufgrund der vorgezogenen Verrechnungsmöglichkeit steuerlich ausgewirkt haben. Sofern eine in einem Wirtschaftsjahr vorzunehmende Zuschreibung an Beteiligungen des Anlagevermögens gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG vollständig mit noch offenen Siebenteln aus vorangegangenen Teilwertabschreibungen verrechnet werden kann, ergeben sich daraus in diesem Wirtschaftsjahr letztlich keine Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke, weshalb im Ergebnis auch keine Neutralisierung zu erfolgen hat (KStR Rz 1309by; Schlager/Titz, RWZ 2021, 265; Dziurdź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 36). Noch verbleibende Siebentelbeträge sind in den Folgejahren im Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung des § 12a KStG zu berücksichtigen und folglich bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA zu neutralisieren.

Beispiel: Verrechnung offener TWA-Siebentel mit nachfolgender Zuschreibung (Erl zum BegE der EBITDA-Ermittlungs-VO, 3; KStR Rz 1309by)

Die inländische A-GmbH hält eine Beteiligung iHv 100 % an der inländischen B-GmbH (Anschaffungskosten 100). Im Jahr X1 nimmt die A-GmbH eine Teilwertabschreibung an der B-GmbH um 70 vor (der Buchwert nach der TWA beträgt 30). Der Betrag iHv 70 ist steuerlich gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG über sieben Jahre verteilt geltend zu machen, weshalb im Jahr X1 nur ein Siebentel (= 10) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann (MWR +60).

Der vor Anwendung der Zinsschranke ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte der A-GmbH hat sich in X1 um 10 vermindert. Für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen EBITDA in X1 ist daher dieser Gesamtbetrag der Einkünfte um die darin enthaltene TWA iHv 10 zu erhöhen. Dies gilt ebenso für das Jahr X2.

Im Jahr X3 erfolgt bei der A-GmbH eine Zuschreibung der Beteiligung an der B-GmbH um 25 (der Buchwert nach Zuschreibung beträgt 55). Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist zunächst für das laufende Wirtschaftsjahr X3 das dritte Siebentel (10) steuerlich abzusetzen und mit der steuerpflichtigen Zuschreibung zu verrechnen. Im Ausmaß der über das abgesetzte laufende Siebentel hinausgehenden, noch verbleibenden Zuschreibung iHv 15 (= 25 – 10) kann gem § 12 Abs 3 Z 2 TS 1 KStG eine Gegenrechnung mit den noch offenen Siebenteln aus der Teilwertabschreibung (40) erfolgen. Anzumerken ist, dass die Reihenfolge der Verrechnung der Siebentel strittig ist und nach hA im Schrifttum auf andere Weise erfolgen soll, als von der Finanzverwaltung vorgesehen (vgl Marchgraber/Plansky in diesem Band, § 12 Rz 366 ff).

Demnach erfolgt – nach Ansicht der Finanzverwaltung – im Jahr X3 sowohl eine Zuschreibung iHv 25 als auch eine Geltendmachung von offenen Siebenteln iHv 25. Bei dieser Sichtweise haben die Ab- und Zuschreibungen im Ergebnis im Jahr X3 insgesamt keine Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte, weshalb im Ergebnis auch keine Neutralisierung für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen EBITDA zu erfolgen hat.

In den folgenden Wirtschaftsjahren X4 und X5 sind die noch offenen TWA-Siebentel iHv je 10 abzusetzen und daher im Gesamtbetrag der Einkünfte der A-GmbH vor Anwendung der Zinsschranke enthalten. Für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen EBITDA sind diese wieder hinzuzurechnen, im Wirtschaftsjahr X6 noch der verbleibende Restbetrag iHv 5.

Das Ergebnis kann wie folgt zusammengefasst werden:


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X1
X2
X3
X4
X5
X6
X7
TWA
–70
Zuschreibung
+25
+60
–10
–25
–10
–10
–5
0
Auswirkung auf den Gesamtbetrag der Einkünfte vor § 12a
–10
–10
0
–10
–10
–5
0
Neutralisierung bei Ermittlung des strl EBITDA
+10
+10
0
+10
+10
+5
0

Wird in einem Wirtschaftsjahr vor 2021 eine steuerlich über sieben Jahre zu verteilende Teilwertabschreibung an einer Beteiligung des Anlagevermögens vorgenommen (§ 12 Abs 3 Z 2 KStG), sind bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA in Wirtschaftsjahren ab 2021 die in diesen Wirtschaftsjahren geltend gemachten TWA-Siebentel zu neutralisieren (vgl mit Beispiel Rz 196).

193

Für steuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen des Anlagevermögens kann gem § 12 Abs 3 Z 2 TS 2 KStG eine vorzeitige Verrechnung mit noch offenen Siebentelbeträgen aus vorangegangenen Teilwertabschreibungen derselben Beteiligung erfolgen. Diesbezüglich gelten die Ausführungen zur Verrechnung bei steuerpflichtigen Zuschreibungen iSd § 12 Abs 3 Z 2 TS 1 KStG sinngemäß, weil Veräußerungsgewinne (bis maximal zu den Anschaffungskosten) für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen EBITDA als gedanklich vorgelagerte Zuschreibungen gesehen werden.

Beispiel: Verrechnung offener TWA-Siebentel mit nachfolgendem Veräußerungsgewinn (Erl zum BegE der EBITDA-Ermittlungs-VO, 2; KStR Rz 1309by)

Die inländische A-GmbH hält eine Beteiligung iHv 100 % an der inländischen B-GmbH (Anschaffungskosten 100). Im Jahr X1 nimmt die A-GmbH eine Teilwertabschreibung an der B-GmbH um 70 vor (der Buchwert nach der TWA beträgt 30). Der Betrag iHv 70 ist steuerlich gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG über sieben Jahre verteilt geltend zu machen, weshalb im Jahr X1 nur ein Siebentel (= 10) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann (MWR +60).

Der vor Anwendung der Zinsschranke ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte der A-GmbH hat sich in X1 um 10 vermindert. Für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen EBITDA in X1 ist daher dieser Gesamtbetrag der Einkünfte um die darin enthaltene TWA iHv 10 zu erhöhen. Dies gilt ebenso für das Jahr X2.

Im Jahr X3 veräußert die A-GmbH ihre Beteiligung an der B-GmbH um 55 (Veräußerungsgewinn iHv 25). Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist zunächst für das laufende Jahr X3 das dritte Siebentel (10) steuerlich abzusetzen und mit dem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn zu verrechnen. Im Ausmaß der über das abgesetzte laufende Siebentel hinausgehenden, noch verbleibenden Gewinnrealisierung iHv 15 (= 25 – 10) kann gem § 12 Abs 3 Z 2 TS 2 KStG eine Gegenrechnung mit den noch offenen Siebenteln aus der Teilwertabschreibung (40) erfolgen. Anzumerken ist, dass die Reihenfolge der Verrechnung der Siebentel strittig ist und nach hA im Schrifttum auf andere Weise erfolgen soll, als von der Finanzverwaltung vorgesehen; vgl Marchgraber/Plansky in diesem Band, § 12 Rz 366 ff).

Demnach erfolgt – nach Ansicht der Finanzverwaltung – im Jahr X3 sowohl eine (gedankliche) Zuschreibung iHv 25 als auch eine Geltendmachung von offenen Siebenteln iHv 25. Bei dieser Sichtweise haben die Abschreibungen und der Veräußerungsgewinn im Ergebnis im Jahr X3 insgesamt keine Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte. Da der Veräußerungsgewinn (bis maximal zu den Anschaffungskosten) für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen EBITDA als gedanklich vorgelagerte Zuschreibung qualifiziert wird und TWA-Siebentel in selber Höhe geltend gemacht werden, hat hierfür im Ergebnis auch keine Neutralisierung zu erfolgen.

In den folgenden Wirtschaftsjahren X4 und X5 sind die noch offenen TWA-Siebentel iHv je 10 abzusetzen und daher im Gesamtbetrag der Einkünfte der A-GmbH vor Anwendung der Zinsschranke enthalten. Für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen EBITDA sind diese wieder hinzuzurechnen, im Wirtschaftsjahr X6 noch der verbleibende Restbetrag iHv 5.

Das Ergebnis kann wie folgt zusammengefasst werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
X1
X2
X3
X4
X5
X6
X7
TWA
–70
Veräußerungsgewinn
+25
+60
–10
–25
–10
–10
–5
0
Auswirkung auf den Gesamtbetrag der Einkünfte vor § 12a
–10
–10
0
–10
–10
–5
0
Neutralisierung bei Ermittlung des strl EBITDA
+10
+10
0
+10
+10
+5
0

194

Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste im Zusammenhang mit einer Beteiligung können mit in demselben Wirtschaftsjahr erzielten Gewinnen anlässlich einerVeräußerung einer anderen zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung iSd § 12a Abs § Z 2 TS 3 KStG verrechnet werden. Zu den diesbezüglichen Auswirkungen s Rz 185.

195

Gem § 3 EBITDA-Ermittlungs-VO sind Zuschreibungen (inklusive Veräußerungsgewinne bis zu den fortgeführten Anschaffungskosten) bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA nur dann vermindernd zu berücksichtigen, wenn die der jeweiligen Zuschreibung vorangegangene Abschreibung des Anlagevermögens iSd § 1 Z 1 lit b EBITDA-Ermittlungs-VO in Wirtschaftsjahren erfolgt ist, die nach dem beginnen. Da die Zinsschranke erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem beginnen, und auch das steuerliche EBITDA erst für jene Wirtschaftsjahre zu ermitteln ist, konnten sich Abschreibungen in vor dem beginnenden Wirtschaftsjahren nicht (erhöhend) auf das steuerliche EBITDA auswirken. Es scheint sachgerecht, auch die nachfolgenden Zuschreibungen insoweit nicht im steuerlichen EBITDA (vermindernd) zu berücksichtigen. Im Ergebnis sind im Gesamtbetrag der Einkünfte enthaltene Zuschreibungen somit nur insoweit bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA zu neutralisieren, als sich die der Zuschreibung vorangegangene Abschreibung auf das steuerliche EBITDA ausgewirkt hat. Eine symmetrische Berücksichtigung der Auswirkungen von Zu- und Abschreibungen im steuerlichen EBITDA wird erreicht.

196

Wird eine Teilwertabschreibung an einer Beteiligung, die steuerlich gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG über sieben Jahre verteilt geltend gemacht wird, in Wirtschaftsjahren vor 2021 vorgenommen, ist die Berücksichtigung einer nachfolgenden Zuschreibung bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA fraglich, wenn sich die TWA-Siebentel teilweise in nach dem beginnenden Wirtschaftsjahren auswirken. Da die der Zuschreibung vorangegangene Abschreibung einem Wirtschaftsjahr zuzuordnen ist, das vor dem beginnt, könnte nach dem bloßen Wortlaut des § 3 EBITDA-Ermittlungs-VO vertreten werden, dass die Zuschreibung bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA nicht zu neutralisieren ist. Schließlich sind „Zuschreibungen […] nur dann vermindernd zu berücksichtigen, wenn die vorangegangenen Abschreibungen (§ 1 Z 1 lit. b, § 2) Wirtschaftsjahren zuzuordnen sind, die nach dem beginnen.“ Ein solches Verständnis würde jedoch dazu führen, dass Teilwertabschreibungen aufgrund der Verteilung über sieben Jahre das steuerliche EBITDA insoweit erhöhen können, als sich die Siebentelbeträge in nach beginnenden Wirtschaftsjahren auswirken, während eine nachfolgende Zuschreibung das steuerliche EBITDA nicht vermindern könnte. Ein solches Ergebnis wäre unsystematisch und nicht von der Regelung des § 3 EBITDA-Ermittlungs-VO intendiert. Zudem scheint eine solche, für die Steuerpflichtigen vorteilhafte Auslegung, unionsrechtlich bedenklich (vgl die Vorgaben zur Ermittlung des steuerlichen EBITDA in Art 4 Abs 2 ATAD).

Überzeugend scheint die Ansicht der Finanzverwaltung, wonach Zuschreibungen an einer Beteiligung nach einer über sieben Jahre zu verteilenden Teilwertabschreibung dieser Beteiligung (iSd § 12 Abs 3 Z 2 KStG) insoweit das steuerliche EBITDA vermindernd zu berücksichtigen sind, als sich die TWA-Siebentel in jenen Wirtschaftsjahren steuerlich auswirken, die nach dem beginnen. Soweit die TWA-Siebentel auf Wirtschaftsjahre vor Inkrafttreten der Zinsschranke entfallen und sich demnach bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA nicht auswirken konnten, sind auch nachfolgende Zuschreibungen der Beteiligung bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA nicht zu berücksichtigen und vermindern das steuerliche EBITDA nicht (KStR Rz 1309cd; dazu auch Schlager/Titz, RWZ 2021, 268 f).

Beispiel: Zuschreibungen und offene Siebentel aus Abschreibungen vor 2021 (KStR Rz 1309cd)

Die inländische A-GmbH (Bilanzstichtag 31.12) hält eine Beteiligung iHv 100 % an der inländischen B-GmbH (Anschaffungskosten 100). Im Jahr 2019 nimmt die A-GmbH eine Teilwertabschreibung an der B-GmbH um 70 vor (der Buchwert nach der TWA beträgt 30). Der Betrag iHv 70 ist steuerlich gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG über sieben Jahre verteilt geltend zu machen.

In den Wirtschaftsjahren 2019 und 2020 kann die A-GmbH steuerlich ein Siebentel (= 10) als Betriebsausgabe geltend machen. Mangels Inkrafttretens des § 12a KStG (und der EBITDA-Ermittlungs-VO) ist in diesen Wirtschaftsjahren die Zinsschranke nicht anzuwenden und auch kein steuerliches EBITDA zu ermitteln.

Im Wirtschaftsjahr 2021 kann die A-GmbH ein weiteres Siebentel (= 10) steuerlich geltend machen. Der vor Anwendung der Zinsschranke ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte der A-GmbH hat sich in 2021 somit um 10 vermindert. Für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen EBITDA in 2021 ist daher der Gesamtbetrag der Einkünfte um die darin enthaltene TWA iHv 10 zu erhöhen.

Im Wirtschaftsjahr 2022 erfolgt bei der A-GmbH eine Zuschreibung der Beteiligung an der B-GmbH bis zu den historischen Anschaffungskosten um 70 (der Buchwert nach der Zuschreibung beträgt 100). Neben dem laufenden Siebentel in 2022 (iHv 10) können aufgrund der Zuschreibung auch die noch offenen Siebentelbeträge (der Jahre 2023–2025 iHv gesamt 30) gem § 12 Abs 3 Z 2 TS 1 KStG (vorzeitig) geltend gemacht und mit der Zuschreibung verrechnet werden.

Bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA für das Wirtschaftsjahr 2022 haben die im Wirtschaftsjahr 2022 geltend gemachten TWA-Siebentel iHv 40 aufgrund der Verrechnung mit der Zuschreibung faktisch keine Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte (ebenso wie die Zuschreibung in dieser Höhe). Hinsichtlich des noch verbleibenden Zuschreibungsbetrags iHv 30 (70 Zuschreibung – 40 Verrechnung mit Siebenteln) ist zu differenzieren: Da bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA Siebentelbeträge im Jahr 2021 iHv 10 erhöhend berücksichtigt wurden, vermindert die nachfolgende Zuschreibung in 2022 insoweit das steuerliche EBITDA (–10). Die auf die Jahre 2019 und 2020 entfallenen Siebentelbeträge (gesamt 20) wurden bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA mangels Anwendbarkeit der Zinsschranke in diesen Jahren nicht berücksichtigt, weshalb insoweit auch die nachfolgende Zuschreibung in 2022 nicht zu berücksichtigen ist.

Das Ergebnis kann wie folgt zusammengefasst werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
TWA
–70
Zuschreibung
+70
+60
–10
–10
–40
0
0
0
Auswirkung auf den Gesamtbetrag der Einkünfte vor § 12a
–10
–10
–10
+30
0
0
0
Neutralisierung bei Ermittlung des strl EBITDA
n/a
n/a
+10
-10
0
0
0

Im Fall einer teilweisen Werterholung der Beteiligung, dh wird die Zuschreibung nicht bis zu den historischen steuerlichen Anschaffungskosten vorgenommen, soll nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Verrechnung nach dem LIFO-Prinzip (Last in, First out) erfolgen (KStR Rz 1309ce; dazu auch Schlager/Titz, RWZ 2021, 269).

Beispiel: Zuschreibung bei teilweiser Werterholung nach Beteiligungs-TWA

Die inländische A-GmbH (Bilanzstichtag 31.12) hält eine Beteiligung iHv 100 % an der inländischen B-GmbH (Anschaffungskosten 100). Im Jahr 2016 nimmt die A-GmbH eine Teilwertabschreibung an der B-GmbH um 70 vor (der Buchwert nach der TWA beträgt 30). Der Betrag iHv 70 ist steuerlich gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG über sieben Jahre verteilt geltend zu machen.

In den Wirtschaftsjahren 2016–2020 kann die A-GmbH steuerlich jeweils ein Siebentel (= 10) als Betriebsausgabe geltend machen. Mangels Inkrafttretens des § 12a KStG (und der EBITDA-Ermittlungs-VO) ist in diesen Wirtschaftsjahren die Zinsschranke nicht anzuwenden und auch kein steuerliches EBITDA zu ermitteln.

In den Wirtschaftsjahren 2021 und 2022 kann die A-GmbH je ein weiteres TWA-Siebentel (= 10) steuerlich geltend machen. Der vor Anwendung der Zinsschranke ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte der A-GmbH hat sich in 2021 und 2022 somit um jeweils 10 vermindert. Für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen EBITDA in 2021 und 2022 ist daher der Gesamtbetrag der Einkünfte um die darin enthaltene TWA iHv jeweils 10 zu erhöhen.

Im Wirtschaftsjahr 2023 erfolgt bei der A-GmbH eine Zuschreibung der Beteiligung an der B-GmbH um 20 (der Buchwert nach der Zuschreibung beträgt 50). In 2023 bestehen keine offenen Siebentel mehr. Die Zuschreibung ist steuerpflichtig und erhöht den Gesamtbetrag der Einkünfte. Im Rahmen der Ermittlung des steuerlichen EBITDA ist die Zuschreibung insoweit zu neutralisieren, als auch die vorangegangenen Abschreibungen bereits „EBITDA-wirksam“ waren (§ 3 Satz 2 EBITDA-VO). Nach Ansicht der Finanzverwaltung kommt hier das LIFO-Verfahren zur Anwendung: Der Zuschreibungsbetrag (+20) soll auf die letzten verrechneten Siebentel der Jahre 2021 und 2022 (gesamt –20) bezogen werden. Da die Siebentelbeträge in diesen Jahren „EBITDA-wirksam“ waren, soll auch die Zuschreibung in 2023 im EBITDA (vermindernd) zu berücksichtigen sein.

Das Ergebnis kann wie folgt zusammengefasst werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
TWA
–70
Zuschreibung
+20
+60
–10
–10
–10
–10
–10
–10
Auswirkung auf den Gesamtbetrag der Einkünfte vor § 12a
–10
–10
–10
–10
–10
–10
–10
+20
Neutralisierung bei Ermittlung des strl EBITDA
n/a
n/a
n/a
n/a
n/a
+10
+10
–20

197

Wird vor dem Inkrafttreten des § 12a KStG an einem Wirtschaftsgut eine Teilwertabschreibung vorgenommen (zB am ) und erfolgt nach dem Inkrafttreten des § 12a KStG eine weitere Teilwertabschreibung an demselben Wirtschaftsgut (zB am ), ist für die Neutralisierung einer nachfolgenden Zuschreibung iSd § 3 EBITDA-Ermittlungs-VO nach Ansicht der Finanzverwaltung in KStR Rz 1309ce von einer Wertaufholung der jeweils zuletzt vorgenommenen Teilwertabschreibung auszugehen (Last in, First out – LIFO, hier zunächst Wertaufholung der TWA in 2022). Dieser Ansicht ist mE insofern zuzustimmen, als sie die wirtschaftliche Realität abbildet und insgesamt systemkonform scheint (vgl auch Schlager/Titz, RWZ 2021, 269; Dziurdź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 35).

Beispiel: Zuschreibung nach mehrfacher TWA

Die inländische A-GmbH (Bilanzstichtag 31.12) besitzt ein unbebautes Grundstück, an dem sie im Jahr 2020 eine Teilwertabschreibung iHv 100, im Jahr 2021 eine weitere Teilwertabschreibung iHv 100 und im Jahr 2022 eine Zuschreibung iHv 150 vornimmt.

Im Rahmen der Ermittlung des steuerlichen EBITDA ist dies wie folgt zu berücksichtigen:

  • 2020: Mangels Inkrafttretens des § 12a KStG (und der EBITDA-Ermittlungs-VO) ist in diesem Wirtschaftsjahr die Zinsschranke nicht anzuwenden und auch kein steuerliches EBITDA zu ermitteln.

  • 2021: Der vor Anwendung der Zinsschranke ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte der A-GmbH hat sich in 2021 aufgrund der (weiteren) TWA an dem unbebauten Grundstück um 100 vermindert. Für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen EBITDA in 2021 ist daher der Gesamtbetrag der Einkünfte um die darin enthaltene TWA iHv 100 zu erhöhen.

  • 2022: Die Zuschreibung ist gem § 3 EBITDA-Ermittlungs-VO nur insoweit zu neutralisieren, als die vorangegangenen Abschreibungen in Wirtschaftsjahren angefallen sind, die nach beginnen. Da zunächst von einer Wertaufholung der zuletzt vorgenommenen TWA auszugehen ist, die bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA erhöhend berücksichtigt wurde (+100 in 2021), vermindert die Zuschreibung in 2022 das steuerliche EBITDA korrespondierend um –100. Der verbleibende Betrag der Zuschreibung (50) ist bei der EBITDA-Ermittlung insofern nicht zu berücksichtigen, als auch die vorangegangene TWA (jene in 2020) nicht bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA berücksichtigt wurde.

Das Ergebnis kann wie folgt zusammengefasst werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2020
2021
2022
TWA
–100
–100
Zuschreibung
+150
Neutralisierung bei Ermittlung des strl EBITDA
n/a
+100
–100

198

Eine (anteilige) steuerwirksame Auflösung von Zuschreibungsrücklagen iSd § 124b Z 270 lit a EStG ist für Zwecke der Ermittlung des steuerlichen EBITDA wie eine Zuschreibung zu behandeln (KStR Rz 1309cf). Da sich die Teilwertabschreibung, die Grundlage für die Bildung der Zuschreibungsrücklage war, mangels Inkrafttretens der Zinsschranke in diesem Zeitpunkt nicht auf die Ermittlung des steuerlichen EBITDA auswirken konnte, ist gem § 3 EBITDA-Ermittlungs-VO auch die Auflösung einer Zuschreibungsrücklage bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA nicht zu neutralisieren (s Dziurdź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 35; Schlager/Titz, RWZ 2021, 268).

199

Lit b, Zinserträge. Neben Zuschreibungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vermindern bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA den Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke auch darin enthaltene steuerpflichtige Zinserträge des jeweiligen Wirtschaftsjahres (§ 1 Z 2 lit b EBITDA-Ermittlungs-VO). Dies umfasst jene Zinserträge, die in den Zinsüberhang eines Wirtschaftsjahres iSd § 12a Abs 3 KStG einfließen und den Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke im jeweiligen Wirtschaftsjahr erhöht haben. Demnach ist bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA ein laufender Zinsertrag zu neutralisieren.

200

Eine Verminderung des Gesamtbetrages der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke um steuerpflichtige Zinserträge erfolgt unabhängig davon, ob im jeweiligen Wirtschaftsjahr überhaupt ein Zinsüberhang vorliegt, und damit auch im Fall eines Überhangs von steuerpflichtigen Zinserträgen, dh eines „Nettozinsertrags“ (Erl zum BegE der EBITDA-Ermittlungs-VO, 4; KStR Rz 1309ca; Schilcher/Titz, RdW 2021, 882; Schlager/Titz, RWZ 2021, 266; Dziurdz/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 38). Zwar könnte dieses Ergebnis als nicht vom bloßen Wortlaut des § 12a Abs 3 (Neutralisierung des „Zinsüberhangs“) sowie der Vorgaben des Art 4 Abs 2 ATAD (Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens um „überschüssige Fremdkapitalkosten“) gedeckt angesehen werden. Vor dem Hintergrund der Intention des unionsrechtlichen Gesetzgebers, Zinsen generell bei der EBITDA-Ermittlung herauszurechnen (vgl 6. Erwägungsgrund ATAD), scheint dieser Berechnungsmechanismus jedoch zulässig (vgl Schlager/Titz, RWZ 2021, 266 f). Die Ermittlung des steuerlichen EBITDA beim Vorliegen eines Nettozinsertrags ist bspw für die (optionale) Beantragung eines EBITDA-Vortrags erforderlich (dazu Rz 273). Zudem ist die Ermittlung des steuerlichen EBITDA bei Vorliegen eines laufenden Nettozinsertrags in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr auch dann erforderlich, wenn sich aufgrund eines Zinsvortrags in diesem Wirtschaftsjahr insgesamt ein Zinsüberhang ergibt, dh der Zinsvortrag den laufenden Nettozinsertrag übersteigt: In diesem Fall ist für die Abzugsfähigkeit des Zinsüberhangs nach der Grundregel des § 12a Abs 1 dessen Deckung im verrechenbaren EBITDA zu prüfen.

201

Während Zinsaufwendungen aus Altdarlehen iSd § 26c Z 80 KStG nicht in den Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 eingehen und daher zu keiner Erhöhung des steuerlichen EBITDA iSd § 12a Abs 4 führen, werden Zinserträge aus Altdarlehen hingegen im Zinsüberhang iSd Abs 3 erfasst und wirken sich daher über den Zinsüberhang auch auf das steuerliche EBITDA (vermindernd) aus. Im Zusammenhang mit Zinserträgen aus langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten iSd § 12a Abs 9 ist zu beachten, dass Einkünfte aus derartigen Projekten nach den gesetzlichen Vorgaben bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA generell außer Ansatz bleiben.

F. Eigenkapitalquotenvergleich (Abs 5)

1. Grundlegendes

202

Wird eine Körperschaft vollkonsolidiert in einen Konzernabschluss einbezogen, ist ihr Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr gem § 12a Abs 5 – unabhängig von der Grundregel des § 12a Abs 1 – vollständig abzugsfähig, wenn die Eigenkapitalquote der Körperschaft am Abschlussstichtag des jeweiligen Wirtschaftsjahres gleich hoch oder höher ist als die Konzerneigenkapitalquote (Eigenkapitalquotenvergleich, Eigenkapital-Escape-Klausel). Bei Erfüllung der Eigenkapital-Escape-Klausel ist auch ein etwaiger Zinsvortrag als Bestandteil des Zinsüberhangs in voller Höhe abzugsfähig (vgl Rz 259).

Die Eigenkapital-Escape-Klausel greift zur Vermeidung von Härtefällen gemäß der Toleranzgrenze des § 12a Abs 5 Satz 2 auch dann, wenn die Eigenkapitalquote der Körperschaft die Konzern-Eigenkapitalquote nur geringfügig, dh um bis zu zwei Prozentpunkte, unterschreitet. Die Toleranzregel ermöglicht somit den vollständigen Zinsabzug auch im Fall des Unterschreitens der Konzerneigenkapitalquote um höchstens zwei Prozentpunkte (nicht: zwei Prozent der Konzerneigenkapitalquote).

203

Die Eigenkapital-Escape-Klausel ist die Umsetzung der diesbezüglichen Option in Art 4 Abs 5 lit a ATAD. Die Toleranzregel steht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben.

204

Die Eigenkapital-Escape-Klausel ist von wesentlichem Einfluss auf das Gesamtkonzept der in Österreich eingeführten Zinsschranke (s Gruber/Jann in Hofmann/Jann/Jerabek, BEPS 80; Mayer, Zinsschranke 169). Durch die Eigenkapital-Escape-Klausel wird nämlich berücksichtigt, dass einige Konzerne und Branchen traditionell mit mehr Fremdkapital ausgestattet sind als andere. Diese Konzerngesellschaften könnten aufgrund höherer Fremdfinanzierungskosten von der Grundregel der Zinsschranke erfasst werden. Durch die Eigenkapital-Escape-Klausel steht einer Gesellschaft eines höher verschuldeten Konzerns jedoch – unabhängig von der konkreten Höhe des Fremdkapitals – der vollständige Zinsabzug zu, wenn diese im Konzernvergleich nicht überdurchschnittlich stark mit Fremdkapital finanziert ist.

Durch die Umsetzung des Eigenkapitalquotenvergleichs wird die vom österreichischen Gesetzgeber bei der Zinsschranke verfolgte Absicht deutlich: Die Zinsschranke soll den Zinsabzug nicht generell beschränken, sondern gezielt Anreize gegen eine im Vergleich zu anderen Konzernunternehmen überhöhte und damit in den Augen des Gesetzgebers missbräuchliche Fremdfinanzierung setzen. Wenn aber die einzelne Konzerngesellschaft nicht mit mehr Fremdkapital ausgestattet ist als der Konzerndurchschnitt, liegt keine unüblich hohe Fremdfinanzierung vor. Das Abzugsverbot der Zinsschranke kommt dann nicht zur Anwendung, der typisierende Missbrauchsverdacht gilt als entkräftet (Mayer, Zinsschranke 169; Schiefer in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 4 Rz 164; ähnlich Zöchling/Brugger, SWK 2016, 1059; Gruber/Jann in Hofmann/Jann/Jerabek, BEPS 80; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1575; Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 549). Die Eigenkapital-Escape-Klausel setzt somit Anreize, das Eigen- und Fremdkapital im Konzern gleichmäßig auf die einzelnen Konzerngesellschaften zu verteilen und dadurch das Eigenkapital von im Konzerndurchschnitt unterdurchschnittlich eigenkapitalfinanzierten Gesellschaften zu erhöhen (vgl Mayer, Zinsschranke 169; Schilcher/Titz, RdW 2021, 138).

205

Der Eigenkapital-Escape-Klausel kann in der Praxis insofern eine große Bedeutung zukommen, als bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der gesamte Zinsüberhang (inkl Zinsvortrag, s Rz 259) vollständig abzugsfähig sind (Alles-oder-nichts-Ansatz).

