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Vermögensverwaltung: Zurechnung
Bei der Beauftragung eines Bankinstitutes mit der (treuhändigen) Vermögensverwaltung sind die Einkünfte weiter dem Vollmachtgeber zuzurechnen. Eine Zurechnung des Vermögens und der Einkünfte an das Bankinstitut findet auch noch nicht deshalb statt, weil dieses im Rahmen seines Auftrages zur Vermögensverwaltung Veranlagungsentscheidungen (Investitions- und Deinvestitionsentscheidungen) trifft – (§ 2 Abs 1 EStG 1988),(Abweisung)
( 2011/13/0003)