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SWK 26, 10. September 2015, Seite 1167

Betriebsaufgabe

Durch die Begünstigung des § 24 Abs 6 EStG 1988 sollen soziale Härten vermieden werden, wenn der Unternehmer, der im Betriebsgebäude seinen Hauptwohnsitz hat, anlässlich der Betriebsaufgabe stille Reserven versteuern müsste, die er nicht realisieren kann, ohne gleichzeitig seinen Wohnsitz aufzugeben. Der Gesetzeszweck geht von einer zwangsweisen Betriebseinstellung und der dadurch ausgelösten Aufdeckung der stillen Reserven aus. Festzuhalten ist, dass die Bestimmung des § 24 Abs 6 Z 2 EStG 1988 nicht von einer Erwerbunfähigkeit an sich spricht, sondern von einer solchen „in einem Ausmaß“, dass der Steuerpflichtige nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit der Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen – (§ 24 Abs 6 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2011/13/0017)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Dr. Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Prof. Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dr. Dietmar Aigner, Dr. Gernot Aigner und Dr. Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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