206

Der reine Wortlaut des § 12a Abs 5 könnte darauf hindeuten, dass die Ermittlung und Anwendung der Eigenkapitalquote durch ein Unternehmen und/oder amtswegig durch die Finanzverwaltung zwingend vorzunehmen ist (der Zinsüberhang „ist“ abzugsfähig, wenn die Eigenkapitalquote der Körperschaft höher ist als jene des Gesamtkonzerns; gesonderte Antragstellung zur Inanspruchnahme der Eigenkapital-Escape-Klausel gesetzlich nicht vorgesehen). Dagegen kann jedoch vorgebracht werden, dass nach den Vorgaben der ATAD die Nachweispflichten zur Inanspruchnahme der Eigenkapital-Escape-Klausel ausschließlich den Steuerpflichtigen treffen (Art 4 Abs 5 lit a ATAD; Mayer, Zinsschranke 168; Schiefer in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 4 Rz 169). Unionsrechtskonform ist in den Erläuterungen zum Initiativantrag des COVID-19-StMG angeführt, dass der Eigenkapitalquotenvergleich „der jeweiligen Konzerngesellschaft“ obliegt. Erbringt also ein Steuerpflichtiger keinen entsprechenden Nachweis, kommt die Eigenkapital-Escape-Klausel selbst dann nicht zur Anwendung, wenn er die Anwendungsvoraussetzungen des § 12a Abs 5 erfüllen würde. Einer Konzerngesellschaft kommt somit mE ein faktisches Wahlrecht zu, ob sie das Vorliegen der Voraussetzungen des Eigenkapitalquotenvergleichs nachweist, oder ob sie darauf verzichtet (bspw weil die Kosten für die Ermittlung und Bestätigung der Überleitung den Nutzen übersteigen). Dies dürfte der Ansicht der Finanzverwaltung entsprechen (KStR Rz 1309cv), wonach die Ermittlung und Vornahme des Eigenkapitalquotenvergleichs jener Körperschaft obliegt, die den Eigenkapitalquotenvergleich anwenden will, und keine amtswegige Verpflichtung zur Anwendung des Eigenkapitalquotenvergleichs besteht. Die Annahme eines faktischen Wahlrechts hinsichtlich der Eigenkapital-Escape-Klausel wäre insofern systematisch stimmig, als auch die Ausnahme für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte iSd § 12a Abs 9 durch die Möglichkeit der (Nicht-)Erbringung von entsprechenden Nachweisen als faktisches Wahlrecht angesehen wird (so Schilcher/Titz, RdW 2021, 883; Schilcher/Titz, RWZ 2021, 360; vgl dazu Rz 350).

207

Die Anwendung der Eigenkapital-Escape-Klausel erfolgt wirtschaftsjahrbezogen. Demnach müssen die Voraussetzungen für die Anwendung des Eigenkapitalquotenvergleichs am Abschlussstichtag jenes Wirtschaftsjahres der Körperschaft erfüllt sein, für das die vollständige Abzugsfähigkeit des Zinsüberhangs durch die Eigenkapital-Escape-Klausel erzielt werden soll (KStR Rz 1309db).

208

Der Eigenkapitalquotenvergleich ist – bei Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen – auch für Privatstiftungen zulässig (vgl Zöchling/Brugger, SWK-Spezial Zinsschranke 17).

209

§ 12a Abs 5 regelt den Eigenkapitalquotenvergleich für Körperschaften, die nicht Mitglied einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG sind. In Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG kann gem § 12a Abs 7 Z 2 ein adaptierter Eigenkapitalquotenvergleich zur Anwendung kommen und zu einem vollständigen Zinsabzug führen (s Rz 315 ff).

2. Vollständige Einbeziehung in einen Konzernabschluss

210

Die Eigenkapital-Escape-Klausel kann nur zur Anwendung kommen, wenn eine Körperschaft „in einen Konzernabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, den Internationalen Financial Reporting Standards (IFRS) oder anderen vergleichbaren Rechnungslegungsstandards vollständig einbezogen wird.“ Folglich ist die Ausnahme des § 12a Abs 5 nur anzuwenden, wenn eine Körperschaft vollkonsolidiert wird.

211

Wird eine Körperschaft nur anteilig in konsolidierte Abschlüsse einbezogen (zB Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierte Unternehmen), kann die Eigenkapital-Escape-Klausel nicht zur Anwendung kommen. Folglich sind die Quotenkonsolidierung oder die bloße Konsolidierung „at equity“ schädlich und stehen der Anwendung der Eigenkapital-Escape-Klausel entgegen (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 139; Schilcher/Titz, RdW 2021, 883; Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 550; KStR Rz 1309cz; so zur ATAD Mayer, Zinsschanke 169). Allerdings kann in diesen Fällen ggf die Ausnahme für eigenständige Unternehmen iSd § 12a Abs 2 Satz 2 zur Anwendung kommen (sofern keine verbundenen Unternehmen vorliegen, vgl Rz 69).

212

Die Eigenkapital-Escape-Klausel iSd § 12a Abs 5 stellt – ebenso wie Art 2 Abs 10 ATAD – darauf ab, ob eine Körperschaft tatsächlich vollständig in einen konsolidierten Abschluss einbezogen wird und ob ein Konzernabschluss auch tatsächlich aufgestellt wird (vgl IA 1109/A 27. GP 25; Schlager/Titz, RWZ 2021, 11; Schilcher/Titz, RdW 2021, 139; KStR Rz 1309da; zur ATAD Mayer, Zinsschranke 170 f). Wird bspw mangels Überschreitung von Größenkriterien kein Konzernabschluss aufgestellt (vgl § 246 UGB) oder werden nicht wesentliche (Tochter-)Unternehmen aus dem Konzernabschluss ausgeklammert (vgl § 249 UGB), liegt keine Vollkonsolidierung vor und die Eigenkapital-Escape-Klausel kann hinsichtlich dieser Körperschaft nicht zur Anwendung gelangen. Die bloß abstrakte Möglichkeit der Einbeziehung in einen Konzernabschluss ist für die Inanspruchnahme der Eigenkapital-Escape-Klausel nicht ausreichend (IA 1109/A 27. GP 25; Schilcher/Titz, RdW 2021, 139; Schilcher/Titz, RdW 2021, 883; KStR Rz 1309da; weiterführend zu den Einbeziehungswahlrechten im UGB und Überlegungen zu IFRS Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 550). Umgekehrt führt eine tatsächliche Vollkonsolidierung nach dem Wortlaut auch dann zur Anwendung der Ausnahmebestimmung, wenn die Einbeziehung in den Konzernabschluss bloß optional ist. Daher kann auch im Fall einer freiwilligen Vollkonsolidierung und freiwilligenErstellung des Konzernabschlusses die Eigenkapital-Escape-Klausel iSd § 12a Abs 5 zur Anwendung kommen (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 139; Schilcher/Titz, RdW 2021, 883; KStR Rz 1309cy; die Anwendung der Stand-alone-Klausel iSd § 12a Abs 2 Satz 2 ist in diesem Fall nicht möglich; aA Knesl, RWZ 2021, 14).

213

Ob der Konzernabschluss prüfungspflichtig ist bzw von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Behörde geprüft wird, ist für die Anwendung der Eigenkapital-Escape-Klausel irrelevant: Weder die unionsrechtlichen Vorgaben in der ATAD noch § 12a KStG sehen für die Anwendung des Eigenkapitalquotenvergleichs eine verpflichtende Prüfung des Konzernabschlusses vor (vgl Brugger/Buchberger/Wolf, SWK-Spezial Zinsschranke 64, die jedoch darauf hinweisen, dass eine Prüfung idR ohnehin vorliegen wird).

214

Die Vollkonsolidierung einer Körperschaft ist nicht nur für die Anwendung der Eigenkapital-Escape-Klausel maßgeblich, sondern bildet auch eine (negative) Anwendungsvoraussetzung für die Ausnahme für eigenständige Unternehmen: Gem § 12a Abs 2 Satz 2 TS 1 kommt die Stand-alone-Ausnahme nur zur Anwendung, wenn gerade keine Vollkonsolidierung vorliegt. Die Vollkonsolidierung bildet daher eine korrespondierende Anwendungsvoraussetzung dieser beiden Regelungen (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 139). Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Körperschaft zwingend entweder unter die Eigenkapital-Escape-Klausel oder unter die Stand-alone-Ausnahme fallen muss: Wird eine Körperschaft aufgrund eines Einbeziehungswahlrechts nicht vollkonsolidiert, wird dies idR dazu führen, dass weder die Eigenkapital-Escape-Klausel iSd § 12a Abs 5 (mangels Vollkonsolidierung) noch die Ausnahme für eigenständige Unternehmen iSd § 12a Abs 2 Satz 2 (aufgrund des Vorliegens eines verbundenen Unternehmens) zur Anwendung kommt.

215

Als ein mit UGB oder IFRS vergleichbarer Rechnungslegungsstandard ist jedenfalls US-GAAP anzusehen (IA 1109/A 27. GP 25; Schilcher/Titz, RdW 2021, 139; KStR Rz 1309cx; so zur ATAD Mayer, Zinsschanke 169). Darüber hinaus enthalten aber weder die nationalen Gesetzesmaterialien noch die ATAD nähere Ausführungen, unter welchen Voraussetzungen ein Rechnungslegungsstandard als mit UGB oder IFRS vergleichbar gilt.

Nach hA sollen hinsichtlich der diesbezüglichen Vergleichbarkeit die Anforderungen des § 245 Abs 2 Z 2 UGB sinngemäß herangezogen werden (so Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 551; KStR Rz 1309cx; Schilcher/Titz, RdW 2021, 883; Brugger/Buchberger/Wolf, SWK-Spezial Zinsschranke 64). Nach dieser Bestimmung ist Voraussetzung für eine Befreiung von der Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses ua die Erstellung eines Konzernabschlusses durch ein übergeordnetes Mutterunternehmen nach UGB, IFRS, den nationalen Rechnungslegungsregelungen der EU- und EWR-Mitgliedstaaten (wenn sie auf der Bilanz-Richtlinie beruhen) oder gleichwertigen Konzernabschlüssen von Drittstaaten (gemäß der Verordnung [EG] Nr 1569/2007 der Kommission über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG). Hinsichtlich Letzterem als gleichwertig anerkannt werden Abschlüsse von China, Kanada, Indien, Südkorea, USA und Japan (Heu in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3 § 245 Rz 12). Konzernabschlüsse nach dem Recht des Vereinigten Königreichs sollten auch nach dem Brexit als gleichwertig angesehen werden. Die weiteren in § 245 Abs 2 UGB geregelten Voraussetzungen für die Befreiung von der Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses (wie bspw die Aufstellung des Lageberichts) sollen mangels Relevanz für den Eigenkapitalquotenvergleich nicht für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Rechnungslegungsstandards iSd § 12a Abs 5 herangezogen werden (so Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 551; Brugger/Buchberger/Wolf, SWK-Spezial Zinsschranke 64).

3. Ermittlung der Eigenkapitalquote

216

Die Eigenkapitalquote wird sowohl bei der jeweiligen Konzerngesellschaft als auch auf Ebene des Gesamtkonzerns als Verhältnis von Eigenkapital und Bilanzsumme ermittelt. Anders als die Berechnung des steuerlichen EBITDA erfolgt die Berechnung des Eigenkapitals nicht als steuerliche Größe, sondern nach einem Rechnungslegungsstandard (dh nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen; vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 139; Schlager/Titz, RdW 2021, 11; so zur ATAD Zöchling/Brugger, SWK 2016, 1059; Mayer, Zinsschranke 171). Die Eigenkapitalquote des Einzelabschlusses (Jahresabschluss) der Konzerngesellschaft wird jener des Konzernabschlusses gegenübergestellt.

217

Um eine Vergleichbarkeit der Eigenkapitalquoten des Jahresabschlusses der Konzerngesellschaft und des Konzernabschlusses bestmöglich sicherzustellen (so IA 1109/A 27. GP 25; Schilcher/Titz, RdW 2021, 140; KStR Rz 1309dd), enthalten § 12a Abs 5 Z 1 bis Z 3 entsprechende Rahmenbedingungen für die Anwendung und Ermittlung des Eigenkapitalquotenvergleichs.

Während die deutsche Eigenkapital-Escape-Klausel bestimmte Anpassungen des Eigenkapitals vorsieht, enthält § 12a Abs 5 keine der deutschen Regelung vergleichbare steuerliche Modifikationen oder Rückausnahmen (vgl KStR Rz 1309dd). Bei der deutschen Zinsschranke ist gem § 4h Abs 2 lit c Satz 5 dEStG im Rahmen der Ermittlung der Eigenkapitalquote des Betriebs ua das Eigenkapital um die Anteile an anderen Konzerngesellschaften zu kürzen, während das Fremdkapital unverändert bleibt. Eine derartige Modifikation der Eigenkapitalquote ist in der ATAD nicht vorgesehen, wäre jedoch aufgrund des Mindestschutzniveaus iSd Art 3 ATAD zulässig (vgl Mayer, Zinsschranke 173 ff; kritisch zu den deutschen Modifikationen Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1576; Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 556 f; weiters Knesl/Luka, taxlex 2021, 27). Da § 12a Abs 5 keine solchen Adaptierungen des Eigenkapitals anordnet, werden beim Eigenkapitalquotenvergleich im Ergebnis Beteiligungen im Einzelabschluss eigenkapitalerhöhend angesetzt, die im Konzernabschluss wegen der Vollkonsolidierung nicht ausgewiesen werden. Im Konzernabschluss sind statt der Beteiligung an der Tochtergesellschaft deren Vermögensgegenstände und Schulden anzusetzen (vgl bspw § 254 UGB).

218

Bei mehrstöckigen Konzernen können auf verschiedenen Ebenen Teilkonzernabschlüsse vorliegen. Konzerngesellschaft können dabei in mehrere (Teil-)Konzernabschlüsse einbezogen werden. Nicht ausdrücklich geregelt ist in § 12a Abs 5, auf welcher Ebene die Eigenkapitalquote des Konzerns zu berechnen ist. Unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck der Eigenkapital-Escape-Klausel und der Zinsschranke, für eine gleichmäßige Verteilung des Eigenkapitals im Konzern zu sorgen, sollte hierbei auf die oberste Konzernebene abgestellt werden (und nicht auf einen Teilkonzern). Nur in diesem Fall kann der Zielsetzung Rechnung getragen werden. Würde hingegen auf die Eigenkapitalquote des Teilkonzerns abgestellt werden, wäre bereits eine gleichmäßige Verteilung des Eigenkapitals im Teilkonzern für die Anwendung der Eigenkapital-Escape-Klausel ausreichend (vgl auch OECD, BEPS-Aktionspunkt 4 Rz 126; Mayer, Zinsschranke 172 f). Demnach hat die Ermittlung der Eigenkapitalquote des Konzerns auf oberster Konzernebene mit dem größten Konsolidierungskreis zu erfolgen (vgl auch Schilcher/Titz, RdW 2020, 140; KStR Rz 1309di; ebenso Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 552 und Brugger/Buchberger/Wolf, SWK-Spezial Zinsschranke 65, die jedoch die Frage aufwerfen, ob für den Eigenkapitalquotenvergleich in Fällen mit eigenständiger Finanzierungsfunktion auf unteren Konzernebenen – wie insb bei einem börsenotierten Konzern mit signifikantem Streubesitz – der Konzernabschluss auf dieser unteren Ebene statt des Konzernabschlusses des Mehrheitsgesellschafters herangezogen werden kann; die KStR sehen allerdings keine derartige Möglichkeit vor).

219

Die Anwendung der Eigenkapital-Escape-Klausel kann auch dann erfolgen, wenn die Konzerngesellschaft und/oder der Konzern ein negativesEigenkapital ausweist. Dabei sind die tatsächlich ermittelten (negativen) Prozentsätze der Eigenkapitalquoten von Gesellschaft und Gesamtkonzern einander gegenüberzustellen (keine vereinfachende Annahme der negativen Eigenkapitalquote iHv null; so auch Schilcher/Titz, RdW 2021, 140; Schilcher/Titz, RdW 2021, 884; KStR Rz 1309df).

4. Maßgebliche Abschlussstichtage (Z 1)

220

Die Ermittlung der Konzerneigenkapitalquote hat gem § 12a Abs 5 Z 1 zum Abschlussstichtag des Konzerns für jenes Wirtschaftsjahr zu erfolgen, in das der Jahresabschluss der Konzerngesellschaft eingegangen ist. Die Ermittlung der Eigenkapitalquote der Konzerngesellschaft erfolgt am Abschlussstichtag ihres eigenen Wirtschaftsjahres, für das die Zinsschranke angewendet wird und für das eine vollständige Abzugsfähigkeit durch den Eigenkapitalquotenvergleich erreicht werden soll (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 139 und 140; KStR Rz 1309dg). Dieser zeitliche Konnex soll eine Vergleichbarkeit der Eigenkapitalquoten von Konzern und einzelner Konzerngesellschaft bestmöglich sicherstellen (IA 1109/A 27. GP 25).

221

IdR wird sich der Stichtag des Jahresabschlusses der einzelnen Konzerngesellschaft mit jenem des Konzerns decken (IA 1109/A 27. GP 25; vgl auch § 252 UGB). Weicht der Abschlussstichtag des Konzerns (zB 30.9.) von jenem der vollkonsolidierten Konzerngesellschaft (zB 30.6.) ab, hat die Konzerngesellschaft keinen auf den Abschlussstichtag des Konzerns bezogenen gesonderten Zwischenabschluss für Zwecke des Eigenkapitalquotenvergleichs zu erstellen, wenn das Ergebnis des zum Abschlussstichtag der Konzerngesellschaft erstellten Einzelabschlusses ohnehin vollständig in den Konzernabschluss einfließt (vgl IA 1109/A 27. GP 25; Schilcher/Titz, RdW 2021, 140; Knesl, RWZ 2021, 15; KStR Rz 1309dg). Auch in diesem Fall ist für die Ermittlung der Eigenkapitalquote der Konzerngesellschaft der (hier abweichende) Abschlussstichtag des eigenen Wirtschaftsjahres maßgeblich. Selbst wenn die Konzerngesellschaft für Zwecke der Rechnungslegung gem § 252 Abs 2 UGB einen Zwischenabschluss auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufstellt, ist für die Eigenkapital-Escape-Klausel die Eigenkapitalquote der Körperschaft gem § 12a Abs 5 Z 1 KStG zum Abschlussstichtag der Körperschaft für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu ermitteln (und nicht zum Stichtag des Konzernabschlusses).

Beispiel: Maßgeblicher Abschlussstichtag für den Eigenkapitalquotenvergleich

Sachverhalt (KStR Rz 1309dg): Die inländische A-GmbH (Bilanzstichtag 31.12.) als oberste Konzerngesellschaft hält 100 % der Anteile an der inländischen B-GmbH (Bilanzstichtag: Variante a) 30.9.; Variante b) 30.6.). Die B-GmbH wird im Konzernabschluss vollkonsolidiert. Der Konzernabschluss wird auf den Stichtag des Einzelabschlusses der A-GmbH (31.12.) aufgestellt. Es besteht keine Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG.

Lösung: a) Für Zwecke des Eigenkapitalquotenvergleichs hat die B-GmbH die auf Basis ihres Einzelabschlusses zum 30.9.X1 ermittelte Eigenkapitalquote der auf Basis des Konzernabschlusses zum 31.12.X1 ermittelten Eigenkapitalquote gegenüberzustellen.

Lösung: b) Gem § 252 Abs 2 UGB ist die B-GmbH mittels eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluss einzubeziehen. Für die Anwendung des Eigenkapitalquotenvergleichs iSd § 12a Abs 5 KStG ist jedoch – unabhängig von diesem Zwischenabschluss – die Eigenkapitalquote im Einzelabschluss der Körperschaft zum 30.6.X1 der Eigenkapitalquote im Konzernabschluss zum 31.12.X1 gegenüberzustellen.

5. Maßgeblicher Rechnungslegungsstandard (Z 2)

222

Der dem Konzernabschluss zugrunde liegende Rechnungslegungsstandard ist für Zwecke des Eigenkapitalquotenvergleichs maßgeblich, auch hinsichtlich der Ermittlung der Eigenkapitalquote auf Ebene der einzelnen Konzerngesellschaft (vgl IA 1109/A 27. GP 25; KStR Rz 1309dh). Wurde der Einzelabschluss der Konzerngesellschaft, die die Eigenkapital-Escape-Klausel in Anspruch nehmen will, nach einem anderen Rechnungslegungsstandard als der Konzernabschluss erstellt, hat gem § 12a Abs 5 Z 2 eine Überleitung des Einzelabschlusses auf den für den Konzernabschluss geltenden Rechnungslegungsstandard zu erfolgen. Durch das Erfordernis und die Überleitung auf einen einheitlichen Rechnungslegungsstandard wird die in § 12a Abs 5 Z 3 angeordnete einheitliche Bewertung ermöglicht und folglich eine inhaltliche Vergleichbarkeit der Eigenkapitalquoten in Einzel- und Konzernabschluss sichergestellt (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 140). Im Konzernabschluss selbst erfolgt keine Adaptierung.

Beispiel: Unterschiedliche Rechnungslegungsstandards im Einzel- und Konzernabschluss (KStR Rz 1309dj)

223

Wird der Einzelabschluss einer vollkonsolidierten Konzerngesellschaft nach UGB und der Konzernabschluss nach IFRS erstellt, hat für die Anwendung des Eigenkapitalquotenvergleichs iSd § 12a Abs 5 und die dafür erforderliche Ermittlung der Eigenkapitalquote der Konzerngesellschaft eine Überleitung des Einzelabschlusses von UGB auf IFRS zu erfolgen (IFRS-Einzelabschluss; zudem hat gem § 12a Abs 5 Z 3 die Bewertung nach derselben Methode wie im Konzernabschluss zu erfolgen). Dies gilt unabhängig davon, ob der Konzernabschluss verpflichtend oder freiwillig nach IFRS erstellt wird (vgl Schilcher/Titz, RdW 2020, 140). Auch wenn ein österreichischer Konzern vorliegt, der den Konzernabschluss nach IFRS erstellt, hat eine Konzerngesellschaft für Zwecke des Eigenkapitalquotenvergleichs den UGB-Einzelabschluss auf IFRS überzuleiten.

224

Eine Überleitung des UGB-Einzelabschlusses auf den (abweichenden) Rechnungslegungsstandard des Konzerns wird in der Praxis idR ohnedies bereits als Vorbereitung für die Erstellung des Konzernabschlusses in Form von „Reporting Packages“ vorliegen (IA 1109/A 27. GP 25; Schilcher/Titz, RdW 2020, 140; Knesl, RWZ 2021, 15; Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 556; Brugger/Buchberger/Wolf, SWK-Spezial Zinsschranke 70). Die Reporting-Packages können als Grundlage für die Ermittlung des Eigenkapitalquotenvergleichs herangezogen werden, wobei etwaig Anpassungen vorzunehmen sind (KStR Rz 1309dk; Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 556; Schilcher/Titz, RdW 2021, 884): Werden in den Reporting-Packages Konsolidierungsbuchungen bereits vorweggenommen und sind darin keine diesbezüglichen Bilanzansätze mehr enthalten (bspw Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber vollkonsolidierten Konzernunternehmen, Beteiligungen an vollkonsolidierten Konzernunternehmen), sind diese für Zwecke des Eigenkapitalquotenvergleichs dennoch zu berücksichtigen: Bei der Ermittlung der Eigenkapitalquote der Konzerngesellschaft sind in deren adaptiertem Einzelabschluss auch jene Vermögenswerte und Schulden anzusetzen, die nur im Einzelabschluss, aufgrund der Konsolidierung aber nicht im Konzernabschluss erfasst sind. Weitere Anpassungen sind erforderlich, wenn nach Erwerb der Beteiligung an der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft der Kaufpreis im Konzernabschluss auf die Vermögensgegenstände und Schulden sowie einen etwaigen Firmenwert der Tochtergesellschaft aufgeteilt werden (Kaufpreisallokation auf Konzernebene) und diese Werte bereits in den Reporting-Packages angesetzt werden („push down accounting“). Für die Anwendung des Eigenkapitalquotenvergleichs sind im adaptierten Einzelabschluss die im Reporting-Package ausgewiesenen Buchwerte, die die Kaufpreisallokation und deren Entwicklung bereits berücksichtigen, durch die Buchwerte ohne Berücksichtigung der Kaufpreisallokation zu ersetzen. Demnach ist bspw auch ein ausschließlich aufgrund der Kaufpreisallokation im Konzernabschluss ausgewiesener Firmenwert nicht im adaptierten Einzelabschluss anzusetzen (gilt sinngemäß auch für Markenrechte, Kundenstock etc).

225

Auf Verlangen der Abgabenbehörde ist die Richtigkeit derÜberleitungsrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen (§ 12a Abs 5 Z 2 letzter Satz). In der Praxis ist davon auszugehen, dass diese Bestätigungen iRv Betriebsprüfungen standardmäßig abgefragt werden.

226

Da für den Eigenkapitalquotenvergleich Eigenkapital und Bilanzsumme der Konzerngesellschaft nach dem für den Konzernabschluss maßgeblichen Rechnungslegungsstandard zu ermitteln sind, ist die steuerliche Qualifikation einer Finanzierung als Eigen- oder Fremdkapital für den Eigenkapitalquotenvergleich irrelevant: Ein Instrument, das steuerlich als Fremdkapital einzustufen ist, kann für Rechnungslegungszwecke und damit für den Eigenkapitalquotenvergleich als Eigenkapital eingestuft werden. Umgekehrt kann auch steuerliches Eigenkapital für Rechnungslegungszwecke und damit für den Eigenkapitalquotenvergleich als Fremdkapital qualifiziert werden. Ausschlaggebend für die Einstufung als Eigenkapital oder Fremdkapital für Zwecke des Eigenkapitalquotenvergleichs ist ausschließlich der jeweilige Konzernrechnungslegungsstandard (vgl KStR Rz 1309dd; Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 552 ff; Schilcher/Titz, RdW 2021, 883 f; Brugger/Buchberger/Wolf, SWK-Spezial Zinsschranke 65).

227

Da sich der Eigenkapitalquotenvergleich bei der Konzerngesellschaft auf das aus ihrem Einzelabschluss abgeleitete und nach einem Rechnungslegungsstandard ermittelte Eigenkapital und die Bilanzsumme bezieht, sind hierfür die im Einzelabschluss der Körperschaft ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden einzubeziehen (KStR Rz 1309de). Folglich ist auch ausländisches Vermögen der Körperschaft zu berücksichtigen, welches in dem Einzelabschluss der Körperschaft ausgewiesen wird. Dies gilt selbst dann, wenn für das ausländische Vermögen kein österreichisches Besteuerungsrecht besteht (zB hinsichtlich ausländischer Betriebsstätten bei einem DBA mit Freistellungsmethode; vgl Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 560; Brugger/Buchberger/Wolf, SWK-Spezial Zinsschranke 74).

228

Bei mehrstöckigen Konzernen mit (Teil-)Konzernabschlüssen auf verschiedenen Ebenen können diesen (Teil-)Konzernabschlüssen unterschiedliche Rechnungslegungsstandards zugrunde gelegt sein (zB Teilkonzernabschluss nach IFRS, Konzernabschluss aufgrund einer amerikanischen Konzernmutter nach US-GAAP). Da in diesen Fällen die Ermittlung der Konzern-Eigenkapitalquote aus teleologischen Gründen auf oberster Konzernebene zu erfolgen hat (vgl Rz 218), ist auch hinsichtlich des maßgeblichen Rechnungslegungsstandards auf die oberste Konzernebene abzustellen (s auch Schilcher/Titz, RdW 2020, 140; KStR Rz 1309di).

6. Maßgebliche Bewertungsmethode (Z 3)

229

Die Bewertung im Jahresabschluss der Konzerngesellschaft hat gem § 12a Abs 5 Z 3 „nach derselben Methode“ wie im Konzernabschluss zu erfolgen. Dies entspricht der unionsrechtlichen Vorgabe in Art 4 Abs 5 lit a sublit ii ATAD, wonach im Rahmen der Eigenkapital-Escape-Klausel „alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten […] nach derselben Methode bewertet [werden].“ Durch die einheitliche Bewertung wird eine inhaltliche Vergleichbarkeit der Eigenkapitalquoten im Einzel- und Konzernabschluss sichergestellt. Die Anpassung des Einzelabschlusses an die für den Konzernabschluss maßgeblichen Bewertungsmethoden und Bewertungswahlrechte hat in einer Überleitungsrechnung (vgl § 12a Abs 5 Z 2) zu erfolgen (KStR Rz 1309dm).

230

Gem § 12a Abs 5 Z 3 sind etwaige im Rechnungslegungsstandard des Konzerns bestehende Bewertungsmethoden und Bewertungswahlrechte (wie bspw die Abschreibungsmethode oder Vornahme von Abschreibungen bei bloß kurzfristiger Wertminderung iSd § 204 Abs 2 UGB) für Vermögensgegenstände und Schulden im Einzelabschluss der Konzerngesellschaft und dem Konzernabschluss einheitlich auszuüben (IA 1109/A 27. GP 25; Schilcher/Titz, RdW 2021, 140; KStR Rz 1309dm). Die Bewertungsmethoden und Bewertungswahlrechte des Einzelabschlusses sind an die entsprechende Ausübung im Konzernabschluss anzupassen. Die Maßgeblichkeit des Konzernabschlusses besteht unabhängig davon, ob nach dem Konzernrechnungslegungsstandard eine Bewertungsbestimmung verpflichtend anzuwenden ist oder ob diesbezüglich ein Wahlrecht besteht (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 140). Die Ausübung der Wahlrechte im adaptierten Einzelabschluss wird somit durch die gewählte Vorgangsweise im Konzernabschluss vorgegeben (vgl Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 556).

231

Nach dem Gesetzeswortlaut in § 12a Abs 5 Z 3 könnte sich die einheitliche Ausübung ausschließlich auf Bewertungswahlrechte beziehen, während Wahlrechte betreffend den Ansatz nicht explizit angeführt sind und folglich nicht davon erfasst sein könnten. Allerdings scheint eine formelle Unterscheidung zwischen Ansatz- und Bewertungswahlrechten aus systematischen und teleologischen Überlegungen nicht überzeugend, weshalb auch Ansatzwahlrechte im Einzelabschluss gleich wie im Konzernabschluss auszuüben sind (glA Schilcher/Titz, RdW 2021, 140 in FN 56; aA Knesl, RWZ 2021, 16).

