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SWK 4-5, 5. Februar 2016, Seite 287

Allgemeines

Das Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO

Eine Feststellung von Einkünften nach § 188 Abs 1 BAO erfolgt, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich Einkünfte erzielen aus

  • Land- und Forstwirtschaft,

  • selbständiger Arbeit (zB Anwaltsgemeinschaft),

  • Gewerbebetrieb (zB OG, KG und andere Mitunternehmerschaften) oder

  • Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens (zB Grundstücksgemeinschaften).

Ob eine solche Einkunftsart vorliegt, richtet sich nach den Vorschriften des EStG.

Gemeinschaften mit betrieblichen Einkünften werden als Mitunternehmerschaften bezeichnet.

Beteiligte können nicht nur natürliche oder juristische Personen sein, auch Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit können gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Ein Feststellungsverfahren findet zB bei einer OG (OHG), KG, GesBR, Miteigentumsgemeinschaft oder unechten (atypischen) stillen Gesellschaft statt.

Inhalt der Feststellung

Die Einkünfte werden für jeden einzelnen Beteiligten in einem gesonderten Verfahren festgestellt. Eine Mitteilung über die Feststellung der Einkünfte ergeht an das für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung zuständige Wohnsitz­ oder Betriebsfinanzamt. Das jeweilig zuständige Finanzamt is...

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