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SWK 4-5, 5. Februar 2016, Seite 278

Allgemeines zur Besteuerung von Kapitaleinkünften und zur Beilage E 1 kv

Kapitalertragsteuer, Endbesteuerung (Steuerabgeltung), Tarifbesteuerung

Für Einkünfte aus Kapitalvermögen bestehen einerseits ein besonderer Steuersatz (25 %) sowie andererseits eine Abgeltungswirkung betreffend Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt). Siehe dazu Punkt 8., Seite 191.

Bestimmte Kapitaleinkünfte unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Sie sind stets zu veranlagen (siehe Anmerkung Kv1, Seite 283). Ist ein Abzug von KESt nicht möglich (zB bei ausländischen Kapitalerträgen) ist, hat ebenfalls eine Veranlagung zu erfolgen.

Der Steuerpflichtige hat zwei verschiedene Möglichkeiten, freiwillig eine Veranlagung vorzunehmen. Daraus ergeben sich folgende Fallkonstellationen für das Privatvermögen einer natürlichen Person:

1.

S. 279 Abzug von KESt und Steuerabgeltung: Der KESt unterliegen grundsätzlich nur solche Kapitaleinkünfte, auf die im Privatvermögen auch die Steuerabgeltung zur Anwendung kommt. Der Steuerpflichtige braucht diese Einkünfte nicht mehr in die Veranlagung aufzunehmen. Dies ist der Standardfall bei einem inländischen Bankdepot; ab 2013 auch bei Auszahlung durch Schweizer Zahlstellen (Steuerabkommen mit der Schweiz) sowie ab 2014 bei b...

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