232

Eine vom Konzernabschluss unabhängige Ausübung von Bewertungsmethoden und Bewertungswahlrechten im Einzelabschluss ergibt sich jedoch für jene Vermögenswerte und Schulden, die nur im Einzelabschluss angesetzt werden (aber nicht im Konzernabschluss), wenn der nach dem Konzernrechnungslegungsstandard vorgesehene Bewertungsansatz für Zwecke des Einzelabschlusses nicht zulässig ist (KStR Rz 1309dn; Schilcher/Titz, RdW 2021, 884): Dies betrifft bspw den Ansatz von vollkonsolidierten Tochtergesellschaften bei der jeweiligen Konzerngesellschaft, die den Eigenkapitalquotenvergleich in Anspruch nehmen will. Die betreffenden Positionen sind für Zwecke des Eigenkapitalquotenvergleichs im übergeleiteten Einzelabschluss der Konzerngesellschaft auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht im Konzernabschluss angesetzt werden.

Aufgrund der Maßgeblichkeit des Konzernabschlusses sind grundsätzlich auch diese Vermögensgegenstände oder Schulden im übergeleiteten Einzelabschluss nach den Bewertungsregeln des Rechnungslegungsstandards des Konzernabschlusses anzusetzen. Bestehen dabei nach dem Rechnungslegungsstandard des Konzernabschlusses unterschiedliche Bewertungsmethoden, ist die Bewertung anhand jener Methode vorzunehmen, die der im Konzernrechnungslegungsstandard für diese Vermögensgegenstände und Schulden vorgesehene(n) Methode(n) am nächsten kommt (KStR Rz 1309dn; Schilcher/Titz, RdW 2021, 883; Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 558).

Betreffend den Ansatz und die Bewertung von Beteiligungen im übergeleiteten Einzelabschluss sind beherrschte Tochtergesellschaften und assoziierte Unternehmen nach der Equity-Methode zu erfassen, dh zum anteiligen durchgerechneten Eigenkapital der Tochtergesellschaft (weiterführend KStR Rz 1309dn; Schilcher/Titz, RdW 2021, 884; glA und ausführlich zur Behandlung von Beteiligungen inklusive des Zeitpunkts der ErstkonsolidierungZöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 557 ff und Brugger/Buchberger/Wolf, SWK-Spezial Zinsschranke 72 ff). Andere Anteile an Unternehmen sollen für Zwecke des adaptierten Einzelabschlusses nach dem im jeweiligen Rechnungslegungsstandard vorgesehenen Bewertungsmaßstab anzusetzen sein (Anschaffungskosten (ggf abgewertet) nach UGB, Fair-Value nach IFRS; vgl KStR Rz 1309dn; Brugger/Buchberger/Wolf, SWK-Spezial Zinsschranke 72).

Allgemein könnten einer für rein steuerliche Zwecke motivierten Ausübung von Bewertungswahlrechten zur Gestaltung der Eigenkapitalquote im Einzelabschluss Grenzen gesetzt sein, die sich bspw aus dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit ergeben (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 141).

233

Vermögensgegenstände und Schulden können allgemein im Konzernabschluss und im Einzelabschluss mit unterschiedlichen Werten angesetzt sein, auch wenn der Rechnungslegungsstandard und die Bewertungsmethoden übereinstimmen: Bspw erfolgt bei einem konzerninternen Verkauf von Wirtschaftsgütern der Ansatz im Einzelabschluss der Käufergesellschaft mit dem Kaufpreis, der Ansatz im Konzernabschluss jedoch zu den (ursprünglichen) Anschaffungs-/Herstellungskosten. Nicht eindeutig gesetzlich geregelt ist, ob für den Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 die Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden im übergeleiteten Einzelabschluss den diesbezüglich im Konzernabschluss ausgewiesenen Werten entsprechen müssen. Dies wird im Schrifttum mangels Anhaltspunkte für derartige Korrekturen in § 12a Abs 5 sowie aufgrund dabei auftretender Verwerfungen abgelehnt (s Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 554 f; Brugger/Buchberger/Wolf, SWK-Spezial Zinsschranke 67 ff; vgl zur Maßgeblichkeit/Einheitlichkeit der Wertansätze bei der deutschen Zinsschranke das BMF-Schreiben betreffend Zinsschranke vom , IV C 7 – S 2742a/07/10001, Tz 73; zustimmend Fischer/Wagner, BB 2008, 1878; kritisch Geißelmeier/Bargenda, NWB 2008, 2898 f; Köhler/Hahne, DStR 2008, 1515 f). Auch nach Ansicht der KStR hat keine Adaptierung der Werte der Vermögensgegenstände und Schulden im Einzelabschluss an jene dafür im Konzernabschluss ausgewiesenen Werte zu erfolgen (vgl KStR Rz 1309dk, so zur Kaufpreisallokation auch Rz 224).

7. Eigenkapitalquotenvergleich bei inländischen Betriebsstätten (§ 21 Abs 1 Z 2 lit a KStG)

234

Die Zinsschranke greift gem § 12a Abs 2 Satz 1 auch dann, wenn eine beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Körperschaft eine inländische Betriebsstätte unterhält. Dabei kommt die Zinsschranke isoliert auf die inländische Betriebsstätte zur Anwendung (vgl Rz 59). Die ausländische Körperschaft kann im Hinblick auf ihre österreichische Betriebsstätte auch vom Eigenkapitalquotenvergleich Gebrauch machen. Dies wird jedoch in der Praxis nur erforderlich sein, wenn der isoliert der Betriebsstätte zuzurechnende Zinsüberhang 3 Mio € übersteigt, da anderenfalls der Zinsüberhang bereits aufgrund des Freibetrags voll abzugsfähig ist.

235

Hinsichtlich der Anwendung der Eigenkapital-Escape-Klausel auf inländische Betriebsstätten beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften ordnet § 21 Abs 1 Z 2 lit a KStG an, dass für Zwecke des Eigenkapitalquotenvergleichs ausschließlich das der inländischen Betriebsstätte zuordenbare Eigenkapital und die der inländischen Betriebsstätte zuordenbare Bilanzsumme maßgeblich sind. Der Einzelabschluss der ausländischen Körperschaft ist folglich nicht im Rahmen der Eigenkapital-Escape-Klausel heranzuziehen, sondern dient nur als Ausgangsbasis für die Ermittlung der der Betriebsstätte zuordenbaren Eigenkapitalquote (IA 1109/A 27. GP 25; Schilcher/Titz, RdW 2021, 141). Die Zuordnung zur inländischen Betriebsstätte soll nach steuerlichen Grundsätzen erfolgen (KStR Rz 1309dp). Die Ermittlung der Eigenkapitalquote ist jedoch ausschließlich nach den für den Konzernabschluss maßgeblichen Rechnungslegungsstandards vorzunehmen; § 12a Abs 5 Z 1 bis Z 3 sind sinngemäß bei der Ermittlung einer adaptierten Eigenkapitalquote der Betriebsstätte anzuwenden (KStR Rz 1309dp). Ist die „Eigenkapitalquote der Betriebsstätte“ gleich hoch oder höher als die Konzern-Eigenkapitalquote, in den die ausländische Körperschaft vollständig einbezogen wird, ist ein etwaiger der Betriebsstätte zuordenbarer Zinsüberhang vollständig abzugsfähig. Die Toleranzgrenze von 2 Prozentpunkten (§ 12a Abs 5 Satz 2) kommt auch bei Betriebsstätten zur Anwendung.

8. Zusammenspiel mit Zins- und EBITDA-Vorträgen

236

Kommt die Eigenkapital-Escape-Klausel zur Anwendung, ist der gesamte Zinsüberhang inklusive Zinsvortrag abzugsfähig, auch wenn der Zinsüberhang das verrechenbare EBITDA übersteigt: Schließlich fließt der Zinsvortrag gem § 12a Abs 6 Z 1 in den Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 ein, wobei letzterer bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 12a Abs 5 in voller Höhe abzugsfähig ist (IA 1109/A 27. GP 25; Schilcher/Titz, RdW 2021, 139; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1576; KStR Rz 1309cw). Dies soll jedoch nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht gelten, wenn der Eigenkapitalquotenvergleich lediglich kurzfristig zum Zweck der Verwertung eines Zinsvortrags erfüllt wird (so KStR Rz 1309dx; dazu Schilcher/Titz, RdW 2021, 885).

237

Sind die Voraussetzungen der Eigenkapital-Escape-Klausel erfüllt (und weist der Steuerpflichtige dies nach), kann in diesem Wirtschaftsjahr kein Zinsvortrag entstehen. Die Bildung eines Zinsvortrags setzt nämlich nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen voraus, jedoch sind bei Erfüllung des Eigenkapitalquotenvergleichs sämtliche Zinsaufwendungen in voller Höhe abzugsfähig.

238

Da bei Anwendung der Eigenkapital-Escape-Klausel sämtliche Zinsaufwendungen abzugsfähig sind, erfolgt in diesem Wirtschaftsjahr kein Verbrauch eines EBITDA-Vortrags, selbst wenn der Zinsüberhang das verrechenbare EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahres übersteigt. Schließlich wird ein EBITDA-Vortrag gem § 12a Abs 6 Z 2 lit b nur dann zur Verrechnung mit einem Zinsüberhang herangezogen, wenn letzterer nicht abgezogen werden kann.

239

Hinsichtlich des Entstehens einesEBITDA-Vortrags ist – unabhängig von der (abstrakten) Erfüllung der Eigenkapital-Escape-Klausel – ausschließlich auf das Verhältnis von laufendem verrechenbaren EBITDA und Zinsüberhang abzustellen. Ein EBITDA-Vortrag kann nicht entstehen, wenn der Zinsüberhang das verrechenbare EBITDA übersteigt (auch wenn der Zinsüberhang letztlich aufgrund der Eigenkapital-Escape-Klausel vollständig abzugsfähig ist; vgl auch IA 1109/A 27. GP 25; Schilcher/Titz, RdW 2021, 139). Ist jedoch der Zinsüberhang geringer als das verrechenbare EBITDA und kann daher bereits aufgrund der Grundregel der Zinsschranke ein vollständiger Zinsabzug erreicht werden, ist die (abstrakte) Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen der Eigenkapital-Escape-Klausel für die Bildung eines EBITDA-Vortrags unschädlich: Ein EBITDA-Vortrag entsteht diesfalls in Höhe des Differenzbetrags zwischen verrechenbarem EBITDA und Zinsüberhang (Schilcher/Titz, RdW 2021, 139; KStR Rz 1309cw).

G. Zins- und EBITDA-Vortrag (Abs 6)

1. Grundlegendes

240

§ 12a Abs 6 enthält Vorschriften für den zeitlich unbegrenzten Vortrag von aufgrund der Zinsschranke nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen (Zinsvortrag, Z 1) sowie den zeitlich auf fünf Wirtschaftsjahre begrenzten Vortrag von nicht verrechnetem EBITDA (EBITDA-Vortrag, Z 2). In Z 3 ist eine Verordnungsermächtigung zur Regelung des Übergangs von Zins- und EBITDA-Vorträgen auf Rechtsnachfolger iRv Umgründungen enthalten.

241

Sowohl der Zins- als auch der EBITDA-Vortrag waren nicht verpflichtend umzusetzen, sondern nach den Vorgaben der ATAD Mitgliedstaatenwahlrechte. Von den drei in der ATAD vorgesehenen Umsetzungsmöglichkeiten hat der österreichische Gesetzgeber jene in Art 4 Abs 6 lit c ATAD vollständig umgesetzt (zeitlich unbegrenzter Zinsvortrag, auf fünf Jahre begrenzter EBITDA-Vortrag). Alternative Umsetzungsmöglichkeiten (dazu ausführlich dazu Mayer, Zinsschranke 202 f) wären ein zeitlich unbegrenzter Zinsvortrag ohne EBITDA-Vortrag (Art 4 Abs 6 lit a) oder ein zeitlich unbegrenzter Zinsvortrag kombiniert mit einem auf drei Jahre begrenzten Zinsrücktrag ohne EBITDA-Vortrag (Art 4 Abs 6 lit b) gewesen. Die Option des Art 4 Abs 6 lit c ATAD dürfte aus der deutschen Zinsschrankenregelung übernommen sein, die ebenso einen zeitlich unbegrenzten Zinsvortrag in Kombination mit einem auf fünf Jahre begrenzten EBITDA-Vortrag vorsieht (s § 4h Abs 1 Satz 3 bis 6 dEStG). Allgemein stimmen die Umsetzungsalternativen der ATAD in Art 4 Abs 6 lit a bis lit c mit den von der OECD in BEPS-Aktionspunkt 4 aufgenommenen Empfehlungen über weite Strecken überein (vgl OECD, BEPS-Aktionspunkt 4 Rz 161).

242

Infolge der Umsetzung der Zinsschranke hängt die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen von der Höhe eines steuerlichen Ergebnisses ab. Damit wirken sich Gewinnschwankungen direkt auf die Fähigkeit eines Unternehmens aus, seine Zinsaufwendungen steuerwirksam in Abzug zu bringen. Insbesondere in ertragsschwachen Jahren kann die Zinsschranke rasch greifen (vgl ua Staringer, SWI 2015, 578; Zöchling/Brugger, SWK 2016, 1062; Mayer in Lang/Rust/Schuch/Staringer, Anti-Tax-Avoidance-Richtlinie 31; Desens, SWI 2018, 465). Durch die Möglichkeit eines Zins- und EBITDA-Vortrags können die periodenverzerrenden Wirkungen der Zinsschranke abgemildert werden. Die Vortragsmöglichkeiten des § 12a Abs 6 tragen insofern zur erhöhten Zielgenauigkeit der Zinsschranke bei, als durch diese die Wirkung der Zinsschranke auf strukturell angelegte übermäßige Fremdfinanzierungen gerichtet wird.

243

Der Zins- und der EBITDA-Vortrag stehen in einem einander ausschließenden Verhältnis. Eine Körperschaft kann – abgesehen von umgründungsbedingten Übertragungen von Zins- oder EBITDA-Vorträgen – nicht gleichzeitig einen Zins- und einen EBITDA-Vortrag ausweisen (vgl IA 1109/A 27. GP 26; KStR Rz 1309ea): Schließlich kann ein Zinsvortrag nur entstehen, wenn sämtliches Zinsabzugspotential und auch der EBITDA-Vortrag aufgebraucht ist und dies nicht ausreicht, um den Zinsüberhang vollständig abzudecken. Umgekehrt kann ein EBITDA-Vortrag nur entstehen, wenn nach Anwendung der Zinsschranke sämtliche Zinsaufwendungen (inklusive Zinsvortrag) abgezogen werden können und darüber hinaus noch ungenutztes Zinsabzugspotential vorhanden ist (vgl zur ATAD Mayer, Zinsschranke 207).

244

Nach dem Mantelkauftatbestand iSd § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG gehen Verlustvorträge einer Körperschaft bei einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur in Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage unter. Dies gilt jedoch nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur für den Verlustabzug, nicht hingegen für Zins- und EBITDA-Vorträge. Demnach entfaltet der Mantelkauftatbestand bei Zins- und EBITDA-Vorträgen keine Wirkung; die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG führen zu keinem Untergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen.

245

Aus unternehmensrechtlicher Sicht ist für den Zinsvortrag der Ansatz von aktiven latenten Steuern bei entsprechender Werthaltigkeit geboten. Bei einem EBITDA-Vortrag können hingegen keine latenten Steuern aktiviert werden (ausführlich Höltschl/Stückler, RZW 2021, 39; Knesl, RWZ 2021, 16; so auch zur deutschen Rechtslage Bolik/Linzbach, DStR 2010, 1587).

246

Aus Wirtschaftsjahren vor 2021 können weder Zins- noch EBITDA-Vorträge gebildet werden (IA 1109/A 27. GP 26 und 27; Schilcher/Titz, RdW 2021, 53; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1572).

2. Antragsgebundenheit

247

Ein Zins- oder EBITDA-Vortrag entsteht jeweils auf Antrag der Körperschaft. Der Antrag erfolgt im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung, konkret durch Ankreuzen eines dafür vorgesehenen Kästchens in der Körperschaftsteuererklärung oder als formlose Beilage zur Körperschaftsteuererklärung jeweils für das Veranlagungsjahr, in dem der Vortrag entstanden ist. Darüber hinaus ist eine Antragstellung auch nach Ergehen des Körperschaftsteuerbescheids möglich und soll bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nachgeholt werden können, bspw im Rahmen einer Beschwerde, einer Aufhebung nach § 299 BAO oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO (vgl IA 1109/A 27. GP 24; KStR Rz 1309ds; Schilcher/Titz, RdW 2021, 885). Hinsichtlich der Antragstellung sind somit keine besonderen Formvorschriften vorgesehen (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 53; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1572). Die Antragstellung ist auch nachträglich im Rahmen einer Betriebsprüfung möglich.

248

Aus dem Gesetzeswortlaut ist nicht eindeutig ableitbar, für welches Jahr bzw in welcher Körperschaftsteuererklärung der Antrag konkret zu stellen ist. Grundsätzlich denkbar wäre sowohl das Jahr des Entstehens des Zins- oder EBITDA-Vortrags als auch das Jahr der Verwendung desselben. Aus systematischen Überlegungen ist der Antrag jedoch in der Körperschaftsteuererklärung/für das Jahr des Entstehens des jeweiligen Vortrags zu stellen (KStR Rz 1309ds; Dziurź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 42).

249

Die Beantragung des Zinsvortrags scheint stets sinnvoll, da keine negativen Steuerfolgen mit der Antragstellung verbunden sind (Dziurdź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 42) und die Compliancekosten für die Berechnung des nicht abzugsfähigen Zinsaufwandes, der in den Zinsvortrag eingeht, ohnehin anfallen. Auch mit der Beantragung eines EBITDA-Vortrags sind keine negativen Steuerfolgen verbunden. Allerdings werden hinsichtlich der Beantragung des EBITDA-Vortrags die Compliancekosten für dessen exakte Ermittlung mit dem steuerlichen Nutzen des EBITDA-Vortrags in den Folgeperioden in Form des zusätzlichen Zinsabzugspotentials abzuwägen sein.

250

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist ein Antrag nur dann zu stellen, wenn sich der jeweilige Vortrag erhöht oder ein neuer Vortrag entsteht (so KStR Rz 1309dv; vgl dazu krit Rz 262).

3. Zinsvortrag (Z 1)

a) Entstehung und Ermittlung des Zinsvortrags

251

Durch die Einführung eines Zinsvortrags in § 12a Abs 6 Z 1 kann ein Zinsüberhang, der nach Maßgabe der Bestimmungen zur Zinsschranke im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann, auf Antrag in die darauffolgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (zur Antragsgebundenheit s Rz 247 ff). Der Zinsvortrag ist – anders als der EBITDA-Vortrag – zeitlich unbefristet.

252

Der Zinsvortrag entsteht nur insoweit, als ein Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 weder nach der Grundregel der Zinsschranke noch nach den Ausnahmeregelungen abzugsfähig ist (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 53; KStR Rz 1309dt). Ist der Zinsüberhang geringer als das verrechenbare EBITDA oder der Freibetrag iHv 3 Mio € oder kommt die Eigenkapital-Escape-Klausel iSd § 12a Abs 5 oder die Ausnahme für eigenständige Unternehmen iSd § 12a Abs 2 Satz 2 zur Anwendung, ist sämtlicher Zinsaufwand vollständig abzugsfähig und ein Zinsvortrag kann nicht entstehen.

Beispiel 1: Bildung eines Zinsvortrags; Verrechenbares EBITDA < Freibetrag

Sachverhalt (KStR Rz 1309dt): Der Zinsüberhang einer Körperschaft beträgt 5 Mio €, das verrechenbare EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) 1,2 Mio €. Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist nicht erfüllt.

Lösung: Der Zinsüberhang iHv 5 Mio € ist bis zum Freibetrag iHv 3 Mio € abzugsfähig, weil der Freibetrag das verrechenbare EBITDA übersteigt. Der Differenzbetrag von 2 Mio € ist aufgrund der Zinsschranke nicht abzugsfähig (MWR +2 Mio €) und geht auf Antrag in den Zinsvortrag ein.

Variante: Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist erfüllt, dh die Eigenkapitalquote der Konzerngesellschaft ist gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns. Die übrigen Angaben bleiben unverändert.

Lösung: Der Zinsüberhang iHv 5 Mio € ist aufgrund des Eigenkapitalquotenvergleichs in voller Höhe abzugsfähig. Es entsteht weder ein Zins- noch ein EBITDA-Vortrag.

Beispiel 2: Bildung eines Zinsvortrags; Verrechenbares EBITDA > Freibetrag

Sachverhalt: Der Zinsüberhang einer Körperschaft beträgt 5 Mio €, das verrechenbare EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) 4,5 Mio €. Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist nicht erfüllt.

Lösung: Der Zinsüberhang iHv 5 Mio € ist bis zum verrechenbaren EBITDA iHv 4,5 Mio € abzugsfähig, weil das verrechenbare EBITDA den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag wirkt sich nicht aus. Der Differenzbetrag von 0,5 Mio € ist nicht abzugsfähig (MWR +0,5 Mio €) und geht auf Antrag in den Zinsvortrag ein.

Variante (KStR Rz 1309eb, Beispiel 2): Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist erfüllt, dh die Eigenkapitalquote der Konzerngesellschaft ist gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns. Die übrigen Angaben bleiben unverändert.

Lösung: Der Zinsüberhang iHv 5 Mio € ist aufgrund des Eigenkapitalquotenvergleichs in voller Höhe abzugsfähig. Es entsteht weder ein Zins- noch ein EBITDA-Vortrag.

253

Übersteigen in einem Wirtschaftsjahr die Zinserträge die Zinsaufwendungen (Nettozinsertrag) kann insoweit mangels nicht abzugsfähiger Zinsaufwendungen kein Zinsvortrag entstehen. Zum Zusammenspiel eines bestehenden Zinsvortrags mit einem laufenden Nettozinsertrags s Rz 263.

254

Zinszahlungen, die aufgrund eines anderen, dh von der Zinsschranke verschiedenen Abzugsverbots nicht abzugsfähig sind (bspw § 12 Abs 1 Z 9 oder Z 10 KStG, § 12 Abs 2 KStG), sind nicht im Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 erfasst und können daher nicht in den Zinsvortrag eingehen.

255

Ausschlaggebend für die Entstehung des Zinsvortags ist nach dem Gesetzeswortlaut in § 12a Abs 6 Z 1, dass ein Zinsüberhang „nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5“ im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann. Die Abzugsfähigkeit eines Zinsüberhangs kann jedoch – neben den Vorschriften in Abs 1 bis 5 – auch durch § 12a Abs 6 Z 2 lit b ermöglicht werden: Ein Zinsüberhang kann aufgrund eines EBITDA-Vortrags abzugsfähig sein, sofern sich die Abzugsfähigkeit nicht bereits nach § 12a Abs 1 bis 5 ergibt. Da im Fall der Verrechnung des Zinsüberhangs mit einem EBITDA-Vortrag iSd § 12a Abs 6 der Zinsüberhang über die Regelung der Abs 1 bis 5 hinaus – zumindest teilweise – abzugsfähig ist, kann aus systematischen Überlegungen entgegen dem Gesetzeswortlaut insoweit gerade kein Zinsvortrag entstehen (obwohl der Zinsüberhang nach Maßgabe der Abs 1 bis 5 nicht abzugsfähig wäre). Andernfalls könnte ein Zinsüberhang trotz der Verrechnung mit einem EBITDA-Vortrag in einen Zinsvortrag eingehen, was zu systemwidrigen Ergebnissen führen würde (diesfalls könnte auch gleichzeitig ein Zins- und ein EBITDA-Vortrag bestehen). Ein Zinsvortrag kann folglich nur insoweit entstehen, als ein Zinsüberhang nach Maßgabe der Abs 1 bis 5 und Abs 6 Z 2 lit b nicht abgezogen werden kann (so auch KStR Rz 1309du; Dziurdź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 44).

b) Auswirkung und Verwertung des Zinsvortrags

256

Der Zinsvortrag erhöht inden darauffolgenden Wirtschaftsjahren die Zinsaufwendungen iSd § 12a Abs 3, dh der Zinsvortrag geht in den Zinsüberhang der darauffolgenden Wirtschaftsjahre ein. Dadurch kann ein zunächst nicht abzugsfähiger Zinsüberhang als Zinsvortrag in späteren Wirtschaftsjahren nach den Vorgaben des § 12a KStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn dieser verwertet wird (bspw bei ausreichend verrechenbarem EBITDA).

257

Obwohl der Zinsvortrag in die Berechnung des Zinsüberhangs iSd § 12a Abs 3 einfließt, erhöht ein Zinsvortrag nicht das steuerliche EBITDA in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren (§ 12a Abs 6 Z 1 Satz 2). Demnach ist bei Ermittlung des steuerlichen EBITDA zwar grundsätzlich der Zinsüberhang iSd Abs 3 hinzuzurechnen (vgl § 12a Abs 4), jedoch exklusive des Zinsvortrags (s auch § 1 Z 1 lit c EBITDA-Ermittlungs-VO, wonach nur abzugsfähige Zinsaufwendungen des jeweiligen Wirtschaftsjahres in die EBITDA-Ermittlung einfließen). Die Regelung erscheint insofern sachgerecht, als der Zinsvortrag – anders als laufender Zinsaufwand – im vorläufigen Gesamtbetrag der Einkünfte als Ausgangspunkt der EBITDA-Berechnung nicht enthalten ist. Die Erhöhung des steuerlichen EBITDA nur um den laufenden Zinsüberhang verhindert zudem eine Doppelerfassung des Zinsvortrags bei der EBITDA-Ermittlung (Schilcher/Titz, RdW 2021, 53; Knesl, RWZ 2021, 16; IA 1109/A 27. GP 26).

258

Die Verwertung des Zinsvortrags in den Folgeperioden führt zu einer Minderung des steuerlichen Gewinns (zusätzlicher Abzug in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung). Dabei wird die steuererhöhende Wirkung, die bei der Versagung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen durch Anwendung der Zinsschranke entsteht, periodenübergreifend ausgeglichen. Die Zinsschranke ist somit grundsätzlich als bloß temporäres Abzugsverbot ausgestaltet (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 53).

Die tatsächliche Nutzung des Zinsvortrags wird jedoch – im Falle eines strukturell geringen steuerlichen EBITDA oder hoher Zinsaufwendungen – nur möglich sein, wenn eine Körperschaft ihre Finanzierungsstruktur ändert (geringere Zinsaufwendungen oder höhere Zinserträge), ihre Ertragssituation in Form des steuerlichen EBITDA verbessert oder die Eigenkapitalquote der Körperschaft zumindest auf Konzernschnitt steigt (wobei die Eigenkapital-Escape-Klausel eine Toleranzgrenze von 2 Prozentpunkten vorsieht).

Verfügt eine Körperschaft über einen hohen Zinsvortrag, können Anreize bestehen, ausländische Gewinne ins Inland zu verlagern: Schließlich können die importierten Gewinne durch einen hohen Zinsvortrag „aufgesaugt“ werden (vgl Desens, SWI 2018, 466).

259

Der Zinsvortrag ist in dem auf die Entstehung folgenden Wirtschaftsjahr wie folgt zu berücksichtigen:

  • Der Zinsvortrag ist zunächst mit den laufenden Zinsaufwendungen und den laufendenZinserträgen des folgenden Wirtschaftsjahres zu saldieren. Dies ergibt den Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Liegt im Wirtschaftsjahr nach Entstehung des Zinsvortrags ein laufender Nettozinsertrag vor (laufende Zinserträge sind größer als der laufende Zinsaufwand), ist der Zinsvortrag bereits bis zur Höhe des Nettozinsertrags abzugsfähig.

  • Auf den Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 – dieser beinhaltet den Zinsvortrag – ist die Zinsschranke nach den allgemeinen Regelungen (Grundregel und Ausnahmen) anzuwenden:

    Der Zinsüberhang (inklusive Zinsvortrag) ist nach der Grundregel des § 12a Abs 1 Satz 1 in Höhe von 30 % des steuerlichen EBITDA steuerlich abzugsfähig. Sofern ein ausreichend hohes verrechenbares EBITDA zur Verfügung steht, kommt es bei einem Verbrauch des Zinsvortrags zu einem zusätzlichen steuerlichen Zinsabzug (negative MWR). Ist das verrechenbare EBITDA größer als der Zinsüberhang (inklusive Zinsvortrag), sind sowohl der laufende Nettozinsaufwand des jeweiligen Wirtschaftsjahres als auch der Zinsvortrag voll abzugsfähig.

    Übersteigt der Zinsüberhang (inklusive Zinsvortrag) 30 % des steuerlichen EBITDA, kann die Anwendung einer Ausnahmeregelung dennoch zu einem darüber hinausgehenden partiellen oder vollständigen Zinsabzug führen:

    • Ein vollständiger Abzug des Zinsüberhangs ergibt sich aufgrund des Freibetrags, wenn der Zinsüberhang (inklusive Zinsvortrag) bis zu 3 Mio € beträgt. Andernfalls kann der Freibetrag zu einem partiellen Zinsabzug führen, da der Zinsüberhang (inklusive Zinsvortrag) jedenfalls bis zu 3 Mio € steuerlich abzugsfähig ist. Soweit der Zinsvortrag verbraucht wird, kommt es in diesem Wirtschaftsjahr zu einem zusätzlichen steuerlichen Zinsabzug. Zu beachten ist, dass die Zinsschranke und der Zinsvortrag pro Wirtschaftsjahr zu ermitteln sind, der Freibetrag hingegen pro Veranlagungszeitraum (vgl Rz 49).

    • Die Anwendung der Eigenkapital-Escape-Klausel iSd § 12a Abs 5 führt zu einem vollständigen Abzug des Zinsüberhangs inklusive Zinsvortrag (so auch Schilcher/Titz, RdW 2021, 53 f; Knesl, RWZ 2021, 16). Dies soll jedoch nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht gelten, wenn der Eigenkapitalquotenvergleich lediglich kurzfristig zum Zweck der Verwertung eines Zinsvortrags erfüllt wird, bspw durch Einlagen vor dem Bilanzstichtag mit nachfolgender zeitnaher Einlagenrückzahlung oder Ausschüttung (so KStR Rz 1309dx; dazu Schilcher/Titz, RdW 2021, 885).

    • Die Anwendung der Stand-alone-Ausnahme iSd § 12a Abs 2 Satz 2 ermöglicht ebenso die vollständige Abzugsfähigkeit des Zinsüberhangs inklusive Zinsvortrag (ausführlich dazu Rz 84; weiters Schilcher/Titz, RdW 2021, 54; KStR Rz 1309dx).

  • Ist ein Zinsüberhang (inklusive Zinsvortrag) in einem Wirtschaftsjahr nicht vollständig abzugsfähig, entsteht nach der in § 12a vorgesehenen Systematik insoweit wiederum ein neuer Zinsvortrag gem § 12a Abs 6 Z 1.

260

Der Zinsvortrag wird somit – vollständig oder teilweise – verwertet, wenn die Körperschaft Nettozinserträge erwirtschaftet (dazu Rz 263), die laufendenNettozinsaufwendungen geringer sind als das verrechenbare EBITDA oder eine Ausnahmeregel greift. Insoweit der Zinsvortrag verbraucht, dh verringert wird, ist dies in der Mehr-Weniger-Rechnung als Minderung des steuerlichen Gewinns zu berücksichtigen.

Ein Zinsvortrag wird vollständig verbraucht, wenn der Zinsüberhang (inklusive Zinsvortrag) vollständig im verrechenbaren EBITDA dieses Wirtschaftsjahres oder im Freibetrag iHv 3 Mio € Deckung findet oder wenn die Stand-alone-Ausnahme oder die Eigenkapital-Escape-Klausel, sofern der Eigenkapitalquotenvergleich nicht bloß kurzfristig erfüllt wird (KStR Rz 1309dx), zur Anwendung kommen.

Beispiel 1: Verrechnung eines Zinsvortrags; Zinsüberhang > verrechenbares EBITDA

Sachverhalt (KStR Rz 1309ea): Der Zinsvortrag einer Körperschaft beträgt 3 Mio €, der laufende Nettozinsaufwand 1 Mio €. Das verrechenbare EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) beträgt 2,7 Mio €. Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist nicht erfüllt.

Lösung: Der Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 ergibt sich aus der Summe von laufendem Nettozinsaufwand und Zinsvortrag und beträgt somit 4 Mio €. Der Zinsvortrag erhöht das verrechenbare EBITDA nicht.

Der Zinsüberhang inklusive Zinsvortrag ist bis zum Freibetrag iHv 3 Mio € abzugsfähig, weil der Freibetrag das verrechenbare EBITDA übersteigt. Der Differenzbetrag von 1 Mio € ist aufgrund der Zinsschranke (weiterhin) nicht abzugsfähig und geht wiederum in einen Zinsvortrag ein. Der Zinsvortrag verringert sich in diesem Wirtschaftsjahr von 3 Mio € auf 1 Mio €, was in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung entsprechend als zusätzlicher Zinsaufwand zu berücksichtigen ist (MWR –2 Mio €).

Variante: Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist erfüllt, dh die Eigenkapitalquote der Konzerngesellschaft ist gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns. Die übrigen Angaben bleiben unverändert (im vorangegangenen Wirtschaftsjahr waren die Anwendungsvoraussetzungen für den Eigenkapitalquotenvergleich nicht gegeben, weshalb ein Zinsvortrag entstehen konnte).

Lösung: Der Zinsüberhang inklusive Zinsvortrag iHv 4 Mio € ist aufgrund des Eigenkapitalquotenvergleichs in voller Höhe abzugsfähig. Es entsteht weder ein Zins- noch ein EBITDA-Vortrag. Der vollständige Abbau des Zinsvortrags iHv 3 Mio € ist in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung als zusätzlicher Zinsaufwand zu berücksichtigen (MWR –3 Mio €).

Beispiel 2: Verrechnung eines Zinsvortrags; Zinsüberhang = verrechenbares EBITDA

Sachverhalt (KStR Rz 1309ea, Variante 1): Der Zinsvortrag beträgt 3 Mio €, der laufende Nettozinsaufwand einer Körperschaft beträgt 1 Mio €. Das verrechenbare EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) beträgt 4 Mio €. Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist nicht erfüllt.

Lösung: Der Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 ergibt sich aus der Summe von laufendem Nettozinsaufwand und Zinsvortrag und beträgt somit 4 Mio €. Der Zinsvortrag erhöht das verrechenbare EBITDA nicht.

Der Zinsüberhang inklusive Zinsvortrag iHv 4 Mio € ist aufgrund des verrechenbaren EBITDA iHv 4 Mio € in voller Höhe abzugsfähig. Der vollständige Abbau des Zinsvortrags iHv 3 Mio € ist in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung als zusätzlicher Zinsaufwand zu berücksichtigen (MWR –3 Mio €). Das gesamte verrechenbare EBITDA wurde mit dem gesamten Zinsüberhang verrechnet; es kann daher weder ein Zinsvortrag noch ein EBITDA-Vortrag beantragt werden.

Variante: Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist erfüllt, dh die Eigenkapitalquote der Konzerngesellschaft ist gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns. Die übrigen Angaben bleiben unverändert (im vorangegangenen Wirtschaftsjahr waren die Anwendungsvoraussetzungen für den Eigenkapitalquotenvergleich nicht gegeben, weshalb ein Zinsvortrag entstehen konnte).

Lösung: Kein Unterschied zum Ausgangssachverhalt: vollständiger Zinsabzug (MWR –3 Mio €), keine Bildung eines Zins- oder EBITDA-Vortrags mangels nicht abzugsfähigen Zinsüberhangs oder ungenutzten Zinsabzugspotentials.

Beispiel 3: Verrechnung eines Zinsvortrags; Zinsüberhang < verrechenbares EBITDA

Sachverhalt (KStR Rz 1309ea, Variante 2): Der Zinsvortrag beträgt 3 Mio €, der laufende Nettozinsaufwand einer Körperschaft beträgt 1 Mio €. Das verrechenbare EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) beträgt 4,8 Mio €. Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist nicht erfüllt.

Lösung: Der Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 ergibt sich aus der Summe von laufendem Nettozinsaufwand und Zinsvortrag und beträgt somit 4 Mio €. Der Zinsvortrag erhöht das verrechenbare EBITDA nicht.

Der Zinsüberhang inklusive Zinsvortrag iHv 4 Mio € ist aufgrund des verrechenbaren EBITDA iHv 4,8 Mio € in voller Höhe abzugsfähig. Das ungenutzte Zinsabzugspotential iHv 0,8 Mio € (verrechenbares EBITDA abzüglich Zinsüberhang) geht auf Antrag in den EBITDA-Vortrag ein. Der vollständige Abbau des Zinsvortrags iHv 3 Mio € ist in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung als zusätzlicher Zinsaufwand zu berücksichtigen (MWR –3 Mio €).

Variante: Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist erfüllt, dh die Eigenkapitalquote der Konzerngesellschaft ist gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns. Die übrigen Angaben bleiben unverändert (im vorangegangenen Wirtschaftsjahr waren die Anwendungsvoraussetzungen für den Eigenkapitalquotenvergleich nicht gegeben, weshalb ein Zinsvortrag entstehen konnte).

Lösung: Kein Unterschied zum Ausgangssachverhalt bei abstrakter Erfüllung des Eigenkapitalquotenvergleichs: vollständiger Zinsabzug (MWR –3 Mio €), auf Antrag Bildung eines EBITDA-Vortrags iHv 0,8 Mio €.

Beispiel 4: Vorliegen eines Zinsvortrags; laufender Nettozinsaufwand > verrechenbares EBITDA

Sachverhalt: Der Zinsvortrag einer Körperschaft beträgt 3 Mio €, der laufende Nettozinsaufwand 5 Mio €. Das verrechenbare EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) beträgt 3,5 Mio €. Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist nicht erfüllt.

Lösung: Der Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 ergibt sich aus der Summe von laufendem Nettozinsaufwand und Zinsvortrag und beträgt somit 8 Mio €. Der Zinsvortrag erhöht das verrechenbare EBITDA nicht.

Der Zinsüberhang inklusive Zinsvortrag ist bis zum verrechenbaren EBITDA iHv 3,5 Mio € abzugsfähig. Der übersteigende Betrag iHv 4,5 Mio € ist steuerlich nicht abzugsfähig. Von den 4,5 Mio € entfallen 1,5 Mio € auf den nicht abzugsfähigen laufenden Zinsaufwand und 3 Mio € auf den Zinsvortrag. Der nicht abzugsfähige laufende Zinsaufwand ist in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung erhöhend zu berücksichtigen (MWR +1,5 Mio €). Der bestehende Zinsvortrag iHv 3 Mio € bleibt unverändert bestehen (hier erfolgt keine Berücksichtigung in der laufenden MWR, da dieser Betrag bereits in der MWR der Vorjahre berücksichtigt wurde). Am Ende des Wirtschaftsjahres beträgt der Zinsvortrag auf Antrag 4,5 Mio €.

Variante: Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist erfüllt, dh die Eigenkapitalquote der Konzerngesellschaft ist gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns. Die übrigen Angaben bleiben unverändert (im vorangegangenen Wirtschaftsjahr waren die Anwendungsvoraussetzungen für den Eigenkapitalquotenvergleich nicht gegeben, weshalb ein Zinsvortrag entstehen konnte).

Lösung: Der Zinsüberhang inklusive Zinsvortrag iHv 8 Mio € ist aufgrund des Eigenkapitalquotenvergleichs in voller Höhe abzugsfähig. Es entsteht weder ein Zins- noch ein EBITDA-Vortrag. Der vollständige Abbau des Zinsvortrags iHv 3 Mio € ist in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung als zusätzlicher Zinsaufwand zu berücksichtigen (MWR –3 Mio €).

Beispiel 5: Auswirkung der Verrechnung des Zinsvortrags auf die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung im mehrjährigen Betrachtungszeitraum

Eine Körperschaft erwirtschaftet in den Jahren X1 bis X4 folgende Zinsaufwendungen und verrechenbare EBITDA (alle Zahlen in Mio €; der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist nicht erfüllt):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
X1
X2
X3
X4
laufender Nettozinsaufwand
9
2
2
2
+ Zinsvortrag
0
5
3
1
= Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3
9
7
5
3
verrechenbares EBITDA iSd § 12a Abs 4
4
4
4
3
abzugsfähig
4
4
4
3
nicht abzugsfähig = Zinsvortrag
5
3
1
0
Auswirkung steuerliche MWR
+5
–2
–2
–1

X1: Der Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 beträgt 9 Mio €. In Zeiträumen vor X1 ist kein Zins- oder EBITDA-Vortrag entstanden. Das verrechenbare EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) beträgt 4 Mio €. Der Zinsüberhang ist daher iHv 5 Mio € nicht abzugsfähig. Die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung beträgt +5 Mio €.

X2: Im Zuge der Umstellung der Finanzierungsstruktur wurde der laufende Nettozinsaufwand deutlich verringert und beträgt fortan nur mehr 2 Mio €. Der Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 ergibt sich aus der Summe von laufendem Nettozinsaufwand (2 Mio €) und Zinsvortrag (5 Mio €) und beträgt somit 7 Mio €. Der Zinsüberhang iHv 7 Mio € ist bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA iHv 4 Mio € abzugsfähig. Demnach sind 3 Mio € (weiterhin) nicht abzugsfähig und können weiterhin als Zinsvortrag vorgetragen werden. Der Zinsvortrag wurde in diesem Wirtschaftsjahr von 5 Mio € auf 3 Mio € verringert, dh im Jahr X2 konnte zusätzlich zum laufenden Zinsaufwand der Zinsvortrag iHv 2 Mio € geltend gemacht werden. Daraus resultiert eine steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung iHv –2 Mio €.

X3: Der Zinsüberhang iHv 5 Mio € (laufender Nettozinsaufwand iHv 2 Mio € zuzüglich Zinsvortrag iHv 3 Mio €) ist bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA iHv 4 Mio € abzugsfähig. Demnach ist 1 Mio € (weiterhin) nicht abzugsfähig und kann weiterhin als Zinsvortrag vorgetragen werden. Der Zinsvortrag wurde in diesem Wirtschaftsjahr von 3 Mio € auf 1 Mio € verringert, dh im Jahr X3 konnte zusätzlich zum laufenden Nettozinsaufwand der Zinsvortrag iHv 2 Mio € geltend gemacht werden. Daraus resultiert eine steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung iHv –2 Mio €.

X4: Der Zinsüberhang iHv 3 Mio € (laufender Nettozinsaufwand iHv 2 Mio € zuzüglich Zinsvortrag iHv 1 Mio €) ist bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA iHv 3 Mio € abzugsfähig. Der Zinsüberhang ist daher in voller Höhe abzugsfähig. Der Zinsvortrag iHv 1 Mio € wurde in diesem Wirtschaftsjahr aufgebraucht, dh im Jahr X4 konnte zusätzlich zum laufenden Nettozinsaufwand der Zinsvortrag iHv 1 Mio € geltend gemacht werden. Daraus resultiert eine steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung iHv –1 Mio €.

Effekt der Zinsschranke und des Zinsvortrags: An diesem Beispiel wird der temporäre Effekt der Zinsschranke deutlich. Die Zinsschranke führt im Jahr X1 zu einer Nichtabzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen und zu einer Erhöhung des steuerlichen Gewinnes (MWR +5 Mio €). Der dabei entstehende Zinsvortrag wurde in den Jahren X2–X4 wieder abgebaut, wobei der Abbau des Zinsvortrags als zusätzlicher Zinsaufwand den steuerlichen Gewinn in diesen Wirtschaftsjahren mindert (MWR in diesen Jahren gesamt –5 Mio €). Das Abzugsverbot der Zinsschranke wirkt in diesem Fall nicht final, sondern nur temporär.

262

Kann ein bestehender Zinsvortrag nur teilweise verbraucht werden, ist der gekürzte Zinsvortrag als Teil des Zinsüberhangs nach den Vorgaben des § 12a Abs 6 Z 1 in darauffolgende Wirtschaftsjahre vorzutragen. Nach Ansicht der KStR ist in diesem Fall keine neuerliche Antragstellung erforderlich. Ein neuerlicher Antrag soll nur (insoweit) zu stellen sein, als sich der Zinsvortrag erhöht oder ein Zinsvortrag neuerlich entsteht (KStR 1309dv mit Beispiel). Diese Vorgehensweise entspricht jedoch mE nicht der vom Gesetz vorgezeichneten Systematik: Da der Zinsvortrag zunächst in den Zinsüberhang des darauffolgenden Wirtschaftsjahres eingeht, entsteht im darauffolgenden Wirtschaftsjahr stets ein neuer Zinsvortrag, sofern in diesem Wirtschaftsjahr nicht sämtlicher Zinsüberhang (inklusive Zinsvortrag) abzugsfähig ist (vgl Rz 266). Bei ausschließlicher Betrachtung der Verrechnungssystematik könnte es für eine Körperschaft erforderlich sein, in jedem Wirtschaftsjahr, in dem ein Zinsüberhang (inklusive Zinsvortrag) nicht vollständig abzugsfähig ist, einen Zinsvortrag beantragen. Allerdings soll die einmalige Antragstellung des Zinsvortrags auch für die Folgejahre fortwirken, weil nach dem Gesetzeswortlaut der nicht abzugsfähige Zinsaufwand „in darauffolgende Wirtschaftsjahre“ (und nicht „in das darauffolgende Wirtschaftsjahr“) vorgetragen wird (so Dziurdź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 42). Demnach wäre die Ansicht der KStR in Einklang mit den Vorgaben des § 12a KStG und eine erneute Beantragung des Zinsvortrags, wenn dieser (nur) teilweise verbraucht wird, wäre nicht erforderlich.

263

Zinsvortrag bei laufendem Nettozinsertrag: Übersteigen in einem Wirtschaftsjahr die laufenden Zinserträge die laufenden Zinsaufwendungen (Nettozinsertrag), hat dies auf einen bestehenden Zinsvortrag folgende Auswirkungen: Der Zinsvortrag ist zunächst in Höhe des laufenden Nettozinsertrags abzugsfähig. Ein etwaig verbleibender Zinsüberhang, der ausschließlich aus dem Zinsvortrag besteht, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 12a der Zinsschranke zu unterwerfen und daher grundsätzlich iHv 30 % des steuerlichen EBITDA, mindestens aber mit bis zu 3 Mio € abzugsfähig (so auch Schilcher/Titz, RdW 2021, 53 in FN 92; KStR Rz 1309dw mit Beispiel).

Beispiel: Verrechnung eines Zinsvortrags bei laufendem Nettozinsertrag

Sachverhalt: Der Zinsvortrag beträgt 4 Mio €, der laufende Zinsaufwand einer Körperschaft beträgt 1 Mio €, der laufende Zinsertrag beträgt 1,5 Mio €. Das verrechenbare EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) beträgt 3,7 Mio €. Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist nicht erfüllt.

Lösung: Im laufenden Wirtschaftsjahr ergibt sich aufgrund des laufenden Zinsaufwandes iHv 1 Mio € bei laufenden Zinserträgen von 1,5 Mio € ein Nettozinsertrag iHv 0,5 Mio €. Der Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 beträgt – als Saldo von Nettozinsertrag und Zinsvortrag – 3,5 Mio €. Der Zinsvortrag (iHv 4 Mio €) ist damit zunächst iHd Nettozinsertrags (0,5 Mio €) abzugsfähig.

Im nächsten Schritt ist der Zinsüberhang iHv 3,5 Mio € aufgrund des verrechenbaren EBITDA iHv 3,7 Mio € in voller Höhe abzugsfähig. Die Verwertung des gesamten Zinsvortrags iHv 4 Mio € ist in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung zu berücksichtigen (MWR –4 Mio €). Auf Antrag kann ein EBITDA-Vortrag iHd ungenutzten Zinsabzugspotentials (0,2 Mio €) gebildet werden.

Variante: Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist erfüllt, dh die Eigenkapitalquote der Konzerngesellschaft ist gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns. Die übrigen Angaben bleiben unverändert (im vorangegangenen Wirtschaftsjahr waren die Anwendungsvoraussetzungen für den Eigenkapitalquotenvergleich nicht gegeben, weshalb ein Zinsvortrag entstehen konnte).

Lösung: Kein Unterschied zum Ausgangssachverhalt bei abstrakter Erfüllung des Eigenkapitalquotenvergleichs: vollständiger Zinsabzug des Zinsvortrags (MWR –4 Mio €), auf Antrag Bildung eines EBITDA-Vortrags iHv 0,2 Mio €.

264

Zinsvortrag bei negativem steuerlichen EBITDA: Erwirtschaftet eine Körperschaft ein negatives steuerliches EBITDA, kann ein Zinsvortrag verwertet werden

  • soweit Nettozinserträge erwirtschaftet werden,

  • soweit der Zinsvortrag samt laufendem Nettozinsaufwand im 3-Mio-€-Freibetrag Deckung findet,

  • bei Anwendung der Stand-alone-Klausel oder

  • bei Anwendung der Eigenkapital-Escape-Klausel.

265

Zinsvortrag bei Einstellung der Tätigkeit einer Gesellschaft: Stellt eine Gesellschaft ihre Tätigkeit ein und erfolgt keine Liquidation, ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Freibetrag iSd § 12a Abs 1 Satz 2 iHv 3 Mio € und Zinsvortrag, dass der Zinsvortrag jedes Jahr iHv 3 Mio € in abzugsfähige Zinsaufwendungen umgewandelt wird: Der zeitlich unbegrenzte Zinsvortrag geht in den Zinsüberhang iSd Abs 3 ein, der wiederum bis zur Höhe des Freibetrags iHv 3 Mio € abzugsfähig ist. Der über den Betrag von 3 Mio € hinausgehende, nicht abzugsfähige Zinsüberhang verbleibt als Zinsvortrag. Dies führt bei vollständiger Ausnutzung des Freibetrags dazu, dass der Zinsvortrag jährlich um 3 Mio € abschmilzt und die abzugsfähigen Zinsaufwendungen jährlich 3 Mio € betragen (MWR jährlich –3 Mio €; vgl Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1572; Dziurdź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 42). Dies gilt, sofern der Zinsvortrag in einem Wirtschaftsjahr nicht ohnehin aufgrund der Stand-alone-Klausel oder der Eigenkapital-Escape-Klausel in voller Höhe abzugsfähig ist.

266

Der Zinsvortrag erhöht nach dem Wortlaut des § 12a Abs 6 Z 1 die Zinsaufwendungen iSd § 12a Abs 3 „in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren“. Aus der Wirkungsweise des Zinsvortrags ergibt sich mE, dass die Formulierung „in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren“ im Plural sprachlich ungenau ist: Der Zinsvortrag erhöht nach der Konzeption des § 12a Abs 6 Z 1 die laufenden Zinsaufwendungen des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Für diesen Gesamtbetrag an Zinsaufwendungen inkl Zinsvortrag ist die Anwendung der Zinsschranke zu prüfen: Sowohl für die Berechnung der Grundregel der Zinsschranke als auch aller Ausnahmen im darauffolgenden Wirtschaftsjahr wird auf einen einheitlichen Zinsüberhang iSd Abs 3 abgestellt, der neben den laufenden Nettozinsaufwendungen auch den Zinsvortrag beinhaltet. Kann der Zinsüberhang inklusive Zinsvortrag im darauffolgenden Wirtschaftsjahr wiederum nach § 12a Abs 1 bis Abs 5 nicht abgezogen werden, entsteht hinsichtlich dieses nicht abzugsfähigen Betrags ein neuer Zinsvortrag. Aus dem Wortlaut „in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren“ könnte allerdings die Intention des Gesetzgebers abgeleitet werden, dass der Vortrag von nicht abzugsfähigen Zinsen zeitlich nicht begrenzt ist und eine erneute Beantragung des Zinsvortrags in Folgejahren insoweit nicht erforderlich ist (so Dziurdź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 42; vgl Rz 262).

4. EBITDA-Vortrag (Z 2)

a) Entstehung, Ermittlung und Verfall des EBITDA-Vortrags (lit a)

267

Ein EBITDA-Vortrag entsteht gem § 12a Abs 6 Z 2 lit a auf Antrag, soweit das verrechenbare EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) den Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr übersteigt (zur Antragsgebundenheit s Rz 247 ff). Der EBITDA-Vortrag ermöglicht den Vortrag eines ungenutzten Zinsabzugspotentials und dessen Verrechnung mit Zinsüberhängen in den auf das Wirtschaftsjahr der Entstehung folgenden fünf Wirtschaftsjahren. Diese zeitliche Befristung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Vorgaben (Art 4 Abs 6 lit c ATAD).

268

Durch den EBITDA-Vortrag kann in wirtschaftlich erfolgreichen Zeiten das ungenutzte Zinsabzugspotential einer Körperschaft angesammelt und dadurch der Zinsabzug insb in Krisenzeiten ermöglicht werden (vgl Mayer, Zinsschranke 205).

269

Die Bildung eines EBITDA-Vortrags erfordert nach der Grundregel des § 12a Abs 1 das Vorliegen von ungenutztem Zinsabzugspotential (dh das verrechenbare EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahres ist größer als der Zinsüberhang inklusive Zinsvortrag). Daher kann ein EBITDA-Vortrag nur dann entstehen, wenn in einem Wirtschaftsjahr der Zinsüberhang inklusive Zinsvortrag vollständig abzugsfähig ist und darüber hinaus zumindest ein Teil des verrechenbaren EBITDA ungenutzt bleibt (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 54; KStR Rz 1309ea; Dziurdź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 46).

270

Nach dem Wortlaut des § 12a Abs 6 Z 2 lit a hängt die Bildung eines EBITDA-Vortrags bei Antragstellung ausschließlich davon ab, ob das verrechenbare EBITDA den Zinsüberhang (inklusive Zinsvortrag) übersteigt. In diesem Fall entsteht ein EBITDA-Vortrag in Höhe der Differenz zwischen dem verrechenbaren EBITDA und dem niedrigeren Zinsüberhang (inklusive Zinsvortrag). Ob (abstrakt) einzelne Ausnahmetatbestände erfüllt sind, ist für das Entstehen des EBITDA-Vortrags irrelevant. Auch wenn der Zinsüberhang niedriger ist als der Freibetrag iHv 3 Mio € kann ein EBITDA-Vortrag entstehen. Übersteigt das verrechenbare EBITDA den Zinsüberhang, ist die Bildung eines EBITDA-Vortrags selbst dann zulässig, wenn der vollständige Zinsabzug bereits aufgrund der (abstrakten) Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen der Eigenkapital-Escape-Klausel iSd § 12a Abs 5 möglich wäre (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 54; Schilcher/Titz, RdW 2021, 885; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1572; KStR Rz 1309eb). Systematische Überlegungen stützen dieses Ergebnis insofern, als die abstrakte Erfüllung der Ausnahmetatbestände keine materiell-rechtliche Bedeutung entfaltet, wenn der Zinsüberhang bereits aufgrund der Grundregel der Zinsschranke voll abzugsfähig ist (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 54). Auch teleologische Gründe können für die Entstehung eines EBITDA-Vortrags in derartigen Fällen ins Treffen geführt werden, soll doch gerade in wirtschaftlich erfolgreichen Jahren ein „Sicherheitspolster“ für Krisenzeiten aufgebaut werden. Die Bildung eines EBITDA-Vortrags bei abstrakter Erfüllung einer Ausnahmebestimmung steht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl Mayer, Zinsschranke 210 f).

ME können diese Überlegungen nicht nur für die (abstrakte) Anwendung der Eigenkapital-Escape-Klausel gelten. Gleichermaßen sollte die Bildung eines EBITDA-Vortrags mE auch dann zulässig sein, wenn die Ausnahme für eigenständige Unternehmen iSd § 12a Abs 2 Satz 2 (nur abstrakt) zur Anwendung kommt (ausführlich dazu Rz 85; glA Dziurdź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 46; aA KStR Rz 1309ec; Schilcher/Titz, RdW 2021, 885; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1572).

Beispiel 1: Bildung eines EBITDA-Vortrags; verrechenbares EBITDA > Freibetrag

271

Sachverhalt (KStR Rz 1309eb, Beispiel 1): Der Zinsüberhang einer Körperschaft beträgt 5 Mio €, das verrechenbare EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) 6 Mio €. Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist nicht erfüllt.

Lösung: Der Zinsüberhang iHv 5 Mio € ist aufgrund des verrechenbaren EBITDA iHv 6 Mio € in voller Höhe abzugsfähig. Das ungenutzte Zinsabzugspotential iHv 1 Mio € (verrechenbares EBITDA abzüglich Zinsüberhang) geht auf Antrag in den EBITDA-Vortrag ein.

Variante: Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist erfüllt, dh die Eigenkapitalquote der Konzerngesellschaft ist gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns. Die übrigen Angaben bleiben unverändert.

Lösung: Der Zinsüberhang iHv 5 Mio € ist unverändert in voller Höhe abzugsfähig. Da der Zinsüberhang bereits aufgrund der Grundregel des § 12a Abs 1 vollständig abzugsfähig ist und die Eigenkapital-Escape-Klausel folglich nur abstrakt zur Anwendung kommt, entsteht – wie im Ausgangssachverhalt – auf Antrag ein EBITDA-Vortrag hinsichtlich des ungenutzten Zinsabzugspotentials iHv 1 Mio €.

Beispiel 2: Bildung eines EBITDA-Vortrags; verrechenbares EBITDA < Freibetrag

Sachverhalt: Der Zinsüberhang einer Körperschaft beträgt 2 Mio €, das verrechenbare EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) 2,7 Mio €. Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist nicht erfüllt.

Lösung: Der Zinsüberhang iHv 2 Mio € ist aufgrund des verrechenbaren EBITDA iHv 2,7 Mio € vollständig abzugsfähig. Das ungenutzte Zinsabzugspotential iHv 0,7 Mio € (verrechenbares EBITDA abzüglich Zinsüberhang) geht auf Antrag in den EBITDA-Vortrag ein. Für die Bildung des EBITDA-Vortrags ist irrelevant, dass auch der Freibetrag iHv 3 Mio € zu einer vollständigen Abzugsfähigkeit des Zinsaufwands führen würde. Ebenso nicht maßgeblich für die Höhe des EBITDA-Vortrags ist, dass nach dem Freibetrag ein höherer Betrag als nach dem verrechenbaren EBITDA abzugsfähig wäre (nämlich 3 Mio € statt 2,7 Mio €).

Variante: Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist erfüllt, dh die Eigenkapitalquote der Konzerngesellschaft ist gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns. Die übrigen Angaben bleiben unverändert.

Lösung: Kein Unterschied zum Ausgangssachverhalt: vollständiger Zinsabzug, auf Antrag Bildung eines EBITDA-Vortrags iHv 0,7 Mio €.

272

Ein EBITDA-Vortrag kann hingegen nicht entstehen, wenn zwar aufgrund einer Ausnahmeregelung – wie bspw der Eigenkapital-Escape-Klausel – der Zinsüberhang vollständig abzugsfähig ist, jedoch der Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 das verrechenbare EBITDA iSd § 12a Abs 4 übersteigt (vgl IA 1109/A 27. GP 25; Schilcher/Titz, RdW 2021, 885; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1572). Da in diesem Fall das verrechenbare EBITDA geringer ist als der Zinsüberhang, sind die Voraussetzungen zur Bildung eines EBITDA-Vortrags nicht erfüllt.

273

Ein EBITDA-Vortrag kann auch bei Vorliegen eines Nettozinsertrags entstehen, dh wenn die steuerpflichtigen Zinserträge die abzugsfähigen Zinsaufwendungen übersteigen (KStR Rz 1309ed; Schilcher/Titz, RdW 2021, 885; Dziurdz/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 46).

In den Erläuterungen zum Initiativantrag des COVID-19-StMG war noch – ohne nähere Begründung – festgehalten, dass bei Vorliegen eines Nettozinsertrags kein EBITDA-Vortrag entstehen kann (vgl IA 1109/A 27. GP 26). Diese Ansicht könnte auch auf den Wortlaut des § 12a Abs 6 Z 2 lit a gestützt werden: Schließlich entsteht ein EBITDA-Vortrag nur, wenn das verrechenbare EBITDA den „Zinsüberhang“ übersteigt. Im Fall eines Nettozinsertrags liegt aber gerade kein „Zinsüberhang“ vor, weshalb die Bildung eines EBITDA-Vortrags abgelehnt werden könnte. Eine solche Vorgangsweise wäre unionsrechtlich zulässig (einerseits aufgrund des Mindestschutzniveaus in Art 3 ATAD, andererseits ist der EBITDA-Vortrag nicht verpflichtend umzusetzen).

Allerdings sprechen teleologische Gründe gegen dieses Ergebnis: Die Zinsschranke zielt auf strukturell angelegte übermäßige Fremdfinanzierungen ab; der EBITDA-Vortrag soll in wirtschaftlich erfolgreichen Jahren zusätzliches Zinsabzugspotential generieren und dieses – für höchstens fünf Wirtschaftsjahre – speichern. Wird einer Körperschaft die Bildung eines EBITDA-Vortrags versagt, weil ein Nettozinsertrag vorliegt, würde diese für das Erwirtschaften eines Nettozinsertrags jedoch insoweit sogar benachteiligt werden. Zudem wären mit der Versagung der EBITDA-Vortragsbildung bei Vorliegen eines Nettozinsertrags unsachliche Differenzierungen in Form von erheblichen Verwerfungen verbunden: So könnte bei einem Nettozinsaufwand iHv 1 Cent ein EBITDA-Vortrag entstehen, während bei einem Nettozinsertrag iHv 1 Cent die Entstehung desselben nicht möglich wäre. Um ein sachgerechtes Ergebnis zu erzielen, muss daher im Fall eines Nettozinsertrags auf Antrag ein EBITDA-Vortrag in Höhe des gesamten verrechenbaren EBITDA entstehen (so auch Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1573; Schilcher/Titz, RdW 2021, 54; Schilcher/Titz, RdW 2021, 885). Auch die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass bei einem Nettozinsertrag auf Antrag ein EBITDA-Vortrag in Höhe des verrechenbaren EBITDA gebildet werden kann (KStR Rz 1309ed). Der Nettozinsertrag selbst erhöht den EBITDA-Vortrag nicht (KStR Rz 1309ed; dies wäre zwar unionsrechtlich zulässig, vgl Mayer, Zinsschranke 207 f, ist aber aufgrund der konkreten österreichischen Umsetzung nicht möglich, vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 54 in FN 106).

Beispiel: Bildung eines EBITDA-Vortrags bei laufenden Nettozinserträgen

Sachverhalt (KStR Rz 1309ed): Eine Körperschaft erzielt Zinserträge von 0,7 Mio €; Die Zinsaufwendungen betragen 0,2 Mio €. Das verrechenbare EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) beträgt 2,7 Mio €. Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist nicht erfüllt.

Lösung: Die Zinsaufwendungen sind bereits vollständig abzugsfähig, weil die Zinserträge die Zinsaufwendungen übersteigen. Der Nettozinsertrag beträgt 0,5 Mio € (0,7-0,2). Das gesamte verrechenbare EBITDA iHv 2,7 Mio € geht auf Antrag in den EBITDA-Vortrag ein (keine zusätzliche Erhöhung des EBITDA-Vortrags um den Nettozinsertrag).

Variante: Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist erfüllt, dh die Eigenkapitalquote der Konzerngesellschaft ist gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns. Die übrigen Angaben bleiben unverändert.

Lösung: Kein Unterschied zum Ausgangssachverhalt: vollständiger Zinsabzug, auf Antrag Bildung eines EBITDA-Vortrags iHv 2,7 Mio €.

274

Wurde in Vorjahren ein EBITDA-Vortrag gebildet und ist der Zinsüberhang im laufenden Wirtschaftsjahr kleiner als das verrechenbare EBITDA dieses Wirtschaftsjahres, kann hinsichtlich des ungenutzten laufenden EBITDA ein weiterer EBITDA-Vortrag beantragt und in die nächsten 5 Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Der im vorangegangenen Wirtschaftsjahr gebildete EBITDA-Vortrag ist ebenso in die nächsten Wirtschaftsjahre vorzutragen, sofern dieser nicht aufgrund der zeitlichen Beschränkung auf 5 Wirtschaftsjahre verfällt.

275

Der EBITDA-Vortrag ist im Unterschied zum Zinsvortrag – aufgrund der Vorgaben in Art 4 Abs 6 lit c ATAD – zeitlich auf fünf Wirtschaftsjahre begrenzt: Aufgrund dieser zeitlichen Begrenzung verfallen nicht verbrauchte EBITDA-Vorträge, wenn sie innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr der Entstehung nicht in Anspruch genommen werden. Dabei sind Rumpfwirtschaftsjahre wie volle Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 55 in FN 110; KStR Rz 1309dz; Dziurdź/Vaishor, SWK-Spezial Zinsschranke 46). Die in den einzelnen Jahren entstandenen EBITDA-Vorträge sind daher getrennt voneinander evident zu halten.

b) Auswirkung und Verwertung des EBITDA-Vortrags (lit b)

276

Gem § 12a Abs 6 Z 2 lit b kann ein nach Maßgabe des § 12a nicht abzugsfähiger Zinsaufwandbis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren abgezogen werden.

277

Soweit in einem der fünf auf das Wirtschaftsjahr der Entstehung des EBITDA-Vortrags folgenden Wirtschaftsjahre der Zinsüberhang grundsätzlich nicht abzugsfähig wäre (bei Außerachtlassung des EBITDA-Vortrags), erfolgt eine Verrechnung mit dem EBITDA-Vortrag: Eine Verrechnung von EBITDA-Vorträgen in den Folgejahren findet nur statt, als der Zinsüberhang nicht bereits aufgrund der Grundregel des § 12a Abs 1 Satz 1 oder der Erfüllung eines Ausnahmetatbestands (Freibetrag iSd § 12a Abs 1 Satz 2, Stand-alone-Klausel iSd § 12a Abs 2 Satz 2 oder Eigenkapital-Escape-Klausel iSd § 12a Abs 5) abzugsfähig ist. Demnach kommt es zu keinem Verbrauch von EBITDA-Vorträgen, wenn der Zinsüberhang zwar das verrechenbare EBITDA des jeweiligen Wirtschaftsjahres übersteigt, aber aufgrund der Anwendung des Freibetrags, der Stand-alone-Klausel oder der Eigenkapital-Escape-Klausel in voller Höhe abzugsfähig ist (vgl auch IA 1109/A 27. GP 26; Schilcher/Titz, RdW 2021, 54; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1571; KStR Rz 1309ef; Schilcher/Titz, RdW 2021, 885).

Der EBITDA-Vortrag wird somit in den folgenden Wirtschaftsjahren nur dann verbraucht, wenn der Zinsüberhang das verrechenbare EBITDA des laufenden Steuerzeitraums übersteigt und zudem auch keine Ausnahmeregelung für eine volle Abzugsfähigkeit des Zinsüberhangs sorgt. Der EBITDA-Vortrag wird – anders als die Systematik beim Zinsvortrag – gerade nicht mit dem laufenden EBITDAsaldiert und die Grundregel der Zinsschranke gerade nicht auf die Summe von laufendem verrechenbarem EBITDA und EBITDA-Vortrag angewendet.

Beispiel 1: Verrechnung eines EBITDA-Vortrags; Zinsüberhang > verrechenbares EBITDA

278

Sachverhalt (KStR Rz 1309ee): Der Zinsüberhang einer Körperschaft beträgt 4 Mio €, das laufende verrechenbare EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) 3,3 Mio €. Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist nicht erfüllt. Aus dem Vorjahr steht ein EBITDA-Vortrag iHv 1 Mio € zur Verfügung.

Lösung: Der Zinsüberhang iHv 4 Mio € ist zunächst bis zum laufenden verrechenbaren EBITDA iHv 3,3 Mio € abzugsfähig. Ohne Berücksichtigung des EBITDA-Vortrags wäre der Zinsüberhang iHv 0,7 Mio € nicht abzugsfähig. Dieser zunächst nicht abzugsfähige Betrag kann jedoch mit dem EBITDA-Vortrag iHv 1 Mio € verrechnet werden. Demnach ist der Zinsüberhang vollständig abzugsfähig, der im Vorjahr entstandene EBITDA-Vortrag beträgt noch 0,3 Mio € und kann in die folgenden 4 Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.

Variante (KStR Rz 1309ef): Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist erfüllt, dh die Eigenkapitalquote der Konzerngesellschaft ist gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns. Die übrigen Angaben bleiben unverändert.

Lösung: Der Zinsüberhang iHv 4 Mio € ist aufgrund des Eigenkapitalquotenvergleichs in voller Höhe abzugsfähig. Der im Vorjahr entstandene EBITDA-Vortrag iHv 1 Mio € kann betraglich unverändert in die nächsten 4 Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (keine Verminderung des EBITDA-Vortrags). Im laufenden Wirtschaftsjahr kann kein zusätzlicher EBITDA-Vortrag gebildet werden, weil der Zinsüberhang das verrechenbare EBITDA übersteigt und damit kein ungenutztes Zinsabzugspotential vorliegt.

Beispiel 2: Verrechnung eines EBITDA-Vortrags; Zinsüberhang > verrechenbares EBITDA

Sachverhalt (KStR Rz 1309du): Der Zinsüberhang einer Körperschaft beträgt 4 Mio €, das laufende verrechenbare EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) 3,3 Mio €. Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist nicht erfüllt. Aus dem Vorjahr steht ein EBITDA-Vortrag iHv 0,5 Mio € zur Verfügung.

Lösung: Der Zinsüberhang iHv 4 Mio € ist zunächst bis zum laufenden verrechenbaren EBITDA iHv 3,3 Mio € abzugsfähig. Ohne Berücksichtigung des EBITDA-Vortrags wäre der Zinsüberhang iHv 0,7 Mio € nicht abzugsfähig. Dieser zunächst nicht abzugsfähige Betrag kann jedoch mit dem EBITDA-Vortrag iHv 0,5 Mio € verrechnet werden. Der verbleibende Betrag des Zinsüberhangs iHv 0,2 Mio € ist nicht abzugsfähig (MWR +0,2 Mio €) und geht auf Antrag in den Zinsvortrag ein. Der EBITDA-Vortrag wurde vollständig verwertet.

Variante: Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist erfüllt, dh die Eigenkapitalquote der Konzerngesellschaft ist gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns. Die übrigen Angaben bleiben unverändert.

Lösung: Der Zinsüberhang iHv 4 Mio € ist aufgrund des Eigenkapitalquotenvergleichs in voller Höhe abzugsfähig. Der im Vorjahr entstandene EBITDA-Vortrag iHv 0,5 Mio € kann betraglich unverändert in die nächsten 4 Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Im laufenden Wirtschaftsjahr kann kein zusätzlicher EBITDA-Vortrag gebildet werden, weil der Zinsüberhang das verrechenbare EBITDA übersteigt und damit kein ungenutztes Zinsabzugspotential vorliegt.

Beispiel 3: Vorliegen eines EBITDA-Vortrags; Zinsüberhang < verrechenbares EBITDA

Sachverhalt: Der Zinsüberhang einer Körperschaft beträgt 4 Mio €, das laufende verrechenbare EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) 4,8 Mio €. Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist nicht erfüllt. Aus dem Vorjahr steht ein EBITDA-Vortrag iHv 1 Mio € zur Verfügung.

Lösung: Der Zinsüberhang iHv 4 Mio € ist aufgrund des verrechenbaren EBITDA iHv 4,8 Mio € vollständig abzugsfähig. Das ungenutzte Zinsabzugspotential iHv 0,8 Mio € geht auf Antrag in den EBITDA-Vortrag ein und kann in die nächsten 5 Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Zusätzlich kann der im Vorjahr entstandene EBITDA-Vortrag iHv 1 Mio € in die nächsten 4 Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Im folgenden Wirtschaftsjahr steht ein EBITDA-Vortrag iHv insgesamt 1,8 Mio € zur Verfügung.

Variante: Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist erfüllt, dh die Eigenkapitalquote der Konzerngesellschaft ist gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns. Die übrigen Angaben bleiben unverändert.

Lösung: Kein Unterschied zum Ausgangssachverhalt: vollständiger Zinsabzug, Vortrag des im Vorjahr entstandenen EBITDA-Vortrags iHv 1 Mio € in die nächsten 4 Wirtschaftsjahre, auf Antrag zusätzliche Bildung eines EBITDA-Vortrags iHv 0,8 Mio € und Vortrag in die nächsten 5 Wirtschaftsjahre.

279

Im Fall eines negativen laufenden steuerlichen EBITDA ist ein Zinsüberhang zunächst aufgrund des Freibetrags iHv 3 Mio € abzugsfähig. Sofern keine andere Ausnahmeregel zur Anwendung kommt, kann ein etwaig verbleibender nicht abzugsfähiger Zinsüberhang in voller Höhe mit dem EBITDA-Vortrag gegengerechnet werden. Dies ergibt sich insofern aus § 12a Abs 6 Z 2 lit b, als ein Zinsüberhang „bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge“ abziehbar ist (s auch Schilcher/Titz, RdW 2021, 54 f). Der EBITDA-Vortrag ist folglich nicht mit dem negativen EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahres zu verrechnen (dies wäre nach den Vorgaben der ATAD zwar zulässig, vgl Mayer, Zinsschranke 208 f, eine derartige Umsetzung ist in Österreich aber nicht erfolgt).

280

Ein in einem Wirtschaftsjahr nicht abzugsfähiger Zinsüberhang ist vorrangig mit den ältesten EBITDA-Vorträgen zu verrechnen (IA 1109/A 27. GP 26; KStR Rz 1309eg). Demnach sind die EBITDA-Vorträge in der Reihenfolge ihrer zeitlichen Entstehung aufzubrauchen (First-in-First-out-Methode, FIFO-Methode). Dieser Mechanismus sichert den Verfall der EBITDA-Vorträge zum spätestmöglichen Zeitpunkt (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 55). EBITDA-Vorträge verfallen, wenn sie innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr der Entstehung nicht in Anspruch genommen werden.

Beispiel: Verbrauch und Verfall des EBITDA-Vortrags

Sachverhalt (KStR Rz 1309eg): Zum 1.1.X6 verfügt eine Körperschaft über einen EBITDA-Vortrag iHv 0,6 Mio €, der iHv 0,4 Mio € im Wirtschaftsjahr X1 und iHv 0,2 Mio € im Wirtschaftsjahr X2 entstanden ist. In den Wirtschaftsjahren X3–X5 überstieg der Zinsüberhang jeweils das verrechenbare EBITDA; da jedoch der Zinsüberhang den Freibetrag iHv 3 Mio € nicht überstieg, erfolgte kein Verbrauch der EBITDA-Vorträge in X3–X5.

Im Wirtschaftsjahr X6 beträgt der Zinsüberhang der Körperschaft 4 Mio €, das laufende verrechenbare EBITDA 3,7 Mio €. Der Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 ist nicht erfüllt.

Lösung: Im Wirtschaftsjahr X6 ist der Zinsüberhang iHv 4 Mio € zunächst bis zum laufenden verrechenbaren EBITDA iHv 3,7 Mio € abzugsfähig. Ohne Berücksichtigung des EBITDA-Vortrags wäre der Zinsüberhang iHv 0,3 Mio € nicht abzugsfähig. Dieser zunächst nicht abzugsfähige Betrag iHv 0,3 Mio € kann jedoch mit dem EBITDA-Vortrag verrechnet werden, wobei vorrangig eine Verrechnung mit dem ältesten EBITDA-Vortrag (dh dem in X1 gebildeten EBITDA-Vortrag iHv 0,4 Mio €) erfolgt. Von dem in X1 gebildeten EBITDA-Vortrag iHv 0,4 Mio € werden 0,3 Mio € mit dem Zinsüberhang in X6 verrechnet. Der Zinsüberhang ist in X6 somit vollständig abzugsfähig. Der nicht verrechnete EBITDA-Vortrag aus X1 iHv 0,1 Mio € verfällt infolge der zeitlichen Begrenzung auf 5 Wirtschaftsjahre mit Ablauf des Wirtschaftsjahres X6. Der EBITDA-Vortrag aus X2 iHv 0,2 Mio € wird in das Wirtschaftsjahr X7 weiter vorgetragen und kann letztmalig in X7 verrechnet werden. Insofern im Wirtschaftsjahr X7 keine Verrechnung des EBITDA-Vortrags aus X2 erfolgt, verfällt dieser mit Ablauf des Wirtschaftsjahres X7.


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X1
X2
X3
X4
X5
X6
Stand EBITDA-Vortrag 1.1.
0
0,4
0,6
0,6
0,6
0,6
Entstehung EBITDA-Vortrag
0,4
0,2
0
0
0
0
Verwertung EBITDA-Vortrag
0
0
0
0
0
–0,3 (aus X1)
Verfall EBITDA-Vortrag
0
0
0
0
0
–0,1 (aus X1)
Stand EBITDA-Vortrag 31.12.
0,4
0,6
0,6
0,6
0,6
0,2 (aus X2)

5. Übergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen bei Umgründungen (Z 3)

281

§ 12a Abs 6 Z 3 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Regelung der Voraussetzungen für den Übergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen auf Rechtsnachfolger iRv Umgründungen. Ohne die Ermöglichung des Übergangs von Zins- und EBITDA-Vorträgen bei Umgründungen durch eine gesonderte Regelung wäre zweifelhaft, ob die jeweiligen Vorträge auf einen Rechtsnachfolger übergehen können (weiterführend Mayer, Zinsschranke 215 f; von einem Übergang auch ohne Regelung im Gesetz- oder Verordnungsweg ausgehend Gruber/Jann in Hofmann/Jann/Jerabek, BEPS 85; Zöchling in Kirchmayr/Mayr/Hirschler, Aktuelles zu Umgründungen 19).

282

Im Entwurf der Zinsvortrags-Übergangsverordnung (Zinsvortrags-ÜbergangsV) ist der Übergang eines nicht verrechneten Zinsvortrages (gem § 12a Abs 6 Z 1 KStG) sowie eines nicht verrechneten EBITDA-Vortrages (gem § 12a Abs 6 Z 2 lit a KStG) iRv Umgründungen iSd UmgrStG auf Rechtsnachfolger vorgesehen, sofern es sich um eine Umgründung unter Buchwertfortführung handelt und die übernehmende Rechtsträgerin eine unter § 12a Abs 2 KStG fallende Körperschaft ist. Diesbezüglich sollen die für den Übergang von Verlustvorträgen maßgeblichen Grundsätze sinngemäß auch für den Übergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen zur Anwendung kommen. Wird die Zinsvortrags-ÜbertragungsV letztlich in gleicher oder ähnlicher Form wie die Entwurfsfassung erlassen, ist der Übergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen – unter den in der Verordnung normierten Rahmenbedingungen – grundsätzlich zulässig.

H. Sondervorschriften für Unternehmensgruppen (Abs 7)

1. Grundlegendes

283

§ 12a Abs 7 Z 1 bis Z 5 enthält Sondervorschriften für die Anwendung der Zinsschranke in Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG, die insoweit den allgemeinen Regelungen des § 12a vorgehen (IA 1109/A 27. GP 27; Knesl, RWZ 2021, 16). Sofern § 12a Abs 7 keine speziellen Regelungen trifft, gelten die allgemeinen Regelungen der Zinsschranke auch für Unternehmensgruppen (etwa hinsichtlich Altdarlehen iSd § 26c Z 80 KStG oder langfristiger öffentlicher Infrastrukturdarlehen iSd § 12a Abs 9; vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 136).

284

In Unternehmensgruppen ist die Zinsschranke auf Ebene der einzelnen Gruppenmitglieder nicht anwendbar. § 12a kommt vielmehr ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers im Rahmen der Ermittlung des zusammengefassten Ergebnisses der Unternehmensgruppe zur Anwendung. Die Zinsschranke wirkt sich daher weder auf das eigene Einkommen des Gruppenträgers noch auf das eigene Einkommen der Gruppenmitglieder und folglich auch nicht auf deren Feststellungsbescheide iSd § 24a Abs 1 Z 1 und Z 2 KStG aus, sondern erst auf das Gruppeneinkommen und den Gruppenkörperschaftsteuerbescheid (vgl § 24a Abs 3 Z 1 KStG; IA 1109/A 27. GP 26; Schilcher/Titz, RdW 2021, 136; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1574; KStR Rz 1309eh). Für Gruppenmitglieder und den Gruppenträger erfolgt daher im Unterschied zu Körperschaften außerhalb einer Unternehmensgruppe keine individuelle Anwendung der Zinsschranke (KStR Rz 1309ei). Die Anwendung der Zinsschranke auf Ebene des Gruppenträgers für die Unternehmensgruppe ist zwingend; es besteht kein Wahlrecht.

285

Art 4 Abs 1 UAbs 2 ATAD ermöglicht eine Gruppenbetrachtung für Zinsschrankenzwecke („Zinsschrankengruppe“). Zulässig ist nach den unionsrechtlichen Vorgaben sowohl die Einführung einer eigenen Zinsschrankengruppendefinition nach nationalem Recht ausschließlich für Zwecke der Zinsschranke (lit a) als auch die Anknüpfung an eine bereits im nationalen Recht bestehende Gruppe wie bspw die Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG (lit b) (ausführlich dazu Mayer, Zinsschranke 107 ff). Durch die Gruppenbetrachtung des Art 4 ATAD werden mehrere Unternehmen als ein Steuerpflichtiger für Zinsschrankenzwecke betrachtet: Die Saldierung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen sowie die Berechnung des steuerlichen EBITDA sind nicht mehr bei den einzelnen Körperschaftsteuersubjekten, sondern auf Ebene der Gruppe vorzunehmen.

Dem offenen Wortlaut des Art 4 Abs 1 UAbs 2 lit a und lit b ATAD ist keine Einschränkung der Gruppenbetrachtung auf rein inländische Gesellschaften zu entnehmen. Jedoch kommt die diesbezügliche Intention des Unionsrechts im 7. Erwägungsgrund der ATAD zum Ausdruck: Demnach kann ein Mitgliedstaat alle „in seinem Staatsgebiet belegenen Unternehmen“ in die Gruppe für Zinsschrankenzwecke einbeziehen. Damit zielt die ATAD auf eine rein inländische Zinsschrankengruppe ab.

Die OECD spricht sich ebenso für eine Anwendung der Zinsschranke auf alle Konzernunternehmen „im selben Staat (dh den Inlandskonzern)“ aus. Auch im Rahmen der deutschen Zinsschranke, bei der die Gruppenbetrachtung an die deutsche Organschaft anknüpft, können de facto nur inländische Gesellschaften Teil der Organschaft und damit auch der Zinsschrankengruppe sein (weiterführend Desens, SWI 2018, 467). Ziel und Zweck der Zinsschranke sprechen für eine Einschränkung der Zinsschrankengruppe auf inländische Konzerngesellschaften, bestehen doch zwischen diesen gerade keine BEPS-Risiken (Mayer, Zinsschranke 114; ähnlich auch Schilcher/Titz, RdW 2021, 136). Unter Berücksichtigung des primären Unionsrechts ergeben sich jedoch unionsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Umsetzung einer rein „nationalen Zinsschrankengruppe“ (ausführlich zur ATAD Mayer, Zinsschranke 110 ff und 219 ff; glA Desens, SWI 2018, 467 f; Schiefer in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 4 Rz 52): Da nur inländische Gruppenmitglieder, nicht aber in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Gruppenmitglieder in die Zinsschrankengruppe einbezogen werden, kann es für eine inländische Muttergesellschaft wegen der Vorteile der Anwendung der Zinsschranke auf Ebene der Unternehmensgruppe weniger attraktiv sein, eine Tochtergesellschaft im EU-Ausland zu halten. Dies führt zu einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit iSd Art 49 AEUV. In diesem Sinne geht auch das deutsche Schrifttum aufgrund der faktischen Einschränkung der deutschen Gruppenbetrachtung auf rein inländische (deutsche) Unternehmen überwiegend von der Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Regelung aus (vgl Dörr/Fehling, NWB 2007, 2538; Führich, IStR 2007, 341 ff; Hallerbach, StuB 2007, 493; Homburg, FR 2007, 725; Kraft/Bron, EWS 2007, 487 ff; Schreiber/Overesch, DB 2007, 817 f; Hey in Brähler/Lösel, FS Djanani 118; Musil/Volmering, DB 2008, 15 f; Knopf/Bron, BB 2009, 1223; Wilke/Süß, FR 2009, 796; Goebel/Eilinghoff, DStZ 2010, 558 ff; Lenz/Dörfler, DB 2010, 19; München, Zinsschranke 112; Knöller, Intertax 2011, 329; Körner, Ubg 2011, 610 ff; Marquart, Zinsabzug 220; Desens, SWI 2018, 468 f; Stöber in Schön/Sternberg, Zukunftsfragen III, 141 f. AA Förster in Gosch, Körperschaftsteuergesetz3 § 8a Rz 57; Oellerich in Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz3 § 8a Rz 46 nach denen die Diskriminierung nicht unmittelbar aus § 4h dEStG iVm § 8a dKStG, sondern vielmehr aufgrund der Bestimmungen zur Organschaft erfolgt, die nach ihrer Ansicht unionsrechtlich unbedenklich sind).

286

Die Gruppenbetrachtung iSd § 12a Abs 7 ermöglicht die Verrechnung von Zinsaufwendungen, Zinserträgen und steuerlichem EBITDA zwischen dem Gruppenträger, den unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern und den inländischen Betriebsstätten beschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder („Zinsschrankengruppe“). Wäre in einer isolierten Betrachtung einer inländischen Gruppenkörperschaft ein Zinsüberhang aufgrund § 12a nicht abzugsfähig, kann die Verrechnung mit dem steuerlichen EBITDA anderer inländischer Gruppenmitglieder eine vollständige Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen gewährleisten.

Gruppeninterne Zinszahlungen wirken sich infolge der Gruppenbetrachtung bei der Berechnung der Zinsschranke nicht aus, wenn die Zinsaufwendungen abzugsfähig und die Zinserträge steuerpflichtig sind: Sind sowohl die Zahlungsleistende als auch die Zahlungsempfängerin einer Zinszahlung unbeschränkt steuerpflichtige Gruppengesellschaften oder inländische Betriebsstätten beschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder, neutralisieren sich die abzugsfähigen Zinsaufwendungen der leistenden und die steuerpflichtigen Zinserträge der empfangenden Gesellschaft auf Gruppenebene (vgl IA 1109/A 27. GP 27; Knesl, RWZ 2021, 17; KStR Rz 1309eo; so zur ATAD Mayer, Zinsschranke 104; zu diesbezüglichen Ausnahmen s Rz 298).

287

Die Gruppenbetrachtung kann die Auswirkungen der Zinsschranke erheblich abschwächen und die Anzahl der von der Zinsschranke betroffenen Unternehmen deutlich reduzieren. Von dieser Regelung können insb inländische Konzernspitzengesellschaften und Headquarterunternehmen profitieren, die Fremdkapital für den Konzern aufnehmen und dieses als Eigenkapital im Konzern weitergeben oder fremdfinanziert Beteiligungen erwerben. Diese Gesellschaften wären andernfalls verstärkt von der Zinsschranke betroffen (s Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1566).

Besteht der gesamte Konzern ausschließlich aus inländischen Gruppengesellschaften (dh aus dem inländischen Gruppenträger und inländischen Gruppenmitgliedern), führt die Gruppenbetrachtung außerdem dazu, dass der Eigenkapitalquotenvergleich für die Gruppe greift und der gesamte Gruppen-Zinsüberhang stets abzugsfähig ist (weiterführend Rz 326).

288

Ist ausschließlich die Gruppenträgerin eine inländische Körperschaft, dh liegen weder unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder vor noch unterhalten beschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder eine Betriebsstätte in Österreich, entspricht der Gruppen-Zinsüberhang dem Zinsüberhang der Gruppenträgerin und das Gruppen-EBITDA dem steuerlichen EBITDA der Gruppenträgerin. Obwohl nur die Gruppenträgerin von der österreichischen Zinsschranke betroffen ist, sind die Sondervorschriften für Unternehmensgruppen iSd § 12a Abs 7 auch in diesem Fall anzuwenden: Die Zinsschranke wird nicht im Feststellungsbescheid der Gruppenträgerin berücksichtigt, sondern im Gruppenkörperschaftsteuerbescheid.

289

Faktisch ist auch in Unternehmensgruppen die Ermittlung des eigenen Zinsüberhangs und des eigenen steuerlichen EBITDA auf Ebene der einzelnen Gruppenkörperschaften erforderlich (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 137 f): Einerseits ergibt sich der Gruppen-Zinsüberhang und das Gruppen-EBITDA aus der Summe der Zinsüberhänge und steuerlichen EBITDA der einzelnen Gruppengesellschaften. Andererseits werden die Auswirkungen der Zinsschranke auch in den Steuerumlagevereinbarungen entsprechend zu berücksichtigen sein (dazu sogleich).

290

Die Zinsschranke kann eine Anpassung derSteuerumlagevereinbarungen erforderlich machen (vgl ausführlich Marchgraber/Matzka, SWK-Spezial Zinsschranke 55 f; weiters Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1575; Knesl/Luka, taxlex 2021, 28; Gruber/Jann in Hofmann/Jann/Jerabek, BEPS 90 f). Die konkret erforderlichen Anpassungen sind vom jeweiligen individuellen Steuerumlagevertrag und der darin vereinbarten Umlagemethode (Belastungsmethode, Verteilungsmethode etc) sowie der konkreten Gruppenstruktur (bspw Einbeziehung von Gruppenmitgliedern, deren Minderheitsgesellschafter kein Teil der Unternehmensgruppe ist) abhängig. Im Zuge der Anpassung gilt es, die sich aus der Zinsschranke in der Unternehmensgruppe ergebenden Steuereffekte in den Steuerumlagevereinbarungen zu berücksichtigen. Dies kann bspw durch Ausgleichsmechanismen für folgende Effekte erfolgen:

  • die Übertragung bestehender Zins- und EBITDA-Vorträge von Gruppenmitgliedern an den Gruppenträger bei Eintritt in die Unternehmensgruppe/Gründung einer Unternehmensgruppe;

  • nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen auf Gruppenebene oder die Übertragung von verrechenbarem EBITDA eines Gruppenmitglieds auf Gruppenebene im Rahmen der laufenden Besteuerung;

  • die beim Gruppenträger verbleibenden Zins- und EBITDA-Vorträge bei Ausscheiden eines Gruppenmitglieds aus der Unternehmensgruppe/Beendigung einer Unternehmensgruppe.

291

Die Zinsschranke tritt mit in Kraft und ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen (§ 26c Z 80 KStG). Im Fall einer Unternehmensgruppe ist auf das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen, dh die Zinsschrankenregelung ist erstmalig für Wirtschaftsjahre des Gruppenträgers anzuwenden, die nach dem beginnen. Zugerechnete Ergebnisse von Gruppenmitgliedern aus Wirtschaftsjahren, die vor dem begonnen haben, sind bei der Ermittlung des Gruppen-Zinsüberhangs und des Gruppen-EBITDA nicht zu berücksichtigen (IA 1109/A 27. GP 27; KStR Rz 1309ek). Im Fall von unterschiedlichen Bilanzstichtagen der Gruppenmitglieder kann es zu einer zeitlich verzögerten Ergebniszurechnung kommen; in diesem Fall wirken sich auch die zugerechneten Ergebnisse für Zwecke der Zinsschranke erst in der späteren Veranlagung aus (Marchgraber/Matzka, SWK-Spezial Zinsschranke 50).

2. Grundregel und Freibetrag (Z 1)

292

§ 12a Abs 7 Z 1 enthält die für Unternehmensgruppen modifizierte Grundregel der Zinsschranke, nach der ein Gruppen-Zinsüberhang iSd § 12a Abs 7 Z 1 lit a bei der Ermittlung des zusammengefassten Ergebnisses des Veranlagungszeitraumes nur iHv 30 % des steuerlichen Gruppen-EBITDA iSd § 12a Abs 7 Z 1 lit b (entspricht dem verrechenbaren Gruppen-EBITDA iSd § 12a Abs 7 Z 1 lit c) abzugsfähig ist.

293

Korrespondierend zum Freibetrag außerhalb der Unternehmensgruppe iSd § 12a Abs 1 Satz 2 ist ein Gruppen-Zinsüberhang jedenfalls iHv 3 Mio € pro Veranlagungszeitraum abzugsfähig (Gruppen-Freibetrag): Der maximal abzugsfähige Betrag an Gruppenzinsaufwendungen bestimmt sich daher entweder nach dem Freibetrag iHv 3 Mio € oder dem verrechenbaren Gruppen-EBITDA, je nachdem welcher Betrag höher ist. Der Gruppen-Freibetrag steht allerdings – nach den Vorgaben des Art 4 Abs 3 ATAD – nur einmal pro Unternehmensgruppe zu (vgl IA 1109/A 27. GP 27; KStR Rz 1309em). Der Gruppen-Freibetrag beträgt daher jedenfalls 3 Mio €, unabhängig von der Anzahl der Gruppenmitglieder (vgl Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1574).

294

Während sich die Grundregel des § 12a Abs 1 außerhalb von Unternehmensgruppen auf das jeweilige Wirtschaftsjahr bezieht, ist die Zinsschranke in Unternehmensgruppen gem § 12a Abs 7 Z 1 für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu ermitteln. Dadurch wird berücksichtigt, dass es aufgrund der stufenweise Ergebniszurechnung in der Unternehmensgruppe bei abweichenden Bilanzstichtagen zu einer Erfassung von Ergebnissen aus unterschiedlichen Wirtschaftsjahren im Gruppeneinkommen kommen kann (vgl Schilcher/Titz, RdW 2020, 137; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1574). Bei der Ermittlung des Gruppen-Zinsüberhangs und des Gruppen-EBITDA sind die Zinsen bzw Einkünfte einer Gruppenkörperschaft jenes Wirtschaftsjahres heranzuziehen, das auch tatsächlich in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum in das zusammengefasste Gruppenergebnis einfließt (Schilcher/Titz, RdW 2020, 137; dies gilt sofern die Wirtschaftsjahre nach begonnen haben).

295

Lit a, Gruppen-Zinsüberhang. Als Gruppen-Zinsüberhang gelten „die um die steuerpflichtigen Zinserträge verminderten abzugsfähigen Zinsaufwendungen des Gruppenträgers und der unbeschränkt sowie beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder aus inländischen Betriebsstätten.“ Die Einschränkung auf inländische Betriebsstätten bezieht sich auf die beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 137; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1574 in FN 38; Knesl/Luka, taxlex 2021, 28; KStR Rz 1309en; hinsichtlich beschränkt steuerpflichtiger Gruppenträger s in der nachfolgenden Rz). Der Gruppen-Zinsüberhang setzt sich somit aus der Summe der Zinsüberhänge (bzw etwaiger Nettozinserträge) des Gruppenträgers, der unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder und der inländischen Betriebsstätten beschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder zusammen.

296

Bei beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern fließen gem § 12a Abs 7 Z 1 lit a nur die den inländischen Betriebsstätten zuordenbaren abzugsfähigen Zinsaufwendungen und steuerpflichtigen Zinserträge in den Gruppen-Zinsüberhang ein. Dies soll auch im Fall eines beschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgers hinsichtlich dessen österreichischer Betriebstätte gelten (KStR Rz 1309en). Zwar könnte bei Betrachtung des bloßen Gesetzeswortlauts vertreten werden, dass allgemein abzugsfähige Zinsaufwendungen und steuerpflichtige Zinserträge des Gruppenträgers (ohne Einschränkung auf ihre Zuordenbarkeit zu einer österreichischen Betriebsstätte) im Gruppen-Zinsüberhang zu berücksichtigen sind. Dies erscheint jedoch im Lichte der Systematik des § 12a Abs 7 nicht überzeugend. Folglich gehen Zinskomponenten von beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder einem beschränkt steuerpflichtigen Gruppenträger, die keiner österreichischen Betriebsstätte zuzuordnen sind, nicht in die Ermittlung des Gruppen-Zinsüberhangs ein, auch wenn diese in beschränkt steuerpflichtigen Einkünften iSd § 98 EStG enthalten sind: Vermietet etwa ein ausländisches Gruppenmitglied eine österreichische Immobilie, die keiner österreichischen Betriebsstätte zuzuordnen ist, und fallen aufgrund deren Fremdfinanzierung Zinsaufwendungen an, ist der Zinsaufwand nicht im Gruppen-Zinsüberhang zu berücksichtigen (vgl Marchgraber/Matzka, SWK-Spezial Zinsschranke 51; so auch zur ATAD Mayer, Zinsschranke 36 f).

297

Die Berechnung des Gruppen-Zinsüberhangs erfolgt in Form der Saldierung/additiven Ermittlung (nicht: Konsolidierung) von abzugsfähigen Zinsaufwendungen und steuerpflichtigen Zinserträgen der einzelnen Mitglieder der Zinsschrankengruppe.

298

Aus dieser Verrechnungssystematik ergibt sich grundsätzlich eine faktische Neutralisierung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen innerhalb der Zinsschrankengruppe. Dies gilt jedoch nicht pauschal für alle gruppeninternen Zinszahlungen, sondern nur wenn die Zinsaufwendungen abzugsfähig und die Zinserträge steuerpflichtig sind: Dient etwa ein Darlehen zwischen zwei inländischen Gruppengesellschaften der Fremdfinanzierung eines unter § 12 Abs 1 Z 9 KStG fallenden konzerninternen Beteiligungserwerbs, sind die Zinszahlungen der leistenden Gesellschaft bereits aufgrund des spezifischen Zinsabzugsverbots nicht abzugsfähig, während die korrespondierenden Zinserträge bei der empfangenden Gesellschaft steuerpflichtig sind. In die Berechnung des Gruppen-Zinsüberhangs gehen hinsichtlich dieser gruppeninternen Zinszahlung nur die steuerpflichtigen Zinserträge ein, wodurch der Zinsüberhang vermindert wird. Da die Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit diesem Darlehen bereits aufgrund § 12 Abs 1 Z 9 KStG nicht abzugsfähig sind, sind sie im Gruppen-Zinsüberhang nicht zu berücksichtigen. Weiters kommt es zu keiner Neutralisierung von gruppeninternen Zinszahlungen, wenn der Zinsaufwand bereits aufgrund der Ausnahme für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte (§ 12a Abs 9) oder Altdarlehen (§ 26c Z 80 KStG) nicht in den Gruppen-Zinsüberhang eingeht (s in der nachfolgenden Rz).

Beispiel: Ermittlung des Gruppen-Zinsüberhangs

Sachverhalt: Eine Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG besteht aus dem inländischen Gruppenträger und dem inländischen Gruppenmitglied. Der Gruppenträger hat im Wirtschaftsjahr X1 abzugsfähige Zinsaufwendung iHv 5 Mio € und steuerpflichtige Zinserträge iHv 1 Mio € (aus Darlehensvergaben an Konzernfremde). Das Gruppenmitglied hat in diesem Wirtschaftsjahr ausschließlich abzugsfähige Zinsaufwendungen iHv 1 Mio € (aus Darlehen von Konzernfremden).

Lösung: Der Gruppen-Zinsüberhang beträgt im Wirtschaftsjahr X1 5 Mio € (5 – 1 + 1).

Variante (KStR Rz 1309eo): Die steuerpflichtigen Zinserträge beim Gruppenträger und die abzugsfähigen Zinsaufwendungen beim Gruppenmitglied iHv jeweils 1 Mio € stammen aus einer konzerninternen Darlehensvergabe zwischen diesen Gesellschaften (die übrigen Angaben bleiben unverändert).

Lösung: Der Gruppen-Zinsüberhang im Wirtschaftsjahr X1 beträgt wie im Ausgangssachverhalt 5 Mio € (5 – 1 + 1). Ob die Zinsaufwendungen und -erträge aus konzerninternen oder -externen Darlehen stammen, ist für die Ermittlung des Gruppen-Zinsüberhangs nicht relevant. Gruppeninterne Zinszahlungen werden bei der Ermittlung des Gruppen-Zinsüberhangs im Ergebnis neutralisiert.

299

Die Ausnahme für Altverträge iSd § 26c Z 80 KStG sowie die Ausnahme für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte im allgemeinen öffentlichen Interesse iSd § 12a Abs 9 kommen auch in der Unternehmensgruppe zur Anwendung (KStR Rz 1309ej; Schilcher/Titz, RdW 2021, 137; Marchgraber/Matzka, SWK-Spezial Zinsschranke 50). Nach dem Gesetzeswortlaut wäre dies nicht eindeutig: Schließlich bleiben nach § 26c Z 80 KStG Zinsaufwendungen „bei der Ermittlung eines Zinsüberhangs gemäß § 12a Abs. 3“ außer Ansatz, wenn sie in Zusammenhang mit vor dem geschlossenen Verträgen anfallen; nach § 12a Abs 9 bleiben Zinsaufwendungen „bei der Ermittlung des Zinsüberhangs im Sinne des Abs. 3“ außer Ansatz, wenn sie zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten verwendet werden. Im Umkehrschluss könnte daraus abgeleitet werden, dass bei der Ermittlung des Gruppen-Zinsüberhangs – der nicht in § 12a Abs 3, sondern in § 12a Abs 7 Z 1 lit a geregelt ist – die Ausnahmen für Altverträge und langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte nicht greifen. Da jedoch die allgemeinen Regelungen des § 12a auch für Unternehmensgruppen gelten, sofern diese nicht modifiziert werden, müssen auch die Ausnahmen für Altdarlehen und langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte bei Gruppengesellschaften zur Anwendung kommen. Ein anderes Ergebnis wäre insoweit unsachlich, als dadurch die Anwendung der Ausnahmeregelungen allein davon abhängen würde, ob eine Körperschaft in einem Wirtschaftsjahr Mitglied einer Unternehmensgruppe ist oder nicht. Auch teleologische Gründe sprechen gegen eine Einschränkung der Ausnahme für Altverträge auf Körperschaften außerhalb einer Unternehmensgruppe, soll doch mit dieser Ausnahme berücksichtigt werden, dass vor die Zinsschranke allgemein noch nicht absehbar war (auch nicht für Mitglieder einer Unternehmensgruppe). Ebenso sollen langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte generell aus der Zinsschranke ausgenommen werden, weil bei diesen ein geringes BEPS-Risiko bestehen dürfte (unabhängig davon, ob die entsprechende Gesellschaft Mitglied einer Unternehmensgruppe ist). Demnach werden die Ausnahmen für Altverträge in § 26c Z 80 KStG und für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte iSd § 12a Abs 9 auch bei der Ermittlung des Gruppen-Zinsüberhangs berücksichtigt. Im Ergebnis sind daher Zinsaufwendungen in Zusammenhang mit Altverträgen (bis zur Veranlagung 2025) und langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten in Unternehmensgruppen nicht im Gruppen-Zinsüberhang zu berücksichtigen und daher voll abzugsfähig (s auch Schilcher/Titz, RdW 2021, 137 f; ebenso KStR Rz 1309ej).

300

Lit b, Gruppen-EBITDA. Das Gruppen-EBITDA setzt sich zusammen aus der Summe der Gesamtbeträge der Einkünfte des Gruppenträgers und der unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder sowie der Einkünfte beschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder aus inländischen Betriebsstätten, neutralisiert um die darin enthaltenen steuerlichen Abschreibungen und Zuschreibungen sowie den Gruppen-Zinsüberhang (iSd § 12a Abs 7 Z 1 lit a). Das Gruppen-EBITDA wird somit durch Addition der einzelnen steuerlichen EBITDA dieser Körperschaften ermittelt. In den zu addierenden steuerlichen EBITDA der Körperschaften ist die Zinsschranke nicht zu berücksichtigen, da deren Anwendung erst auf Gruppenebene erfolgt.

301

Bei beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern fließen gem § 12a Abs 7 Z 1 lit b nur die Einkünfte aus inländischen Betriebsstätten (sowie diesen Betriebsstätten zuordenbare Zu- und Abschreibungen und Zinsen) in das Gruppen-EBITDA ein. Dies soll auch im Fall eines beschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgers hinsichtlich dessen österreichischer Betriebstätte gelten (KStR Rz 1309ep). Zwar könnte bei Betrachtung des bloßen Gesetzeswortlauts vertreten werden, dass allgemein Einkünfte des Gruppenträgers im Gruppen-EBITDA zu berücksichtigen sind. Dies erscheint jedoch im Lichte der Systematik des § 12a Abs 7 nicht überzeugend. Folglich gehen Einkünfte iSd § 98 EStG von beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder einem beschränkt steuerpflichtigen Gruppenträger, die keiner österreichischen Betriebsstätte zuzuordnen sind, nicht in die Ermittlung des Gruppen-EBITDA ein: Vermietet etwa ein ausländisches Gruppenmitglied eine in Österreich belegene Immobilie, die keiner österreichischen Betriebsstätte zuzuordnen ist, sind die daraus resultierenden Einkünfte (inklusive Zinsen sowie Zu- und Abschreibungen) nicht im Gruppen-EBITDA zu berücksichtigen (vgl Marchgraber/Matzka, SWK-Spezial Zinsschranke 51; s zur ATAD Mayer, Zinsschranke 36 f).

302

Basierend auf der Verordnungsermächtigung in § 12a Abs 8 wurde die Berechnung des Gruppen-EBITDA in der EBITDA-Ermittlungs-VO näher definiert. Nach § 2 Satz 1 EBITDA-Ermittlungs-VO gelten bei der Ermittlung des Gruppen-EBITDA (iSd § 12a Abs 7 Z 1 lit b KStG) zunächst die in § 1 EBITDA-Ermittlungs-VO normierten Grundsätze der Ermittlung des steuerlichen EBITDA (iSd § 12a Abs 4 KStG) sinngemäß (s dazu Rz 156 ff). Darüber hinaus sind in § 2 Satz 2 EBITDA-Ermittlungs-VO die bei Unternehmensgruppen zu berücksichtigenden Besonderheiten der Firmenwertabschreibung für die Ermittlung des Gruppen-EBITDA geregelt.

303

Das Gruppen-EBITDA iSd § 12a Abs 7 Z 1 lit b KStG ist gem § 2 iVm § 1 EBITDA-Ermittlungs-VO wie folgt zu ermitteln:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtbetrag der Einkünfte des Gruppenträgers und der unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder sowie der Einkünfte beschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder aus inländischen Betriebsstätten
+
steuerwirksame Absetzungen für Abnutzungen (iSd § 1 Z 1 lit a EBITDA-Ermittlungs-VO)
+
steuerwirksame Teilwertabschreibungen des Anlagevermögens (§ 6 Z 1 und Z 2 lit a EStG)*
+
Firmenwertabschreibungsfünfzehntel (§ 9 Abs 7 KStG)
+
abzugsfähige Zinsaufwendungen
steuerpflichtige Zuschreibungen des Anlagevermögens (§ 6 Z 1 und Z 2 lit a sowie Z 13 EStG)**, ***
nachzuerfassendeFirmenwertfünfzehntelbeträge (§ 9 Abs 7 letzter Teilstrich KStG)***
steuerpflichtige Zinserträge
=
steuerliches Gruppen-EBITDA iSd § 12a Abs 7 Z 1 lit b KStG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
*
Dies umfasst auch steuerwirksame Verluste aus der Veräußerung von Anlagevermögen (als gedanklich vorgelagerte Teilwertabschreibung).
**
Dies umfasst auch steuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen, sofern diese als gedanklich vorgelagerte Zuschreibung anzusehen sind, dh betraglich begrenzt bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungskosten des veräußerten Wirtschaftsguts sind.
***
Gem § 3 EBITDA-Ermittlungs-VO nur insoweit zu berücksichtigen, als die der Zuschreibung/dem Veräußerungsgewinn/den nachzuerfassenden Firmenwertfünfzehntelbeträgen vorangegangenen Abschreibungen in Wirtschaftsjahren erfolgt sind, die nach beginnen.

304

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gruppen-EBITDA ist gem § 12a Abs 7 Z 1 lit b KStG der Gesamtbetrag der Einkünfte des Gruppenträgers und der unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder sowie der Einkünfte beschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder aus inländischen Betriebsstätten. Steuerfreie in- und ausländische Einkünfte sind somit bei der Ermittlung des Gruppen-EBITDA nicht zu berücksichtigen (KStR Rz 1309eq). Einkünfte aus langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten iSd § 12a Abs 9 bleiben außer Ansatz.

305

Bei der Ermittlung des Gruppen-EBITDA gelten für gem § 2 Abs 8 Z 3 und Z 4 EStG angesetzte Auslandsverluste und Nachversteuerungsbeträge die Ausführungen zu deren Berücksichtigung bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA sinngemäß (vgl dazu Rz 175): Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird durch die angesetzten Auslandsverluste/Nachversteuerungsbeträge entsprechend vermindert/erhöht; darin enthaltene Zu- und Abschreibungen und Zinsen sind bei der Ermittlung des Gruppen-EBITDA zu neutralisieren (so KStR Rz 1309eq; Schlager/Titz, RWZ 2021, 267).

306

Aufgrund der Anknüpfung am Gesamtbetrag der Einkünfte (und nicht am eigenen Einkommen) ist die Verrechnung von Vor- und Außergruppenverlusten auf Ebene der Gruppenmitglieder für die Ermittlung des Gruppen-EBITDA nicht zu berücksichtigen, dh Vor- und Außergruppenverluste kürzen das Gruppen-EBITDA nicht (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 137; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1574; KStR Rz 1309ep). Weiters führen Verlustzurechnungen von ausländischen Gruppenmitgliedern iSd § 9 Abs 6 Z 6 KStG zu keiner Minderung des Gruppen-EBITDA (mangels Auswirkung auf den Gesamtbetrag der Einkünfte, vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 137; Schlager/Titz, RWZ 2021, 263; KStR Rz 1309eq). Korrespondierend dazu erhöhen auch Nachversteuerungen von Auslandsverlusten iSd § 9 Abs 6 Z 7 KStG das Gruppen-EBITDA nicht (Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1574; IA 1109/A 27. GP 27; Schlager/Titz, RWZ 2021, 267).

307

Da sich das Gruppen-EBITDA durch Saldierung (nicht: Konsolidierung) der steuerlichen EBITDA der einzelnen Mitglieder der Zinsschrankengruppe ergibt, erhöhen bspw auch Veräußerungsgewinne aus einem gruppeninternen Verkauf das Gruppen-EBITDA.

308

§ 12a Abs 7 Z 1 lit b ordnet die Neutralisierung der im Gesamtbetrag der Einkünfte enthaltenen steuerlichen Abschreibungen und Zuschreibungen sowie des Gruppen-Zinsüberhangs an. Gem § 2 EBITDA-Ermittlungs-VO sind bei der Ermittlung des Gruppen-EBITDA die Vorschriften für die Ermittlung des steuerlichen EBITDA (iSd § 1 EBITDA-Ermittlungs-VO) sinngemäß anzuwenden. Daraus ergibt sich Folgendes: In den Gesamtbeträgen der Einkünfte enthaltene Absetzungen für Abnutzungen,Teilwertabschreibungen des Anlagevermögens (inklusive Veräußerungsverluste des Anlagevermögens) sowie abzugsfähige Zinsaufwendungen des jeweiligen Wirtschaftsjahres erhöhen das Gruppen-EBITDA, während darin enthaltene Zuschreibungen des Anlagevermögens (inklusive Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungskosten) und steuerpflichtige Zinserträge des jeweiligen Wirtschaftsjahres das Gruppen-EBITDA vermindern (ausführlich zu § 1 EBITDA-Ermittlungs-VO siehe Rz 160 ff). Hierbei sind grundsätzlich dieselben Zu- und Abschlagspositionen wie für die Ermittlung des steuerlichen EBITDA zu berücksichtigen (Erl zum BegE der EBITDA-Ermittlungs-VO, 4; KStR Rz 1309er). Ein Gruppen-Zinsvortrag erhöht das Gruppen-EBITDA nicht.

309

Die Adaptierungen des Gesamtbetrags der Einkünfte des Gruppenträgers und der unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder sowie der Einkünfte beschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder aus inländischen Betriebsstätten sind bei der Ermittlung des Gruppen-EBITDA nur insoweit vorzunehmen, als sich diese in diesem Wirtschaftsjahr auch steuerlich auswirken (sinngemäße Anwendung des § 1 Z 1 Satz 1 sowie § 1 Z 3 EBITDA-Ermittlungs-VO). Da Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste hinsichtlich Beteiligungen an Gruppenmitgliedern gem § 9 Abs 7 KStG steuerneutral sind, haben diese den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht steuerwirksam vermindert und sind daher auch bei der Ermittlung des Gruppen-EBITDA nicht erhöhend anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch für korrespondierende Zuschreibungen und Veräußerungsgewinne hinsichtlich von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern, insoweit diese als steuerneutral behandelt werden (Erl zum BegE der EBITDA-Ermittlungs-VO, 4; KStR Rz 1309er; Schlager/Titz, RWZ 2021, 268).

310

Darüber hinaus sind bei der Ermittlung des Gruppen-EBITDA die Besonderheiten der Unternehmensgruppe zu berücksichtigen (§ 2 EBITDA-Ermittlungs-VO): Die in den Gesamtbeträgen der Einkünfte enthaltenen Firmenwertabschreibungsfünfzehntel gem § 9 Abs 7 KStG erhöhen das Gruppen-EBITDA (wenn sie in Wirtschaftsjahren anfallen, die nach dem beginnen). Nachzuversteuernde Firmenwertfünfzehntel iSd § 9 Abs 7 letzter Teilstrich KStG vermindern das steuerliche EBITDA. Dies gilt aber nur insoweit, als auch die vorangegangenen Firmenwertabschreibungsfünfzehntel in Wirtschaftsjahren angefallen sind, die nach dem beginnen (§ 3 letzter Satz EBITDA-Ermittlungs-VO). Sind also Firmenwertabschreibungsfünfzehntel in Wirtschaftsjahren angefallen, die vor begonnen haben, und haben sich diese demnach nicht auf die Ermittlung des Gruppen-EBITDA ausgewirkt, sind korrespondierend auch darauf entfallende Nachversteuerungsbeträge nicht bei der Ermittlung des Gruppen-EBITDA zu neutralisieren (Erl zum BegE der EBITDA-Ermittlungs-VO, 4; KStR Rz 1309cg; Schlager/Titz, RWZ 2021, 269).

311

Lit c, verrechenbares Gruppen-EBITDA. Korrespondierend zur allgemeinen Regelung des § 12a Abs 4 Satz 2 wird das verrechenbare Gruppen-EBITDA durch Multiplikation des steuerlichen Gruppen-EBITDA mit dem Prozentsatz von 30 % ermittelt (vgl IA 1109/A 27. GP 27).

3. Positive und negative Effekte der Zinsschranke in der Unternehmensgruppe

312

Bei den Abwägungen der Vor- und Nachteile der Bildung/Auflösung einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG sind die Effekte der Zinsschranke iSd § 12a zu berücksichtigen. Im Rahmen der Zinsschrankenberechnung ist es möglich, dass auf Gruppenebene in Summe ein höherer Betrag an Zinsaufwendungen abzugsfähig ist, als wenn die einzelnen Gesellschaften kein Teil der Unternehmensgruppe wären (positiver Effekt). Umgekehrt können jedoch auch Konstellationen eintreten, in denen auf Gruppenebene in Summe ein geringerer Betrag an Zinsaufwendungen abzugsfähig ist als auf Ebene der einzelnen Gesellschaften „stand alone“ (negativer Effekt).

313

Positiver Effekt: Durch die Verrechnung von Zinsaufwendungen und -erträgen sowie steuerlichem EBITDA des Gruppenträgers, der unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder sowie der inländischen Betriebsstätten beschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder kann auf Gruppenebene in Summe ein höherer Betrag an Zinsaufwendungen abzugsfähig sein, als wenn die einzelnen Gesellschaften kein Teil der Unternehmensgruppe wären („stand alone“).

Beispiel: Positiver Effekt der Unternehmensgruppe auf die Zinsschrankenberechnung

Eine Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG besteht aus dem unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenträger und einem unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglied. Der Gruppeneigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 7 Z 2 ist nicht erfüllt.

Gruppenträger „stand alone“: Der Zinsüberhang des Gruppenträgers beträgt 4 Mio €, das verrechenbare EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) beträgt 5,7 Mio €. Wäre die Gesellschaft nicht Teil einer Unternehmensgruppe, wäre die Anwendung die Zinsschranke individuell auf Ebene dieser Gesellschaft zu prüfen. Nach der Grundregel des § 12a wäre der gesamte Zinsüberhang abzugsfähig und ein EBITDA-Vortrag iSd § 12a Abs 6 Z 2 lit a könnte iHv 1,7 Mio € beantragt werden.

Gruppenmitglied „stand alone“: Der Zinsüberhang des Gruppenmitglieds beträgt 4 Mio €, das verrechenbare EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) beträgt 3,3 Mio €. Wäre die Gesellschaft nicht Teil einer Unternehmensgruppe, wäre die Anwendung der Zinsschranke individuell auf Ebene dieser Gesellschaft zu prüfen. Nach der Grundregel des § 12a wäre der Zinsüberhang bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA abzugsfähig (3,3 Mio €). Der übersteigende Betrag iHv 0,7 Mio € wäre nicht abzugsfähig (MWR +0,7 Mio €) und könnte auf Antrag in den Zinsvortrag iSd § 12a Abs 6 Z 1 eingehen.

Unternehmensgruppe: Die Zinsschranke ist für Unternehmensgruppen zwingend auf Ebene des Gruppenträgers anzuwenden. Nach der Grundregel ist der Gruppen-Zinsüberhang bis zur Höhe des verrechenbaren Gruppen-EBITDA (30 % des Gruppen-EBITDA) steuerlich abzugsfähig. Der Gruppen-Zinsüberhang setzt sich zusammen aus dem Zinsüberhang des Gruppenträgers (4 Mio €) und des Gruppenmitglieds (4 Mio €) und beträgt 8 Mio €. Das verrechenbare Gruppen-EBITDA setzt sich zusammen aus den verrechenbaren EBITDA des Gruppenträgers (5,7 Mio €) und des Gruppenmitglieds (3,3 Mio €) und beträgt 9 Mio €. Auf Ebene der Unternehmensgruppe ist somit bereits nach der Grundregel des § 12a Abs 7 Z 1 der gesamte Gruppen-Zinsüberhang iHv 8 Mio € abzugsfähig. Zudem kann ein Gruppen-EBITDA-Vortrag iHv 1 Mio € beantragt werden.

Auf Ebene der Unternehmensgruppe sind somit sämtliche Zinsaufwendungen der Gruppenteilnehmer vollständig abzugsfähig. Die Zinsschranke greift nicht. Ohne Bildung einer Unternehmensgruppe wäre beim Gruppenmitglied ein Betrag iHv 0,7 Mio € aufgrund der Zinsschranke steuerlich nicht abzugsfähig. Die Gruppenbildung wirkt sich – im Hinblick auf die Anwendung der Zinsschranke – positiv auf die Steuerbelastung des Gesamtkonzerns aus.

Das Ergebnis kann wie folgt zusammengefasst werden (Zahlen in Mio €):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gruppen- träger
(stand alone)
Gruppen- mitglied
(stand alone)
Gruppe
1. Zinsüberhang
–4
–4
–8
2. EBITDA-Grundregel
verrechenbares EBITDA
5,7
3,3
9
max abzugsfähiger Betrag (EBITDA oder Freibetrag)
5,7
3,3
9
3. Ergebnis
Zinsüberhang abzugsfähig
4
3,3
8
Zinsüberhang nicht abzugsfähig = Zinsvortrag
0,7
Effekt auf Mehr-Weniger- Rechnung
+0,7
EBITDA-Vortrag
1,7
1

314

Negativer Effekt: Da der Freibetrag in der Unternehmensgruppe nur insgesamt einmal zusteht (nicht: einmal pro Gruppenmitglied), kann auf Gruppenebene in Summe ein geringerer Betrag an Zinsaufwendungen abzugsfähig sein, als wenn die einzelnen Gesellschaften kein Teil der Unternehmensgruppe wären („stand alone“). Ein solcher negativer Effekt kann sich auch durch die Verrechnung von positiven und negativen EBITDA der Gruppenteilnehmer ergeben.

Beispiel: Negativer Effekt der Unternehmensgruppe auf die Zinsschrankenberechnung

Eine Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG besteht aus dem unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenträger und einem unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglied. Der Gruppeneigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 7 Z 2 ist nicht erfüllt.

Gruppenträger „stand alone“: Der Zinsüberhang des Gruppenträgers beträgt 4 Mio €, das verrechenbare EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) beträgt –0,6 Mio €. Wäre die Gesellschaft nicht Teil einer Unternehmensgruppe, wäre die Anwendung die Zinsschranke individuell auf Ebene dieser Gesellschaft zu prüfen. Der Zinsüberhang wäre bis zur Höhe des Freibetrags (3 Mio €) abzugsfähig. Der übersteigende Betrag iHv 1 Mio € wäre nicht abzugsfähig (MWR +1 Mio €) und würde auf Antrag in den Zinsvortrag iSd § 12a Abs 6 Z 1 eingehen.

Gruppenmitglied „stand alone“: Der Zinsüberhang des Gruppenmitglieds beträgt 4 Mio €, das verrechenbare EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) beträgt 3,3 Mio €. Wäre die Gesellschaft nicht Teil einer Unternehmensgruppe, wäre die Anwendung der Zinsschranke individuell auf Ebene dieser Gesellschaft zu prüfen. Nach der Grundregel des § 12a wäre der Zinsüberhang bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA abzugsfähig (3,3 Mio €). Der übersteigende Betrag iHv 0,7 Mio € wäre nicht abzugsfähig (MWR +0,7 Mio €) und könnte auf Antrag in den Zinsvortrag iSd § 12a Abs 6 Z 1 eingehen.

Unternehmensgruppe: Die Zinsschranke ist für Unternehmensgruppen zwingend auf Ebene des Gruppenträgers anzuwenden. Nach der Grundregel ist der Gruppen-Zinsüberhang bis zur Höhe des verrechenbaren Gruppen-EBITDA (30 % des Gruppen-EBITDA) steuerlich abzugsfähig (jedenfalls aber in Höhe des Gruppen-Freibetrags iHv 3 Mio €). Der Gruppen-Zinsüberhang setzt sich zusammen aus dem Zinsüberhang des Gruppenträgers (4 Mio €) und des Gruppenmitglieds (4 Mio €) und beträgt 8 Mio €. Das verrechenbare Gruppen-EBITDA setzt sich zusammen aus den verrechenbaren EBITDA des Gruppenträgers (–0,6 Mio €) und des Gruppenmitglieds (3,3 Mio €) und beträgt 2,7 Mio €. Auf Ebene der Unternehmensgruppe ist der Gruppen-Zinsüberhang bis zur Höhe des Gruppen-Freibetrags (3 Mio €) abzugsfähig, weil der Gruppen-Freibetrag größer ist als das verrechenbare Gruppen-EBITDA. Der den Gruppen-Freibetrag übersteigende Betrag (5 Mio €) ist steuerlich nicht abzugsfähig (MWR +5 Mio €) und geht auf Antrag in den Gruppen-Zinsvortrag ein.

Auf Ebene der Unternehmensgruppe sind somit Zinsaufwendungen iHv 5 Mio € steuerlich nicht abzugsfähig. Ohne Bildung einer Unternehmensgruppe wären beim Gruppenträger Zinsaufwendungen iHv 1 Mio € und beim Gruppenmitglied Zinsaufwendungen iHv 0,7 Mio € aufgrund der Zinsschranke steuerlich nicht abzugsfähig, dh gesamt 1,7 Mio €. Die Gruppenbildung wirkt sich – im Hinblick auf die Anwendung der Zinsschranke – negativ auf die Steuerbelastung des Gesamtkonzerns aus, da sich aufgrund der Gruppenbildung in einer Gesamtbetrachtung eine steuerliche Mehrbelastung durch die Zinsschranke iHv 3,3 Mio € ergibt (Zinsaufwand iHv 5 Mio € nicht abzugsfähig in der Unternehmensgruppe vs 1,7 Mio € nicht abzugsfähig „stand alone“).

Das Ergebnis kann wie folgt zusammengefasst werden (Zahlen in Mio €):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gruppen- träger
(stand alone)
Gruppen- mitglied
(stand alone)
Gruppe
1. Zinsüberhang
–4
–4
–8
2. EBITDA-Grundregel
verrechenbares EBITDA
–0,6
3,3
2,7
max abzugsfähiger Betrag (EBITDA oder Freibetrag)
3
3,3
3
3. Ergebnis
Zinsüberhang abzugsfähig
3
3,3
3
Zinsüberhang nicht abzugsfähig = Zinsvortrag
1
0,7
5
Effekt auf Mehr-Weniger- Rechnung
+1
+0,7
+5

4. Eigenkapitalquotenvergleich (Z 2)

315

§ 12a Abs 7 Z 2 sieht für Unternehmensgruppen eine modifizierte Eigenkapital-Escape-Regelung vor. Im Rahmen des Gruppeneigenkapitalquotenvergleichs gelten weitgehend die Grundsätze des Eigenkapitalquotenvergleichs des § 12a Abs 5. Im Hinblick auf die Besonderheiten der Unternehmensgruppe enthält § 12a Abs 7 Z 2 jedoch Sonderregelungen, durch welche die Grundsätze des Abs 5 in einzelnen Punkten angepasst werden. In den übrigen Bereichen sind die Vorschriften des § 12a Abs 5 für § 12a Abs 7 Z 2 maßgeblich (vgl KStR Rz 1309eu; Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 614; Brugger/Buchberger/Wolf, SWK-Spezial Zinsschranke 75).

316

Durch den Gruppeneigenkapitalquotenvergleich wird eine Gleichstellung von Unternehmensgruppen und jenen Körperschaften bewirkt, die nicht in eine Unternehmensgruppe einbezogen werden und die Eigenkapital-Escape-Regelung iSd § 12a Abs 5 in Anspruch nehmen können (IA 1109/A 27. GP 25).

317

Anwendungsvoraussetzung der Eigenkapital-Escape-Klausel für Unternehmensgruppen ist die vollständige Einbeziehung desGruppenträgers in einen Konzernabschluss nach UGB, IFRS oder vergleichbaren Rechnungslegungsstandards (zur Vergleichbarkeit der Rechnungslegungsstandards s Rz 215). Das diesbezügliche Abstellen auf eine Vollkonsolidierung des Gruppenträgers ist insofern konsequent, als die Anwendung der Zinsschranke in Unternehmensgruppen generell auf Ebene des Gruppenträgers erfolgt (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 141). Ob die weiteren Gruppenmitglieder (unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder sowie beschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder mit inländischer Betriebsstätte) ebenso vollkonsolidiert werden, ist für die Anwendung der Eigenkapital-Escape-Klausel in der Unternehmensgruppe irrelevant (KStR Rz 1309ev; Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 618; Marchgraber/Matzka, SWK-Spezial Zinsschranke 53).

Die Gruppeneigenkapital-Escape-Klausel kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Gruppenträger zugleich die oberste Konzerngesellschaft ist (vgl Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1575; Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 618). Ist der Gruppenträger nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen, kann die Eigenkapital-Escape-Klausel für die Unternehmensgruppe nicht zur Anwendung kommen.

318

Die Anwendung der Eigenkapital-Escape-Klausel in der Unternehmensgruppe erfolgt durch eine Gegenüberstellung der Eigenkapitalquote der Unternehmensgruppe („Zinsschrankengruppe“, dh Gruppenträger, unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder, inländische Betriebsstätten beschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder) mit der Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns, in dessen Konzernabschluss der Gruppenträger vollständig einbezogen wird. Ist die Eigenkapitalquote der Zinsschrankengruppe gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns, ist der Gruppen-Zinsüberhang inklusive Gruppen-Zinsvortrag vollständig abzugsfähig. Aufgrund der sinngemäßen Anwendung der Toleranzregel des § 12a Abs 5 Satz 2 ist ein Gruppen-Zinsüberhang auch dann vollständig abzugsfähig, wenn die Eigenkapitalquote der Zinsschrankengruppe bis zu 2 Prozentpunkte unter der Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns liegt (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 141; KStR Rz 1309ew). Die Gruppeneigenkapital-Escape-Klausel ermöglicht somit den vollständigen Abzug von Zinsaufwendungen, wenn der österreichische Teil der Unternehmensgruppe eine geringere Fremdkapitalquote aufweist als der Gesamtkonzern.

319

Für die Ermittlung der Eigenkapitalquote der Unternehmensgruppe (Zinsschrankengruppe) ist ein (fiktiver) Teilkonzernabschluss („Gruppenabschluss“) zu erstellen, in den „der Gruppenträger, die unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder und Betriebsstätten der beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder“ vollständig einzubeziehen sind. Hinsichtlich dieser Gesellschaften und Betriebsstätten hat eine Vollkonsolidierung zu erfolgen. Aus der Systematik des § 12a Abs 7 ist abzuleiten, dass bei beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern ausschließlich inländische Betriebsstätten einzubeziehen sind (KStR Rz 1309ex).

Das bloße Abstellen auf die Eigenkapitalquote im Einzelabschluss des Gruppenträgers anstatt der Zinsschrankengruppe würde zu einer unsystematischen Schieflage führen, weil sowohl der Gruppen-Zinsüberhang als auch das Gruppen-EBITDA auf die Summe der jeweiligen Beträge des Gruppenträgers und der unbeschränkt sowie beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder mit inländischen Betriebsstätten Bezug nimmt (IA 1109/A 27. GP 26).

Beispiel: Konsolidierungskreis der Zinsschrankengruppe

320

Eine Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG besteht aus der inländischen AT1-GmbH als Gruppenträgerin, die zu jeweils 100 % an der inländischen AT2-GmbH als Gruppenmitglied und der deutschen DE-GmbH als Gruppenmitglied beteiligt ist. In den fiktiven Teilkonzernabschluss (Gruppenabschluss) für Zwecke der Gruppeneigenkapital-Escape-Klausel sind nur die AT1-GmbH und die AT2-GmbH einzubeziehen. Die deutsche DE-GmbH wird darin nicht vollkonsolidiert, unabhängig davon, ob sie Gruppenmitglied iSd § 9 Abs 2 KStG ist (vgl Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1577; ausführlich zur Bewertung der deutschen Beteiligung im Gruppenabschluss Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 557 ff). In der Folge wird die Eigenkapitalquote der Zinsschrankengruppe (AT1-GmbH und AT2-GmbH) aus dem fiktiven Teilkonzernabschluss der Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns gegenübergestellt, in den die AT1-GmbH vollkonsolidiert einbezogen ist.

321

Der konkrete Umfang des Konsolidierungskreises im Gruppenabschluss wirft im Detail einige Zweifelsfragen auf.

Vom (Voll-)Konsolidierungskreis des Gruppenabschlusses sind gemäß den gesetzlichen Vorgaben in § 12a Abs 7 Z 2 der Gruppenträger, die unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder und die inländischen Betriebsstätten beschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder erfasst. Demnach ist es grundsätzlich irrelevant, ob auch die Voraussetzungen einer Vollkonsolidierung nach UGB, IFRS oder einem vergleichbaren Rechnungslegungsstandard vorliegen (s Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 615, die zugleich darauf hinweisen, dass häufig ohnehin keine Abweichungen bestehen werden).

Wird ein unbeschränkt steuerpflichtiges Gruppenmitglied im Konzernabschluss aufgrund eines Einbeziehungswahlrechts nach UGB oder IFRS als unwesentliche Tochtergesellschaft nicht vollkonsolidiert (vgl § 249 UGB), müsste nach dem Wortlaut des § 12a Abs 7 Z 2 dennoch eine Vollkonsolidierung im Gruppenabschluss erfolgen: Schließlich ist die diesbezügliche Konsolidierungsvoraussetzung – das Vorliegen eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds – erfüllt. Im Schrifttum wird jedoch vertreten, dass einzelne unwesentliche Gruppenmitglieder nicht zwingend im Gruppenabschluss zu konsolidieren sein könnten, weil auch nach UGB und IFRS Anteile an unwesentlichen Tochtergesellschaften lediglich zu Anschaffungskosten (ggf abgewertet) bewertet werden können und damit gerade nicht konsolidiert werden (Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 615; Brugger/Buchberger/Wolf, SWK-Spezial Zinsschranke 76).

Weiters wird diskutiert, ob auch Personengesellschaften – obwohl nicht im Wortlaut des § 12a Abs 7 Z 2 angeführt – im Konsolidierungskreis des Gruppenabschlusses erfasst sein können, wenn die jeweilige Personengesellschaft wiederum an vollkonsolidierten Gruppengesellschaften beteiligt ist (Personengesellschaften „auf mittlerer Ebene“; vgl ausführlich mit Beispielen Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 615 f und Brugger/Buchberger/Wolf, SWK-Spezial Zinsschranke 76 f).

322

Als Eigenkapitalquote des gesamten Konzerns ist die Eigenkapitalquote jenes Konzernabschlusses heranzuziehen, in den der Gruppenträger vollständig einbezogen wird. Wird der Gruppenträger in mehrere – nach UGB, IFRS oder vergleichbaren Rechnungslegungsstandards erstellte – (Teil-)Konzernabschlüsse einbezogen, hat die Ermittlung der Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns auf oberster Konzernebene mit dem größten Konsolidierungskreis zu erfolgen (so auch zu § 12a Abs 5 vgl Rz 218; KStR Rz 1309ev; Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 614). Der Konzernabschluss erfasst sämtliche Konzerngesellschaften, dh einschließlich jener Konzerngesellschaften, die nicht Mitglied der „Zinsschrankengruppe“ sind (IA 1109/A 27. GP 27; Schilcher/Titz, RdW 2021, 884). Letzteres trifft bspw auf ausländische Mutter- oder Tochtergesellschaften zu (unabhängig von einer Gruppenmitgliedschaft iSd § 9 KStG) sowie auf inländische Gesellschaften, die nicht in die Unternehmensgruppe einbezogen werden (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 141; KStR Rz 1309ey). Im Gesamtkonzernabschluss sind jedenfalls auch Vermögensgegenstände und Schulden des österreichischen Gruppenträgers enthalten (diese wirken sich folglich sowohl auf den Zinsschrankengruppenabschluss als auch auf den Konzernabschluss aus, vgl Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 618).

323

In zeitlicher Hinsicht ist der konsolidierte Gruppenabschluss auf den Abschlussstichtag des Gruppenträgers zu erstellen (§ 12a Abs 7 Z 2 letzter Satz; IA 1109/A 27. GP 27). Die zu diesem Stichtag ermittelte Eigenkapitalquote der Unternehmensgruppe ist der Eigenkapitalquote des (Gesamt-)Konzernabschlusses jenes Wirtschaftsjahrs gegenüberzustellen, in das der Jahresabschluss des Gruppenträgers eingegangen ist (sinngemäße Anwendung des § 12a Abs 5 Z 1; vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 141; KStR Rz 1309fa).

324

Maßgeblicher Rechnungslegungsstandard für den Gruppenabschluss ist der Regelung des § 12a Abs 5 Z 2 folgend auch für Zwecke des § 12a Abs 7 jener, nach dem der Konzernabschluss erstellt wurde, in den der Gruppenträger vollständig einbezogen wird (IA 1109/A 27. GP 27; KStR Rz 1309fb; Schilcher/Titz, RdW 2021, 142; Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 614). Aus der sinngemäßen Anwendung des § 12a Abs 5 Z 2 letzter Satz ergibt sich, dass auch bei Unternehmensgruppen die Richtigkeit der Überleitungsrechnung auf Verlangen der Abgabenbehörde durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen ist. Auf Basis des Gesetzeswortlauts in § 12a Abs 5 Z 2 wäre denkbar, dass ausschließlich die Überleitung durch den Wirtschaftsprüfer zu bestätigen ist, nicht jedoch die Konsolidierung des Gruppenabschlusses im engeren Sinne. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Bestätigung der Überleitungsrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer muss diese jedoch mE auch die Konsolidierung des fiktiven Teilkonzerns umfassen. Zwar besteht keine formelle Prüfpflicht des Teilkonzernabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer (s Knesl/Luka, taxlex 2021, 29); es ist aber davon auszugehen, dass diese Bestätigungen in der Praxis iRv Betriebsprüfungen standardmäßig abgefragt werden.

325

Die Bewertung im konsolidierten Gruppenabschluss hat in sinngemäßer Anwendung des § 12a Abs 5 Z 3 nach derselben Methode wie im Konzernabschluss zu erfolgen (Schilcher/Titz, RdW 2021, 142; KStR Rz 1309fb). Der Gruppenabschluss folgt somit den Bewertungsmethoden des Konzernabschusses (Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 614).

Beteiligungen an anderen der „Zinsschrankengruppe“ nicht angehörenden beherrschten Konzerngesellschaften sind im konsolidierten Gruppenabschluss nach der Equity-Methode zu erfassen, dh zum anteiligen durchgerechneten Eigenkapital der Tochtergesellschaft (so KStR Rz 1309fb; Marchgraber/Matzka, SWK-Spezial Zinsschranke 53; vgl auch Rz 232; ausführlich zur Bewertung von Beteiligungen und dem Zeitpunkt der Erstkonsolidierung von Beteiligungen s Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 557 ff; dies, SWK 2021, 616 f sowie Brugger/Buchberger/Wolf, SWK-Spezial Zinsschranke 78).

Sonderkonstellationen

326

Rein inländische Unternehmensgruppen. Besteht der gesamte Konzern ausschließlich aus inländischen Gruppengesellschaften (dh aus dem unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenträger und unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern), ist der Gruppeneigenkapitalquotenvergleich jedenfalls erfüllt: In diesem Fall sind die Unternehmensgruppe und der Konzern deckungsgleich; die Eigenkapitalquote der Unternehmensgruppe entspricht daher automatisch der Eigenkapitalquote des Konzerns (IA 1109/A 27. GP 27). Die gesonderte Aufstellung eines fiktiven Teilkonzernabschlusses (Gruppenabschlusses) ist in diesem Fall nicht erforderlich, weil dieser ohnehin dem Abschluss des Gesamtkonzerns entspricht (vgl KStR Rz 1309ez; Schilcher/Titz, RdW 2021, 884 weiters Schilcher/Titz, RdW 2021, 141, die allerdings davon ausgehen, dass die Deckungsgleichheit von Konzern und Unternehmensgruppe in der Praxis die Ausnahme sein wird und daher idR ein fiktiver Teilkonzernabschluss für die Anwendung der Gruppeneigenkapital-Escape-Klausel erforderlich ist).

327

Gruppenträgerin einzige österreichische Körperschaft. Ist in einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG ausschließlich die Gruppenträgerin eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft und liegen weder unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder vor noch unterhalten beschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder Betriebsstätten in Österreich, entspricht die Eigenkapitalquote aus dem Einzelabschluss der Gruppenträgerin jener der „Zinsschrankengruppe“. Demnach hat zwar eine Überleitung des Jahresabschlusses der Gruppenträgerin auf den Rechnungslegungsstandard des Konzernabschlusses (§ 12a Abs 5 Z 2) sowie eine einheitliche Bewertung (§ 12a Abs 5 Z 3) zu erfolgen, jedoch – mangels weiterer unbeschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder oder beschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder mit inländischen Betriebsstätten – keine Aufstellung eines fiktiven Teilkonzernabschlusses.

328

Beteiligungsgemeinschaften. In § 12a Abs 7 Z 2 wird nicht gesondert geregelt, wie der Eigenkapitalquotenvergleich bei Beteiligungsgemeinschaften als Gruppenträger iSd § 9 Abs 3 TS 6 KStG anzuwenden ist. Überzeugend scheint, hinsichtlich des Gruppeneigenkapitalquotenvergleichs auf den Hauptbeteiligten der Beteiligungsgemeinschaft (vgl § 24a Abs 1 Z 2 KStG) abzustellen: Der Hauptbeteiligte muss hierfür vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden; der Gruppenabschluss ist zum Abschlussstichtag des Hauptbeteiligten zu erstellen. Da gem § 12a Abs 7 Z 2 alle unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder in den Gruppenabschluss aufzunehmen sind, dürfte dieser sämtliche unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder erfassen und zwar auch dann, wenn diese außerhalb der Beteiligungsgemeinschaft gehalten werden oder über die Beteiligungsgemeinschaft gehalten werden und keine Beherrschung durch den Hauptbeteiligten vorliegt (ausführlich zu Beteiligungsgemeinschaften Zöchling/Brugger/Wolf, SWK 2021, 617 f; Brugger/Buchberger/Wolf, SWK-Spezial Zinsschranke 79 f).

5. Zins- und EBITDA-Vorträge in der Unternehmensgruppe (Z 3 und Z 4)

a) Gruppen-Zinsvortrag und Gruppen-EBITDA-Vortrag (Z 3)

329

In Unternehmensgruppen kann ein nicht abzugsfähiger Gruppen-Zinsüberhang sowie ein verrechenbares Gruppen-EBITDA, das den Gruppen-Zinsüberhang übersteigt (ungenutztes Zinsabzugspotential), auf Antrag vom Gruppenträger als Gruppen-Zinsvortrag bzw Gruppen-EBITDA-Vortrag vorgetragen werden (Z 3; zur Antragsgebundenheit s Rz 247 ff). Der Vortrag auf Ebene des Gruppenträgers ist systematisch überzeugend, weil die Zinsschranke in der Unternehmensgruppe allgemein auf Ebene des Gruppenträgers zur Anwendung kommt und sich erst auf das zusammengefasste Gruppenergebnis auswirkt (vgl auch Schilcher/Titz, RdW 2021, 138).

330

Zins- und EBITDA-Vorträge können folglich ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers entstehen und verbraucht werden. Gruppenmitglieder können während der Gruppenzugehörigkeit keine eigenen Zins- und EBITDA-Vorträge aufbauen (vgl IA 1109/A 27. GP 27; Schilcher/Titz, RdW 2021, 138; KStR Rz 1309fc).

331

Die Entstehung und Berechnung des Zins- und EBITDA-Vortrags erfolgt auf Ebene des Gruppenträgers in sinngemäßer Anwendung des § 12a Abs 6. Da sich jedoch die Zinsschranke in Unternehmensgruppen gem § 12a Abs 7 Z 1 auf den Veranlagungszeitraum (nicht das Wirtschaftsjahr) bezieht, müssen aus systematischen Gründen auch der Gruppen-Zinsvortrag und der Gruppen-EBITDA-Vortrag für den Veranlagungszeitraum ermittelt werden (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 138 in FN 27).

332

Die Bildung eines Gruppen-Zinsvortrags ist auf Antrag möglich, wenn der Gruppen-Zinsüberhang im laufenden Veranlagungszeitraum nicht vollständig abgezogen werden kann: Der Gruppen-Zinsvortrag entsteht (nur) insoweit, als ein Gruppen-Zinsüberhang weder nach der Grundregel der Zinsschranke noch nach den Ausnahmeregelungen oder nach Verrechnung mit einem etwaigen Gruppen-EBITDA-Vortrag abzugsfähig ist. Kommt die Gruppeneigenkapital-Escape-Klausel iSd § 12a Abs 7 Z 2 (nicht bloß abstrakt) zur Anwendung, kann kein Gruppen-Zinsvortrag entstehen.

333

Der Gruppen-Zinsvortrag wird in den darauffolgenden Veranlagungszeitraum vorgetragen und erhöht in diesem die Gruppen-Zinsaufwendungen, nicht aber das steuerliche Gruppen-EBITDA (sinngemäße Anwendung des § 12a Abs 6 Z 1 Satz 2; vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 138; KStR Rz 1309fe).

334

Der Verbrauch des Gruppen-Zinsvortrags erfolgt in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Teil des Gruppen-Zinsüberhangs zunächst nach Maßgabe der Grundregel der Zinsschranke bis zur Höhe des verrechenbaren Gruppen-EBITDA (30 % des steuerlichen Gruppen-EBITDA) oder des Gruppen-Freibetrags iHv 3 Mio €. Ist der Eigenkapitalquotenvergleich in der Zinsschrankengruppe erfüllt (§ 12a Abs 7 Z 2), ist der gesamte Gruppen-Zinsüberhang inklusive eines Gruppen-Zinsvortrags vollständig abzugsfähig (KStR Rz 1309ff). Dies soll jedoch nicht gelten, wenn der Eigenkapitalquotenvergleich lediglich kurzfristig zum Zweck der Verwertung eines Zinsvortrags erfüllt wird (so KStR Rz 1309dx; dazu Schilcher/Titz, RdW 2021, 885).

335

Ein Gruppen-EBITDA-Vortrag entsteht auf Antrag, soweit das verrechenbare Gruppen-EBITDA (30 % des steuerlichen Gruppen-EBITDA) den Gruppen-Zinsüberhang einschließlich eines allfälligen Gruppen-Zinsvortrags in einem Veranlagungszeitraum übersteigt. Ein Gruppen-EBITDA-Vortrag kann folglich erst dann entstehen, wenn der Gruppen-Zinsüberhang inklusive Gruppen-Zinsvortrag vollständig abzugsfähig ist und darüber hinaus zumindest ein Teil des verrechenbaren Gruppen-EBITDA ungenutzt bleibt. Ein Gruppen-EBITDA-Vortrag entsteht auch dann, wenn einzelne Ausnahmetatbestände (der Gruppen-Freibetrag oder die Gruppeneigenkapital-Escape-Klausel) abstrakt erfüllt werden (vgl Rz 270).

336

Der Gruppen-EBITDA-Vortrag ermöglicht den Vortrag und die Verwertung eines ungenutzten Zinsabzugspotentials in den auf den Veranlagungszeitraum der Entstehung folgenden fünf Veranlagungszeiträumen. Eine Verrechnung von Gruppen-EBITDA-Vorträgen findet nur insoweit statt, als der Gruppen-Zinsüberhang nicht ohnehin bereits aufgrund der Grundregel oder der Erfüllung eines Ausnahmetatbestands (Gruppen-Freibetrag oder Gruppeneigenkapital-Escape-Klausel) abzugsfähig ist. Der in einem Veranlagungszeitraum zunächst nicht abzugsfähige Zinsüberhang (nach Anwendung der Grundregel und Ausnahmetatbestände des § 12a) kann somit bis zur Höhe der Gruppen-EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen verrechnet werden.

337

Die Verwertung des Gruppen-EBITDA-Vortrags hat nach dem FIFO-Prinzip zu erfolgen: Die EBITDA-Vorträge sind in der Reihenfolge ihrer zeitlichen Entstehung aufzubrauchen; die ältesten Gruppen-EBITDA-Vorträge sind vorrangig zu verrechnen (KStR Rz 1309fh). Wird ein Gruppen-EBITDA-Vortrag nicht innerhalb von fünf Veranlagungszeiträumen verbraucht, verfällt dieser.

338

Beim Ausscheiden eines Gruppenmitglieds aus der Unternehmensgruppe sowie bei der Beendigung der Unternehmensgruppe verbleibt ein etwaiger Zins- und EBITDA-Vortrag vollständig auf Ebene des Gruppenträgers, sofern die Mindestdauer nach § 9 Abs 10 KStG erfüllt ist (und es demnach zu keiner Rückabwicklung der Gruppenzugehörigkeit kommt). Eine anteilige Rückübertragung von Zins- oder EBITDA-Vorträgen auf das ausscheidende Gruppenmitglied findet somit nicht statt (vgl auch Schilcher/Titz, RdW 2021, 138 in FN 26; Schilcher/Titz, RWZ 2021, 364; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1575; KStR Rz 1309fd). Diesbezüglich kann die Aufnahme von Ausgleichsmechanismen im Steuerumlagevertrag erforderlich sein (vgl Rz 290). Die beim (ehemaligen) Gruppenträger verbleibenden Zins- und EBITDA-Vorträge können nach den allgemeinen Regelungen des § 12a verbraucht werden.

b) Zins- und EBITDA-Vorträge aus Vorgruppenzeiten (Z 4)

339

§ 12a Abs 7 Z 4 regelt das Schicksal von bestehenden Zins- und EBITDA-Vorträgen von Körperschaften bei Eintritt in eine Unternehmensgruppe bzw bei Begründung einer Unternehmensgruppe: „Zinsvorträge gemäß Abs. 6 aus Zeiträumen vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe erhöhen den Gruppen-Zinsüberhang; EBITDA-Vorträge gemäß Abs. 6 aus Zeiträumen vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe erhöhen das Gruppen-EBITDA.“ Dies betrifft sowohl die eigenen Zins- und EBITDA-Vorträge eines neu in die Unternehmensgruppe eintretenden Gruppenmitglieds als auch bei Begründung einer Unternehmensgruppe jene des (zukünftigen) Gruppenträgers (KStR Rz 1309fi). Demnach gehen Zins- und EBITDA-Vorträge aus Vorgruppenzeiträumen vollständig auf die Unternehmensgruppe über. Gruppenmitglieder können keine Zins- und EBITDA-Vorträge aufweisen. Die Regelung zum Übergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen auf Gruppenebene bei Eintritt in die Unternehmensgruppe unterscheidet sich daher von der Behandlung von Vorgruppenverlusten iSd § 9 Abs 6 Z 4 KStG, die beim Gruppenmitglied zurückbleiben.

Die Berücksichtigung von übertragenen Zins- und EBITDA-Vorträgen im Gruppen-Zinsüberhang oder im Gruppen-EBITDA erfolgt in jenem Veranlagungszeitraum, in dem auch das Ergebnis der jeweiligen Körperschaft erstmals in das Gruppenergebnis einfließt (vgl Schilcher/Titz, RdW 2021, 138; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1574; KStR Rz 1309fj). Demnach können Zins- und EBITDA-Vorträge aus Vorgruppenzeiten auch bereits in diesem Veranlagungszeitraum auf Ebene des Gruppenträgers verrechnet werden.

340

Nach dem Wortlaut des § 12a Abs 7 Z 4 erhöhen „EBITDA-Vorträge gemäßAbs. 6“ aus Zeiträumen vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe das „Gruppen-EBITDA“ (nicht den Gruppen-EBITDA-Vortrag). Ein EBITDA-Vortrag gem § 12a Abs 6 besteht jedoch aus dem nicht genutzten verrechenbaren EBITDA, dh aus nur 30 % des ungenutzten steuerlichen EBITDA, während das Gruppen-EBITDA die Summe der steuerlichen EBITDA der Gruppenteilnehmer bildet (vor 30-%-Kürzung). Die Erhöhung des Gruppen-EBITDA um den EBITDA-Vortrag bei Eintritt in die Unternehmensgruppe würde zu einer unsystematischen Vermischung von EBITDA-Vorträgen (aus verrechenbarem EBITDA, dh 30 % des steuerlichen EBITDA) mit einem laufenden steuerlichen Gruppen-EBITDA (100 % des steuerlichen Gruppen-EBITDA) führen. Aus systematischen und teleologischen Gründen müssen daher bei Wirksamwerden einer Unternehmensgruppe nicht die „EBITDA-Vorträge gemäß Abs. 6“ in das laufende Gruppen-EBITDA eingehen, sondern das gesamte ungenutzte steuerliche EBITDA aus Vorgruppenperioden (zu 100 %) (so auch KStR Rz 1309fk; Schilcher/Titz, RdW 2021, 138 in FN 29; Marchgraber/Matzka, SWK-Spezial Zinsschranke 54). Dies ergibt sich aus der Division des EBITDA-Vortrags durch 0,3 (30 %).

Beispiel: Eintritt in die Unternehmensgruppe mit EBITDA-Vortrag (KStR Rz 1309fk)

Eine Körperschaft verfügt Ende X1 über einen EBITDA-Vortrag iHv 300.000 €. Im Jahr X2 tritt die Körperschaft einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG bei. Der EBITDA-Vortrag der Körperschaft erhöht das Gruppen-EBITDA in X2 um 1.000.000 € (300.000 / 0,3).

341

Erfolgt keinesofortige Verwertung der übertragenen Zins- und EBITDA-Vorträge auf Gruppenebene, entsteht nach Maßgabe von § 12a Abs 7 Z 3 iVm Abs 6 wiederum ein (neuer) Gruppen-Zinsvortrag oder ein (neuer) Gruppen-EBITDA-Vortrag (s auch Schilcher/Titz, RdW 2021, 138; Zöchling/Brugger, SWK 2020, 1574; KStR Rz 1309fl).

342

Im Hinblick auf beim Eintritt in die Unternehmensgruppe von einer Körperschaft auf die Unternehmensgruppe übertragene EBITDA-Vorträge ist deren fünfjährige Befristung zu beachten. Der Verfall von EBITDA-Vorträgen nach fünf Jahren ist aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben (Art 4 Abs 6 lit c ATAD) zwingend und kann durch Eintritt in die Unternehmensgruppe nicht verlängert werden. Auch wenn EBITDA-Vorträge aus Vorgruppenzeiten in einen (neuen) Gruppen-EBITDA-Vortrag eingehen, ist der Fünfjahreszeitraum von übertragenen EBITDA-Vorträgen zu beachten. Die Fünfjahresfrist beginnt nicht neu zu laufen (so auch KStR Rz 1309fl). Dies ist aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben zwingend, auch wenn bei Betrachtung der Verrechnungssystematik (der EBITDA-Vortrag geht in das Gruppen-EBITDA ein und ggf entsteht ein „neuer“ Gruppen-EBITDA-Vortrag) der Neubeginn der 5-Jahres-Frist angenommen werden könnte (krit Marchgraber/Matzka, SWK-Spezial Zinsschranke 54).

Beispiel 1: Eintritt in die Unternehmensgruppe mit EBITDA-Vortrag, Fünfjahresfrist

Sachverhalt (KStR Rz 1309fl): Bei der A-GmbH entsteht im Jahr X1 ein EBITDA-Vortrag iHv 300.000 €. Im Jahr X4 tritt die A-GmbH einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG bei.

Lösung: Der EBITDA-Vortrag der A-GmbH erhöht das Gruppen-EBITDA in X4 um 1.000.000 € (300.000/0,3). Sofern das verrechenbare Gruppen-EBITDA (30 % des Gruppen-EBITDA gem § 12a Abs 7 Z 1 lit c) den Gruppen-Zinsüberhang übersteigt, kann in X4 wiederum ein (neuer) Gruppen-EBITDA-Vortrag entstehen. Der im Gruppen-EBITDA-Vortrag aus X4 enthaltene EBITDA-Vortrag der A-GmbH aus X1 verfällt jedoch spätestens mit Ablauf der Veranlagung X6, sofern bis dahin keine Verrechnung mit dem Gruppen-Zinsüberhang erfolgt.

Beispiel 2: Verrechnungsreihenfolge bei übertragenen EBITDA-Vorträgen

Bei einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG entsteht im Jahr X2 ein Gruppen-EBITDA-Vortrag iHv 1,5 Mio €.

Im Jahr X3 tritt die A-GmbH der Unternehmensgruppe bei. Die A-GmbH verfügt über einen EBITDA-Vortrag iHv 0,3 Mio €, der im Jahr X1 entstanden ist. Dieser fließt in X3 in das Gruppen-EBITDA ein. Auf Ebene der Unternehmensgruppe übersteigt im Jahr X3 das verrechenbare Gruppen-EBITDA den Gruppen-Zinsüberhang um 0,3 Mio €. Ein Gruppen-EBITDA-Vortrag iHv 0,3 Mio € wird gebildet. Im Ergebnis geht in einer wirtschaftlichen Betrachtung der auf die Unternehmensgruppe übertragene EBITDA-Vortrag der A-GmbH aus X1 in den Gruppen-EBITDA-Vortrag in X3 ein (ohne den übertragenen EBITDA-Vortrag der A-GmbH aus X1 wäre das verrechenbare Gruppen-EBITDA in X3 gleich hoch wie der Gruppen-Zinsüberhang).

Im Jahr X4 und X5 entspricht das verrechenbare Gruppen-EBITDA exakt dem Gruppen-Zinsüberhang. Es erfolgt daher weder ein Verbrauch noch eine Erweiterung des Gruppen-EBITDA-Vortrags.

Im Jahr X6 übersteigt der Gruppen-Zinsüberhang das verrechenbare Gruppen-EBITDA um 0,2 Mio €. Dieser – zunächst nicht abzugsfähige – Betrag iHv 0,2 Mio € wird nun mit Gruppen-EBITDA-Vorträgen verrechnet. Es kommt zu einer Verrechnung mit dem ältesten Gruppen-EBITDA-Vortrag (FIFO-Prinzip). Der älteste EBITDA-Vortrag ist jener, der auf Ebene der A-GmbH in X1 entstanden ist und in X3 in den Gruppen-EBITDA-Vortrag einging. Demnach wird der EBITDA-Vortrag der A-GmbH aus X1, der im Gruppen-EBITDA-Vortrag enthalten ist, iHv 0,2 Mio € mit dem Gruppen-Zinsüberhang verrechnet. Der Gruppen-Zinsüberhang in X6 ist vollständig abzugsfähig. Mit Ablauf der Veranlagung X6 verfällt der restliche EBITDA-Vortrag aus X1 (iHv 0,1 Mio €). Der in X2 entstandene Gruppen-EBITDA-Vortrag kann weiterhin vorgetragen werden; dieser verfällt spätestens mit Ablauf der Veranlagung X7.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
X1
X2
X3
X4
X5
X6
A-GmbH: Stand EBITDA- Vortrag 31.12.
0,3
0,3
0
0
0
0
Stand Gruppen-EBITDA- Vortrag 1.1.
0
0
1,5
1,8
1,8
1,8
Entstehung Gruppen- EBITDA-Vortrag
0
1,5
0,3
(von A-GmbH aus X1)
0
0
0
Verwertung Gruppen- EBITDA-Vortrag
0
0
0
0
0
–0,2
(von A-GmbH aus X1)
Verfall Gruppen- EBITDA-Vortrag
0
0
0
0
0
–0,1
(von A-GmbH aus X1)
Stand Gruppen-EBITDA- Vortrag 31.12.
0
1,5
1,8
1,8
1,8
1,5
(aus X2)

6. Keine Anwendung der Ausnahme für eigenständige Unternehmen (Z 5)

343

Nach den Vorgaben der ATAD wäre es zulässig, die Ausnahme für eigenständige Unternehmen (Stand-alone-Ausnahme) auch auf eine gesamte Unternehmensgruppe anzuwenden: Liegt eine Zinsschrankengruppe vor, ist diese für Zinsschrankenzwecke als ein Steuerpflichtiger zu behandeln (Art 4 Abs 1 UAbs 2 ATAD). Auf die gesamte Unternehmensgruppe als ein Steuerpflichtiger könnte die Stand-alone-Ausnahme zur Anwendung kommen, wenn die Gruppe weder über gruppenfremde verbundene Unternehmen noch über ausländische Betriebsstätten verfügt. Als Folge wäre – bei einer derartigen Umsetzung der Stand-alone-Ausnahme im nationalen Recht – der gesamte Nettozinsaufwand der Zinsschrankengruppe abzugsfähig (vgl Zöchling/Brugger, SWI 2016, 1061; Gruber/Jann in Hofmann/Jann/Jerabek, BEPS 87; Schiefer in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 4 Rz 138; Mayer, Zinsschranke 154). In § 12a Abs 7 Z 5 wird die Anwendung der Stand-alone-Ausnahme iSd § 12a Abs 2 Satz 2 in Unternehmensgruppen jedoch explizit ausgeschlossen (IA 1109/A 27. GP 27; KStR Rz 1309ej). Allerdings kann im Fall einer rein österreichischen Unternehmensgruppe der Eigenkapitalquotenvergleich die vollständige Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen sicherstellen (vgl Rz 326).

I. Ausnahme für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte innerhalb der EU (Abs 9)

1. Grundlegendes

344

§ 12a Abs 9 beinhaltet die Ausnahme vom Anwendungsbereich der Zinsschranke für Zinsaufwendungen in Zusammenhang mit Darlehen für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte innerhalb der EU. Im Initiativantrag des COVID-19-StMG war diese Ausnahme noch nicht vorgesehen; sie wurde nachträglich mittels Abänderungsantrags in das COVID-19-StMG aufgenommen.

345

Mit der Ausnahme für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte setzt der Gesetzgeber die diesbezügliche Option des Art 4 Abs 4 lit b ATAD in nationales Recht um. Die Regelung der ATAD wurde beinahe wortgleich vom OECD-BEPS-Aktionspunkt 4 übernommen (vgl BEPS-Aktionspunkt 4 Rz 65), wobei als Vorbild für die Vorschläge der OECD wiederum die deutsche Zinsschrankenregelung gedient haben dürfte, bei der Zinsaufwendungen und Einkünfte von Public-Private-Partnership-Projektgesellschaften im Rahmen der Berechnung der Zinsschranke nicht berücksichtigt werden (vgl BR-Drucks 220/07, 54; BT-Drucks 16/4841, 31; ausführlich zu PPP-Projektgesellschaften in der deutschen Zinsschranke Komander in Kessler/Förster/Watrin, FS Herzig (2010) 167 ff). Bei PPP-Projekten geht es häufig um Großprojekte in Zusammenarbeit von öffentlicher Hand und privatem Sektor. Die Zinsschranke könnte bei derartigen Projekten rasch greifen, weil diese oft überdurchschnittlich hoch mit Fremdkapital finanziert werden.

346

Bei derartigen Projekten bzw Zinsaufwendungen dürfte jedoch nur ein geringes BEPS-Risiko bestehen (Begründung zum Abänderungsantrag AA-99 27. GP 5; 8. Erwägungsgrund ATAD): Das BEPS-Risiko soll bei den in diesem Zusammenhang auftretenden Finanzierungsmodellen aufgrund der Beschaffenheit der Wirtschaftsgüter und der engen Verbindungen mit dem öffentlichen Sektor gering sein (vgl OECD, BEPS-Aktionspunkt 4 Rz 65). Als Folge der Ausnahme für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte greift die Zinsschranke bei diesen Projekten nicht und wirkt daher nicht kostensteigernd; die Zinsaufwendungen sind voll abzugsfähig.

347

Im Zusammenhang mit der Ausnahme für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte sind die beihilferechtlichen Rahmenbedingungen iSd Art 107 und 108 AEUV zu berücksichtigen (dazu Docclo, BIT 2017, 371; Gutmann et al, ET 2017, 20): Ausweislich des 8. Erwägungsgrundes der ATAD „sollten die Mitgliedstaaten hinreichend belegen, dass die Finanzierungsvereinbarungen für öffentliche Infrastrukturvorhaben besondere Merkmale aufweisen, die rechtfertigen, dass sie anders behandelt werden als andere Finanzierungsvereinbarungen, die der restriktiven Vorschrift unterliegen.“ Die Europäische Kommission kann die Umsetzung dieser Ausnahmebestimmung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit europäischem Beihilferecht überprüfen und bei der Feststellung der Unvereinbarkeit den EuGH anrufen (vgl Gutmann et al, ET 2017, 20). Sofern aber die nationale Umsetzung der Zinsschranke im Rahmen der Vorgaben des Art 4 ATAD erfolgt, kann diese nach hA im Schrifttum nicht als unionsrechtswidrige Beihilfe qualifiziert werden (so Schiefer in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Art 4 Rz 53 und 159; Vogel in Hagemann/Kahlenberg, ATAD, Einführung C. Rz 27).

348

Gem § 12a Abs 9 bleiben bei der Ermittlung des Zinsüberhangs iSd § 12a Abs 3 Zinsaufwendungen für jene Darlehen außer Ansatz, die „nachweislich und ausschließlich“ zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der EU von allgemeinem öffentlichem Interesse verwendet werden. Derartige Zinsaufwendungen sind bei der Ermittlung des Zinsüberhangs iSd § 12a Abs 3 nicht zu berücksichtigen und können somit auch nicht dem Abzugsverbot der Zinsschranke unterliegen. Mangels Zugehörigkeit zum Zinsüberhang sind diese Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA auch nicht gem § 1 Z 1 lit c EBITDA-Ermittlungs-VO zu neutralisieren.

Korrespondierend zur Nichtberücksichtigung der Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des Zinsüberhangs iSd § 12a Abs 3 bleiben bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA iSd § 12a Abs 4 auch Einkünfte aus langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten außer Ansatz (§ 12a Abs 9 letzter Satz): Die im Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke enthaltenen Einkünfte aus langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten sind demnach zu neutralisieren. Die Herausrechnung von „Einkünften“ aus langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten bei der Berechnung des steuerlichen EBITDA stellt auf die Summe der aus diesen Projekten resultierenden Erträge abzüglich der damit zusammenhängenden Aufwendungen (inkl Zinsaufwendungen) ab.

Die Einkünfte aus langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten sind auch dann aus der EBITDA-Berechnung auszunehmen, wenn negative Einkünfte vorliegen. Insb in Anlaufzeiträumen können aus derartigen Projekten hohe Verluste resultieren. In diesen Fällen führt die Nichtberücksichtigung der (negativen) Einkünfte aus langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten zu einer Erhöhung des steuerlichen EBITDA.

Folglich werden langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte vollständig – dh ausgaben- und einnahmenseitig – von der Zinsschranke ausgenommen (Begründung zum Abänderungsantrag AA-99 27. GP 5; KStR Rz 1309ch; Schilcher/Titz, RdW 2021, 883). Dies kann steuerlich auch nachteilig sein, wenn ein solches Infrastrukturprojekt einen EBITDA-Überhang erwirtschaftet (dazu Matzka/Plott, SWK-Spezial Zinsschranke 60; vgl aber zum faktischen Wahlrecht der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung Rz 350).

349

Die Ausnahme für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte ist auch in Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG bei der Ermittlung des Gruppen-Zinsüberhangs iSd § 12a Abs 7 Z 1 lit a sowie des Gruppen-EBITDA iSd § 12a Abs 7 Z 1 lit b zu berücksichtigen (s Rz 299).

350

Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung setzt nach dem Wortlaut des § 12a Abs 9 voraus, dass die Darlehen oder sonstigen Verträge „nachweislich und ausschließlich“ zur Finanzierung des jeweiligen Infrastrukturprojekts verwendet werden. Die erforderliche nachvollziehbare Trennung von Finanzierungsaufwendungen für das Infrastrukturprojekt iSd § 12a Abs 9 von anderen Finanzierungsaufwendungen kann in der Praxis bspw durch einen gesonderten Ausweis der begünstigten Finanzierungsaufwendungen in einem eigenen projektbezogenen Rechnungskreis erfolgen (KStR Rz 1309cm). Damit kommt dem Steuerpflichtigen – durch die (Nicht-)Erbringung dieser Nachweise – faktisch ein Wahlrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des § 12a Abs 9 zu (so Schilcher/Titz, RdW 2021, 883; Schilcher/Titz, RWZ 2021, 360).

351

Die Ausnahme für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte hat mE keine Auswirkungen auf den Eigenkapitalquotenvergleich iSd § 12a Abs 5 oder Abs 7 Z 2: Weder in den unionsrechtlichen Vorgaben der ATAD (vgl Art 4 Abs 4 ATAD) noch in § 12a KStG ist eine Adaptierung des für den Eigenkapitalquotenvergleich heranzuziehenden Jahresabschlusses in Form einer Nichtberücksichtigung von Vermögensgegenständen und Schulden im Zusammenhang mit langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten vorgesehen (obwohl dies etwaig als sachgerecht angesehen werden könnte, vgl Matzka/Plott, SWK-Spezial Zinsschranke 60). Vielmehr wäre eine solche Adaptierung des Jahresabschlusses zugunsten des Steuerpflichtigen (dh höhere Eigenkapitalquote bei Außerachtlassung der Vermögensgegenstände und Schulden im Zusammenhang mit langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten) aufgrund des Mindestschutzniveaus iSd Art 3 ATAD unionsrechtlich unzulässig. Einseitig zulasten des Steuerpflichtigen vorzunehmende Adaptierungen des Jahresabschlusses sind jedoch gesetzlich nicht vorgesehen und würden wohl aufgrund des faktischen Wahlrechts zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung (s Rz 350) ohnehin in vielen Fällen ins Leere laufen. Zudem sind beim Eigenkapitalquotenvergleich im Jahresabschluss enthaltene Vermögensgegenstände und Schulden auch dann für die Ermittlung der Eigenkapitalquote zu berücksichtigen, wenn das im Jahresabschluss erfasste Vermögen im Ausland liegt, die daraus resultierenden Einkünfte in Österreich steuerfrei sind und folglich weder bei der Ermittlung des Zinsüberhangs noch bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA zu berücksichtigen sind (bspw aufgrund eines DBA mit Freistellungsmethode). Für Vermögensgegenstände und Schulden im Zusammenhang mit langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten kann nichts anderes gelten.

352

Eine – in der ATAD nicht vorgesehene, aber unionsrechtlich aufgrund des Mindestschutzniveaus iSd Art 3 ATAD zulässige – Rückausnahme ist in § 12a Abs 9 insofern enthalten, als Atomkraftwerke und „klimaschädliche Infrastrukturprojekte“ von der Anwendung des Abs 9 „aus ökologischen Erwägungen“ (Schilcher/Titz, RdW 2021, 53) ausgeschlossen sind. Folglich kommt hinsichtlich derartiger Infrastrukturprojekte die Zinsschranke nach den allgemeinen Regeln des § 12a Abs 1 bis Abs 8 zur Anwendung, dh Zinsaufwendungen sind im Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 zu erfassen und Einkünfte sind im steuerlichen EBITDA iSd § 12a Abs 4 zu berücksichtigen (s auch Schilcher/Titz, RdW 2021, 53 in FN 84; KStR Rz 1309ci). Hinsichtlich der Konkretisierung der Voraussetzungen für das Vorliegen „klimaschädlicher“ Infrastrukturprojekte wurde eine Verordnungsermächtigung in Abs 9 aufgenommen.

2. Begriffsbestimmungen

353

§ 12a Abs 9 enthält keine eigene Definition von „langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten“, weshalb diesbezüglich auf die Definition in Art 4 Abs 4 lit b ATAD abzustellen ist (vgl Begründung zum Abänderungsantrag AA-99 27. GP 5; Schilcher/Titz, RdW 2021, 53; Schilcher/Titz, RdW 2021, 883; KStR Rz 1309ck). Demnach bezeichnet der Ausdruck langfristiges öffentliches Infrastrukturprojekt „ein Projekt zur Bereitstellung, zum Ausbau, zum Betrieb und/oder zur Erhaltung eines umfangreichen Vermögenswerts, der von einem Mitgliedstaat als im allgemeinen öffentlichen Interesse stehend betrachtet wird“. Vorausgesetzt wird zudem, dass bei den langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten „der Projektbetreiber, die Fremdkapitalkosten, die Vermögenswerte [die jeweilige Infrastruktur, Anm] und die Einkünfte alle in der [Europäischen] Union belegen sind.“ Maßgeblich ist somit, ob die Zinsaufwendungen aus dem Infrastrukturprojekt in einem EU-Mitgliedstaat angefallen sind und ob die Einkünfte aus einem Infrastrukturprojekt in einem EU-Mitgliedstaat erfasst werden (KStR Rz 1309ck).

Unerheblich ist hingegen, ob diese Betreiber, Fremdkapitalkosten, Vermögenswerte und Einkünfte in ein und demselben Mitgliedstaat belegen sind bzw anfallen oder ob sich ein Infrastrukturprojekt auf mehr als einen Mitgliedstaat erstreckt (vgl Mayer, Zinsschranke 74; Schilcher/Titz, RdW 2021, 883; KStR Rz 1309ck, bspw Verkehrsinfrastrukturprojekte).

354

Zentraler Anknüpfungspunkt der Ausnahmebestimmung für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte ist ein „Projekt“ in Zusammenhang mit einem „umfangreichen Vermögenswert“, der „im allgemeinen öffentlichen Interesse“ steht. Das „Projekt“ kann dabei nach Art 4 Abs 4 UAbs 2 ATAD in einem Neubau, Umbau oder Ausbau einer (bereits bestehenden) Infrastruktur sowie im Betrieb eines Vermögenswerts bestehen. Aufgrund des Abstellens auf einen „umfangreichen Vermögenswert“ fallen geringfügige Projekte (wie etwa kleinere Um- oder Ausbauten) nicht unter die Ausnahmebestimmung. Diesbezügliche Schwellenwerte wurden jedoch weder vom unionsrechtlichen noch vom nationalen Gesetzgeber festgelegt.

Der „umfangreiche Vermögenswert“ muss zudem im „allgemeinen öffentlichen Interesse“ eines Mitgliedstaats stehen, um die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahme zu erfüllen. Da Vermögenswerte, die sich im Eigentum Privater (natürlicher oder juristischer Personen) befinden, ebenfalls als von „allgemeinem öffentlichem Interesse“ eingestuft werden können, ist ein „öffentliches“ Infrastrukturprojekt nicht auf jene Vermögensgegenstände eingeschränkt, die im Besitz der öffentlichen Hand stehen. Maßgeblich für das Vorliegen eines „allgemeinen öffentlichen Interesses“ soll sein, ob das Infrastrukturprojekt dem Nutzen der Allgemeinheit dient (so KStR Rz 1309cl; Schilcher/Titz, RdW 2021, 883). Die OECD stellt darauf ab, ob eine öffentliche Stelle oder ein gemeinnütziges Unternehmen den Betreiber vertraglich oder anderweitig verpflichtet, Waren oder Dienstleistungen bereitzustellen, an denen ein allgemeines öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse soll (jedenfalls) vorliegen, wenn das Infrastrukturprojekt zusätzlich zu den allgemein für Unternehmen oder gewerbliche Rechtsträger in einem Staat geltenden Regeln spezifischen Kontrollen bzw einem Regulierungsrahmen unterliegt (OECD, BEPS-Aktionspunkt 4 Rz 66).

355

Weiters wird nicht näher definiert, ab welchem Zeitraum die geforderte „Langfristigkeit“ eines öffentlichen Infrastrukturprojekts vorliegt. Fraglich ist bereits, worauf sich die Langfristigkeit bezieht. Das diesbezügliche Abstellen auf eine gewisse Bauzeit eines Gebäudes oder eines sonstigen Vermögenswerts ist insofern kritisch zu sehen, weil eine solche beeinflusst und willkürlich in die Länge gezogen werden kann. Maßgeblich könnte daher auch ein langfristiger Bestand oder Betrieb des Vermögensgegenstands sein. Ein „langfristiges“ Infrastrukturprojekt liegt – so die Ausführungen der OECD in BEPS-Aktionspunkt 4 – vor, wenn der Zeithorizont eines Projekts zehn Jahre übersteigt (OECD, BEPS-Aktionspunkt 4 Rz 66). Allerdings wurde ein starrer Schwellenwert von zehn Jahren weder in die ATAD noch in § 12a KStG aufgenommen.

356

Der Begriff des Darlehens in § 12a Abs 9 ist weit zu verstehen und erfasst im Lichte der ATAD – wie bei der Ausnahme von Altdarlehen (vgl IA 1109/A 27. GP 24) – sämtliche Verträge, die zu Zins- bzw Finanzierungsaufwendungen iSd § 12a Abs 3 führen (KStR Rz 1309cj).

3. Beispiele

357

Als langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte kommen ua folgende großvolumige Investitionsprojekte infrage, sofern diese nicht als „klimaschädliche Infrastrukturprojekte“ zu qualifizieren sind (KStR Rz 1309cl; Matzka/Plott, SWK-Spezial Zinsschranke 58; vgl zur ATAD Mayer, Zinsschranke 166; zur deutschen Rechtsansicht vor der ATAD Komander in Kessler/Förster/Watrin, FS Herzig 167):

  • Verkehrsinfrastruktur: Straßenbau inklusive Tunnelbau, Errichtung von Eisenbahntrassen inklusive Gleisbau, Errichtung von Bahnhöfen und Güterterminals, Wasserstraßen und Häfen, Flughäfen;

  • Energieversorgung: Kanal-, Wasser-, Gas- oder Fernwärmenetz sowie Errichtung von Kraftwerken (ausgenommen Atomkraftwerke);

  • Kommunikationsinfrastruktur wie Telefon- und Glasfaserleitungen, Ausbau 5G-Netz;

  • umweltspezifische Einrichtungen wie Wasseraufbereitung oder Müllentsorgung;

  • Bildungseinrichtungen (Schulen, Universitäten), Kindergärten, Bibliotheken, Museen;

  • Verwaltungsgebäude (Rathäuser, Botschaften);

  • Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, Kuranstalten sowie Rehazentren;

  • Projekte im Bereich des Postwesens (zB Verteilerzentren);

  • Infrastruktur im Medienbereich (TV- und Rundfunk-Sendeanlagen, Richtfunkstationen);

  • E-Ladestationen (sofern hier ein „umfangreicher Vermögenswert“ iSd Art 4 Abs 4 ATAD vorliegt);

  • Sport- und Freizeitanlagen.

Nicht unter die Ausnahme für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte dürften etwa der Wohnbausektor sowie der Gewerbe- und Industriebau fallen.

VI. Rechtsfolgen

358

Der Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 ist – wenn keine Ausnahmeregelung greift – steuerlich insoweit nicht abzugsfähig, als dieser 30 % des steuerlichen EBITDA oder den Freibetrag iHv 3 Mio € übersteigt (je nachdem welcher Betrag höher ist). Zu beachten ist, dass die 30-%-EBITDA-Grenze pro Wirtschaftsjahr zu ermitteln ist, während der Freibetrag einmal pro Veranlagungszeitraum zusteht.

359

Bestimmte Zinsaufwendungen sind nicht im Zinsüberhang iSd § 12a Abs 3 zu erfassen und sind daher stets voll abzugsfähig. Dies betrifft

  • Zinsaufwendungen in Zusammenhang mit langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten (ausgenommen Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte; § 12a Abs 9) sowie

  • Zinsaufwendungen in Zusammenhang mit Altverträgen, die vor dem abgeschlossen wurden (dies gilt bis zur Veranlagung 2025; § 26c Z 80 KStG).

360

Eine vollständige Abzugsfähigkeit sämtlicher Nettozinsaufwendungen einer Körperschaft besteht unabhängig von der 30-%-EBITDA-Grenze und dem Freibetrag, wenn

  • ein eigenständiges Unternehmen iSd § 12a Abs 2 Satz 2 vorliegt oder

  • die Eigenkapital-Escape-Klausel iSd § 12a Abs 5 zur Anwendung kommt, dh wenn die Eigenkapitalquote der Körperschaft gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns (Toleranzgrenze von 2 Prozentpunkten).

361

Kommt die Zinsschranke zur Anwendung und ist der Zinsüberhang nicht in voller Höhe abzugsfähig, geht der nicht abzugsfähige Zinsaufwand auf Antrag in den Zinsvortrag ein und erhöht den Zinsaufwand in den folgenden Wirtschaftsjahren.

362

Übersteigt das verrechenbare EBITDA iSd § 12a Abs 4 den Zinsüberhang, ist dieses ungenutzte Zinsabzugspotential auf Antrag in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen (EBITDA-Vortrag) und kann in innerhalb dieser zu einer zusätzlichen Abzugsfähigkeit des Zinsüberhangs führen. Die Bildung eines EBITDA-Vortrags ist unabhängig davon möglich, ob die Anwendungsvoraussetzungen einer Ausnahmeregelung abstrakt erfüllt werden.

363

Bei Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG ist die Ermittlung der Zinsschranke an die gruppenbedingten Besonderheiten angepasst. Die Rechtsfolgen in der Gruppe sind jedoch mit jenen bei Körperschaften außerhalb einer Unternehmensgruppe ident:

  • Der Gruppen-Zinsüberhang ist – sofern die Gruppeneigenkapital-Escape-Klausel nicht greift – steuerlich insoweit nicht abzugsfähig, als dieser 30 % des Gruppen-EBITDA oder den Gruppen-Freibetrag iHv 3 Mio € übersteigt (je nachdem welcher Betrag höher ist).

  • Die volle Abzugsfähigkeit für Zinsaufwendungen in Zusammenhang mit langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten und Altverträgen (Letztere bis zur Veranlagung 2025) steht auch in Unternehmensgruppen zu.

  • Der Gruppen-Zinsüberhang ist voll abzugsfähig, wenn die Gruppeneigenkapital-Escape-Klausel zur Anwendung kommt, dh die Eigenkapitalquote der Unternehmensgruppe (Zinsschrankengruppe) gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns (Toleranzgrenze von 2 Prozentpunkten).

  • Nicht abzugsfähiger Zinsaufwand geht auf Antrag in den Gruppen-Zinsvortrag ein und erhöht den Gruppen-Zinsüberhang in den Folgeperioden.

  • Ungenutztes verrechenbares EBITDA geht auf Antrag in den Gruppen-EBITDA-Vortrag ein und kann in Folgeperioden zu einer zusätzlichen Abzugsfähigkeit eines Gruppen-Zinsüberhanges führen.

  • Die Stand-alone-Ausnahme kann für Unternehmensgruppen nicht zur Anwendung kommen.

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